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   BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13   

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https://dejure.org/2014,32190
BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13 (https://dejure.org/2014,32190)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2014 - V ZR 269/13 (https://dejure.org/2014,32190)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2014 - V ZR 269/13 (https://dejure.org/2014,32190)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 946 BGB, § 951 BGB, § 994 Abs 1 BGB, § 996 BGB
    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände: Sachenrechtliche Entschädigungs- oder Ausgleichansprüche eines Untermieters gegen den Vermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages wegen der Errichtung der Golfsportanlage; Ansprüche aus ...

  • IWW

    § 994 Abs. 1, § 996 BGB, BGB §§ 951, 946, 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB, § 996 BGB, §§ 951, 946

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hat der Untermieter mit dem Untervermieter eine Vereinbarung über Verwendungsersatzansprüche getroffen, scheiden Ansprüche nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB gegen den Eigentümer aus.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche bei entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung zwischen Untermieter und Untervermieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendungsersatzansprüche des Untermieters gegen den Eigentümer als (Haupt-) Vermieter

  • rewis.io

    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände: Sachenrechtliche Entschädigungs- oder Ausgleichansprüche eines Untermieters gegen den Vermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages wegen der Errichtung der Golfsportanlage; Ansprüche aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche bei entgegenstehender vertraglicher Vereinbarung zwischen Untermieter und Untervermieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwendungsansprüche des Untermieters gegen Hauptvermieter/Eigentümer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwendungsersatzansprüche des Untermieters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Verwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche eines Untermieters aufgrund einer Vereinbarung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verwendungsersatzansprüche des Untermieters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Verwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche eines Untermieters aufgrund einer Vereinbarung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nichtleistungskondiktion kann auch ohne eine anderweitige Leistung ausgeschlossen sein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwendungsersatzansprüche bei Untermiete (IMR 2014, 527)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 229
  • MDR 2014, 1436
  • NZM 2014, 906
  • ZMR 2015, 203
  • WM 2014, 2269
  • JR 2015, 469
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • RG, 01.12.1938 - IV 147/38

    1. Ist daraus, daß der Unterverpächter sich für seine auf das Grundstück

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    Auf diese darf in Konstellationen der vorliegenden Art jedoch nicht zurückgegriffen werden (vgl. auch RGZ 158, 394, 401 f.).

    Auch sog. Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien (vgl. auch Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 54; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 36 mwN; der Sache nach auch RGZ 158, 394, 401 ff.).

    Hinzu kommt, dass der unterstellte Eigentumsübergang nach §§ 946, 93 BGB zwar mit der Verbindung der Sachen mit dem Grundstück vollendet war, der Fortbestand der dadurch bewirkten Eigentumslage aber nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Willensentscheidung des Vereins abhing, je nachdem, ob dieser von der Klägerin die Wegnahme der eingebrachten Sachen nach § 25 Nr. 2 UV verlangt oder ob der Verein bei einem Wegnahmeverlangen der Klägerin von seinem Recht Gebrauch macht, mit Blick auf die im Innenbereich der Rennbahn errichteten Baulichkeiten das Wegnahmerecht der Klägerin gegen Zahlung einer Entschädigung abzuwenden (vgl. auch RGZ 158, 394, 401).

    Die ertragssteigernden Vorteile hat die Beklagte erst später, nämlich im Zuge der mit dem Verein vereinbarten Aufhebung des Hauptmietvertrages erlangt und damit nicht - wie von § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB vorausgesetzt - auf Kosten der Klägerin; bis zur Beendigung dieses Mietverhältnisses waren dem Verein die Nutzungsmöglichkeiten als (Haupt-)Mieter zugewiesen und nicht der vermietenden Eigentümerin (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1849 Rn. 24; ferner RGZ 158, 394, 404).

  • BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77

    Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte Besitzerin,

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    Hat der Untermieter mit dem Untervermieter eine Vereinbarung über Verwendungsersatzansprüche getroffen, scheiden Ansprüche nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB gegen den Eigentümer aus (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716).

    bb) Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine (entsprechende) Anwendung von § 994 Abs. 1, § 996 BGB, dass das Besitzrecht später weggefallen ist und es jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht (so etwa Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628 mwN; BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 266/01, NJW 2002, 2875 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Oktober 1978 - V ZR 147/77, NJW 1979, 716).

    Für den unberechtigten Fremdbesitzer ist anerkannt, dass dieser im Verhältnis zum Eigentümer nicht besser gestellt werden darf, als er im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts stünde; wendet man § 994 Abs. 1, § 996 BGB auch auf den - wie hier - zunächst berechtigten, später aber nicht mehr berechtigten Fremdbesitzer an, kann nichts anderes gelten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 1978 - V ZR 147/77, NJW 1979, 716 aE).

    Dass dem nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung ins Feld geführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1960 (VIII ZR 89/59, BGHZ 34, 122, 131 f.) entgegensteht, hat der Senat bereits mit Urteil vom 13. Oktober 1978 (aaO) dargelegt.

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    a) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Verneinung von Ansprüchen nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB weder darauf an, ob die errichteten Baulichkeiten und die ergriffenen landschaftsgärtnerischen Maßnahmen auf der Grundlage des von dem Senat bislang vertretenen engen Verwendungsbegriffs ausnahmsweise als Verwendung anzusehen sind (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/62, BGHZ 41, 157, 159 ff.) noch darauf, ob die von der Revision aufgegriffene Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 994 Rn. 13 ff.; Canaris, JZ 1996, 344, 347 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2013], vor § 994 Rn. 8 ff; jeweils mwN) berechtigt ist.

    aa) Im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten war die Klägerin aufgrund des nach § 566 BGB a.F., § 550 BGB n.F. auf unbestimmte Zeit geschlossenen Untermietvertrags aufgrund eines von dem Verein abgeleiteten Besitzrechts nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur ordentlichen Kündigung im Jahr 2007 zum Besitz berechtigt (zu diesem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 159 mwN; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1989 - VIII ZR 285/88, NJW-RR 1990, 142, 143).

  • BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02

    Ansprüche des Mieters auf Vergütung von Investitionen bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Bereicherungsanspruch gegeben sein kann, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02, NJW-RR 2006, 294 Rn. 25; Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 66/07, NJW 2009, 2374 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2009 - XII ZR 71/07, NJW-RR 2010, 86 Rn. 11).
  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 66/07

    Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen; Herausgabeanspruch des Mieters gegen

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Bereicherungsanspruch gegeben sein kann, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02, NJW-RR 2006, 294 Rn. 25; Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 66/07, NJW 2009, 2374 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2009 - XII ZR 71/07, NJW-RR 2010, 86 Rn. 11).
  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 71/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Bereicherungsanspruch gegeben sein kann, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02, NJW-RR 2006, 294 Rn. 25; Urteil vom 29. April 2009 - XII ZR 66/07, NJW 2009, 2374 Rn. 8; Urteil vom 16. September 2009 - XII ZR 71/07, NJW-RR 2010, 86 Rn. 11).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    Diese Annahme verstößt jedoch gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel etwas erreichen will, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, MDR 2013, 83 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    Diese Annahme verstößt jedoch gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel etwas erreichen will, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, MDR 2013, 83 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09

    Ansprüche der Ehefrau gegen den getrennt lebenden Ehemann und dessen Vater als

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    Die ertragssteigernden Vorteile hat die Beklagte erst später, nämlich im Zuge der mit dem Verein vereinbarten Aufhebung des Hauptmietvertrages erlangt und damit nicht - wie von § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB vorausgesetzt - auf Kosten der Klägerin; bis zur Beendigung dieses Mietverhältnisses waren dem Verein die Nutzungsmöglichkeiten als (Haupt-)Mieter zugewiesen und nicht der vermietenden Eigentümerin (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1849 Rn. 24; ferner RGZ 158, 394, 404).
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13
    a) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Verneinung von Ansprüchen nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB weder darauf an, ob die errichteten Baulichkeiten und die ergriffenen landschaftsgärtnerischen Maßnahmen auf der Grundlage des von dem Senat bislang vertretenen engen Verwendungsbegriffs ausnahmsweise als Verwendung anzusehen sind (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/62, BGHZ 41, 157, 159 ff.) noch darauf, ob die von der Revision aufgegriffene Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. etwa MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 994 Rn. 13 ff.; Canaris, JZ 1996, 344, 347 f.; Staudinger/Gursky, BGB [2013], vor § 994 Rn. 8 ff; jeweils mwN) berechtigt ist.
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

  • BGH, 15.04.1964 - V ZR 105/62
  • BGH, 03.05.1984 - VII ZR 166/83

    Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags

  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

  • BGH, 11.10.1989 - VIII ZR 285/88

    Begriff der Gläubigerbenachteiligung bei Verzicht des Vermieters auf einen

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01

    Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung

  • BGH, 10.06.2010 - Xa ZR 110/09

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Richtigkeit des Berufungsurteils

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZR 204/11

    Versteigerung gepfändeter Gegenstände durch einen Dritten: Anspruch des

  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17

    Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen

    Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur BGH, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229 Rn. 22).
  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 212/19

    Bereicherungsanspruch des Zuwendenden bei einem Darlehen

    Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (BGH, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, WM 2014, 2269 Rn. 22 mwN; vom 31. Januar 2018, aaO Rn. 18).
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Bei der Auslegung einer Prozesshandlung ist dabei von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass eine Partei im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, WM 2014, 2269 Rn. 26; Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15, WM 2016, 1089 Rn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 37/15

    Patentverletzung: Befugnis des Patentlizenznehmers zur Erteilung von

    Während nämlich bei der verschuldensunabhängigen Eingriffskondiktion erforderlich ist, dass der herauszugebende Vermögensvorteil unmittelbar auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erlangt worden ist (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2015, 229 Rn. 25), so dass als Bereicherung des Schutzrechtsverletzers im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB nur der - durch das Schutzrecht ausschließlich dem Inhaber zugewiesene - Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstands als Bereicherung in Frage kommt, ist für eine solche Beschränkung im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs kein Raum.
  • OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17

    Wechselseitige Ansprüche nach Auszug des Nutzers aus einer im Eigentum des

    Dies gilt umso mehr für den Fremdbesitzer (BGH Urteil vom 19.09.2014, V ZR 269/13, JR 2015, 469).

    Für den unberechtigten Fremdbesitzer ist anerkannt, dass dieser im Verhältnis zum Eigentümer nicht besser gestellt werden darf, als er im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechtes stünde: Wendet man die §§ 994, 996 BGB auch auf den zunächst berechtigten, später aber nicht mehr berechtigten Fremdbesitzer an, kann nichts anders gelten (BGH V ZR 269/13, a.a.O).

  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 12 U 24/17

    Architektenvertrag durch schlüssiges Handeln bei zwei Bauherren

    Dabei sind in Mehrpersonenverhältnissen keine schematischen Lösungen vorzunehmen, vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten (BGH NJW 2015, S. 229; Sprau, a. a. O., Rn. 54).
  • OLG Saarbrücken, 13.12.2023 - 5 U 4/23
    Danach kann der Empfänger einer Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nur vom Leistenden mit einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) belangt werden; ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) kann dagegen nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519; Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13, NJW 2015, 229).
  • LG Landau/Pfalz, 25.05.2023 - 2 O 84/22

    Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen

    Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (BGH, NJW 2015, 229; BGH, NJW 2018, 1079).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 13 U 128/16

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

    Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (vgl.: BGH in NJW 2015, 229 ff. Rz. 22 - zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2017 - 20 A 1420/14

    Erhalt von Fördermitteln zur Finanzierung des Vorhabens der Deichrückverlegung

    vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13 -, NJW 2015, 22.
  • OLG Köln, 11.07.2018 - 11 U 30/17

    Mängel an einem Gemeinschaftserbbaurecht

  • SG Würzburg, 18.11.2014 - S 6 KR 438/09

    Krankenversicherung

  • LSG Hamburg, 19.11.2020 - L 5 KA 3/18

    Rückforderung einer von der Kassenärztlichen Vereinigung an einen

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