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   BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15   

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https://dejure.org/2016,3854
BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15 (https://dejure.org/2016,3854)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - III ZB 42/15 (https://dejure.org/2016,3854)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 (https://dejure.org/2016,3854)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur fristwahrenden Übersendung einer Berufungsschrift

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Einzelanweisung des Rechtsanwalts zum Ausgleich des Fehlens allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze; Erteilung von genauen Anweisungen für einen bestimmten Fall zur Sicherstellung einer ...

  • Betriebs-Berater

    Fristenkontrolle - zum Ausgleich fehlender allgemeiner organisatorischer Regelungen durch anwaltliche Einzelanweisung

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine Einzelanweisung zur fristwahrenden Übersendung einer Berufungsschrift

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Anforderungen an Einzelanweisung des Anwalts an seine Mitarbeiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 Fc, Fd
    Anforderungen an eine Einzelanweisung des Rechtsanwalts zum Ausgleich des Fehlens allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze; Erteilung von genauen Anweisungen für einen bestimmten Fall zur Sicherstellung einer ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine Einzelanweisung des Rechtsanwalts zum Ausgleich des Fehlens allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze; Erteilung von genauen Anweisungen für einen bestimmten Fall zur Sicherstellung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann eine Einzelanweisung fehlende Regelungen zur Ausgangskontrolle ausgleichen?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristenkontrolle: Einzelanweisung zum Ausgleich des Fehlens allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Berufsrecht: Zu den Voraussetzungen einer Einzelanweisung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze - und die Einzelanweisung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fristgebundene Schriftsätze: Unzureichende Einzelanweisung des Rechtsanwalts

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fristenkontrolle - zum Ausgleich fehlender allgemeiner organisatorischer Regelungen durch anwaltliche Einzelanweisung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1742
  • MDR 2016, 477
  • FamRZ 2016, 815
  • VersR 2016, 1461
  • WM 2016, 563
  • BB 2016, 706
  • DB 2016, 1192
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.12.2015 - V ZB 72/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Ungenügende

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (s. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 7 und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rn. 12).

    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 aaO Rn. 16 und vom 15. Dezember 2015 aaO Rn.13 jeweils mwN).

    Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten, sind diese allein maßgeblich und kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an (Senatsbeschluss vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rn. 14).

    So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich beim Empfänger durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle, so dass sich etwa hier bestehende Defizite nicht auswirken (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 aaO; vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 10).

    Sie machte eine allgemeine organisatorische Regelung zur Kontrolle der Übersendung per Telefax und die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht entbehrlich und war nicht geeignet, etwa bestehende Kontrollmechanismen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen, außer Kraft zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2013 aaO; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 aaO Rn. 15).

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st. Rspr., s. etwa Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8 und vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 8; jeweils mwN).

    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 10 und vom 15. Dezember 2015 aaO).

    Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 aaO).

    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 aaO Rn. 16 und vom 15. Dezember 2015 aaO Rn.13 jeweils mwN).

    So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich beim Empfänger durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle, so dass sich etwa hier bestehende Defizite nicht auswirken (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 aaO; vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 10).

  • BGH, 12.09.2013 - III ZB 7/13

    Anwaltliches Organisationverschulden bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 12. September 2013, III ZB 7/13, NJW 2014, 225).

    Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten, sind diese allein maßgeblich und kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an (Senatsbeschluss vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rn. 14).

    Sie machte eine allgemeine organisatorische Regelung zur Kontrolle der Übersendung per Telefax und die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht entbehrlich und war nicht geeignet, etwa bestehende Kontrollmechanismen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen, außer Kraft zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2013 aaO; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 aaO Rn. 15).

  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2011 - III ZB 72/10, BeckRS 2011, 08258 Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, BeckRS 2014, 00520 Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn.8; jeweils mwN).

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st. Rspr., s. etwa Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8 und vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 8; jeweils mwN).

    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 10 und vom 15. Dezember 2015 aaO).

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st. Rspr., s. etwa Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8 und vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 8; jeweils mwN).

    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 10 und vom 15. Dezember 2015 aaO).

  • BGH, 02.07.2001 - II ZB 28/00

    Büroorganisation bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (s. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 7 und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rn. 12).

    Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 aaO).

  • BGH, 31.03.2011 - III ZB 72/10

    Versäumung einer Frist wegen irrtümlich nicht erfolgter Versendung eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2011 - III ZB 72/10, BeckRS 2011, 08258 Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, BeckRS 2014, 00520 Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn.8; jeweils mwN).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 533/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (s. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 7 und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rn. 12).
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 46/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2011 - III ZB 72/10, BeckRS 2011, 08258 Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, BeckRS 2014, 00520 Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn.8; jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2015 - 9 U 71/14

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlenden Darlegungen zu organisatorischen

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - III ZB 42/15
    Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2015 - 9 U 71/14 - wird als unzulässig verworfen.
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZB 42/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

  • BGH, 21.07.2008 - II ZA 4/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

    Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 614/15 - Rn. 22; BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 10) .
  • OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gestufter Schutz gegen Fristversäumung

    Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10).

    Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10).

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; Beschluss vom 9.12.2014 -VI ZB 42/13,NJW-RR 2015, 442Rn. 8; Beschluss vom 4.11.2014 -VIII ZB 38/14,NJW 2015, 253Rn. 8).

    Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 8).

    Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 42/15, bei Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZB 15/15, bei Juris Rn. 8).

    aa) Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und stattdessen eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 13; Beschluss vom 10.2.2016 - VII ZB 36/15Rn. 11; Beschluss vom 25.2.2016 -III ZB 42/15, bei Juris Rn. 12; Beschluss vom 22.1.2013 -VIII ZB 46/12, bei Juris Rn. 12).

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

    Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012, VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10. September 2013, VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25. Februar 2016, III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13. Juli 2017, IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12. Juni 2018, II ZB 23/17, juris Rn. 14 mwN).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 9 mwN; vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, juris Rn. 14 mwN).

  • BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist;

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine bürointerne Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10 mwN).

    Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, NJW 2016, 1742 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 7, jeweils mwN).

    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, NJW 2016, 874 Rn. 16; NJW 2016, 1742 Rn. 11 mwN).

    aa) Weicht der Prozessbevollmächtigte von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die schon für sich genommen eine Fristwahrung gewährleisten, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN).

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 614/15

    Annahmeverzug - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (vgl. BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 10) .

    Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten, sind diese allein maßgeblich und kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an (vgl. BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 12 mwN) .

    Sie machte eine allgemeine organisatorische Regelung zur Kontrolle der Übersendung per Telefax und die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht entbehrlich und war nicht geeignet, etwa bestehende Kontrollmechanismen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen, außer Kraft zu setzen (vgl. BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 12) .

  • BGH, 10.08.2016 - VII ZB 17/16

    Wiedereinsetzungantrag nach Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    b) Wie bereits erörtert, gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

    Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2019 - 2 U 117/19

    Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze auf elektronischem Wege,

    Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742, mwN).
  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZB 55/19

    Rechtsanwaltsverschulden bei Fristversäumung: Anforderungen an die abendliche

    Hierzu gehört unter anderem die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 10; jeweils mwN).

    Deshalb ist die Bürokraft anzuweisen, gegebenenfalls anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 aaO; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 aaO; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 9; jeweils mwN).

    Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu dem letztgenannten Punkt nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, aaO Rn. 11; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 13; jeweils mwN).

    Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 156/18, juris Rn. 8 f. mwN; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 aaO; vom 25. Februar 2015 - III ZB 42/15, aaO Rn. 10; vom 3. Dezember 2015 - V ZR 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 13.07.2017 - IX ZB 110/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10).

    Danach kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 13; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 13 mwN).

  • LAG Hamm, 22.03.2017 - 2 Sa 1186/16

    Rechtzeitigkeit einer Kündigungsschutzklage bei Zurückweisung der Kündigung

    Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (vgl. BAG, Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 614/15, NZA 2016, 1039; BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742).

    Die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehende Weisung bezüglich der Faxübermittlung machte eine allgemeine allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht entbehrlich und verhält sich auch nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Frist als erledigt vermerkt werden durfte (vgl. zu den Anforderungen insoweit BAG, Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 614/15, NZA 2016, 1039; BGH, Beschl. v. 25.02.2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742).

  • BGH, 06.04.2016 - VII ZB 7/15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist: Anforderungen an eine die allgemeine

  • BGH, 20.11.2018 - XI ZB 31/17

    Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten durch mangelhafte Kontrolle

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZB 18/16

    Zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung der

  • LAG Hamm, 01.09.2016 - 15 Sa 420/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17

    Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche

  • OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 511/16
  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 417/15

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eingang des

  • OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16
  • BGH, 18.06.2019 - XI ZB 28/18

    Erteilung einer Weisung eines Rechtsanwalts zur selbständigen Überprüfung der

  • KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Übermittlung

  • BGH, 10.11.2016 - I ZB 29/16

    Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss;

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17

    Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über

  • BGH, 29.06.2017 - I ZB 111/16

    Wirksame Fristenkontrolle bzgl. der Erledigung fristgebundener Sachen;

  • BVerwG, 04.08.2021 - 8 B 7.21

    Klagefristversäumnis; Poststreik; Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen

  • BSG, 24.02.2021 - B 1 KR 50/20 B

    Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchzuführenden Brustverkleinerung

  • BGH, 09.03.2017 - IX ZB 1/16

    Fristversäumung für die Berufungsbegründung; Zuzurechnender anwaltlicher

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 6 U 67/18

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle

  • BPatG, 20.10.2016 - 7 W (pat) 14/16

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

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