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   BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13   

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https://dejure.org/2014,11240
BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13 (https://dejure.org/2014,11240)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13 (https://dejure.org/2014,11240)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 (https://dejure.org/2014,11240)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 5 S 2 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 348 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
    Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag: Beurteilung der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren Mangel

  • verkehrslexikon.de

    Zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren Mangel

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2
    Erheblichkeit der Pflichtverletzung: Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall; Erheblichkeit i. d. R. bei Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls i.R.d. Beurteilung der Frage der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung; Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen wegen Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wann ist ein Mangel bei einem Neuwagen erheblich?

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Unerheblichkeit des Mangels mehr bei Beseitigungsaufwand von mehr als 5 % des Kaufpreises

  • teigelack.de

    Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag: Beurteilung der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren Mangel

  • rabüro.de

    Zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren Mangel

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    BGH senkt Schwelle für Rücktritt auf 5 % des Kaufpreises

  • Betriebs-Berater

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • rewis.io

    Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag: Beurteilung der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren Mangel

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls i.R.d. Beurteilung der Frage der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung; Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen wegen Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Mangel unerheblich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (41)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Zur Erheblichkeit des behebbaren Mangels beim Rücktritt vom Kaufvertrag

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Geringfügigkeit eines Mangels beim Autokauf

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage, ab wann ein Sachmangel unerheblich ist und nicht zum Rücktritt berechtigt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wann liegt ein unerheblicher Sachmangel vor, so dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag für den Käufer ausgeschlossen ist

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Der unerhebliche Sachmangel

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    IT-Recht: Erheblicher Mangel schon bei 5% Mangelbeseitigungskosten

  • zeit.de (Rechtsprechungsübersicht, 05.04.2015)

    Ganz perfekt muss der Neuwagen nicht sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unerhebliche Sachmangel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der behebbare Sachmangel als unerhebliche Pflichtverletzung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Sachmangel geringfügig und schließt einen Rücktritt aus?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • Jurion (Kurzinformation)

    Pflichtverletzung bei Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises erheblich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH setzt Erheblichkeitsschwelle für Vertragsrücktritt auf fünf Prozent fest

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wann ist ein Sachmangel "unerheblich"? - Käufer will seinen neuen Wagen wegen defekter Einparkhilfe zurückgeben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erheblichkeitsschwelle bei einem behebbaren Sachmangel

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 28.05.2014)

    Verbraucher können bei geringeren Mängeln von Kauf zurücktreten

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zur Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt wegen Sachmangels

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Prozentgrenzen bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

  • ra-frese.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Erheblichkeit beim Rücktritt

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Weder Rückerstattung noch Nutzungsentschädigung - Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    "Unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist ein Mangel in der Regel (nur), wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises nicht überschreitet

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Sachmangel bei Mängelbeseitigungskosten von mehr als 5 % des Kaufpreises in der Regel erheblich

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei unerheblichem Mangel

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktritts wegen Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Bagatellgrenze bei Fahrzeugmangel

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei unerheblichem Mangel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die 5%-Regel: Kein Rücktritt bei unerheblichem Sachmangel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Anforderungen an den Rücktritt bei Sachmängeln gesenkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Sachmangel unerheblich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt wegen defekter Einparkhilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags - 5%-Grenze als Erheblichkeitsschwelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Autokauf: BGH senkt Grenze für unerheblichen Sachmangel

Besprechungen u.ä. (7)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtverletzung bei Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises erheblich

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grenzen der Unerheblichkeit i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unerhebliche Schlechtleistung

  • lachner-vonlaufenberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Autokäufer aufgepasst - BGH reduziert die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt vom Kaufvertrag!

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zur Erheblichkeit von Sachmängeln und Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Erheblichkeit von Sachmängeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Mangel unerheblich? (IBR 2014, 696)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 290
  • NJW 2014, 3229
  • ZIP 2014, 1838
  • ZIP 2014, 47
  • MDR 2014, 883
  • NZV 2015, 76
  • NJ 2014, 524
  • WM 2014, 1874
  • BB 2014, 1999
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 und vom 6. Februar 2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

    Es kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf von ihr als vom Berufungsgericht übergangen gerügten Vortrag des Klägers annimmt, eine erhebliche Pflichtverletzung bereits deshalb zu Unrecht verneint hat, weil die Parteien hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sowie hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit eines iPod über die auf der Mittelkonsole vorhandene Anschlussbuchse jeweils Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben, welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

    Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO).

    Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 18).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF).

    Denn Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist es, zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) die für den Verkäufer in der Regel mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages auszuschließen.

    Durch die vorbezeichnete nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 180) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 13; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) - flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht.

  • BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05

    Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    (b) Nach dem von der vorgenannten Auffassung angeführten § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF kamen Gewährleistungsansprüche des Käufers, sofern der Verkäufer keine Eigenschaft zugesichert hatte, bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1987 - VIII ZR 203/86, NJW 1987, 1886 unter II 2 b aa β; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 222; vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 8; Staudinger/Honsell, BGB, Bearb. 1995, § 459 Rn. 59; Lorenz, NJW 2006, 1925 f.).

    Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung des Verkäufers bei Unerheblichkeit des Mangels insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten (BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO).

    Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags (BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 13).

    (a) Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist zwar durch die vorbezeichnete Einengung des Anwendungsbereichs des Erheblichkeitserfordernisses auf das Rücktrittsrecht die Rechtsposition des Käufers insoweit verbessert worden, als er nun auch bei einem unerheblichen Sachmangel die Nacherfüllung verlangen und bei Erfolglosigkeit dieses Verlangens (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN) den Kaufpreis mindern oder kleinen Schadensersatz beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 8; Ball, ZGS 2002, 49, 51).

    Durch die vorbezeichnete nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 180) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 13; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) - flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht.

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO).

    Dabei ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).

    aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem - wie hier - behebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 2; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19).

    Er hat allerdings ausgeführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim unbehebbaren Mangel).

    Denn Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist es, zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19 ff.; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) die für den Verkäufer in der Regel mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages auszuschließen.

  • BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05

    Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    Dies wird - wie die Befürworter einer eher niedrig bemessenen Erheblichkeitsschwelle hervorheben und von der Gegenauffassung grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird - durch die Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bestätigt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 2 f.).

    Vielmehr machen insbesondere die letztgenannte Passage der Gesetzesbegründung sowie die zuvor erfolgten Ausführungen, wonach eine Pflichtverletzung unerheblich sei, wenn damit das Leistungsinteresse des Gläubigers "im Grunde nicht gestört" sei, deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB an die von der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung entwickelten Maßstäbe anknüpfen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 216 f.) und - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, deren Umsetzung (auch) § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dient - an das Rücktrittsrecht des Käufers keine zu hohen Anforderungen stellen wollte.

    (a) Allerdings stellt es nach der Rechtsprechung des Senats nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und dementsprechend auch eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO Rn. 3 mwN).

    Entscheidend ist dabei indes, dass ein Kraftstoffmehrverbrauch in dieser Größenordnung nur zu einer geringen Minderung des Fahrzeugwertes führt und deshalb nur als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05, aaO Rn. 4 mwN).

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 70/07

    Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 und vom 6. Februar 2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

    Es kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf von ihr als vom Berufungsgericht übergangen gerügten Vortrag des Klägers annimmt, eine erhebliche Pflichtverletzung bereits deshalb zu Unrecht verneint hat, weil die Parteien hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sowie hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit eines iPod über die auf der Mittelkonsole vorhandene Anschlussbuchse jeweils Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben, welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF).

    Durch die vorbezeichnete nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 180) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 13; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO) - flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht.

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 310/08

    Zur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    (a) Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist zwar durch die vorbezeichnete Einengung des Anwendungsbereichs des Erheblichkeitserfordernisses auf das Rücktrittsrecht die Rechtsposition des Käufers insoweit verbessert worden, als er nun auch bei einem unerheblichen Sachmangel die Nacherfüllung verlangen und bei Erfolglosigkeit dieses Verlangens (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN) den Kaufpreis mindern oder kleinen Schadensersatz beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05, aaO Rn. 8; Ball, ZGS 2002, 49, 51).

    Den Verkäufer wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn wirtschaftlich meist nachteiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen geringfügiger Mängel zu schützen, zumal der Rücktritt - anders als dies nach altem Recht bei der Wandelung der Fall war - zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Käufer vom Verkäufer wegen des Sachmangels zuvor erfolglos die Nacherfüllung verlangt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, aaO mwN).

  • OLG Bamberg, 10.04.2006 - 4 U 295/05

    Gewährleistung beim Kauf eines Jahreswagens; Zumutbarkeit für

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    In Übereinstimmung mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Ansicht und mit dem Oberlandesgericht Bamberg (OLGR 2006, 502) sei daher davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erst bei einem Mangelbeseitigungsaufwand, der zehn Prozent des Kaufpreises übersteige, und nicht, wie vom Oberlandesgericht Köln (NJW 2007, 1694) entschieden, bereits bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises überschritten werde.

    (2) Die Gegenauffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, lehnt eine Übertragung der von ihr als zu streng erachteten Grundsätze zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, der aufgrund enger Auslegung praktisch funktionslos gewesen sei (Staudinger/Otto/Schwarze, BGB, Neubearb. 2009, § 323 Rn. C 25 mwN; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 323 Rn. 243a), ab und spricht sich dafür aus, die Schwelle der Erheblichkeit bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF deutlich zu erhöhen (OLG Bamberg, OLGR 2006, 502, 504; OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 928, 929; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, 157, 160 [1. Zivilsenat]; LG Ravensburg, NJW 2007, 2127, 2128; MünchKommBGB/Ernst, aaO Rn. 243a und 243e; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 213 f.; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 3. Aufl., § 323 Rn. 39; BeckOK BGB/Schmidt, Stand Februar 2014, § 323 Rn. 39; Staudinger/Otto/Schwarze, aaO; Schmidt-Räntsch, aaO S. 417 f.; Reinking/Eggert, aaO Rn. 1043; Müller/Matthes, AcP 204 (2004), 732, 747; Stürner/Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 323 Rn. 41; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 488; Lorenz, aaO S. 1926).

  • BGH, 11.12.1956 - VIII ZR 61/56
    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF).

    Als unerheblich im Sinne dieser Vorschrift wurde ein Mangel insbesondere dann angesehen, wenn er mit unerheblichem Aufwand und in kurzer Zeit behoben werden kann (Senatsurteil vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, aaO mwN; KG, NJW-RR 1989, 972; OLG Köln, OLGR 1999, 362, 363; Staudinger/Honsell, aaO; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 459 aF Rn. 13; Schmidt-Räntsch in Festschrift für Wenzel, 2005, S. 409, 411 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem - wie hier - behebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter B II 2; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO Rn. 19).

    Er hat allerdings ausgeführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim unbehebbaren Mangel).

  • OLG Köln, 27.03.2008 - 15 U 175/07

    Autorecht; Verfahrensrecht - Einspruchsfrist bei einem im schriftlichen

    Auszug aus BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
    (1) Nach der einen Auffassung sind in Bezug auf die Frage der Erheblichkeit die zur Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF entwickelten Grundsätze auf § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu übertragen (OLG Schleswig, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 9 U 120/03, BeckRS 2007, 10141 unter II 3; OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, juris Rn. 57 ff.; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, BGB, 2. Aufl., § 323 Rn. 38; NK-BGB/Büdenbender, aaO, § 437 Rn. 35; jeweils mwN; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 437 Rn. 21; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 437 Rn. 6; Ball, ZGS 2002, 49, 51; Haas, BB 2001, 1313, 1316; Gröschler, NJW 2005, 1601, 1604 mwN; Höpfner, NJW 2011, 3693, 3694 mwN; Teigelack in Himmelreich/Andreae/Teigelack, Autokaufrecht, 5. Aufl., § 6 Rn. 118, 125).

    (a) Hierfür spreche bereits der in der Gesetzesbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers (OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, aaO Rn. 57; NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, aaO; Gröschler, aaO; Höpfner, aaO; Teigelack, aaO).

  • OLG Oldenburg, 04.04.2012 - 3 U 100/11

    Anforderungen an die Zurechnung von Nachbesserungsarbeiten an einem Wohnmobil im

  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 51/95

    Aufhebung eines Vertrages wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung; Lieferung

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2008 - 1 U 238/07

    Windgeräusche und erhöhter Kraftstoffverbrauch als Mängel eines Neuwagens

  • OLG Brandenburg, 21.02.2007 - 4 U 121/06

    Rücktritt vom Neuwagenkauf: Sachmangel eines multifunktional nutzbaren Pkw bei

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2007 - 1 U 177/06

    Keine Wandelung eines Neuwagenkaufvertrages wegen defekter Lenkradfernbedienung -

  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09

    Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf

  • LG Kiel, 03.11.2004 - 12 O 90/04

    Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs wegen geringfügiger Mängel

  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 266/09

    Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von

  • BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05

    Begriff der öffentlichen Versteigerung

  • LG Ravensburg, 06.03.2007 - 2 O 297/06

    Sachmängelhaftung: Erhöhter Treibstoffverbrauch eines Neuwagens; Erheblichkeit

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 3 W 21/04

    Zum Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag über Gebrauchtfahrzeug bei

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

    Montagsauto

  • BGH, 10.07.1953 - I ZR 162/52

    Mangel eines verkauften Pkw bei fehlender Übereinstimmung mit dem Kfz-Brief

  • OLG Schleswig, 15.12.2004 - 9 U 120/03

    Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt wegen erhöhtem Kraftstoffverbrauch

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05

    Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines

  • OLG Köln, 18.06.1999 - 19 U 216/98

    Gewährleistungsrechte beim Notebook-Kauf - Wandlungsrecht trotz kurzfristiger

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 139/09

    Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

  • BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 203/86

    Auslegung und Zulässigkeit einzelner Klauseln von im Möbelhandel verwendeten AGB

  • KG, 23.02.1989 - 12 U 2500/88
  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

    Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit einem

    Unabhängig von der - aufgrund des Verstoßes gegen die vereinbarte Beschaffenheit (hier: Fabrikneuheit), die regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers indiziert (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 14), nicht zweifelsfreien - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei zwar "nicht ganz unerheblich", aber gleichwohl geringfügig, ist im Rahmen der notwendigen umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 16 mwN) nicht nur auf die geringen Kosten der Nachlackierung abzustellen, die sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin auf 249, 90 EUR belaufen.
  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

    Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer

    Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12, 30).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der auch bisher schon Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, WM 2011, 1244 Rn. 17; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 52).

  • BGH, 26.08.2020 - VIII ZR 351/19

    Kaufrecht: Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten

    Eine unerhebliche Pflichtverletzung ist danach bei behebbaren Mängeln in der Regel gegeben, wenn bei Ausübung des Rücktritts (oder der Geltendmachung des Schadensersatzverlangens) die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind, wovon jedenfalls regelmäßig nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 17 und 30; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO Rn. 47).
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