Weitere Entscheidung unten: EuGH, 09.09.2015

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12   

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https://dejure.org/2015,44783
BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 (https://dejure.org/2015,44783)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 (https://dejure.org/2015,44783)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 (https://dejure.org/2015,44783)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 25 S 1 GG
    Zur Zulässigkeit der Überschreibung von Völkervertragsrecht durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") - § 50d Abs 8 S 1 EStG idF vom 15.12.2003 verfassungsgemäß - Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen Steuerpflichtiger sachlich gerechtfertigt - abweichende ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • doev.de PDF

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit der Überschreibung von Völkervertragsrecht durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") - § 50d Abs 8 S 1 EStG idF vom 15.12.2003 verfassungsgemäß - Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen Steuerpflichtiger sachlich gerechtfertigt - abweichende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Zur Zulässigkeit der Überschreibung von Völkervertragsrecht durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") - § 50d Abs 8 S 1 EStG idF vom 15.12.2003 verfassungsgemäß - Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen Steuerpflichtiger sachlich gerechtfertigt - abweichende ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit der Überschreibung von Völkervertragsrecht durch innerstaatliches Gesetz (?Treaty override?)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") ist verfassungsrechtlich zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelbesteuerungsabkommen - und das deutsche Treaty Override

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerungsabkommen: Bundesrecht bricht Völkerrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorrang von Bundes- vor Völkerrecht: Demokratie ist Herrschaft auf Zeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Treaty Override: Überschreibung von DBA durch innerstaatliche Gesetze verfassungsrechtlich zulässig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") ist verfassungsrechtlich zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 50d Abs. 8 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 50d Abs. 8 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • taz.de (Pressebericht, 12.02.2016)

    Demokratie vor Völkerrecht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 50d Abs. 8 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz (Treaty Override) ist verfassungsrechtlich zulässig

Besprechungen u.ä. (9)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung und Diskussion)

    Völkerrechtsfreundlich heißt nicht unbedingt völkerrechtstreu

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Art. 59 GG
    Völkerrechtswidrige Gesetze sind nicht automatisch verfassungswidrig ("Treaty-Override")

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beim Geld hört die Freundschaft auf!

  • jean-monnet-saar.eu PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Völkerrechtsfreundlichkeit "light" - Viel Schatten und wenig Licht im BVerfG-Beschluss zum Treaty Override (Univ.-Prof. Dr. iur. Thomas Giegerich)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Treaty Override ist zulässig

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Treaty Override ist zulässig

  • juwiss.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Demokratie vs. Unionsrecht? Die Bedeutung der "Treaty Override"-Entscheidung des BVerfG für gemischte Abkommen der EU

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG entscheidet gegen Völkerrechtsfreundlichkeit - manchmal

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Treaty Override ist verfassungsrechtlich zulässig

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2002 i.d.F. vom 15.12.2003 § 50d Abs 8 S 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 25, GG Art 3 Abs 1, DBA TUR Art 23 Abs 1 Buchst a S 1, DBA TUR Art 15 Abs 1
    Doppelbesteuerung, Treaty Override, Völkerrecht

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 141, 1
  • NJW 2016, 1295
  • ZIP 2016, 13
  • NVwZ 2016, 688
  • NZA 2016, 678
  • WM 2016, 568
  • DVBl 2016, 503
  • BB 2017, 540
  • DB 2016, 12
  • DB 2016, 443
  • DB 2016, 453
  • DÖV 2016, 393
  • DÖV 2016, 865
 
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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (163)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
    Das Bundesverfassungsgericht habe im Görgülü - (BVerfGE 111, 307) und im Alteigentümer -Beschluss (BVerfGE 112, 1) sowie in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung (BVerfGE 128, 326) die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verpflichtung aller staatlichen Organe zur Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention bestätigt, die kraft Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG ebenso wie Doppelbesteuerungsabkommen in den Rang eines Bundesgesetzes überführt worden sei.

    aa) Unter dem Blickwinkel der Völkerrechtswidrigkeit bezieht sich der Bundesfinanzhof zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG auf jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 307; 112, 1; 128, 326) zum Verhältnis von Völker- und Verfassungsrecht.

    Diese unveräußerlichen Rechte liegen ihm voraus und sind selbst der Disposition des Verfassungsgebers entzogen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Gleichzeitig ist Art. 25 GG jedoch dahingehend zu verstehen, dass er - dem Wortlaut von Satz 2 entsprechend - den allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen Rang oberhalb der (einfachen) Gesetze, aber unterhalb der Verfassung einräumt (Zwischenrang) (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 37, 271 ; 111, 307 ; 112, 1 ; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 42 ; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 11; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 55).

    (2) Aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zudem, dass völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich einer anderen, spezielleren Öffnungsklausel - insbesondere Art. 23 bis Art. 25 GG - fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen (Bundes-)Gesetzes zukommt und sie insofern keinen Übergesetzes- oder gar Verfassungsrang besitzen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass der Rechtsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG einem völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der Normenhierarchie keinen Rang über den Gesetzen einräumt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 22, 254 ; 25, 327 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ).

    Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. v. Arnauld, Völkerrecht, 2012, Rn. 518; Gosch, IStR 2008, S. 413 ; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 4a; Kempf/Bandl, DB 2007, S. 1377 ; Rauschning, in: Bonner Kommentar, GG, Bd. 9, Art. 59 Rn. 109 ff. ; Rust/Reimer, IStR 2005, S. 843 ; Stein, IStR 2006, S. 505 ; Vogel, in: ders./Lehner, DBA, 5. Aufl. 2008, Einl. Rn. 205; ders., IStR 2005, S. 29 ; Weigell, IStR 2009, S. 636 ) hat das Bundesverfassungsgericht auch im Görgülü -Beschluss (BVerfGE 111, 307) nicht entschieden, dass der Gesetzgeber nur zur Wahrung tragender Verfassungsgrundsätze von völkerrechtlichen Vereinbarungen abweichen dürfe.

    Zwar hat der Senat dort festgehalten, dass es dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit nicht widerspreche, wenn der Gesetzgeber Völkervertragsrecht ausnahmsweise nicht beachte, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden sei (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Er hat zudem festgestellt, dass das Zustimmungsgesetz eine Pflicht der zuständigen Stellen zur Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs für Menschenrechte begründe und dass diese die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis nehmen und in ihren Willensbildungsprozess einfließen lassen müssten (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts zur innerstaatlichen Erfüllung von Vertragspflichten existieren nicht (vgl. BVerfGE 73, 339 ; vgl. auch BVerfGE 111, 307 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl. 2004, Rn. 704; Musil, Deutsches Treaty Overriding und seine Vereinbarkeit mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, 2000, S. 64; Vogel, JZ 1997, S. 161 ).

    Das Völkerrecht überlässt es vielmehr den Staaten, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung völkerrechtlicher Regelungen genügen (so in Bezug auf die EMRK jedenfalls BVerfGE 111, 307 m.w.N.; 128, 326 ).

    Es hat das Völkerrecht jedenfalls in seinen allgemeinen Regeln besonders hervorgehoben (Art. 25 GG), das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet, die Einfügung Deutschlands in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugelassen (Art. 24 Abs. 2 GG), den Auftrag zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit erteilt (Art. 24 Abs. 3 GG) und den Angriffskrieg für verfassungswidrig erklärt (Art. 26 GG) (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Mit diesen Regelungen zielt es, auch ausweislich der Präambel, darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 111, 307 ).

    Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 ) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; 109, 13 ; 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Der daraus abgeleitete Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes wird in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vor allem im Verhältnis zu Menschenrechtspakten und dabei insbesondere im Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention - hervorgehoben (vgl. BVerfGE 92, 26 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 113, 273 ; 123, 267 ; 128, 326 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ), ist aber auch schon in der älteren Rechtsprechung des Gerichts nachweisbar (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 18, 112 ; 31, 58 ; 41, 88 ).

    Während zunächst vor allem die Grenzen der Völkerrechtsfreundlichkeit thematisiert wurden (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 18, 112 ; 31, 58 ; 41, 88 ), betont die Rechtsprechung heute, dass das Grundgesetz die Staatsorgane in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts stellt und dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts mindert (vgl. BVerfGE 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ).

    (4) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner als Auslegungshilfe für die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung sowie das einfache Recht (vgl. zur Europäischen Menschenrechtskonvention und zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 20, 234 ).

    Er gebietet, die nationalen Gesetze nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 9, 174 ).

    Es verlangt keine schematische Parallelisierung der innerstaatlichen Rechtsordnung mit dem Völkerrecht, sondern eine möglichst vollständige Übernahme der materiellen Wertungen - soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 20, 234 ; bezogen auf die EMRK vgl. Thym, JZ 2015, S. 53 ).

    Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) und lässt etwa den Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung unangetastet (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Eine Auslegung entgegen eindeutig entgegenstehendem Gesetzes- oder Verfassungsrecht ist jedoch methodisch nicht vertretbar (vgl. BVerfGE 111, 307 ; vgl. auch Ismer/Baur, IStR 2014, S. 421 ).

    (1) Das Grundgesetz hat sich in Art. 59 Abs. 2 GG dafür entschieden, völkerrechtliche Verträge innerstaatlich (nur) mit dem Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes auszustatten (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 22, 254 ; 25, 327 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 10, 116 ).

    Die Forderung nach einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 59 Abs. 2 GG verkennt zudem, dass das Grundgesetz nicht nur zwischen Völkervertragsrecht und allgemeinen Regeln des Völkerrechts unterscheidet, sondern auch zwischen zwingenden, der Disposition des Verfassungsgebers entzogenen Regelungen, insbesondere den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG), und sonstigem Völkerrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Daher können die vom Bundesfinanzhof und Teilen des Schrifttums zur Begründung einer grundsätzlichen Bindung des Gesetzgebers an Völkervertragsrecht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich durchgängig auf grund- und menschenrechtliche Fragestellungen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ) beziehen, nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen werden (zur fehlenden Übertragbarkeit der Entscheidungen aufgrund des unterschiedlichen normativen Gesamtgefüges vgl. Hahn, BB 2012, S. 1955 ; Heger, jurisPR-SteuerR 25/2012 Anm. 4 unter C.; Krumm, AöR 138 [2013], S. 363 ; Musil, IStR 2014, S. 192 ; Schwenke, FR 2012, S. 443 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist daher auch kein Einfallstor für eine den differenzierten Regelungen des Grundgesetzes zur Bindungswirkung völkerrechtlicher Regelungen widersprechende schematische "Vollstreckung" von Völkerrecht (vgl. bezogen auf die Durchführung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte BVerfGE 111, 307 ).

    Vielmehr bleibt es bei einer kontrollierten Bindung, und sie lässt Raum dafür, "die letzte Verantwortung für die Achtung der Würde des Menschen und die Beachtung der Grundrechte durch die deutsche öffentliche Gewalt [nicht] aus der Hand zu geben" (BVerfGE 112, 1 unter Verweis auf BVerfGE 111, 307 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
    Das Bundesverfassungsgericht habe im Görgülü - (BVerfGE 111, 307) und im Alteigentümer -Beschluss (BVerfGE 112, 1) sowie in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung (BVerfGE 128, 326) die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verpflichtung aller staatlichen Organe zur Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention bestätigt, die kraft Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG ebenso wie Doppelbesteuerungsabkommen in den Rang eines Bundesgesetzes überführt worden sei.

    aa) Unter dem Blickwinkel der Völkerrechtswidrigkeit bezieht sich der Bundesfinanzhof zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG auf jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 307; 112, 1; 128, 326) zum Verhältnis von Völker- und Verfassungsrecht.

    bb) Dass sich der Bundesfinanzhof bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit von Abkommensüberschreibungen nicht mit einer Kammerentscheidung vom 22. Dezember 2006 (BVerfGK 10, 116) auseinandergesetzt hat, in der die 1. Kammer des Zweiten Senats unter Bezugnahme auf eine Passage des Alteigentümer -Beschlusses (BVerfGE 112, 1 ) ausgeführt hat, dass eine verfassungsunmittelbare Pflicht der staatlichen Organe zur Berücksichtigung des Völkerrechts nicht unbesehen für jede beliebige Bestimmung des Völkerrechts anzunehmen sei, sondern nur, soweit dies dem in den Art. 23 bis Art. 26 GG sowie in den Art. 1 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegten Konzept des Grundgesetzes entspreche (vgl. BVerfGK 10, 116 ), steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen.

    Diese unveräußerlichen Rechte liegen ihm voraus und sind selbst der Disposition des Verfassungsgebers entzogen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    In Art. 25 GG bestimmt es, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und den Gesetzen vorgehen (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ).

    Ein Gesetz, das mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kollidiert, verstößt daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ).

    Gleichzeitig ist Art. 25 GG jedoch dahingehend zu verstehen, dass er - dem Wortlaut von Satz 2 entsprechend - den allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen Rang oberhalb der (einfachen) Gesetze, aber unterhalb der Verfassung einräumt (Zwischenrang) (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 37, 271 ; 111, 307 ; 112, 1 ; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 42 ; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 11; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 55).

    Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 ) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; 109, 13 ; 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Der daraus abgeleitete Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes wird in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vor allem im Verhältnis zu Menschenrechtspakten und dabei insbesondere im Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention - hervorgehoben (vgl. BVerfGE 92, 26 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 113, 273 ; 123, 267 ; 128, 326 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ), ist aber auch schon in der älteren Rechtsprechung des Gerichts nachweisbar (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 18, 112 ; 31, 58 ; 41, 88 ).

    Während zunächst vor allem die Grenzen der Völkerrechtsfreundlichkeit thematisiert wurden (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 18, 112 ; 31, 58 ; 41, 88 ), betont die Rechtsprechung heute, dass das Grundgesetz die Staatsorgane in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts stellt und dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts mindert (vgl. BVerfGE 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ).

    Eine solche widerspräche, wie der Zweite Senat im Alteigentümer -Beschluss erläutert hat, dem in den Art. 23 bis Art. 26 GG, in den Art. 1 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und in Art. 59 Abs. 2 GG niedergelegten Konzept des Grundgesetzes und damit den differenzierten Regelungen über den innerstaatlichen Rang völkerrechtlicher Normen (vgl. BVerfGE 112, 1 ), aus denen der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit abgeleitet wird und die daher auch bei der näheren Bestimmung seines Inhalts zu beachten sind.

    Das Grundgesetz hat nicht die uneingeschränkte Unterwerfung der deutschen Rechtsordnung unter die Völkerrechtsordnung und den unbedingten Vorrang von Völkerrecht auch vor dem Verfassungsrecht angeordnet, sondern will die Öffnung der innerstaatlichen Rechtsordnung für das Völkerrecht und die internationale Zusammenarbeit (nur) in den Formen einer kontrollierten Bindung (vgl. BVerfGE 112, 1 ), das heißt so, wie sie in den differenzierten Regelungen des Grundgesetzes über das Verhältnis zwischen den beiden Rechtsordnungen vorgesehen ist.

    Drittens können die deutschen Staatsorgane - unter hier nicht näher zu bestimmenden Voraussetzungen - auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen (vgl. BVerfGE 112, 1 ).

    Die Forderung nach einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 59 Abs. 2 GG verkennt zudem, dass das Grundgesetz nicht nur zwischen Völkervertragsrecht und allgemeinen Regeln des Völkerrechts unterscheidet, sondern auch zwischen zwingenden, der Disposition des Verfassungsgebers entzogenen Regelungen, insbesondere den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG), und sonstigem Völkerrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Daher können die vom Bundesfinanzhof und Teilen des Schrifttums zur Begründung einer grundsätzlichen Bindung des Gesetzgebers an Völkervertragsrecht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich durchgängig auf grund- und menschenrechtliche Fragestellungen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ) beziehen, nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen werden (zur fehlenden Übertragbarkeit der Entscheidungen aufgrund des unterschiedlichen normativen Gesamtgefüges vgl. Hahn, BB 2012, S. 1955 ; Heger, jurisPR-SteuerR 25/2012 Anm. 4 unter C.; Krumm, AöR 138 [2013], S. 363 ; Musil, IStR 2014, S. 192 ; Schwenke, FR 2012, S. 443 ).

    Und drittens könnten die deutschen Staatsorgane verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzten (vgl. BVerfGE 112, 1 ).

    Vielmehr bleibt es bei einer kontrollierten Bindung, und sie lässt Raum dafür, "die letzte Verantwortung für die Achtung der Würde des Menschen und die Beachtung der Grundrechte durch die deutsche öffentliche Gewalt [nicht] aus der Hand zu geben" (BVerfGE 112, 1 unter Verweis auf BVerfGE 111, 307 ).

    Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass, wie es der Zweite Senat im Alteigentümer -Beschluss formuliert hat, die deutschen Staatsorgane - und dazu gehört auch der Gesetzgeber - die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen befolgen und Verletzungen nach Möglichkeit unterlassen (vgl. BVerfGE 112, 1 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
    Das Bundesverfassungsgericht habe im Görgülü - (BVerfGE 111, 307) und im Alteigentümer -Beschluss (BVerfGE 112, 1) sowie in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung (BVerfGE 128, 326) die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verpflichtung aller staatlichen Organe zur Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention bestätigt, die kraft Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG ebenso wie Doppelbesteuerungsabkommen in den Rang eines Bundesgesetzes überführt worden sei.

    aa) Unter dem Blickwinkel der Völkerrechtswidrigkeit bezieht sich der Bundesfinanzhof zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG auf jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 307; 112, 1; 128, 326) zum Verhältnis von Völker- und Verfassungsrecht.

    Diese unveräußerlichen Rechte liegen ihm voraus und sind selbst der Disposition des Verfassungsgebers entzogen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass der Rechtsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG einem völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der Normenhierarchie keinen Rang über den Gesetzen einräumt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 22, 254 ; 25, 327 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ).

    Das Völkerrecht überlässt es vielmehr den Staaten, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung völkerrechtlicher Regelungen genügen (so in Bezug auf die EMRK jedenfalls BVerfGE 111, 307 m.w.N.; 128, 326 ).

    Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 ) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; 109, 13 ; 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Der daraus abgeleitete Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes wird in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vor allem im Verhältnis zu Menschenrechtspakten und dabei insbesondere im Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention - hervorgehoben (vgl. BVerfGE 92, 26 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 113, 273 ; 123, 267 ; 128, 326 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ), ist aber auch schon in der älteren Rechtsprechung des Gerichts nachweisbar (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 18, 112 ; 31, 58 ; 41, 88 ).

    (4) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner als Auslegungshilfe für die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung sowie das einfache Recht (vgl. zur Europäischen Menschenrechtskonvention und zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 20, 234 ).

    Er gebietet, die nationalen Gesetze nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 9, 174 ).

    Es verlangt keine schematische Parallelisierung der innerstaatlichen Rechtsordnung mit dem Völkerrecht, sondern eine möglichst vollständige Übernahme der materiellen Wertungen - soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 20, 234 ; bezogen auf die EMRK vgl. Thym, JZ 2015, S. 53 ).

    Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) und lässt etwa den Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung unangetastet (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    (1) Das Grundgesetz hat sich in Art. 59 Abs. 2 GG dafür entschieden, völkerrechtliche Verträge innerstaatlich (nur) mit dem Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes auszustatten (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 22, 254 ; 25, 327 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 10, 116 ).

    Die Forderung nach einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 59 Abs. 2 GG verkennt zudem, dass das Grundgesetz nicht nur zwischen Völkervertragsrecht und allgemeinen Regeln des Völkerrechts unterscheidet, sondern auch zwischen zwingenden, der Disposition des Verfassungsgebers entzogenen Regelungen, insbesondere den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG), und sonstigem Völkerrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Daher können die vom Bundesfinanzhof und Teilen des Schrifttums zur Begründung einer grundsätzlichen Bindung des Gesetzgebers an Völkervertragsrecht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich durchgängig auf grund- und menschenrechtliche Fragestellungen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ) beziehen, nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen werden (zur fehlenden Übertragbarkeit der Entscheidungen aufgrund des unterschiedlichen normativen Gesamtgefüges vgl. Hahn, BB 2012, S. 1955 ; Heger, jurisPR-SteuerR 25/2012 Anm. 4 unter C.; Krumm, AöR 138 [2013], S. 363 ; Musil, IStR 2014, S. 192 ; Schwenke, FR 2012, S. 443 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (BVerfGE 141, 1 ; 145, 106 ).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 ; 141, 1 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 95; stRspr).

    Maßgeblich ist, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (BVerfGE 141, 1 ).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    bb) Unabhängig von der Frage, ob sich allein aus dem Erfordernis eines "besonderen sachlichen Grundes" für Abweichungen von einem steuerrechtlichen Ausgangstatbestand erhöhte Begründungsanforderungen gegenüber einem bloßen "sachlich einleuchtenden Grund" für die Differenzierung im Sinne des Willkürverbots ergeben (vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 142; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 3 Rn. 125; Kempny, JöR 64, S. 477 ; Schön, JöR 64, S. 515 ; Thiemann, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, 2011, S. 180 ; ferner Schmehl, in: Demokratie-Perspektiven, Festschrift für Brun-Otto Bryde zum 70. Geburtstag, 2013, S. 457 ), steigen allgemein die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen in dem Maße, in dem sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    ee) Der rein fiskalische Zweck der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33 ff., 43) reicht für sich genommen als rechtfertigender Grund für eine Abweichung von dem das Körperschaftsteuerrecht beherrschenden Trennungsprinzip nicht aus (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2015 - C-160/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24075
EuGH, 09.09.2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsangleichung; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen; Begriff des Betriebsübergangs; Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren Tochtergesellschaft von TAP, eine Entschädigung leisten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Arbeitnehmer von Air Atlantis

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1295
  • EuZW 2016, 111
 
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Wird zitiert von ... (471)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Verstößt es gegen das Unionsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof im Urteil Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) entwickelten Grundsätze zur Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn eine nationale Bestimmung angewendet wird, nach der es für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Staat erforderlich ist, dass die schädigende Entscheidung zuvor aufgehoben wurde?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert wäre, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist (vgl. Urteil Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33).

    Jedenfalls verlangt der der Unionsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Staatshaftung eine solche Entschädigung, nicht aber die Abänderung der schadensbegründenden Gerichtsentscheidung (vgl. Urteil Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 39).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Urteile Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, sowie in diesem Sinne UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Urteile Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, sowie in diesem Sinne UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist danach unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (Urteil Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33).

    Zwar bleibt es allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen (vgl. Urteil Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Aus den Rn. 46 und 47 des Urteils Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85) geht nämlich hervor, dass nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität des übertragenen Unternehmens darstellt.

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil Klarenberg, C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 48).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Die Rechtslage erscheint weder von vornherein eindeutig - "acte clair" - noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (vgl. hierzu EuGH 9. September 2015 - C-72/14 ua. - [van Dijk] Rn. 52 ff.; 9. September 2015 - C-160/14 - [João Filipe Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202; BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100) .
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Nach Auffassung des Senats bestehen --trotz der vom Kläger angeregten Vorlagefragen-- keine Zweifel i.S. des Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an der Auslegung der im Streitfall anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH-Urteile CILFIT vom 6. Oktober 1982 C-283/81, EU:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, HFR 2005, 1236; Ferreira da Silva e Brito u.a. vom 9. September 2015 C-160/14, EU:C:2015:565, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2016, 111, Rz 38 ff.).
  • BGH, 06.05.2021 - III ZR 169/20

    Rückzahlungsansprüche nach Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

    Hieraus lässt sich mit der nach der acte-clair-Doktrin (vgl. z.B. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 und EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff; Senat, Urteil vom 17. Januar 2019 - III ZR 209/17, NJW-RR 2019, 528 Rn. 76) erforderlichen Gewissheit schließen, dass für ein vollständiges Erbringen der Leistung des Unternehmers jedenfalls die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht erforderlich ist.
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