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   BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14   

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BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14 (https://dejure.org/2014,19665)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14 (https://dejure.org/2014,19665)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 (https://dejure.org/2014,19665)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 169 Satz 2 GVG; § 176 GVG
    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung (Presse- und Rundfunkfreiheit; Beschränkung von Ton- und Bildaufnahmen im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Hauptverhandlung; Begründungserfordernis; Güterabwägung; Informationsinteresse der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Außervollzugsetzung einer sitzungspolizeilichen Anordnung bzgl Foto- und Filmaufnahmen in einer strafprozessualen Hauptverhandlung (Medienverfügung) - Fehlen einer Begründung der Medienverfügung gegenüber den Betroffenen

  • Wolters Kluwer

    Verfasungsmäßigkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Außervollzugsetzung einer sitzungspolizeilichen Anordnung bzgl Foto- und Filmaufnahmen in einer strafprozessualen Hauptverhandlung (Medienverfügung) - Fehlen einer Begründung der Medienverfügung gegenüber den Betroffenen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungsmäßigkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren

  • rechtsportal.de

    GVG § 176
    Verfasungsmäßigkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung im Todesfall Y. teilweise erfolgreich

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Einschränkung der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren

  • Jurion (Kurzinformation)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung im Todesfall Y. teilweise erfolgreich

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung im Todesfall Y. teilweise erfolgreich

  • welt.de (Pressemeldung, 07.08.2014)

    Fall Yagmur: Presseeinschränkung muss neu geprüft werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Medienverfügung des Gerichts im Strafverfahren von Todesfall Y. teilweise verfassungswidrig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung im Todesfall Y. teilweise erfolgreich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beschränkungen der Pressefreiheit im Fall Yagmur Y. aufgehoben

Besprechungen u.ä. (2)

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Hausordnungen müssen länger werden

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berichterstattung aus dem Gerichtssaal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3013
  • StV 2015, 201
  • K&R 2014, 652
  • afp 2014, 438
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    a) Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine solche Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Der Vorsitzende hat der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).

    Da Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ), bedarf es konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung.

    Eines der wesentlichen Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige, forensisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu erlangen, setzt Rahmenbedingungen voraus, die Hemmungen und Aufgeregtheit - gerade beim im Umgang mit Medien nicht erfahrenen Personen - vermeiden helfen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Hier gelten die für den Angeklagten entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350 ).

    Es ist insofern naheliegend, dass bei einer Abbildung dieser Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten ist, und ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Es ist weiter zu beachten, dass Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger als Organe der Rechtspflege kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit und der Medien stehen und deshalb nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte haben wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Dabei kann auch eine Mitwirkung in anderen Verfahren, aus denen sich solche Umstände für Verfahrensbeteiligte ergeben, von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Denn ihrer bedarf es nicht, wenn keine durch das spezifische Verfahren und das Gewicht des konkret in Frage stehenden Persönlichkeitsrechts geprägte Abwägungsentscheidung zu treffen ist sondern eine typisierte Regelung zur allgemeinen Gewährleistung eines geordneten Sitzungsablaufs oder eine Anordnung, für deren Untersagung die Gründe auf der Hand liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    a) Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine solche Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).

    Es ist insofern naheliegend, dass bei einer Abbildung dieser Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten ist, und ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

    Dabei kann auch eine Mitwirkung in anderen Verfahren, aus denen sich solche Umstände für Verfahrensbeteiligte ergeben, von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    Der Vorsitzende hat der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).

    Da Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ), bedarf es konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung.

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).

    Hier gelten die für den Angeklagten entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350 ).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07

    Medienberichterstattung über ein Strafverfahren (Zulassung durch das

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ; BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).
  • BVerfG, 03.12.2008 - 1 BvQ 47/08

    Zur Nutzung von Laptops während einer Gerichtsverhandlung - Holzklotz-Fall

    Auszug aus BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
    Demgegenüber wird die Pressefreiheit hierdurch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, da weder der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt wird noch die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substanziell von der Zulassung dieser Geräte abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2008 - 1 BvQ 47/08 -, NJW 2009, S. 352 ).
  • BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung

    a) Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 10 f.).

    Ihre Vorgaben verstehen sich auch nicht in einer Weise von selbst, die eine konkrete Begründung der einzelnen Beschränkungsmaßnahmen entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 11).

    Dabei wird der Vorsitzende Richter im Wege praktischer Konkordanz einen Ausgleich zwischen grundrechtlich geschützten Informations- und Berichterstattungsinteressen der Medien und den Erfordernissen eines geordneten Verfahrensablaufs, insbesondere mit Blick auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten, zu treffen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 13-17).

    Als Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ) bedürfen Beschränkungen des Medienzugangs und der Berichterstattung im Wege der sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 15).

    Hier gelten im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, Rn. 14-16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 16).

  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Bei Erlass einer sitzungspolizeilichen Anordnung sind danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Gewährleistung der ungestörten Wahrheits - und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013).

    Veröffentlichungsbeschränkungen zugunsten von Zeugen dienen der Sicherung der ungestörten Wahrheitsfindung, da durch Foto- und Filmaufnahmen die Fähigkeit zur unbeeinträchtigten Mitwirkung am Verfahren verloren gehen kann (BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, aaO).

  • BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Um den Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen, muss er seine Entscheidung dabei jeweils auf konkrete, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogene Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung stützen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 ).
  • BVerfG, 08.07.2016 - 1 BvR 1534/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

    Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 ).
  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

    Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014; Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 - Rn. 34 ff., zit. nach juris).

    Um eines der wesentlichen Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige forensisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu erlangen, erreichen zu können, sind Rahmenbedingungen notwendig, die Hemmungen und Aufgeregtheit - gerade bei im Umgang mit Medien nicht erfahrenen Personen - vermeiden helfen (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014).

  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    cc) Greift eine Anordnung nach § 176 GVG in die grundrechtlich geschützte Presse- bzw. Rundfunkfreiheit ein, hat der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenzulegen, so dass für die Betroffenen erkennbar ist, dass er in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt hat (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013; Beschl. [Kammer] v. 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384).

    Die erforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Rundfunkfreiheit mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, namentlich der Angeklagten, aber auch die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 17. August 2017 - 1 BvR 1741/17, NJW 2017, 3288 f.; Beschl. v. 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013; Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 321 f.; vgl. Beschl. v. 14. Juli 1994, a.a.O., BVerfGE 91, 125, 138 f.; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551).

  • OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung;

    Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hatte danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits - und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013).

    Der Vorsitzende hat der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, aaO).

  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 2001/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

    Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 und vom 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen: Zulässigkeit der Beschwerde; Beschränkung der

    Bei der zu treffenden Ermessensausübung im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (BVerfG, NJW 2014, 3013 f. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2020 - 2 Ws 49/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung der Einschränkung von Ton - und Bildaufnahmen im

    Stellt eine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung konkreter, auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe, wenn diese nicht auf der Hand liegen (zum Ganzen BVerfGE 119, 309; NJW 2009, 350; 2014, 3013; 2020, 38).
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