Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34682
BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12 (https://dejure.org/2013,34682)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2013 - I ZR 15/12 (https://dejure.org/2013,34682)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2013 - I ZR 15/12 (https://dejure.org/2013,34682)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,34682) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; Richtlinie 2006/123/EG Art. 24

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Kommanditistenbrief - Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Kommanditistenbrief

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 11 UWG, § 43b BRAO, Art 24 EGRL 123/2006
    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten: Anwaltliche Werbung um Praxis bei persönlichen Anschreiben an potentielle Mandanten mit konkretem Beratungsbedarf - Kommanditistenbrief

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot der Werbung um Praxis bei persönlichem Anschreiben an einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Werbung eines Anwalts durch Schreiben an potentielle Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs ("Kommanditistenbrief")

  • Betriebs-Berater

    Zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot der Werbung um Praxis

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten: Anwaltliche Werbung um Praxis bei persönlichen Anschreiben an potentielle Mandanten mit konkretem Beratungsbedarf - Kommanditistenbrief

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 4; BRAO § 43 b; Richtlinie 2006/123/EG Art. 24
    Anschreiben potenzieller Mandanten mit konkretem Beratungsbedarf kann zulässig sein

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbeschreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

  • kanzleibeier.eu

    Potenzielle Mandanten dürfen von einem Rechtsanwalt bei Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs angeschrieben werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43b
    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot der Werbung um Praxis bei persönlichem Anschreiben an einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommanditistenbrief

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dürfen potentielle Mandanten angeschrieben werden?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbeschreiben eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf potentielle Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs zu Werbezweclen per Brief anschreiben - Kommanditistenbrief

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kommanditistenbrief zur Mandantenwerbung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mandantenwerbung - Darf ein Rechtsanwalt potenzielle Mandanten anschreiben?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf potenzielle Mandanten mit Beratungsbedarf unter bestimmten Voraussetzungen anschreiben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf potenzielle Mandanten mit Beratungsbedarf unter bestimmten Voraussetzungen anschreiben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schreiben eines Rechtsanwalts an potentiellen Mandanten mit Beratungsbedarf stellt nicht in jedem Fall unzulässige Werbung dar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausnahmsweise zulässige Werbung eines Rechtsanwalts um ein konkretes Mandat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot der Werbung um Praxis

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Kommanditistenbrief

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 4 UWG 2004, § 43 BRAO
    BGH kippt Werbeverbot: Anwalt darf um konkretes Mandat werben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schreiben eines Rechtsanwalts an potentiellen Mandanten mit Beratungsbedarf stellt nicht in jedem Fall unzulässige Werbung dar

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    UWG § 4 Nr. 11, BRAO § 43 b
    Werbeschreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH lockert Werbung um ein Einzelfallmandat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte dürfen um konkretes Mandat werben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts bei Anschreiben eines potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs - Anschreiben darf weder belästigend, nötigend noch überrumpelnd sein

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungs- und Richtlinienkonforme Rechtsanwaltswerbung

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung des Werbeverbots in § 43b Var. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung um konkretes Mandat ist grundsätzlich erlaubt! (IBR 2014, 1186)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 199, 43
  • NJW 2014, 554
  • ZIP 2014, 290
  • MDR 2014, 103
  • GRUR 2014, 86
  • VersR 2014, 523
  • WM 2013, 2349
  • MIR 2013, Dok. 089
  • BB 2013, 3073
  • DB 2013, 2855
  • K&R 2014, 38
  • AnwBl 2013, 87
  • AnwBl 2014, 87
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001, I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II und BGH, Urteil vom 15. März 2001, I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

    Eine solche Werbung versuche - vergleichbar mit der offenen Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall - in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne (BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

    In einer solchen Situation fehlte es an einer gezielten persönlichen und daher gegebenenfalls als aufdringlich empfundenen Kontaktaufnahme (BGH, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001, I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II und BGH, Urteil vom 15. März 2001, I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Einschränkung der Werbemöglichkeit bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung; vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 57a StBerG BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Rn. 22 - EKW-Steuerberater).

    Eine solche Werbung versuche - vergleichbar mit der offenen Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall - in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne (BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

  • EuGH, 05.04.2011 - C-119/09

    Eine nationale Regelung darf für Wirtschaftsprüfer kein absolutes Verbot von

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass von einem absoluten Verbot im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG auszugehen ist, wenn eine nationale Bestimmung eine kommerzielle Kommunikation unabhängig von ihrer Form, ihrem Inhalt oder den verwendeten Mitteln untersagt (EuGH, Urteil vom 5. April 2011 - C-119/09, Slg. 2011, I-2551 = EuZW 2011, 681 Rn. 41 f. - Société fiduciaire nationale d"expertise comptable).

    Vielmehr sind bei der Auslegung auch der systematische Regelungszusammenhang des Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG und damit die Interessen der Verbraucher zu beachten (EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 28 - Société fiduciaire nationale d´expertise comptable).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    Seit diesem Tag ist § 43b BRAO im Lichte des Wortlauts und des Zwecks des Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Slg. 2006, I-6057 = NJW 2006, 2465 Rn. 108, 124 - Adeneler [ELOG]).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 77/07

    EKW-Steuerberater

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Einschränkung der Werbemöglichkeit bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung; vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 57a StBerG BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Rn. 22 - EKW-Steuerberater).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02

    Optimale Interessenvertretung

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Einschränkung der Werbemöglichkeit bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung; vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 57a StBerG BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Rn. 22 - EKW-Steuerberater).
  • OLG Naumburg, 10.07.2007 - 1 U 14/07

    Auslegung des Verbots der Einzelfallmandatswerbung und Abgrenzung zur Werbung um

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    Ferner komme es auf das Verhältnis zwischen der Art und Intensität des konkreten Beratungsbedarfs (aktueller Todes-, Krankheits- oder Unglücksfall, Strafverfolgung oder lediglich drohende wirtschaftliche Verluste durch eine notleidend gewordene Geldanlage) auf der einen Seite und der Intensität der anwaltlichen mandatsbezogenen Werbung im Sinne einer Bedrängung, Nötigung oder Überrumpelung auf der anderen Seite an (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 445, 446; Kleine-Cosack aaO § 43b Rn. 29 ff.).
  • OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11

    Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG München, GRUR-RR 2012, 163).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).
  • KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10

    Anwaltswerbung: Rundschreiben an Fondsgesellschafter

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12
    Ein Verbot setze vielmehr zusätzlich voraus, dass die Werbung in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet sei, das Schutzgut des § 43b BRAO konkret zu gefährden (KG, GRUR-RR 2010, 437, 438 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 43b Rn. 21 ff.; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43b Rn. 44; Huff, NJW 2003, 3525, 3527; Dahns, NJW-Spezial 2010, 702, 703; Degen, NJW 2011, 867 f.).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen,

    Eine entsprechende Beschränkung anwaltlicher Werbung ist auch im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36, und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014 aaO Rn. 12; BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 18, 20 f.).
  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 24/17

    Erteilung eines belehrenden Hinweises wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der

    Eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines Rechtsanwalts kommt bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO jedoch nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 mwN).

    In ähnlicher Form ist es im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urteile vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43; vom 10. Juli 2014 - I ZR 188/12, AnwBl. 2015, 268).

    Sie sind vielmehr nur nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls aufgrund der Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 14).

  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die

    Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, NJW 2014, 554 Rn. 18, 20 f.).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 188/12

    Wettbewerbsverstoß: Anwaltliches Schreiben an die Gesellschafter einer

    Ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der von § 43b BRAO im Einklang mit dem Unionsrecht geschützten Interessen gerechtfertigt, zu denen auch Verbraucherinteressen gehören (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 14, 20 f. - Kommanditistenbrief).

    Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht (BGHZ 199, 43 Rn. 18 - Kommanditistenbrief).

    Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit die Interessen des Verbrauchers deshalb nicht beeinträchtigt sind, weil er sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann (BGHZ 199, 43 Rn. 21 - Kommanditistenbrief).

    Hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG bestehen keine vernünftigen Zweifel (BGHZ 199, 43 Rn. 25 - Kommanditistenbrief).

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18

    Bei Deckungszusage Schadensersatzansprüche des Rechtsschutzversicherers gegen

    Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 - I ZR 15/12, WM 2013, 2349 ff., Rz. 11, 21 m.w.N.).
  • AnwG Berlin, 05.03.2018 - 1 AnwG 34/16

    Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Nutzung personenbezogener Daten zu

    Die vorstehenden Ausführungen waren nicht Gegenstand der von der RAK Berlin erteilten Rüge v. ... Auch die Tatsache, dass die Ast. mit ihrem Schreiben v. ... die Genussrechteinhaber in einer Situation angeschrieben hat, in der sie auf konkreten Rechtsrat angewiesen waren, jedenfalls aber aufgrund ihrer Situation ein erhebliches Interesse an Rechtsrat oder rechtlicher Vertretung hatten, ist mit der Rüge v. ... nicht beanstandet, offenbar in Ansehung des Urteils des BGH v. 13.11.2013 - I ZR 15/12, Kommanditfstenbrief.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16

    Unzulässige Anwaltswerbung: "Reißerisch", "dilettantisch", "ohne jeden

    Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, NJW 2014, 554 Rn. 18, 20 f.).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 181/14

    Namensrechtverletzung durch Domainnamen; Wettbewerbsverhältnis zwischen

    aa) Die Beklagte darf im Rahmen ihrer Berufsausübungsfreiheit für ihre Leistungen in der Weise werben, dass sie sich kritisch mit den Anlageprodukten der Klägerin auseinandersetzt und sachlich über Gerüchte im Markt und einen sich daraus ergebenden Beratungsbedarf berichtet (vgl. BGH, GRUR 2014, 86 [BGH 13.11.2013 - I ZR 15/12] - Kommanditistenbrief).
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 167/13

    Rechte eines Rechtsanwalts an aufgrund einer Auskunft einer Vorgesellschaft

    Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der Verbraucher sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann (BGH, GRUR 2014, 86 Tz. 18, 21 - Kommanditistenbrief).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 3/14

    Vereinbarung einer Nullgebühr für die Erstberatung zulässig?

    Die Regelung des § 43b BRAO ist seit dem 28.12.2009 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass ein Werbeverbot nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der unionsrechtlichen Interessen gerechtfertigt ist (BGH, BRAK-Mitt. 2014, 35 = AnwBl. 2014, 87, 88 = NJW 2014, 554, Rdnr. 14 ff.).
  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1274/23

    Gläubigerdaten aus Insolvenzakte für Anwaltswerbung genutzt: Kein Schadensersatz

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 122/18

    Schadensersatz in Form der Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen

  • BGH, 25.04.2019 - AnwZ (Brfg) 57/18

    Erteilung einer missbilligenden Belehrung hinsichtlich Unterlassung der

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 123/18
  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2014 - 2 K 3426/11

    Berufsrecht der Steuerberater: Verwendung des Zusatzes "Zertifizierter

  • AnwG Köln, 03.02.2016 - 3 AnwG 14/15

    Fachanwaltschaften: Unzulässige Werbung mit dem Abschluss einer theoretischen

  • BFH, 10.02.2016 - VII B 185/14

    Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise

  • AnwG Berlin, 20.02.2018 - 4 AnwG 12/17
  • OLG Köln, 01.04.2016 - 6 U 182/15

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbeschreiben eines Rechtsanwalts an Mandanten eines

  • VG Wiesbaden, 01.03.2022 - 6 K 781/21
  • LG Köln, 07.11.2017 - 31 O 76/17

    Bewerbung von Rechtsanwaltsdienstleistungen für ein bestimmtes Mandat

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2015 - 3 SaGa 1850/14

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Bestimmtheit - Unterlassungsanspruch -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht