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   BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14   

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https://dejure.org/2015,25694
BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14 (https://dejure.org/2015,25694)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2015 - I ZR 4/14 (https://dejure.org/2015,25694)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2015 - I ZR 4/14 (https://dejure.org/2015,25694)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Green-IT

    § 524 ZPO, § 69c Nr 3 S 2 UrhG, § 69d Abs 1 UrhG, Art 13 Abs 2 EGV 207/2009
    Urheberrecht an einem Computerprogramm: Erstmals im Berufungsverfahren gestellter Hilfsantrag des in erster Instanz erfolgreichen Klägers; Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Programmkopie; Weiterverkauf durch Bekanntgabe des Produktschlüssels; ...

  • damm-legal.de

    Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs eines Computerprogramms durch Weitergabe des Produktschlüssels

  • IWW

    § 533 ZPO, § ... 524 ZPO, §§ 533, 263, 264 ZPO, § 533 Nr. 1 ZPO, § 529 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 69c Nr. 3 UrhG, § 69c Nr. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG, § 69d Abs. 1 UrhG, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG, §§ 242, 259, 260 BGB, § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 4 Abs. 2, Art. 267 AEUV, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Green-IT

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung i.S.d. § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG bei Einräumung eines Rechts zur Nutzung einer Programmkopie für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms; Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Programmkopie

  • kanzlei.biz

    Zur Erschöpfung eines Computerprogramms durch Weiterverkauf eines Produktschlüssels

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Green-IT

    Art. 13 Abs. 2 GMV (EGV 207/2009)

  • Betriebs-Berater

    Green-IT - Erschöpfung des Verbreitungsrechts einer Computerprogramm-Kopie

  • rewis.io

    Urheberrecht an einem Computerprogramm: Erstmals im Berufungsverfahren gestellter Hilfsantrag des in erster Instanz erfolgreichen Klägers; Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Programmkopie; Weiterverkauf durch Bekanntgabe des Produktschlüssels; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung i.S.d. § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG bei Einräumung eines Rechts zur Nutzung einer Programmkopie für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms; Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Programmkopie

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Green-IT

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs eines Computerprogramms durch Weitergabe des Produktschlüssels

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels zulässig sofern Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Achtung beim Handel mit gebrauchten Computerprogrammen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Weiterveräußerungsverbote bei zeitlich begrenzter Softwarenutzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der neue Hilfsantrag in der Berufungsinstanz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gekaufte Kopie eines Computerprogramms - und sein Weiterverkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Handel mit gebrauchten Computerprogrammen - und das Markenrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Urheberrechts an einem Computerprogramm

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Green-IT - Erschöpfung des Verbreitungsrechts einer Computerprogramm-Kopie

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Green-IT

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung des Urheberrechts an einem Computerprogramm

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Der Weiterverkauf von Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels ist zulässig, sofern Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von Computer-Software in der Form der Übergabe eines Produktschlüssels

Besprechungen u.ä. (2)

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verkauf von "Software-Box-Produkten” auch durch bloße Übersendung des Produktschlüssels zulässig - Green-IT

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einem Computerprogramm

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3576
  • MDR 2016, 227
  • GRUR 2015, 1108
  • MMR 2015, 735
  • BB 2015, 2433
  • K&R 2015, 727
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger gegen Zahlung eines Entgelts zugestimmt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 - C-128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 72 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle).

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle).

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es aus, dass er die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 62 und 63 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Danach liegt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG der Verkauf - und damit im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG die Veräußerung - einer Programmkopie vor, der zur Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führen kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 38 bis 49 - UsedSoft/Oracle).

    Ist die Kopie eines Computerprogramms mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und kann der weitere Vertrieb der Programmkopie vom Berechtigten nicht mehr unter Berufung auf anderslautende vertragliche Bestimmungen kontrolliert werden (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 - UsedSoft/Oracle).

    Vielmehr kann eine solche Programmkopie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch in der Weise weiterveräußert werden, dass der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 - UsedSoft II, mwN).

    Soweit die Beklagte zu 1 ihre Kunden veranlasst, verbesserte und aktualisierte Fassungen der Computerprogramme von der Internetseite der Klägerin herunterzuladen, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 44, 64 bis 68, 84 und 85 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 62 - UsedSoft II).

    (5) Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 und 72 - UsedSoft/Oracle).

    Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf vorliegen, wenn der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 - UsedSoft/Oracle).

    Der Weiterverkauf der Kopie eines Computerprogramms, in Bezug auf die sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat, setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch voraus, dass der Weiterverkäufer keine Kopie dieses Computerprogramms zurückbehält (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II).

    Die Berechtigung des Nacherwerbers zum Vervielfältigen eines Computerprogramms setzt voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II).

    Der Urheberrechtsinhaber ist beim Weiterverkauf einer Nutzungslizenz durch den Weiterverkauf einer Programmkopie zwar berechtigt, mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln - wie etwa der Verwendung von Produktschlüsseln - sicherzustellen, dass eine nach dem Verkauf der Kopie des Computerprogramms beim Verkäufer noch vorhandene weitere Kopie des Computerprogramms nicht mehr genutzt werden kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 79 und 87 - UsedSoft/Oracle).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es aus, dass er die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 62 und 63 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Vielmehr kann eine solche Programmkopie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch in der Weise weiterveräußert werden, dass der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 - UsedSoft II, mwN).

    Soweit die Beklagte zu 1 ihre Kunden veranlasst, verbesserte und aktualisierte Fassungen der Computerprogramme von der Internetseite der Klägerin herunterzuladen, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 44, 64 bis 68, 84 und 85 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 62 - UsedSoft II).

    Für die Frage, ob die mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags einhergehende Übertragung einer Kopie eines Computerprogramms an einen Nacherwerber durch einen Vorerwerber einen Weiterverkauf einer Programmkopie darstellt, spielt es keine Rolle, ob dem Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms über einen materiellen Datenträger wie eine CD-ROM oder DVD oder über das Herunterladen von der Internetseite des Rechtsinhabers zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 - UsedSoft II, mwN).

    Der Weiterverkauf der Kopie eines Computerprogramms, in Bezug auf die sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat, setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch voraus, dass der Weiterverkäufer keine Kopie dieses Computerprogramms zurückbehält (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II).

    Soweit der Vorerwerber sich - wie die Beklagte zu 1 - darauf beruft, dass die Vervielfältigung des Computerprogramms durch den Nachwerber nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 56 - UsedSoft II).

    Die Berechtigung des Nacherwerbers zum Vervielfältigen eines Computerprogramms setzt voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II).

    Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte zu 1 für ein von ihr bewirktes unbefugtes Vervielfältigen des Computerprogramms durch Kunden - was hier vor allem in Betracht kommt - als mittelbarer Täter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 36 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN) oder aber als Gehilfe oder Störer (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 - UsedSoft II) haften würde.

    Soweit - wie im vorliegenden Fall - das Verbreitungsrecht des Urhebers in Bezug auf körperliche oder nichtkörperliche Kopien seines Computerprogramms erschöpft ist, ist danach grundsätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II; GRUR 2015, 772 Rn. 75 - UsedSoft III).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015, I ZR 127/13, NJW 2015, 1608).

    aa) Die erstmalige Stellung eines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 13).

    (1) Allerdings muss sich der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreich gewesene Berufungsbeklagte der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 12, mwN).

    (2) Jedoch stellt nicht jeder Hilfsantrag, den der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz zusätzlich verfolgt, zwangsläufig eine Erweiterung der Klage dar, die eine Anschlussberufung erforderlich macht (BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 12).

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    (1) Allerdings muss sich der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreich gewesene Berufungsbeklagte der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 12, mwN).

    Er muss seine Anschlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnen (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 16; GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke) und kann sie auch hilfsweise erheben (BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241).

    Er muss sie aber gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung einlegen (vgl. BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 17).

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    Eine (schuldrechtlich) wirksame Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise (dinglich) aus, dass der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen weitere Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen (vgl. zu auf Datenträgern verkörperten Programmkopien BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 10 bis 13 - OEM-Version; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 36 = WRP 2015, 867 - UsedSoft III).

    Soweit - wie im vorliegenden Fall - das Verbreitungsrecht des Urhebers in Bezug auf körperliche oder nichtkörperliche Kopien seines Computerprogramms erschöpft ist, ist danach grundsätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II; GRUR 2015, 772 Rn. 75 - UsedSoft III).

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    (1) Allerdings muss sich der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreich gewesene Berufungsbeklagte der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 12, mwN).

    Er muss seine Anschlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnen (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 16; GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke) und kann sie auch hilfsweise erheben (BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 8 = WRP 2009, 1139 - Cybersky, mwN).

    Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann sich nicht nur gegen den möglichen Täter, sondern auch gegen denjenigen richten, der als potentieller Teilnehmer oder Störer eine Erstbegehungsgefahr für durch Dritte begangene Verletzungshandlungen begründet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 14 - Cybersky, mwN).

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 6/10

    Echtheitszertifikat

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011, I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 = WRP 2012, 469 - Echtheitszertifikat).

    Der Markeninhaber muss es nicht hinnehmen, dass seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Produkte verwendet wird, wenn dieser Vertrieb - wie im vorliegenden Fall der Vertrieb des Computerprogramms durch Übermittlung der Seriennummer unter Zurückbehaltung der Programmkopie - die ernstliche Gefahr begründet, dass der Erwerber des Produkts das Urheberrecht an diesem Produkt verletzt (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL und § 24 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 6/10, GRUR 2012, 392 Rn. 19 = WRP 2012, 469 - Echtheitszertifikat).

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 160/76

    Voraussetzungen für die Einlegung einer Anschlussberufung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    Ein solcher Klageantrag ist zulässig, ohne dass es dazu einer Anschlussberufung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 160/76, WM 1978, 65, 66; Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 232/86, NJW-RR 1988, 915, 917; Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 302/97, WM 1998, 2204; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 524 Rn. 8).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
    Darüber hinaus kann ein Geschäftsführer bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 81 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09

    BCC

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 302/97

    Zeitpunkt des Widerspruchs

  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag;

  • BGH, 24.03.1988 - VII ZR 232/86

    Haupt- und Hilfsbegründung; Pflichten des Treuhänders

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17

    Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

    a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unterlassungsantrag allerdings nicht deswegen unbegründet, weil er die von dem Kläger beanstandete konkrete Handlungsform schlechthin verfehle (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 4/14, NJW 2015, 3576 Rn. 21).
  • OLG München, 04.10.2021 - 3 U 2906/20

    Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und des Anspruchs auf

    3) Eine Klageerweiterung stellt zwar regelmäßig keine Klageänderung dar, da eine solche keine Änderung des bisherigen Streitgegenstandes beinhaltet, jedoch sind die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anzuwenden; denn die Verteidigung des Beklagten wird erschwert, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, und die Befassung mit einem nachgeschobenen weiteren prozessualen Anspruch ist möglicherweise nicht sachdienlich (BGH NJW 2004, 2152, 2154; NJW 2007, 2414, 2415; 2014, 3314 Rn. 16; 2015, 1296 Rn. 14; 2015, 1608 Rn. 13; 2015, 3576 Rn. 24; Münchner Kommentar ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 263 Rn. 21), womit sie sich an den Voraussetzungen der §§ 263 f. ZPO zu messen hat.
  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 183/14

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines

    bb) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 35 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 23. Oktober 2014- I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 17 = WRP 2015, 717 - Keksstangen; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 63 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 4/14, GRUR 2015, 1108 Rn. 53 = WRP 2015, 1367 - Green-IT).
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