Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.09.2014

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10   

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https://dejure.org/2014,18432
BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 (https://dejure.org/2014,18432)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 (https://dejure.org/2014,18432)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 (https://dejure.org/2014,18432)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner - Verfassungsbeschwerden teils bereits unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner - Verfassungsbeschwerden teils bereits unzulässig - iÜ keine Verletzung von Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes bis zum Juli 2007; Bemessung und Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes bis zum Juli 2007; Bemessung und Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes bis zum Juli 2007; Bemessung und Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes bis zum Juli 2007; Bemessung und Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner - Verfassungsbeschwerden teils bereits unzulässig - iÜ keine Verletzung von Grundrechten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes bis zum Juli 2007; Bemessung und Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weniger Rente - höhere Krankenkassenbeiträge

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG hält Rentenerhöhung nicht für zwingend - Krankenkassenbeiträge dürfen steigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zum 01.07.2005

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung und Erhöhung der Krankenkassenbeiträge verfassungsgemäß

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Auch Rentner müssen Zusatzbeitrag zahlen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fehlende Rentenerhöhung korrekt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 29.07.2014)

    Krankenkassen: 0,9 Prozent waren nicht verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rentner haben keinen Anspruch auf jährlich höhere Rente

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge erfolglos - Ausbleiben der Rentenerhöhungen und Anhebung der Krankenkassenbeiträge für Rentner zum Erhalt der gesetzlichen Renten- und Krankenkassenversicherung ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3634
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    Seither ist der Schutz der Rentner gegen das Risiko der Krankheit Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Regelungen, die in ihrem System, den Voraussetzungen des Krankenversicherungsschutzes, der Beitragspflicht der Versicherten und der Art der Finanzierung vielfach verändert worden sind (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Mit den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 45 und 88) wurde gleichlautend in § 1235 Nr. 5 RVO und § 12 Nr. 5 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) das Recht der Rentner auf "Zahlung von Beiträgen für die Krankenversicherung der Rentner" als Regelleistung der Rentenversicherungsträger ausgestaltet (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Obschon auch die Rentenversicherungsträger immer höhere Beiträge an die Krankenkassen zahlten, wuchs im Laufe der Jahre auch der Anteil der Aufwendungen für die Rentner, den die Krankenkassen aus den Beiträgen der anderen Krankenversicherten zu finanzieren hatten (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Gegenstand des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG können nur Ansprüche sein, die sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben oder ergeben haben (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln (vgl. BVerfGE 69, 272 ), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

    Versicherte könnten daher nicht auf eine ausschließliche Eigenfinanzierung ihres Krankenversicherungsschutzes verwiesen werden (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde jährlich neu durch Rechtsvorschrift festgelegt (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

    Er hatte zudem 1984 in das Rentenversicherungsrecht einen programmatischen Grundsatz eingefügt, demzufolge bei der Rentenanpassung von einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegangen werden soll (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007, vor §§ 63 ff. Rn. 25; zur konkreten Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, juris, Rn. 5).

    Anders als bei der allgemeinen Bemessungsgrundlage jedoch erfolgte beim aktuellen Rentenwert bis 1. Juli 1999 eine Nettofortschreibung unter Berücksichtigung der Belastungsveränderungen bei Bruttoarbeitsentgelten und Renten (vgl. BVerfGK 11, 465 ; zur konkreten Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in den alten Bundesländern nach Inkrafttreten des SGB VI vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, juris, Rn. 7).

    Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage war er auch nicht gehalten, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln (vgl. BVerfGE 69, 272 ), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

    Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. BVerfGK 11, 465 m.w.N.).

    Denn es ist offensichtlich, dass diese Grenze hierdurch nicht erreicht wird (vgl. BVerfGK 11, 465 ).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (stRspr; vgl. BVerfGE 128, 138 ; 131, 66 m.w.N.).

    Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt (vgl. BVerfGE 128, 138 ) und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 128, 138 ).

    Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden (vgl. BVerfGE 128, 138 ).

    Denn auch sie stellt sich als gesetzliche Maßnahme dar, die einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG bewirken und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würde (vgl. BVerfGE 128, 138 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 ; 100, 1 ).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ).

    bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) sowohl die Einfügung des Altersvorsorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen.

    c) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) auch die den Rentnern auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, als geeignet und erforderlich ansehen.

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) sowohl die Einfügung des Altersvorsorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen.

    Dabei liegt die Annahme, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung könne vor dem Hintergrund der ökonomischen und demografischen Entwicklungen nur dadurch wieder hergestellt werden, dass den Versicherten eine Perspektive aufgezeigt werde, die ihnen zu bezahlbaren Beitragssätzen eine angemessene Lebensstandardsicherung bei Alter, Invalidität und im Hinterbliebenenfall gewährleiste, weshalb die Beitragssätze nicht über ein bestimmtes Beitragssatzniveau steigen dürften (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 37 f.), innerhalb der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 ).

    c) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) auch die den Rentnern auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, als geeignet und erforderlich ansehen.

    Dabei liegt die Annahme, dass hohe Lohnnebenkosten zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beitragen, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 ).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 ; 100, 1 ).

    Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus in den vorausgegangenen Jahrzehnten sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen (vgl. BVerfGE 64, 87 ).

    Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfGE 64, 87 ).

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    Zudem müssen wesentliche Angaben und Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, juris).

    Die Beschwerdeführer tragen nicht vor, inwieweit sie durch die gesetzlichen Regelungen gegenüber den von ihnen benannten Vergleichsgruppen benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 131, 66 ).

    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (stRspr; vgl. BVerfGE 128, 138 ; 131, 66 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.10.2008 - 1 BvR 2995/06

    Verfassungsmäßigkeit der vollen Beitragspflicht von Rentnern zur sozialen

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    Soweit der Beschwerdeführer zu 3) den Bescheid vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2004, mithin auch die Abschaffung der Pflicht des Rentenversicherungsträgers, den nach der Rente zu bemessenden Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner zur Hälfte zu tragen, angreift, entbehrt die Rüge jeglicher Substanz (zur Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Pflicht des Rentenversicherungsträgers vgl. BVerfGK 14, 287).

    Mit Blick auf die durch § 59 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 249a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung begründete vergleichbare Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den nach der Rente zu bemessenden Beitrag zur Pflegeversicherung zur Hälfte zu tragen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 jedenfalls offen gelassen, ob § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI überhaupt ein subjektivöffentliches Recht auf eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an dem Beitrag zur Pflegeversicherung geschaffen hat (vgl. BVerfGK 14, 287 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) sowohl die Einfügung des Altersvorsorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen.

    c) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 100, 1 ) auch die den Rentnern auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, als geeignet und erforderlich ansehen.

  • BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R

    Krankenversicherung der Rentner - Zusatzbeitrag ab 1.7.2005 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09
    Zu Recht geht das Bundessozialgericht davon aus, dass der von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden ist, sondern mit "Umfinanzierung des Krankengeldes" allenfalls die Größenordnung bezeichnet werden sollte, in der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger entlastet werden sollten (vgl. BSGE 99, 19 ).

    Allein für die gesetzliche Rentenversicherung sollten sich im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 Minderausgaben in einer finanziellen Größenordnung von 450 Mio. Euro und ab 2006 von 900 Mio. Euro ergeben (vgl. BTDrucks 15/3681, S. 1, 5), welche indirekt - über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Arbeitskosten entlasten sollten (vgl. BSGE 99, 19 ).

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BVerfG, 12.09.1991 - 1 BvR 765/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 8/95

    Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 37/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beteiligung Versicherter an den Kosten einer stationären

    Die Einschätzung des Gesetzgebers hält sich im Rahmen der ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Einschätzungsprärogative bei der Gestaltung des Sozialstaats (vgl BVerfGE 76, 220, 241; BVerfG Beschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 - juris RdNr 62).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung

    Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2005 haben hingegen insbesondere aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ein strukturelles Gewicht (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, Rdnr. 64, zitiert nach juris; abgedruckt in SozR 4-2600 § 68 Nr. 4 ).

    Die Lohnkomponente war infolge der gestiegenen Beschäftigung positiv (0,99 %), der Nachhaltigkeitsfaktor ebenso, was den Anpassungssatz sogar etwas erhöht hat; lediglich der Altersvorsorgeanteil war negativ (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, u. a., Rdnrn. 12 und 13).

    Die maßgebenden Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, u. a. zur Verfassungsgemäßheit der unterbliebenen Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 treffen für die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2011 bis zum 01. Juli 2016 in gleicher Weise zu.

    Nach Angaben der Bundesregierung in den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 hat der Bund im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seine finanzielle Beteiligung aus Verantwortung für deren langfristiges Funktionieren ohnehin schon erheblich mit der Folge ausgeweitet, dass mittlerweile bereits rund ein Viertel der Ausgaben des Bundeshaushalts auf Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt.

    Dieser Effekt sollte über die Dämpfung der Anpassung aus Gründen der Generationengerechtigkeit - nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts in dem Verfahren 1 BvR 79/09 lagen die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre noch bei 14 % bis 18 % - auf die Rentner übertragen werden (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4595, S. 47).Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts führten nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente.

    Er unterscheidet sich damit nicht wesentlich von den Beträgen, die dem Beschluss des BVerfG im vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 (Rdnr. 66) bezogen (ebenfalls) auf ein Jahr zugrunde lagen.

    Der Wert der Rentenbeträge durch die genannten Rentenerhöhungen ist zwischenzeitlich nicht (mehr) infolge der Geldentwertung gemindert (so noch: BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, Rdnr. 66).

    angewachsen (Ruland in GK-SGB VI, Stand Oktober 2016, vor §§ 63 ff. Rdnr. 28; die Werte in Klammern beziehen sich auf die Zeit von 1957 bis 2006: so nach BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, Rdnr. 84).

    Wird auf die Entwicklung des Standardrentenniveaus abgestellt, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des Standardrentenniveaus jeweils im Jahr des Beginns der Klägerin im Jahre 2000 und im Jahre 2015 bzw. im Jahr 2011 zwar zwischenzeitlich eine im Unterschied zum Zeitpunkt des Beschlusses des BVerfG vom 03. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 (Rdnr. 85) deutliche Veränderung:.

    Dies hat das BVerfG mit dem Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, u. a. getan und deren Verfassungsgemäßheit bestätigt.

    Das BVerfG hat im Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 (Rdnr. 62) u. a. darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage auch nicht gehalten war, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss sicherzustellen.

    Wie ebenfalls das BVerfG im Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 (Rdnr. 65), u. a. ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der zum 1. August 2004 eingetretenen Rechtsänderung die Bewertung der erbrachten Vorleistungen nicht geändert und die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, nicht berührt.

  • BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 25/18 R

    Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Arzneimittel zur

    Die Einschätzung des Gesetzgebers hält sich im Rahmen der ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Einschätzungsprärogative bei der Gestaltung des Sozialstaats (vgl BVerfGE 76, 220, 241; BVerfG Beschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 - Juris RdNr 62).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.04.2017 - L 4 R 4698/15
    Das BVerfG habe nicht erst mit seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 u.a. - juris) gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zum 1. Juli 2005 einige realitätsferne Äußerungen gemacht.

    Zu berücksichtigen sei jedoch, dass das BVerfG (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 u.a. - juris m.w.N.) sowie die höchstrichterliche sozialrechtliche Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R -juris) dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts und damit auch bei der streitgegenständlichen Frage, wie er den Familienlastenausgleich umsetze, einen weiten sozialpolitischen Spielraum einräumen würden.

    Das BVerfG hat im Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 u.a. - juris, Rdnr. 62) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage auch nicht gehalten war, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - L 22 R 271/14 - juris, Rn. 106).

    Das BVerfG hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fällt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03 und 1247/07 - juris, Rn. 50, zuletzt auch im Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 u.a. - ijuris, Rn. 53).

    Wie ebenfalls das BVerfG im Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 u.a. - (juris, Rdnr. 65) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der zum 1. August 2004 eingetretenen Rechtsänderung die Bewertung der erbrachten Vorleistungen nicht geändert und die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, nicht berührt.

    Das BVerfG hat (wie bereits oben ausgeführt) zwischenzeitlich mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 (a.a.O.) über fünf Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 entschieden und hierbei weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG, noch gegen andere Grundrechte oder das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) erkannt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2015 - L 8 R 405/14

    Streit um die Höhe der Rentenanpassung zum 01.07.2013; Rechtmäßigkeit der

    Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seine Rente rückwirkend zum 1.7.2013 um 8, 75 % anzuheben, sowie der Beklagten aufzugeben, versicherungsfremde Leistungen für die Jahre 2009 bis 2012 nachvollziehbar auszuweisen, und gegebenenfalls zu prüfen, ob in der Tatsache, dass die Rentenversicherung als Treuhänder der Beitragszahler, vom Gesetzgeber nicht die volle Finanzierung der versicherungsfremden Leistung einfordere, ein Verstoß gegen § 266 Strafgesetzbuch (Untreue) vorliegt, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorzulegen, ob durch die Anpassung der Renten nur um 0, 99 % rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Art. 3 (Gleichheitssatz), Art. 14 (Eigentumsschutz), Art. 19 Abs. 1, 2 und Art. 20 GG (Grundsatz von Treu und Glauben, Prinzip des sozialen Rechtsstaates) vorliegen, oder das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen die Art. 17 und 20, hilfsweise, im Hinblick auf die beim BVerfG (Az. 1 BvR 3148/10) und beim EGMR (Az. 62071/10) anhängigen Beschwerden zum Thema zu geringe Rentenanpassung das Verfahren bis zu den Entscheidungen in diesen Verfahren ruhen zu lassen.

    Er bestehe darauf, dass seine Klage solange ruhe, bis die Verfahren beim BVerfG (Az. 1 BvR 3148/10) und beim EGMR (Az. 62071/10) abgeschlossen seien.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 (1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, zitiert nach juris) klargestellt, dass das - auf der Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S. 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791, 1798) beruhende - Ausbleiben der Rentenanpassung zum 1.7.2005 mit der Verfassung im Einklang steht.

    Denn die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, zitiert nach juris, auch zu Folgendem).

    Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung über die bei dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über das bei dem EGMR unter dem Aktenzeichen 62071/10 geführte Verfahren ruhen zu lassen, besteht nicht.

    Einerseits hat das BVerfG mit dem bereits zitierten Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2014 u.a. in dem Verfahren 1 BvR 3148/10 bereits entschieden.

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

    Solche einschränkenden Bestimmungen zum Eigentum sind zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (statt Vieler BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17 S 64; jüngst BVerfG, NJW 2014, 3634, 3635) .
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3216/13
    Nicht erst mit seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 und andere - in juris) gegen das Ausbleiben der Rentenerhöhung und der Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zum 1. Juli 2005 habe das BVerfG einige realitätsferne Äußerungen gemacht.

    Das BVerfG hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fällt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 823/03, 1247/07 -, zuletzt auch im Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10 - in juris).

    cc) Das BVerfG hat (wie bereits oben ausgeführt) zwischenzeitlich am 3. Juni 2014 über 5 Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss entschieden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014, a.a.O.) und hierbei weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG, noch gegen andere Grundrechte oder das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) erkannt.

  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 1298/09

    Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes bis zum Juli 2007; Bemessung und

    In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I. der Frau C..., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernhard Striegel und Kollegen, Königsplatz 59, 34117 Kassel - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. November 2008 - B 13 R 13/08 R -, b) das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2007 - S 29 R 745/05 -, c) den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. November 2005 - 69 030640 H 512 BKZ 4699 SG -, d) den undatierten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund - 970 069030640H512 11 -, 2. mittelbar gegen § 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 68, 255e und 255f SGB VI und der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 - RWBestV 2005) vom 6. Juni 2005 -1 BvR 79/09 II. der Frau S..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernhard Striegel und Kollegen, Königsplatz 59, 34117 Kassel - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Februar 2009 - S 11 R 2571/05 -, b) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 31. August 2005 - 59 270840 M 504 SG -, c) den undatierten Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom Juni 2005 - 970 59270840M504 11 -, 2. mittelbar gegen § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, § 69 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 68, 255e und 255f SGB VI und der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 - RWBestV 2005) vom 6. Juni 2005 -1 BvR 1235/09 III. des Herrn L..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernhard Striegel und Kollegen, Königsplatz 59, 34117 Kassel - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Januar 2009 - B 12 R 11/06 R b) das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Mai 2006 - S 2 RA 2232/04 -, c) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. August 2005 - 53 310530 L 011 BKZ 4870 SG -, d) den undatierten Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom Juni 2005 - 970 53310530L011 11 -, e) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. Oktober 2004 - 53 310530 L 011 BKZ 4870 SG -, f) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. März 2004 - 53 310530 L 011 -, 2. mittelbar gegen § 247 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 1, § 243 SGB V, § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, § 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 68, 255e und 255f SGB VI und der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 - RWBestV 2005) vom 6. Juni 2005 -1 BvR 1298/09 IV. des Herrn Dr. T..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernhard Striegel und Kollegen, Königsplatz 59, 34117 Kassel - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R -, b) das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28. Februar 2007 - S 14 R 299/05 -, c) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. August 2005 - 51 190138 T 002 SG -, d) den undatierten Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom Juni 2005 - 970 51190138T002 11 -, 2. mittelbar gegen § 247 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 241a Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 208 gültigen Fassung, § 69 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 68, 255e und 255f SGB VI und der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2005 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 - RWBestV 2005) vom 6. Juni 2005 -1 BvR 1701/09 V. der Frau T..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernhard Striegel und Kollegen, Königsplatz 59, 34117 Kassel - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2010 - B 13 R 229/10 B -, b) das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2010 - L 2 R 45/10 -, c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 2009 - S 1 R 482/07 -, d) den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17. September 2007 - 50 290455 T 509 SG -, e) den undatierten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Juni 2007, 2. mittelbar gegen § 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 68, 255e, 255f und 255g SGB VI und der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 - RWBestV 2007) vom 14. Juni 2007 -1 BvR 3148/10- hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 2014 einstimmig beschlossen:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11

    Rentenversicherung

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2011 sowie den Bescheid der Beklagten über die Anpassung der Rentenhöhe zum 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente zum 01.07.2010 anzuheben, hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung über die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über die bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 6271/10 wegen des Zwei-Klassen-Rechts bei der Altersversorgung in Deutschland geführte Individualverfassungsbeschwerde ruhen zu lassen.

    Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung über die - von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung benannten - bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3148/10 geführte Verfassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung über das bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Aktenzeichen 6271/10 geführte Verfahren ruhen zu lassen, besteht nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3217/13
    In seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 und andere - in juris) habe das BVerfG gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zum 1. Juli 2005 realitätsferne Äußerungen gemacht.

    a) Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 - 1 BvR 79/09 und andere - in juris m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

  • BSG, 26.10.2017 - B 13 R 57/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 54/17 B - v. 26.10.2017

  • BSG, 15.06.2021 - B 12 R 15/21 B

    Einbehalt des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zur gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 - L 3 R 447/17
  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 13 R 489/19
  • LSG Hamburg, 13.11.2018 - L 3 P 6/17

    Gewährung von Pflegesachleistungen im EU-Ausland

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 - L 11 KR 2750/20

    Krankenversicherung - versicherungspflichtig Beschäftigter - Altersrenten- und

  • BSG, 14.12.2017 - B 5 R 202/17 B

    10 AZR 63/14

  • BSG, 09.12.2022 - B 5 R 36/22 BH

    1 WNB 4/22

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.08.2014 - L 2 R 306/14

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenerhöhung zum 1.7.2013

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2022 - L 4 R 217/22

    Rechtmäßigkeit einer Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen

  • BSG, 01.04.2019 - B 12 R 56/18 B

    Erhebung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner

  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2018 - L 9 R 843/16

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - im Laufe eines Verfahrens

  • LSG Hessen, 16.02.2022 - L 4 KA 56/21

    Vertragsarztrecht

  • BSG, 14.03.2019 - B 12 R 57/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - verfassungsrechtliche

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 R 1496/14
  • BSG, 15.02.2013 - B 12 R 28/12 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - L 14 R 659/20

    Anspruch auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung;

  • BSG, 16.06.2021 - B 13 R 17/20 BH

    Anspruch auf eine höhere Rente Grundsatzrüge im

  • LSG Bayern, 27.02.2013 - L 13 R 508/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 durch § 1 Abs. 1 der

  • BSG, 21.09.2018 - B 12 KR 14/18 B

    Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen

  • BSG, 15.06.2020 - B 12 R 14/20 B

    Einbehaltung eines monatlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung von einer

  • BSG, 08.03.2018 - B 12 R 54/17 B

    Einbehaltung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von der

  • BSG, 26.10.2017 - B 13 R 54/17 B

    Rentenversicherung; Mitteilung der Rentenanpassung; Zulässigkeit einer

  • BSG, 19.01.2015 - B 12 P 1/14 B

    Grundsatzrevision wegen Verletzung von Verfassungsrecht

  • BSG, 29.07.2013 - B 12 R 58/12 B
  • BSG, 14.07.2020 - B 12 R 46/19 B

    Erhebung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 1638/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2016 - L 18 R 440/15

    Höhe einer Erwerbsminderungsrente; Berücksichtigung von in Italien zurückgelegten

  • BSG, 08.11.2018 - B 13 R 22/18 BH

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 26.10.2017 - B 13 R 102/17 B

    Rentenversicherung; Beschränkter Regelungsgehalt einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2016 - L 8 R 469/16

    Vornahme der Rentenanpassung aufgrund der Änderung des kassenindividuellen

  • BSG, 04.09.2014 - B 13 R 103/14 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2020 - L 14 R 126/19
  • BSG, 15.06.2018 - B 12 R 11/18 B

    Einbehaltung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von der

  • BSG, 18.06.2015 - B 13 R 111/15 B

    Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen

  • BSG, 29.05.2015 - B 13 R 88/15 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 87/15 B - v. 29.05.2015

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2018 - L 12 R 108/17
  • LSG Bayern, 11.01.2018 - L 14 R 200/15

    Zur Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01.07.2014

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
  • SG Nürnberg, 20.04.2016 - S 16 R 1365/15

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Rentenanpassungsbescheid

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 2 R 386/15
  • BSG, 04.08.2016 - B 13 R 137/16 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2016 - L 1 KR 122/14
  • SG Mannheim, 19.01.2016 - S 12 R 2729/15

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1. 7. 2015

  • OVG Saarland, 08.05.2015 - 1 C 459/13

    Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit satzungsrechtlicher Einschnitte in die

  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 R 2277/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 2 R 310/14
  • BSG, 28.01.2013 - B 12 KR 40/12 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2017 - L 2 R 287/16
  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - L 9 R 1948/15
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Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2014 - C-491/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24475
EuGH, 10.09.2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,24475)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,24475)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2014 - C-491/13 (https://dejure.org/2014,24475)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ben Alaya

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6, 7 und 12 - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Verweigerung der Zulassung einer Person, die die von ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken bei Zweifeln an Beweggründen aufgrund ungenügender Leistungen und Sprachkenntnissen; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/114/EG Art. 12, RL 2004/114/EG Art. 6, RL 2004/114/EG Art. 7
    Vorabentscheidungsverfahren, Studienzulassung, Zulassung, Visum, Visum zu Studienzwecken, Drittstaatsangehörige, Studium, Aufenthalt zu Studienzweckenk

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/114/EG - Art. 6, 7 und 12 - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums - Verweigerung der Zulassung einer Person, die die von ...

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken bei Zweifeln an Beweggründen aufgrund ungenügender Leistungen und Sprachkenntnissen; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen, die sich dort mehr als drei Monate zu Studienzwecken aufhalten möchten, sofern sie die im Unionsrecht abschließend ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Studentenvisum für Tunesier - Mangelnde Motivation ist kein Grund zur Ablehnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufenthalt zu Studienzwecken in Mitgliedstaaten

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Studierenden aus Drittstaaten, die die unionsrechtlichen Zulassungsbedingungen erfüllen, muss ein Visum erteilt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erteilung eines Studentenvisums steht nicht im Ermessen des Staates

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Europarechtlicher Anspruch auf Visaerteilung für Studenten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss Zugang zu Studenten-Visa aus Nicht-EU-Ländern erleichtern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Studenten aus Drittstaaten haben bei Erfüllung der Zulassungskriterien Anspruch auf Studentenvisum - Mitgliedsstaaten dürfen keine zusätzlichen einschränkenden Zulassungsbedingungen einführen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ben Alaya

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Berlin - Auslegung der Art. 6, 7 und 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3634
  • NVwZ 2014, 1446
  • DÖV 2014, 933
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-15/11

    Während des Übergangszeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem Beitritt

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-491/13
    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Richtlinie 2004/114 nach ihren Erwägungsgründen 6 und 7 die Bereitschaft von Studenten, die Drittstaatsangehörige sind, fördern soll, sich zu Bildungszwecken in die Union zu begeben, und dass damit darauf hingewirkt werden soll, dass Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt (Urteil Sommer, C-15/11, EU:C:2012:371, Rn. 39).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-491/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist in Bezug auf die allgemeine Systematik der Richtlinie 2004/114 festzustellen, dass gemäß ihrem Art. 5 ein Drittstaatsangehöriger nach dieser Richtlinie nur dann in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die allgemeinen Bedingungen gemäß Art. 6 und, falls er die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, die besonderen Bedingungen nach Art. 7 der Richtlinie erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 23).

    Solche Gründe können die Ablehnung der Zulassung eines solchen Drittstaatsangehörigen rechtfertigen (Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 24).

    Gemäß Art. 12 der Richtlinie 2004/114 muss Studenten aus Drittstaaten ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sie die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 27).

    Zweitens geht, was die Ziele der Richtlinie 2004/114 betrifft, aus deren Art. 1 Buchst. a in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund hervor, dass diese Richtlinie die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken festlegen soll (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 28).

    Somit kann ein Mitgliedstaat nicht über die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 vorgesehenen Bedingungen hinaus zusätzliche Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken einführen, ohne dass dies den Zielen der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 30).

    Dagegen wird den zuständigen nationalen Behörden von der Richtlinie 2004/114 ein Beurteilungsspielraum zuerkannt, soweit es um die Frage geht, ob die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Bedingungen für die Zulassung nach dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/114 nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags erforderlich sind (Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya, C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Recht auf Einreise nach dem Urteil Ben Alaya.

    Im Urteil Ben Alaya hat der Gerichtshof festgestellt, dass den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bedingungen nach den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 "bei der Prüfung der Zulassungsanträge [ein] Beurteilungsspielraum zuerk[annt wird]"(74).

    36 - Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13, EU:C:2014:2187).

    37 - Vgl. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 16).

    74 - Vgl. Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 - 3 B 20.16

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

    Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, da die Klägerin kein Visum aufgrund einer unbedingten Studienzulassung, sondern einen Aufenthaltstitel zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erstrebe, finde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2014 (C-491/13, Ben Alaya) vorliegend keine Anwendung.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 10. September 2014 (C-491/13 - juris) entschieden hat, ist Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 36).

    Dabei erkennt die Richtlinie dem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum zu, der sich allein auf die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und in diesem Rahmen auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in den genannten Artikeln aufgezählten Bedingungen erfüllt sind, darunter insbesondere für die Feststellung, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 33).

    Im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/114/EG sind somit die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 34).

    Unabhängig davon hätte die Klägerin auch dann keinen Anspruch auf Visumerteilung, wenn bereits die hier vorliegende Zulassung zu einem studienvorbereitenden universitären Sprachkurs als Zulassung zu einem Studienprogramm im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/114/EG anzusehen wäre, denn die Einschätzung der Beklagten, dass die Klägerin eine missbräuchliche Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 34) erstrebe, ist nicht zu beanstanden.

    Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Richtlinie 2004/114/EG den Mitgliedstaaten insoweit einen Beurteilungsspielraum zuerkennt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-491/13 - juris Rn. 33), dessen Ausübung - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Erteilung eines Schengen-Visums (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - juris Rn. 21) - nur darauf überprüft wird, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

    Nach dem Urteil des EuGH vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13, Ben Alaya - (juris Rn. 34) waren die Mitgliedstaaten befugt, die Schlüssigkeit eines Antrags auf Zulassung der Einreise zu Studienzwecken zu prüfen und hierfür im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund (der im Wesentlichen dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/801 entspricht) alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.

    Auch hinsichtlich des Ablehnungsgrundes des Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) RL (EU) 2016/801 kommt den Mitgliedstaaten der in der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2004/114/EG anerkannte Beurteilungsspielraum zu, der ihnen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken - einschließlich der Prüfung einer etwaigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens - eröffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13, Ben Alaya - Rn. 33; s. auch Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15, Fahimian - Rn. 37).

    Nach den Ausführungen des Generalanwalts Mengozzi im Verfahren C-491/13 (Schlussanträge vom 12. Juni 2014, juris Rn. 52) sollen die schulischen Leistungen zwar als solche keinen Ablehnungsgrund darstellen können, sie können aber einen Gesichtspunkt unter anderen darstellen, der bei der Beurteilung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags berücksichtigt werden kann.

  • VG Ansbach, 28.01.2016 - AN 5 K 15.00311

    Kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug bei eingereichtem Scheidungsantrag

    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Beklagten kein Ermessen (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Danach ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 12 der Richtlinie verpflichtet ist, einem Studenten aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt, da die genannten Vorschriften sowohl die allgemeinen und besonderen Bedingungen, die der Antragsteller für einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken zu erfüllen hat, als auch die Gründe, die die Ablehnung seiner Zulassung rechtfertigen können, abschließend aufzählen (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 27).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

    Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U.v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17

    Ablehnung der Erteilung eines Visums für ein Promotionsstudien für einen

    43 b. Bereits in seinem Urteil vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13 [ECLI:EU:C:2014:2187], Ben Alaya - (NVwZ 2014, 1446 ) hat der Europäische Gerichtshof für die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG entschieden, dass den zuständigen nationalen Behörden von der Richtlinie 2004/114/EG ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wird, soweit es um die Frage geht, ob diese Bedingungen erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt.

    [44] Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Bedingungen für die Zulassung nach dem 15. Erwägungsgrund der RL 2004/114/EG nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags erforderlich sind (EuGH, C-491/13, ECLI:EU:C:2014:2187 = BeckRS 2014, 81765 Rn. 34 - Ben Alaya).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2015 - 3 N 120.14

    Studium, Zulassung, Zulassung zum Studium, Berufungszulassung, ernstliche

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zur Frage der Auslegung von § 16 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 zur Studierendenrichtlinie (RL 2004/114/EG).

    Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob auch diejenigen Anspruchsgrundlagen des deutschen Aufenthaltsrechts, welche die Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Besuch studienvorbereitender Sprachkurse oder von Studienkollegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) sowie bei Vorliegen lediglich bedingter Studienzulassungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.) ermöglichen, als richtlinienumsetzend zu gelten haben", ferner, "ob die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 auch Rechtsgrundlagen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln erfasst, welche in ihrem Umfang über den Regelungsgehalt der Richtlinie 2004/114 hinausgehen oder ob eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 16 Abs. 1 AufenthG zwischen solchen Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden hat, welche in Umsetzung der Richtlinie geschaffen wurden, einerseits, und weiterreichenden Anspruchsgrundlagen andererseits".

    Die Beklagte meint, die Klärungsbedürftigkeit "dieser" Rechtsfrage - gemeint ist offenbar wiederum die in der zweiten Grundsatzfrage angeführte Unterscheidung - sei entgegen der erstinstanzlichen Auffassung durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 nicht entfallen.

    Eine Entscheidungsrelevanz ergibt sich folgerichtig auch nicht hinreichend aus der allgemein gehaltenen Formulierung des Zulassungsvorbringens, die der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-491/13 zugrunde liegende Vorlagefrage habe die "hier streitentscheidende" Frage nicht enthalten, ob Art. 7 der Richtlinie auch bedingte Studienzulassungen und Aufenthalte zur Durchführung studienvorbereitender Maßnahmen erfasse und ob eine entsprechende mitgliedstaatliche Regelung dadurch der Umsetzung europäischen Rechts diene.

  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 5 K 15.00311

    Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des

    Entgegen dem Wortlaut ("kann") eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Ermessen (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 31; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 35).

    Danach ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 12 der Richtlinie verpflichtet ist, einem Studenten aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt, da die genannten Vorschriften sowohl die allgemeinen und besonderen Bedingungen, die der Antragsteller für einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken zu erfüllen hat, als auch die Gründe, die die Ablehnung seiner Zulassung rechtfertigen können, abschließend aufzählen (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 27).

    Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 34; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36) Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U. v. 10.9.2014 - Rs. C-491/13 - Rn. 33; VG Berlin, U. v. 30.1.2015 - 14 K 284.14 V - juris Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19

    Bundesrepublik Deutschland (Notion de "menaces graves et individuelles")

    16 Urteil vom 10. September 2014, Ben Alaya (C-491/13, EU:C:2014:2187, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 2.17

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken; missbräuchliche Nutzung eines Visums

    Dies war für die bis zum 31. Juli 2017 geltende Fassung des § 16 Abs. 1 AufenthG, welcher der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie zu der RL 2016/810, der Richtlinie 2004/114/EG, galt, in der nationalen und europäischen Rechtsprechung anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; EuGH, Urteile vom 4. April 2017 - C-544/15 -, juris, Rn. 41 ff., und vom 10. September 2014 - C-491/13 -, juris, Rn. 33).

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom September 2014 im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts die Annahme eines Beurteilungsspielraums im Hinblick auf die Verhinderung einer missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in der Richtlinie 2004/114/EG festgelegten Verfahrens maßgeblich auf den 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gestützt (EuGH, Urteil vom 10. September 2014, a.a.O.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juni 2014 - C-491/13 -, juris, Rn. 45 ff.).

    Die darin zum Ausdruck kommende Besorgnis, möglichen Missbrauch zu verhindern, die gegenüber dem Kommissionsvorschlag erst im Gesetzgebungsverfahren ihren Ausdruck gefunden hatte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juni 2014, a.a.O., Rn. 45), wurde in denen die allgemeinen und besonderen Bedingungen für Studenten regelnden Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG gar nicht ausdrücklich geregelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 13 ME 86/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Beschwerde; REST-Richtlinie;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

  • VG Berlin, 14.10.2015 - 19 K 355.13

    EuGH soll Sicherheitsvorbehalt bei Studentenvisa klären

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • VG Berlin, 28.10.2014 - 13 K 183.14

    Studium, Zulassung, Zulassung zum Studium, Studierendenrichtlinie,

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

  • EGMR, 15.10.2020 - 80982/12

    MUHAMMAD ET MUHAMMAD c. ROUMANIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-342/19

    De Masi und Varoufakis/ EZB - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • VG Berlin, 01.09.2017 - 5 L 481.17

    Visum zwecks Aufnahme eines Studiums nur bei ernsthaften Studierabsichten

  • BSG, 18.06.2015 - B 13 R 111/15 B

    Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen

  • BSG, 29.05.2015 - B 13 R 88/15 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 87/15 B - v. 29.05.2015

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2015 - 2 S 8.15

    Bangladesh; Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Abänderungsantrag;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-179/20

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für

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