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   LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12   

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LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12 (https://dejure.org/2014,40327)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2014 - 324 O 660/12 (https://dejure.org/2014,40327)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. November 2014 - 324 O 660/12 (https://dejure.org/2014,40327)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine für ein rechtswidriges Snippet

  • damm-legal.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Zur unmittelbaren Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Kurzfassungen/Presse (5)

  • internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Google haftet für den Inhalt von Suchmaschinen-Snippets

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Google haftet für den Inhalt von Suchmaschinen-Snippets

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Google muss persönlichkeitsrechtsverletzende Snippets entfernen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Google verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung von Google für rechtswidrige Snippets

Besprechungen u.ä. (2)

  • internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Google haftet für den Inhalt von Suchmaschinen-Snippets

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Haftung von Google für sog. Suchmaschinen-Snippets

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 796
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Eine abgestufte Verantwortlichkeit, die den Betroffenen dazu zwingt, zunächst die Autoren oder Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az. C-131/12 - Juris Abs. 82) nicht anerkannt (vgl. zudem bereits BGH Urteil v. 27.03.2007, Az: VI ZR 101/06 - Juris).

    Der EuGH bestätigt diese, durch die Entscheidung vom 13.05.2014 (Az: C -131/12, Juris 83), in der er ausführt:.

    Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Pflichten ist die Kammer hier zu Gunsten der Beklagten nicht von einem Vorrang der geschützten Rechte des Klägers ausgegangen (anders EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 81), kommt aber bei der Abwägung der betroffenen Interessen vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

    Damit unterscheidet sich der Sachverhalt gleichzeitig auch von dem, der Gegenstand der Vorlagefragen im Verfahren des EuGH C-131/12 war, da dort von der Rechtmäßigkeit der Äußerung ausgegangen wurde, die dennoch der Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers zum Sperren des Suchergebnisses nicht entgegenstand.

    Zu berücksichtigen ist zugunsten des Klägers in der Abwägung zudem erneut nicht nur die prägende Rolle des Internets und der Suchmaschine in einer modernen Gesellschaft, sondern ebenso, dass die von der Beklagten erstellten Ergebnislisten einen "strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen" (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 80) ermöglichen.

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Dies kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Beklagte mit der Berichterstattung über das Strafverfahren einen ausreichenden Bezugspunkt für ihre Wertung dargelegt hat, überwiegen ihre berechtigten Belange im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK (vgl. BGH Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 25; Urteil v. 14.05.2013, Az: VI ZR 269/12, Juris Abs. 22; Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn. 50, 60 m.w.N.; kritisch hingegen OLG Stuttgart Urteil v. 2.10.2013, Az. 4 U 78/13, Juris Abs. 111) nicht.

    Die Haftung der Beklagten wird auch nicht durch die Regelungen des TMG ausgeschlossen, da § 10 TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (BGH Urteil v. 30.06.2009, Az: VI ZR 210/08; BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 19).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zumutbar ist (BGH Urteil v. 25.10.2011, aaO., Juris Abs. 22).

    Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme eines Hostproviders (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10 aaO., Juris Abs. 23 ff) bzw. eines Suchmaschinenbetreibers setzen daher die Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten voraus.

    Der Umfang dieser Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 26).

  • OLG Hamburg, 16.08.2011 - 7 U 51/10

    Google, Ergebnisliste - Persönlichkeitsverletzung im Internet: Anspruch gegen den

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Zudem hat die Rechtsprechung auch bereits zuvor eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellten Inhalte grundsätzlich angenommen, wie die Entscheidung des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2011 (Az: 7 U 51/10 - Juris Abs. 19) zeigt, denn der Anspruch wurde wegen des unzureichend konkreten Hinweises des Betroffenen auf die beanstandeten Inhalte verneint, eine Störerhaftung der Suchmaschine jedoch nicht ausgeschlossen.

    Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD - Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten - Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10).

    Diese Maßstäbe gelten auch für die von der Beklagten betriebene Suchmaschine (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, aaO., Juris Abs. 17).

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Dies kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Beklagte mit der Berichterstattung über das Strafverfahren einen ausreichenden Bezugspunkt für ihre Wertung dargelegt hat, überwiegen ihre berechtigten Belange im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK (vgl. BGH Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 25; Urteil v. 14.05.2013, Az: VI ZR 269/12, Juris Abs. 22; Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn. 50, 60 m.w.N.; kritisch hingegen OLG Stuttgart Urteil v. 2.10.2013, Az. 4 U 78/13, Juris Abs. 111) nicht.

    In seiner Entscheidung vom 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Autocompletefunktion ausgeführt (VI ZR 269/12 , Juris Abs. 30):.

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Wahre Tatsachenbehauptungen sind in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403).

    Ferner ist prozessual von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen, die der Kläger nicht hinnehmen muss, da an der Verbreitung unwahrer Tatsachen kein berechtigtes Informationsinteresse besteht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Die Rechtsprechung erkennt in derartigen Fallgestaltungen an, demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, eine erweiterte Darlegungslast aufzulegen (BGH GRUR 1987, 397 (399); BVerfG Beschluss vom 9.10.1991, 1 BvR 1555/88 Juris Abs. 59 - kritische Bayer-Aktionäre; BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22.4.2008 Juris Abs. 22; Meyer in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., Absch.

    Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen." (BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22.4. 2008 Juris Abs. 22).

  • OLG Hamburg, 20.02.2007 - 7 U 126/06

    Persönlichkeitsverletzung durch Google-Snippets

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Diese differenzierte Betrachtung wird bestätigt durch eine Entscheidung des 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.02.2007, die gerade offen lässt, ob die Frage einer Haftung des Suchmaschinenbetreibers anders zu beurteilen ist, wenn ein Nutzer mit dem Snippet eine inhaltliche Aussage verbinden könnte, wie beispielsweise bei einem Snippet, das aus ganzen Sätzen besteht (vgl. Urteil v. 20.02.2007, Az: 7 U 126/06 - Juris Abs. 10 f).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD - Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten - Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Ferner ist prozessual von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen, die der Kläger nicht hinnehmen muss, da an der Verbreitung unwahrer Tatsachen kein berechtigtes Informationsinteresse besteht (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433).
  • BGH, 14.10.2010 - I ZR 191/08

    AnyDVD

    Auszug aus LG Hamburg, 07.11.2014 - 324 O 660/12
    Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD - Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten - Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

  • OLG Hamburg, 26.05.2011 - 3 U 67/11

    Persönlichkeitsverletzung bzw. Störerhaftung: Haftung eines

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 77/86

    Substantiierungspflicht bei behauptetem Insiderwissen; Widerruf teilweise

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    (3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, Urteil vom 16. August 2011 - 7 U 51/10, AfP 2011, 491; LG Hamburg, Urteil vom 07. November 2014 - 324 O 660/12, NJW 2015, 796).
  • OLG Köln, 25.01.2018 - 15 U 56/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Das streitgegenständliche Suchergebnis kann auch nicht im Hinblick auf die Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, NJW 2013, 2348) als eigene Äußerung der Beklagten eingestuft werden (ähnlich: OLG München, Beschl. v. 27.4.2015 - 18 W 591/15, MMR 2015, 850; LG Hamburg, Urt. v. 7.11.2014 - 324 O 660/12, CR 2015, 329; in diesem Sinne auch die vor der Autocomplete-Entscheidung ergangenen Entscheidungen des KG (Verf. v. 14.6.2011 - 10 U 59/11, juris) und des OLG Hamburg (Urt. v. 26.5.2011 - 3 U 67/11, MMR 2011, 685; a.A.: Hager (in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Abschnitt C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. 62c), der sich für eine Übertragung dieser Grundsätze ausspricht, weil die Ausgangsnachricht von einem Algorithmus bearbeitet werde, dessen Regeln nicht bekannt seien).

    Denn in diesen früheren Entscheidungen ging es um eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für die mittels der Ergebnisanzeige nachgewiesenen fremden Inhalte, welche ihrerseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzten und durch die Suchmaschine der Beklagten im Internet nur auffindbar gemacht wurden (vgl. dazu auch: OLG München, Urt. v. 27.4.2015 - 18 W 591/15, MMR 2015, 850; LG Hamburg, Urt. v. 7.11.2014 - 324 O 660/12, CR 2015, 329 jeweils für einen Fall, in dem der Snippet eine unzutreffende Tatsachenbehauptung der nachgewiesenen Seite enthielt ).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von denjenigen Fällen, die das Landgericht Hamburg (Urt. v. 7.11.2014 - 324 O 660/12, CR 2015, 329) und das Oberlandesgericht München (Urt. v. 27.4.2015 - 18 W 591/15, MMR 2015, 850) zu entscheiden hatten.

  • OLG Hamburg, 10.07.2018 - 7 U 125/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12, abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 324 O 660/12, verkündet am 7. November 2014, - unter Ausnahme der Kostenentscheidung, soweit diese zu Lasten des Klägers aufgrund dessen Klagerücknahme ergangen ist - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • OLG München, 27.04.2015 - 18 W 591/15

    Sperrpflicht bei Persönlichkeitsverletzungen durch Snippets

    Sowohl das streitgegenständliche Snippet, als auch die streitgegenständliche Verlinkung auf den Beitrag des anonymen Autors sind am Maßstab der Störerhaftung zu messen (vgl. EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - C-131/12; LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014 - 324 O 660/12).
  • LG Köln, 02.11.2016 - 28 O 249/15

    Anspruch auf Unterlassung einer Anzeige des Suchergebnisses bei der Eingabe des

    Die streitgegenständliche Anzeige des Suchergebnisses ist am Maßstab der Störerhaftung zu messen (vgl. EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - C-131/12; LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014 - 324 O 660/12; OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 - 18 W 591/15; OLG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 15 U 197/15).
  • LG München II, 26.10.2018 - 2 O 4622/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine

    (3) Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (vgl. zum Umfang der Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers auch OLG Hamburg, AfP 2011, 491 = GRUR-RR 2012, 87 Ls. - Ergebnisliste; LG Hamburg, NJW 2015, 796).
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