Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 26.11.2014

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43727
OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14 (https://dejure.org/2014,43727)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 Ws 74/14 (https://dejure.org/2014,43727)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 2 Ws 74/14 (https://dejure.org/2014,43727)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Adhäsionsverfahren, Angelegenheiten, mehrere Adhäsionskläger

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Vergütung des Verteidigers im Falle der Vertretung des Angeklagten gegen Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren; Vorliegen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 1 RVG, § 403 StPO, § 404 Abs 4 S 2 StPO
    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Strafverfahren: Vertretung des Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 22 abs 1; StPO § 403
    Berechnung der Vergütung des Verteidigers im Falle der Vertretung des Angeklagten gegen Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren; Vorliegen einer gebührenrechtlichen Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG

  • rechtsportal.de

    Berechnung der Vergütung des Verteidigers im Falle der Vertretung des Angeklagten gegen Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Adhäsionsverfahren - und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1400
  • NStZ-RR 2015, 128
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07

    Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr gem § 123 BRAGebO iVm § 121 Abs 1, Abs 2 ZPO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1063) ist die getroffene Regelung trotz dieser Folgen jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn der Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme des Mandats als beigeordneter Rechtsanwalt erklärt hat.
  • KG, 16.03.2009 - 1 Ws 11/09

    Rechtsanwaltsgebühr im Adhäsionsverfahren: Vertretung mehrerer Adhäsionskläger in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14
    Das Kammergericht Berlin (AGS 2009, 484) geht jedenfalls dann von mehreren Angelegenheiten aus, wenn den Adhäsionsklagen mehrere Taten des Angeklagten im materiell-rechtlichen Sinn der §§ 52 ff. StGB zugrunde liegen.
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2013 - 1 Ws 416/13

    Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bei gleichzeitiger Vertretung im Straf-

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2014 - 2 Ws 74/14
    Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (AGS 2014, 176ff.) und Brandenburg (AGS 2009, 325 f.) nehmen regelmäßig dann eine Angelegenheit an, wenn die Klagen in einem gerichtlichen Verfahren verhandelt und entschieden werden.
  • OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 333/16

    Beantragung der Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung für Adhäsionsklagen;

    Denn trotz der aus Gründen der Prozessökonomie und zur Durchsetzung der berechtigten Interessen des Opfers der Straftat erfolgten Anbindung an das Strafverfahren handelt es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, für die es deshalb auch insoweit auf die hierfür geltenden Maßstäbe ankommen muss (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14 , StraFo 2015, 86).

    Bei dieser Sachlage spricht für die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne schließlich auch, dass bei einer Geltendmachung der mit den Adhäsionsklagen verfolgten Ansprüche vor einem Zivilgericht eine Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO zu bejahen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 60 Rz. 7; BGH, Urteil v. 08.05.2014, IX ZR 219/13 , NJW 2014, 2126; der Beschluss des BGH v. 19.11.1991, X ARZ 10/91 , NJW 1992, 981, steht nicht entgegen, weil dort auch unterschiedliche Beteiligte auf der Beklagtenseite) und in einem solchen Fall gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14 , StraFo 2015, 86).

  • OLG Oldenburg, 07.07.2016 - 1 Ws 335/16

    Beantragung der Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung für Adhäsionsklagen;

    Denn trotz der aus Gründen der Prozessökonomie und zur Durchsetzung der berechtigten Interessen des Opfers der Straftat erfolgten Anbindung an das Strafverfahren handelt es sich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, für die es deshalb auch insoweit auf die hierfür geltenden Maßstäbe ankommen muss (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14, StraFo 2015, 86).

    Bei dieser Sachlage spricht für die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne schließlich auch, dass bei einer Geltendmachung der mit den Adhäsionsklagen verfolgten Ansprüche vor einem Zivilgericht eine Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO zu bejahen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 60 Rz. 7; BGH, Urteil v. 08.05.2014, IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126; der Beschluss des BGH v. 19.11.1991, X ARZ 10/91, NJW 1992, 981, steht nicht entgegen, weil dort auch unterschiedliche Beteiligte auf der Beklagtenseite) und in einem solchen Fall gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.12.2014, 2 Ws 74/14, StraFo 2015, 86).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2019 - 1 Ws 360/18

    Mehrere Nebenkläger, Adäsionsverfahren, Gegenstandswert

    Er ist deshalb in derselben Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG tätig geworden (OLG Stuttgart NStZ-RR 2015, 128; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - 2 Ws 8/09; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4143 VV RVG Rn. 7 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40137
VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 (https://dejure.org/2014,40137)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 (https://dejure.org/2014,40137)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. November 2014 - 10 ZB 12.1926 (https://dejure.org/2014,40137)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3; GlüÄndStV §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 4, 4 Abs. 1, Abs. 2
    Vermitteln der Teilnahme an einer im Ausland stattfindenden Hausverlosung als unerlaubtes Glücksspiel

  • Wolters Kluwer

    Angebot von Reservierungsverträgen für eine Teilnahme an einer Hausverlosung in Österreich als unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Angebot von Reservierungsverträgen für eine Teilnahme an einer Hausverlosung in Österreich als unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1400
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926
    Vielmehr können nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. z.B. EuGH, U.v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 23) Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein.

    Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 23 m.w.N.) kein Anspruch des Klägers dahingehend besteht, dass auf ihn die Regelungen Anwendung finden müssten, die in Österreich bestehen, weil ansonsten der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV unverhältnismäßig wäre.

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2014 a.a.O.; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet International u.a., 186/11 - juris Rn. 44; U.v. 12.9.2013 - Biasci, C-660/11 u.a. - juris Rn. 40).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926
    Auch in seinem Urteil vom 12. September 2013 (C-660/11 u.a. - juris Rn. 23) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass schon das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, sich aus dieser Regelung ergebende Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen.

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, U.v. 12.6.2014 a.a.O.; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet International u.a., 186/11 - juris Rn. 44; U.v. 12.9.2013 - Biasci, C-660/11 u.a. - juris Rn. 40).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11

    Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926
    Wenn er demgegenüber den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Februar 2012 (OVG 1 S 20.11 - juris) in einem Eilverfahren sowie eine Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2012 (6 K 1199/10 - juris) in den Blick nimmt, kommt dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine fallübergreifende Bedeutung zu, denn den zitierten Berliner Entscheidungen lag dieselbe einmalige Hausverlosung des Klägers zugrunde wie hier.
  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 1199/10
    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926
    Wenn er demgegenüber den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Februar 2012 (OVG 1 S 20.11 - juris) in einem Eilverfahren sowie eine Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2012 (6 K 1199/10 - juris) in den Blick nimmt, kommt dem vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls keine fallübergreifende Bedeutung zu, denn den zitierten Berliner Entscheidungen lag dieselbe einmalige Hausverlosung des Klägers zugrunde wie hier.
  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 10 ZB 12.2742

    Befristung der Ausweisung eines Unionsbürgers; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 -10 ZB 12.2742 - juris Rn. 42).
  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620

    Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten und Gewerbetreibenden vor Lärm

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926
    Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (stRspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.10.2014 -10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

    Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 22 ZB 14.1728

    Die hinter der regulären Bestellungsdauer zurückbleibende Befristung der

    Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Antragsbegründung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. jüngst z.B. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; ferner Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.11.2022 - 19 ZB 22.1681

    Rechtmäßige Ausweisung eines iranischen Staatsangehörigen nach Verurteilung wegen

    Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht (BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 10 ZB 22.2657

    Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei bei Heranwachsenden

    Aus der Nichtübertragung einer Rechtssache durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 -10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2017 - 14 A 2403/15

    Bestimmtheit eines Gebührenbescheides hinsichtlich Nichtigkeit; Kostentragung der

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2006 - 14 A 3464/04 - und Beschluss vom 29.7.2008 - 5 A 231/07 - BayVGH, Beschluss vom 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 -, juris Rn. 17 m.w.N.
  • VGH Bayern, 02.03.2023 - 23 ZB 22.2639

    Gebühren für glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis bei Befreiung vom

    Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht (BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).
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