Rechtsprechung
   BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23702
BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12 (https://dejure.org/2013,23702)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 (https://dejure.org/2013,23702)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 (https://dejure.org/2013,23702)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,23702) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 7 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 Satz 1; SchulG NRW § 43 Abs. 3 Satz 1
    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Integrationsfunktion der Schule; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; besonderer Grund; religiöse Tabuisierungsgebote.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 7 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 Satz 1
    Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen; Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; Integrationsfunktion der Schule; besonderer Grund; religiöse Tabuisierungsgebote; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, § 43 Abs 3 S 1 SchulG NW 2005
    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Eltern auf Befreiung ihrer Kinder von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstaltungen aus religiösen Gründen

  • rewis.io

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 140
    Anspruch der Eltern auf Befreiung ihrer Kinder von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstaltungen aus religiösen Gründen

  • datenbank.nwb.de

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag; Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtsbefreiung (religiöse Gründe) - Befreiung von Filmvorführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schulpflicht und das religiöse Erziehungsrecht der Eltern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Religiöser Schüler muss "Krabat" ansehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befreiung von schulischer Filmvorführung für Zeugen Jehovas

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiung von schulischer Filmvorführung für Zeugen Jehovas

  • spiegel.de (Pressemeldung, 11.09.2013)

    "Krabat"-Urteil: Unterricht wiegt schwerer als religiöse Gefühle

  • taz.de (Pressebericht, 12.09.2013)

    "Krabat" darf man nicht schwänzen

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Keine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (Schwarze Magie / Burkini)

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Unterrichtsbefreiung von Schülern aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen

Besprechungen u.ä. (4)

  • zeit.de (Pressekommentar, 11.09.2013)

    Religiöse Vorschriften haben im Unterricht nichts verloren

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    "Krabat"

  • taz.de (Pressekommentar, 12.09.2013)

    Im Zweifel für den Kompromiss

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die verschleierte Gretchenfrage - Alle schauen auf den Burkini, aber erst die "Krabat"-Entscheidung erhellt die dogmatischen Grundfragen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 804
  • NVwZ 2014, 237
  • FamRZ 2014, 563
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Das elterliche Erziehungsrecht wird auf einer ersten Ebene durch die Eigenständigkeit der staatlichen Wirkungsbefugnisse im Schulbereich relativiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109 S. 46).

    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).

    Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

    Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

    Von diesem Grundsatz ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - (BVerwGE 94, 82 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 109) ausgegangen.

    Dort ist ausgesprochen worden, dass Gründe der Glaubensfreiheit in aller Regel keine Unterrichtsbefreiung rechtfertigen und Ausnahmen auf das für den Grundrechtsschutz unerlässliche Maß beschränkt bleiben müssen (Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 92 bzw. S. 54).

    Aus ihm ergibt sich zudem die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt (vgl. bereits Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 88 f. bzw. S. 50).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Zwar trifft es zu, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen Gestaltungsfreiheit lässt, in deren Rahmen es dem Landesgesetzgeber obliegt, bei Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und gegenläufigen Grundrechtspositionen eigene Gewichtungen und Akzentsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 57 Abs. 1 SchulG NRW ergeben hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (zu diesem Erfordernis: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ).

    Sind solche Überzeugungen auch in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit bzw. des religiösen Erziehungsrechts einbezogen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ), so entsteht doch kein Glaubens- bzw. Gewissenskonflikt unzumutbaren Ausmaßes, wenn sie nicht vollumfänglich verwirklicht werden können.

    Wenn das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen Gestaltungsfreiheit lässt, in deren Rahmen es dem Landesgesetzgeber obliegt, bei Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und gegenläufigen Grundrechtspositionen eigene Gewichtungen und Akzentsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ), dann folgt hieraus, dass das Grundgesetz dem Landesgesetzgeber im Grundsatz nicht verwehrt, die Möglichkeit einer Unterrichtsbefreiung wegen drohender Beeinträchtigung religiöser Erziehungsbelange auch für Fälle vorzusehen, in denen es selbst keinen dahingehenden grundrechtlichen Anspruch der Eltern begründet.

  • BVerfG, 09.02.1989 - 1 BvR 1181/88

    Neutralität und Toleranz beim staatlichen Erziehungsauftrag

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Ebenso wie etwa die Auswahl und Verwendung von Schulbüchern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 4) unterfällt auch die Entscheidung über die Teilnahme an einer Filmvorführung im Deutschunterricht dem staatlichen Bestimmungsrecht.

    Für die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

    Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.; Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 ).

  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86

    Schulwesen - Lesebuch - Staatliche Neutralität - Verwendungsverbot -

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Ebenso wie etwa die Auswahl und Verwendung von Schulbüchern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1989 - 1 BvR 1181/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 C 89.86 - BVerwGE 79, 298 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 95 S. 4) unterfällt auch die Entscheidung über die Teilnahme an einer Filmvorführung im Deutschunterricht dem staatlichen Bestimmungsrecht.

    Die verfassungsrechtlich anerkannte Bildungs- und Integrationsfunktion der Schule würde nur unvollkommen Wirksamkeit erlangen, müsste der Staat die Schul- und Unterrichtsgestaltung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner der Vorstellungen der Beteiligten ausrichten (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 302 bzw. S. 6; Stern, Staatsrecht, Bd. IV/1, 2006, S. 608).

    Das Neutralitäts- und Toleranzgebot stimmt den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie die religiösen Grundrechte aufeinander ab und gleicht sie untereinander aus (Urteil vom 3. Mai 1988 a.a.O. S. 300 bzw. S. 5).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).

    Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Zugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten Bürgern heranzubilden, und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (hierzu mit unterschiedlichen Akzentsetzungen: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 ; Kammerbeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - BVerfGK 1, 141 ; BVerwG, Urteil vom 17. April 1973 - BVerwG 7 C 38.70 - BVerwGE 42, 128 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 141 S. 65; Beschluss vom 29. Mai 1981 - BVerwG 7 B 169.80 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 74 S. 2; Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O.).

    Die Verfassung geht nicht davon aus, dass der Staat im Sinne eines Modells weitgehender kompetenzieller Abschichtung im schulischen Bereich jeglicher Verpflichtung durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG ledig wäre, solange er nur das Neutralitäts- und Toleranzgebot beachtet, d.h. auf unmittelbare Indoktrination verzichtet (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 a.a.O. S. 183; Jestaedt in Bonner Kommentar, Art. 6 Abs. 2 und 3, Lfg. Dezember 1995 Rn. 332; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 6. Aufl 2010, Art. 6 Rn. 218).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Um die hierin angelegten Einschränkungen individueller religiöser Bestimmungsansprüche nicht zu überspannen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in verschiedenen Verfassungsbestimmungen wurzelnde Vorgabe hervorgehoben worden, dass der Staat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz vor allem in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu wahren, insbesondere jede Beeinflussung oder gar Agitation im Dienste einer bestimmten religiös-weltanschaulichen Richtung zu unterlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 a.a.O. S. 51 f.; Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 1989 a.a.O. Rn. 6 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - BVerfGK 8, 151 ).

    Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. April 2003 a.a.O., vom 31. Mai 2006 a.a.O. S. 155 f. und vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 - BVerfGK 10, 423 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubensfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 - BVerwG 6 C 20.10 - BVerwGE 141, 223 Rn. 32 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 137; stRspr).

    Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 a.a.O. S. 21; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 7).

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern ist zwar vorbehaltlos gewährt, wird jedoch auf Ebene der Verfassung durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen beschränkt, das in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 - NJW 2009, 3151 Rn. 14; stRspr).

    Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
    Auszug aus BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12
    Die Kläger haben nach der Wertung des Oberverwaltungsgerichts in objektiv nachvollziehbarer Weise dargetan (zu dieser Obliegenheit, die entsprechend auch für die Geltendmachung des religiösen Erziehungsrechts gelten muss: Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108 S. 43), dass sie jegliche Befassung mit Spiritismus und schwarzer Magie aus Glaubensgründen ablehnen und vor diesem Hintergrund die Teilnahme ihres Sohnes an der Vorführung des Filmes, der das Praktizieren schwarzer Magie in einigen Szenen darstelle, einem für sie verbindlichen, nach ihrer erzieherischen Vorstellung auch von ihrem Sohn zu beachtenden Glaubensgebot widersprochen hätte.

    Dem Staat ist es verwehrt, Glaubensüberzeugungen der Bürger einer extern vorgenommenen inhaltlichen Bewertung zu unterziehen und sie hieran anknüpfend vom verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz von vornherein auszunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 - BVerfGE 33, 23 ; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 7.93 - a.a.O. S. 43).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96

    Zeugen Jehovas I

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07

    Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule,

  • BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70

    Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerwG, 29.05.1981 - 7 B 169.80

    Erziehung zum Sozialverhalten als Teil des staatlichen Erziehungsauftrags in der

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

  • OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10

    Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von einer Klassenfahrt - Befreiung;

    Typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts sind als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, 6 C 12/12).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung verfassungsrechtlich geboten ist, wird maßgeblich vorbestimmt durch den Umstand, dass sich - zunächst auf abstrakter Ebene - zwei mit Verfassungsrang ausgestattete Güter, auf der einen Seite die dem Einzelnen als Grundrecht zustehende Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) bzw. das - nicht weiter reichende (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 17) - religiöse Erziehungsrecht und auf der anderen Seite der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), gegenüberstehen.

    Die Schule soll allen jungen Bürgern ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten gewährleisten und einen Grundstein für ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 21 m.w.N.).

    Dieses Recht würde leerlaufen, dürfte die Schule sich im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die von den Eltern für maßgeblich gehaltenen religiösen Verhaltensregeln stets ohne Einschränkung hinwegsetzen (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 23 m.w.N).

    Etwas Anderes ist in einer religiös vielgestaltigen Gesellschaft weder praktisch möglich noch, mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule, verfassungsrechtlich intendiert (näher und ausführlich BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 24).

    Hieraus sowie aus dem Umstand, dass die (individuelle) Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten auf einen prinzipiellen Nachrang des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags hinausliefe, würde die Unterrichtsbefreiung als routinemäßige Option der Konfliktauflösung fungieren, folgt, dass eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Erziehungsvorstellungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann (so bereits BVerwG Urt. v. 25.08.1993 - 6 C 8.91, BVerwGE 94, 82 ff.; vgl. nunmehr auch ausführlich BVerwG Urt. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 25).

    Fehlt es an einer solchen hinreichenden Darlegung und lehnt die Schule den Befreiungsantrag aus diesem Grund ab, würde es im gerichtlichen Verfahren - jedenfalls in der hier einschlägigen Konstellation einer Fortsetzungsfeststellungsklage - auf das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen (zu allem BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 16).

    Wer sich als Beteiligter einer solchen Konfliktentschärfung verweigert und annehmbare Ausweichmöglichkeiten ausschlägt, muss notfalls als Konsequenz hinnehmen, dass er sich nicht länger gegenüber dem anderen Beteiligten auf einen Vorrang seiner Rechtsposition berufen darf (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 26 und Urt. v. selben Tage - 6 C 25.12 - Rn. 18).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 und 6 C 12.12), der der Senat folgt, dass typischerweise mit der Schulpflicht einhergehende Beeinträchtigungen des religiösen Erziehungsrechts als grundrechtliche Belastung durch die Verfassung von Art. 7 Abs. 1 GG einberechnet sind.

    Nur wenn eine Beeinträchtigung den Umständen nach eine »besonders gravierende Intensität« aufweist (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 29 und Urt. v. selben Tag - 6 C 25.12 - Rn. 21), bedarf es im konkreten Einzelfall einer Abwägung zwischen den kollidierenden Positionen.

    Eine solche Beeinträchtigung kommt nur in Betracht, wenn ein religiöses Verhaltensgebot im Glaubensgefüge des Betroffenen zwingend erscheint, so dass es ihn in eine Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzt, wenn er statt des religiösen Verhaltsgebots der allgemein geltenden gesetzlichen Forderung nachkommt (BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 30).

    Auch bei dieser Abwägung ist jedoch keinesfalls von Verfassung wegen ein Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts bzw. der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorgegeben (vgl. BVerwG Urt. v. 11.09.2013 - 6 C 12.12 - Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Die dazu in den Sätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen, wonach eine Befreiung nur gewährt werden soll, soweit dies verfassungsrechtlich zwingend ist und keine sonstigen organisatorischen oder prozeduralen Möglichkeiten verfügbar sind, stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Glaubensfreiheit und allgemeiner Schulpflicht (dazu VerfGHE 55, 189/196 f.; BVerfG NVwZ 2008, 72/73; BVerwG vom 11.9.2013 NVwZ 2014, 237/239 ff.).
  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern - ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig - auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 und vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 sowie Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - BVerfGE 148, 296 Rn. 188 und BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 5 Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 29.01.2020 - 1 Bs 6/20

    Niqab-Verbot: Beschwerde der Stadt zurückgewiesen

    Auf die erstgenannte Passage (Rn. 38) mit der Forderung nach einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen vom 11. September 2013 (6 C 12.12 - Krabat -, NVwZ 2014, 237, juris Rn. 19 a. E.; 6 C 25.12 - Burkini -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 11 a.E.) Bezug genommen; in diesen Entscheidungen ging es nicht um beamtenrechtliche Rechte und Pflichten, sondern um die Fragen, ob Eltern eine Befreiung ihres Kindes von der Teilnahme an einzelnen schulischen Unterrichtsveranstaltungen beanspruchen können, deren Inhalt ihren religiösen Erziehungsvorstellungen zuwiderläuft, bzw. ob eine Schülerin zur Wahrung ihrer Glaubensfreiheit von der Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht zu befreien war.
  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 4.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Ein Lehrer ist nach dem umfassenden und auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern - ergänzend zu den Eltern und von diesen unabhängig - auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75 - BVerfGE 47, 46 und vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 sowie Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - BVerfGE 148, 296 Rn. 188 und BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 - Buchholz 421.10 Schulrecht Nr. 5 Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).

    Insbesondere ist sie nach einhelliger Rechtsprechung auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, vom 10.07.2014, a.a.O., vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris, vom 20.10.2015, a.a.O., und vom 02.03.2020 - 9 S 280/20 - Senatsurteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 76 Nr. 1; Ebert, in: Haug (Hrsg.), a.a.O., Art. 14 Rn. 28; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168, 370; zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, juris Rn. 42; Entscheidung vom 11.09.2006 - 33504/03 [Konrad u.a. / Deutschland]).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule "auch" im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21.07.2009, a.a.O. und vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschlüsse vom 17.01.2012, a.a.O., vom 14.07.2014, a.a.O., und vom 02.03.2020, a.a.O., sowie Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Anträgen auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht bzw. von der Teilnahme der Klasse an der Vorführung eines Spielfilms vor allem die Bedeutung der jeweiligen Unterrichtseinheiten für die Integrationsfunktion der Schulpflicht betont; es hat in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Integrationsfunktion der Schule "auch" im schulischen Wirkungsfeld der Wissens- und Fertigkeitsvermittlung zum Tragen komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris Rn. 20, und - 6 C 12.12 -, juris Rn. 28).

    Hinreichende soziale Begegnungsräume bzw. einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogene Räume, in denen sich der - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüberstehende (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, juris Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 36) - staatliche Erziehungsauftrag selbstständig entfalten kann, ermöglichen auch die im vorgelegten Bildungskonzept vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen im "virtuellen Klassenzimmer" nicht.

    In Folge der allgemeinen Schulpflicht haben die Eltern es jedoch hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihre Kinder einzuwirken, grundsätzlich auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14

    Durchsetzung der Schulpflicht

    Ausnahmen hiervon sind - auch mit Blick auf die landesverfassungsrechtliche Vorgabe - nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009, a.a.O., Rn. 14, st.Rspr.; ebenso BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, a.a.O., und - 6 C 12.12 -, NVwZ 2014, 237, jeweils m.w.N.).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • VG Halle, 15.08.2019 - 6 B 243/19

    Durchsetzung religiöser Kleidervorschriften im Schwimmunterricht

    Denn Art. 4 GG gewährleistet den Betroffenen das Verfolgen ihrer jeweiligen Glaubensüberzeugungen ungeachtet ihrer zahlenmäßigen Stärke, sozialen Relevanz oder ihrer Anerkennung durch Dritte, solange sie nicht in unzulässigem Widerspruch zu anderen Werteentscheidungen der Verfassung geraten; dem Staat ist es verwehrt, Glaubensüberzeugungen der Bürger einer extern vorgenommenen inhaltlichen Bewertung zu unterziehen und sie heran anknüpfend vom verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz von vornherein auszunehmen (so BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12/12 -, zit. nach juris Rdn. 15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 -, BVerfGE 33, 23 [28 f.]).

    Daraus ergibt sich die Vorgabe, bei Auftreten eines konkreten Konflikts zwischen beiden Verfassungspositionen zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, aaO., Rdn.19 f., und Urteil vom gleichen Tag - 6 C 25/12 -, zit. nach juris Rdn. 18 mwN.).

  • VG Düsseldorf, 05.08.2022 - 18 L 621/22

    Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtmäßig

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, NVwZ-RR 2016, 281, juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 -, NJW 2014, 804, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525, juris, Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O., Rn. 6.".
  • VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19

    Keine Beurlaubung vom Schulunterricht zwecks Teilnahme an Feierlichkeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - 19 B 1918/21

    Geeignetheit einer an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12

    Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 B 760/16

    Zivilrechtliche Verpflichtungen von Eltern gegenüber dem Kind;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

  • VG Düsseldorf, 01.12.2021 - 18 L 2031/21

    Schulpflicht SchulbesuchsAO Corona-Test Selbsttest Maske Mund-Nase-Bedeckung

  • BVerwG, 09.06.2020 - 2 B 11.20

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

  • VG Düsseldorf, 29.11.2021 - 18 L 2017/21

    Schulbesuchsanordnung, Schulpflicht, Kindeswohl, Wille des Kindes, Geeignetheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 E 555/16

    Öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule; Zivilrechtliche

  • VG Schleswig, 02.12.2022 - 9 B 30/22

    Anwaltliche einstweilige Rechtsschutzantragserhebung per Brief; Schulpflicht kann

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 314/14

    Anerkennungsbescheid; Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 19 B 1756/19

    Verantwortung der Eltern für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - 19 B 826/16

    Heranziehung des Aufnahmekriteriums "Geschwisterkinder" in das Ermessen des

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 315/14

    Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Physiotherapieschule; Privatschule;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2014 - 19 B 682/14

    Grundsätze zur Möglichkeit des Erwerbs eines Schulabschlusses durch externe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2020 - 19 E 508/19
  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 53/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

  • VG Düsseldorf, 14.09.2023 - 18 L 1790/23
  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 57/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

  • VG Münster, 10.11.2022 - 1L819/22

    Ausnahme, Ausnahmeregelung, Ausweispflicht, Ausweisrecht, Bekenntnisfreiheit,

  • VG Aachen, 26.09.2018 - 9 L 1443/18
  • VG Schleswig, 25.07.2023 - 9 A 98/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht