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   BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14   

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https://dejure.org/2015,5279
BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14 (https://dejure.org/2015,5279)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14 (https://dejure.org/2015,5279)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 2015 - 1 BvR 2819/14 (https://dejure.org/2015,5279)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 139 Abs 1 S 2 ZPO, § 139 Abs 2 S 1 ZPO, § 277 Abs 1 ZPO vom 27.07.2001
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung erstinstanzlichen Parteivorbringens durch das Berufungsgericht

  • Wolters Kluwer

    Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit aus dem Nachbarschaftsrecht

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung erstinstanzlichen Parteivorbringens durch das Berufungsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; GG Art. 103 Abs. 1
    Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit aus dem Nachbarschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtberücksichtigung erstinstanzlichen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz - und das rechtliche Gehör

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der BGH darf nicht entscheiden, also muss das BVerfG "aushelfen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1746
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; stRspr).

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; stRspr).

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 96, 205 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.11.1992 - 1 BvR 1694/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Zurückweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    So hat es einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, dass das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 46, 315 ; 60, 305 ; 70, 288 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 -, NJW-RR 1993, S. 636 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 1994 - 2 BvR 1144/93 -, juris, Rn. 16, zu den einschlägigen Vorschriften der ZPO in früherer Fassung).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    Grundsätzlich ist das Gericht nicht gehalten, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 25, 137 ; 134, 106 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    Danach darf er sich in erster Linie darauf beschränken, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des Berufungsklägers abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 -, NJW 2000, S. 131).
  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 69/07

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Gelangens des

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    Dem folgt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 521 Abs. 2 Satz 1 n.F. in Verbindung mit § 277 Abs. 1 ZPO n.F. (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 -, NJW 2007, S. 2106 Rn. 44 m.w.N.; Beschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 69/07 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 31. Juli 2013 - IV ZR 158/12 -, juris, Rn. 16), weshalb der in erster Instanz obsiegende Berufungsbeklagte in verstärktem Maße einen Hinweis durch das Berufungsgericht nach § 139 ZPO erwarten darf, wenn dieses eine andere Beweiswürdigung vornehmen will oder bislang unerhebliches Vorbringen abweichend vom Erstgericht für erheblich erachtet (vgl. Wulf, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.09.2014, Edition 14, § 521 Rn. 5; Rimmelspacher, in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 521 Rn. 11).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    Geht das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    So hat es einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, dass das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 46, 315 ; 60, 305 ; 70, 288 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 -, NJW-RR 1993, S. 636 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 1994 - 2 BvR 1144/93 -, juris, Rn. 16, zu den einschlägigen Vorschriften der ZPO in früherer Fassung).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    So hat es einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht, wenn ein Vorbringen einer Partei in erster Instanz für das Urteil unerheblich geblieben ist, dieses von der anderen Partei angegriffen wird und das Berufungsgericht nunmehr dem Berufungsbegehren stattgeben will mit der Folge, dass das bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BVerfGE 36, 92 ; 46, 315 ; 60, 305 ; 70, 288 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 1694/88 -, NJW-RR 1993, S. 636 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 1994 - 2 BvR 1144/93 -, juris, Rn. 16, zu den einschlägigen Vorschriften der ZPO in früherer Fassung).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14
    Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es sich mit dem entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführer zu dem Vorbringen der Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht Bernau (10 C 1302/10) und dem dort abgeschlossenen Vergleich auseinandergesetzt, zu einem anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. BVerfGE 7, 95 ; 62, 392 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Nichtberücksichtigung der

  • BVerfG, 23.11.1977 - 1 BvR 481/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
  • BGH, 31.07.2013 - IV ZR 158/12

    Aufrechnung und Verjährung als Einrede gegenüber einem Anspruch auf Rückzahlung

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Die in erster Instanz obsiegende Beklagte durfte vielmehr in verstärktem Maße einen konkreten Hinweis durch das Berufungsgericht erwarten (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1746, 1747 ; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZR 391/14, juris Rn. 10), weil das Landgericht sein klageabweisendes Urteil nicht auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 3 BGB aF) gestützt hat.
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    aa) Der Annahme eines verfahrensfehlerhaften Übergehens der vorbezeichneten Anträge der Klägerin durch das Berufungsgericht steht nicht bereits entgegen, dass der Beweis nur in erster Instanz angeboten war und die - in erster Instanz obsiegende - Klägerin in der Berufungserwiderung auf die Beweisantritte lediglich allgemein Bezug genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 37/85, FamRZ 1986, 1085 unter II 2 a [zu übergangenem Sachvortrag]; Beschlüsse vom 11. März 2010 - V ZR 165/09, juris Rn. 11; vom 30. November 2011 - III ZR 165/11, juris Rn. 7; BVerfG, NJW 2015, 1746 Rn. 17 mwN).

    Die Nichtberücksichtigung solcher nur in erster Instanz erfolgter Beweisantritte verstößt - wie die Revision mit Recht rügt - gegen § 286 Abs. 1 ZPO, wenn das Erstgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen als unerheblich behandelt hat, das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - V ZR 165/09, aaO; vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, aaO; BVerfGE 70, 288, 295; BVerfG, NJW 1982, 581, 582; 1982, 1636, 1637; NJW-RR 1993, 636, 637; NJW 2015, 1746 Rn. 17).

  • BGH, 01.12.2021 - IV ZR 189/20

    Stufenklage auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Alleinerben;

    Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor, wenn das Berufungsgericht erstinstanzliches Vorbringen in seine Entscheidung nicht einbezieht, obwohl es dem Berufungsbegehren der anderen Partei mit der Folge stattgeben will, dass das bisher nicht relevante Vorbringen der Partei für die Entscheidung erheblich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZR 13/18, BauR 2019, 544 Rn. 15; BVerfG NJW 2015, 1746 Rn. 17).
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