Weitere Entscheidung unten: OLG München, 08.10.2015

Rechtsprechung
   BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15   

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https://dejure.org/2015,48391
BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15 (https://dejure.org/2015,48391)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2015 - 1 StR 273/15 (https://dejure.org/2015,48391)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 (https://dejure.org/2015,48391)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 264 StPO
    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Körperschaftssteuer: verdeckte Gewinnausschüttung); Begriff der prozessualen Tat

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO, § 4 Abs 1 S 1 EStG, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, § 8 KStG, § 261 StPO
    Steuerhinterziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung an GmbH-Gesellschafter bei Überlassung von Dienstfahrzeugen; Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung bei der Berechnung des Hinterziehungsbetrages

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 264 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 370 Abs. 4 AO, § 3 Nr. 40 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 353 Abs. 2 StPO, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Schuldsprüche hinsichtlich der Hinterziehung von Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer; Wertung von angefallenen Aufwendungen (Leasing-, Reparatur- und sonstige Unterhaltskosten) für die dem Steuerpflichtigern überlassenen ...

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung an GmbH-Gesellschafter bei Überlassung von Dienstfahrzeugen; Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung bei der Berechnung des Hinterziehungsbetrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Schuldsprüche hinsichtlich der Hinterziehung von Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer; Wertung von angefallenen Aufwendungen (Leasing-, Reparatur- und sonstige Unterhaltskosten) für die dem Steuerpflichtigern überlassenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch private Dienstwagennutzung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Körperschaftssteuer: verdeckte

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Marcus Prinz von Anhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1747
  • StV 2017, 108
  • NZG 2016, 475
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.01.2008 - I R 8/06

    Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss die Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (etwa BFH, Urteile vom 3. Mai 2006 - I R 124/04, BFHE 214, 80; vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 mwN und vom 22. Dezember 2012 - I R 47/10, GmbHR 2011, 601, 602).

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Fremdvergleich; vgl. etwa BFH, Urteile vom 23. Februar 2005 - I R 70/04, BFHE 209, 252; vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 und vom 22. Dezember 2012 - I R 47/10, GmbHR 2011, 601, 602).

    Die Nutzung eines der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugs durch einen Gesellschafter ist dementsprechend regelmäßig nur dann betrieblich veranlasst, wenn diese durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist (BFH, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276).

    Solche Umstände können hinsichtlich der Überlassung eines Kraftfahrzeugs u.a. die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit darauf sowie die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs sein (vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 13. April 2005 - VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300 und vom 27. Oktober 2005 - VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; BFH, Urteile vom 7. November 2006, VI R 19/05, BFHE 215, 256 und vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 mwN).

    Zudem geht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Fällen der Nutzung eines "Betriebs-Pkws' der Gesellschaft durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne eine entsprechende Gestattung der Gesellschaft aus (siehe nur BFH, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 mit zahlr. Nachw.).

    bb) Die verdeckten Gewinnausschüttungen seitens der E. GmbH an den Angeklagten als ihren Gesellschafter führen bei diesem zu einem sonstigen Bezug im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276; siehe auch Saarl. FG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 V 1407/14 Rn. 18 ff.).

    Der dem Gesellschafter (oder einem Dritten) eingeräumte Vorteil ist vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führe und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbeziehe (etwa BFH, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; siehe auch Saarl. FG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 V 1407/14 Rn. 20 mwN sowie Pfützenreuther jurisPRSteuerR 29/2009 Anm. 3).

  • FG Saarland, 07.01.2015 - 1 V 1407/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund der ausschließlich privaten Nutzung eines

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    bb) Die verdeckten Gewinnausschüttungen seitens der E. GmbH an den Angeklagten als ihren Gesellschafter führen bei diesem zu einem sonstigen Bezug im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276; siehe auch Saarl. FG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 V 1407/14 Rn. 18 ff.).

    Der dem Gesellschafter (oder einem Dritten) eingeräumte Vorteil ist vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führe und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbeziehe (etwa BFH, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; siehe auch Saarl. FG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 V 1407/14 Rn. 20 mwN sowie Pfützenreuther jurisPRSteuerR 29/2009 Anm. 3).

    bb) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Höhe der Einkünfte des Angeklagten aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als sonstige Bezüge in Gestalt der verdeckten Gewinnausschüttungen ebenfalls nach Fremdvergleichsmaßstäben und damit im Gleichlauf mit der Wertbestimmung bei der Gesellschaft vorzunehmen (Saarl. FG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 V 1407/14 Rn. 21).

    Eine Bewertung der Einkünfte auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kommt in der hier vorliegenden Konstellation der zumindest ganz überwiegenden privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen nicht in Betracht (zutreffend Saarl. FG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 V 1407/14 Rn. 29 bzgl. der Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer).

  • BFH, 22.12.2010 - I R 47/10

    Bewertung einer vGA

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss die Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (etwa BFH, Urteile vom 3. Mai 2006 - I R 124/04, BFHE 214, 80; vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 mwN und vom 22. Dezember 2012 - I R 47/10, GmbHR 2011, 601, 602).

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Fremdvergleich; vgl. etwa BFH, Urteile vom 23. Februar 2005 - I R 70/04, BFHE 209, 252; vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 und vom 22. Dezember 2012 - I R 47/10, GmbHR 2011, 601, 602).

    Der dem Gesellschafter (oder einem Dritten) eingeräumte Vorteil ist vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führe und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbeziehe (etwa BFH, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276; BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; siehe auch Saarl. FG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 1 V 1407/14 Rn. 20 mwN sowie Pfützenreuther jurisPRSteuerR 29/2009 Anm. 3).

  • BGH, 12.08.1980 - 1 StR 422/80

    Einbeziehung einzelner abtrennbarer Teile einer als fortgesetzte Handlung

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    Von der Verfolgung ausgenommene Tatteile oder Gesetzesverletzungen einschließlich des zugehörigen Tatsachenstoffs bleiben Verfahrensgegenstand (BGH, Urteil vom 12. August 1980 - 1 StR 422/80, BGHSt 29, 315, 316; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 154a Rn. 34 mwN).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 20/12

    Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    Dabei wird angesichts der Höhe der Aufwendungen die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG (vgl. im hier relevanten Zusammenhang dazu BFH, Urteil vom 29. April 2014 - VIII R 20/12, BFHE 245, 338) berücksichtigt werden dürfen.
  • BFH, 13.04.2005 - VI B 59/04

    Privatnutzung Pkw - 1%-Regelung

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    Solche Umstände können hinsichtlich der Überlassung eines Kraftfahrzeugs u.a. die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit darauf sowie die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs sein (vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 13. April 2005 - VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300 und vom 27. Oktober 2005 - VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; BFH, Urteile vom 7. November 2006, VI R 19/05, BFHE 215, 256 und vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 mwN).
  • BFH, 03.05.2006 - I R 124/04

    Irische Körperschaftsteuer als Steuer i.S. von § 3 Abs. 1 AO 1977 und als

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss die Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (etwa BFH, Urteile vom 3. Mai 2006 - I R 124/04, BFHE 214, 80; vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 mwN und vom 22. Dezember 2012 - I R 47/10, GmbHR 2011, 601, 602).
  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    Denn Tat in diesem Sinne ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411, 412; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 1 StR 256/15 Rn. 23).
  • BFH, 27.10.2005 - VI B 43/05

    Annahme einer Privatnutzung des Betriebs-Pkw bei Nutzungsverbot

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    Solche Umstände können hinsichtlich der Überlassung eines Kraftfahrzeugs u.a. die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit darauf sowie die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs sein (vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 13. April 2005 - VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300 und vom 27. Oktober 2005 - VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; BFH, Urteile vom 7. November 2006, VI R 19/05, BFHE 215, 256 und vom 23. Januar 2008 - I R 8/06, BFHE 220, 276 mwN).
  • BGH, 09.12.2015 - 1 StR 256/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Schaumweinsteuer: Entstehen der

    Auszug aus BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15
    Denn Tat in diesem Sinne ist der vom Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411, 412; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 1 StR 256/15 Rn. 23).
  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Das Landgericht hat die Strafbestimmung der Urkundenfälschung zutreffend - ohne dass dies einen förmlichen Beschluss erfordert hätte - wieder aufgegriffen, um den angeklagten Sachverhalt im Hinblick auf den Freispruch erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH, Urteile vom 12. August 1980 - 1 StR 422/80, BGHSt 29, 315, 316; vom 15. September 1983 - 4 StR 535/83, BGHSt 32, 84, 85; vom 29. März 1989 - 2 StR 55/89 Rn. 15, BGHR StPO § 154a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 2 und vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82 (S) Rn. 5; Beschlüsse vom 12. März 1968 - 5 StR 115/68, BGHSt 22, 105, 106 und vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 Rn. 5).
  • BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18

    Gegenstand des Urteils (prozessualer Tatbegriff; Änderung im Verlauf des

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21

    Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig

    a) Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu der Tat als Prozessgegenstand im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet, auch wenn einzelne damit zusammenhängende oder darauf bezogene Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind, und ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlich rechtlichen Sinne statt oder neben der in der zugelassenen Anklage bezeichneten Straftat ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f. mwN, und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 264 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Im Hinblick auf die nachfolgend dargelegten Sachverhalte liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (zum Begriff vgl. BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 -, juris, Rn. 11) vor, deren Gewinnwirksamkeit entgegen § 8 Abs. 3 S. 3 KStG nicht beseitigt wurde.

    Da die Anteile an der C Sicherheitsdienste und C U7 GmbH im Privatvermögen des Angeklagten D gehalten wurden, gilt das Zu- und Abfluss-Prinzip des § 11 EStG (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 -, juris Rn. 11 ff. mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - L 6 U 2131/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Geschäftsreise - sachlicher

    Das damalige Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung betraf auch die private Nutzung von Pkw der Luxusklasse (vgl. zu den Einzelheiten Urteil des Landgerichts [LG] Augsburg vom 16. Januar 2015 - 10 KLs 509 Js 132685/13 -, sowie Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 -, juris).
  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 250/22

    Steuerhinterziehung (verdeckte Gewinnausschüttung: Hinterziehung von

    GmbH", "C." und" Fr." an die "mc." und die Schweizer Gesellschaften "AH." und "s." (teilweise) um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelte, die die Gewinne der deutschen Hotelgesellschaften nicht schmälerten und deren Ansatz als Betriebsausgaben daher zur Verkürzung von Körperschaft- und Gewerbesteuer in den jeweils verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträumen führte (zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttungen vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 Rn. 11 mit Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung).

    Die bei den deutschen Hotelgesellschaften eingetretenen Vermögensminderungen waren durch das Gesellschaftsverhältnis zum Angeklagten veranlasst (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15 Rn. 11 mit Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung).

  • AG Düsseldorf, 26.02.2024 - 37 C 158/22

    Schmerzensgeld "Polizeibeamter im Einsatz" Gewaltbegriff

    Denn Tat im prozessualen Sinn ist der geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (BGH NJW 2016, 1747 Rn. 4, beck-online).
  • BGH, 09.11.2022 - 2 StR 368/21

    Gegenstand des Urteils (prozessuale Tat)

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).
  • BGH, 04.03.2021 - 2 StR 423/20

    Gegenstand des Urteils (prozessualer Tatbegriff: Veränderung oder Erweiterung des

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).
  • KG, 23.12.2019 - 3 Ss 105/19

    Verstoß gegen Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren

  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 5 RVs 24/21

    Aburteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Prozessualer Inhalt einer

  • KG, 23.12.2019 - 121 Ss 181/19

    Berufung in Strafsachen: Entscheidung des Erstgerichts über eine nicht angeklagte

  • KG, 23.12.2019 - 122 Ss 136/19
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Rechtsprechung
   OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29110
OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15 (https://dejure.org/2015,29110)
OLG München, Entscheidung vom 08.10.2015 - 34 Wx 297/15 (https://dejure.org/2015,29110)
OLG München, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - 34 Wx 297/15 (https://dejure.org/2015,29110)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bezeichnung mehrerer Gläubiger in einem Vollstreckungsbescheid als Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Grundbuchverfahren

  • rewis.io

    Auslegung eines Vollstreckungstitels durch das Grundbuchamt

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Bezeichnung mehrerer Gläubiger in einem Vollstreckungsbescheid als Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Grundbuchverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsverhältnis muss im Vollstreckungsbescheid hinreichend bestimmt sein!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Teil- oder Gesamtgläubiger - wie erkläre ich es dem Grundbuchamt?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eintragung einer Zwangshypothek bei Gesamt- oder Teilgläubigerschaft (IVR 2016, 24)

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1747
  • NJW-RR 2016, 464
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 28.07.2011 - 34 Wx 295/11

    Grundbucheintragungsverfahren: Zwangshypothek für eine Abfindung im Rahmen des

    Auszug aus OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15
    Insoweit stehen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11 = FamRZ 2012, 577; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84).
  • OLG Rostock, 16.03.2011 - 3 W 214/10

    Grundbuchverfahren: Ermittlung des in der Eintragungsbewilligung nicht

    Auszug aus OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15
    c) Fehlen die erforderlichen Angaben zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel, besteht aber jedenfalls dann kein Eintragungshindernis, wenn sich dieses durch Auslegung unzweideutig ermitteln lässt (OLG Rostock NotBZ 2011, 301; Demharter § 47 Rn. 14; Hügel/Reetz § 47 Rn. 73; Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 166).
  • OLG München, 30.09.2015 - 34 Wx 280/15

    Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken

    Auszug aus OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15
    Es hat dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen (zuletzt Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 280/15; vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67).
  • OLG Köln, 28.10.1985 - 2 Wx 37/85

    Vollstreckungstitel

    Auszug aus OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15
    Etwaige entgegen stehende Vorgaben zur maschinellen Bearbeitung können gesetzliche Regeln nicht außer Kraft setzen und den Gläubiger dazu zwingen, eine - etwaige weitere Kosten verursachende - einseitige Erklärung zum Gemeinschaftsverhältnis abzugeben, sei es nun formlos (OLG Köln Rpfleger 1986, 91; OLG Frankfurt MDR 1989; Hügel/Reetz GBO § 47 Rn. 73), sei es in der Form des § 29 GBO (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 338; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2181; auch Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 166, der darüber hinaus Erklärung aller Beteiligter für erforderlich hält).
  • BGH, 20.05.1985 - VII ZR 209/84

    Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15
    So kann ein Titel ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses als solcher für Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB auszulegen sein, wenn mehrere Streitgenossen diesen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt erwirkt haben (vgl. LG Saarbrücken Rpfleger 2003, 498 bei einem Vergleich; BGH Rpfleger 1985, 321 bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss).
  • LG Saarbrücken, 24.03.2003 - 5 T 134/03

    Gemeinschaftsverhältnis bei Zwangshypothek

    Auszug aus OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15
    So kann ein Titel ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses als solcher für Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB auszulegen sein, wenn mehrere Streitgenossen diesen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt erwirkt haben (vgl. LG Saarbrücken Rpfleger 2003, 498 bei einem Vergleich; BGH Rpfleger 1985, 321 bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

    Auf sich beruhen kann nach alledem, dass im Falle einer dem Wortlaut der hiesigen Klageanträge folgenden Verurteilung der beklagten Rundfunkanstalten ein dementsprechend gefasster Titel ohnehin im Sinne einer Verurteilung als Gesamtschuldner auszulegen wäre, weil sich im Hinblick auf die vorliegenden Urteilsgründe aus dem Gesamtinhalt des Titels die Gesamtschuldnerschaft der beklagten Rundfunkanstalten eindeutig ergibt (vgl. in diesem Sinne OLG München, Beschluss v. 8. Oktober 2015 - 34 Wx 297/15 , NJW-RR 2016, 464 Rzn. 10 f.; BeckOK ZPO- Ulrici , § 750 Rzn. 13/13.1; MüKo- Heßler , § 750 Rzn. 47 f.; Musielak/Voit - Lackmann , § 704 Rz. 10).
  • BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?

    Spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Sachverstands bedarf es für die gerichtliche Entscheidung in aller Regel nicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 464 Rn. 6).
  • OLG München, 07.09.2022 - 34 Wx 323/22

    Antragsstellung im Grundbuchverfahren über beA

    Insoweit stehen Rechtsbehelfe aus dem Vollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat, Beschluss vom 04.11.2021 - 34 Wx 336/21; Senat, Beschluss vom 08.10.2015 - 34 Wx 297/15, NJW-RR 2016, 464; Demharter, GBO, 32. Auflage 2021, § 71 Rn. 3; Hügel/Kramer, GBO, 4. Auflage 2020, § 71 Rn. 71).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2018 - 3 Wx 132/18

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei mehreren Eigentümern

    Die bezeichnete Sicht rechtfertigt sich umso eher, als auf diese Weise das Risiko des Schuldners, unrichtig an Teilgläubiger zu leisten, entfällt (BGH Rpfleger 1985, 321 f für Kostenfestsetzungsbeschluss; LG Saarbrücken Rpfleger 2003, 498 für Vergleich; OLG München NJW-RR 2016, 464 f für Vollstreckungsbescheid).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2018 - 3 Wx 232/18

    Verfahren des Grundbuchamts bei einem unvollständigen Antrag auf Eintragung einer

    Es ist als sogenannte unbeschränkte Grundbuchbeschwerde - die auch dann das statthafte Rechtsmittel ist, wenn die Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangen ist (OLG München NJW-RR 2016, 464 f) - zulässig (§§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO).
  • LG Dortmund, 22.09.2016 - 13 O 122/10

    Voraussetzungen für Hemmungswirkung eines Mahnbescheidantrags

    Dies gilt auch für den vorliegenden Fall nach § 699 Abs. 1 Satz 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach der auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangene Vollsteckungsbescheid die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten muss (vgl. OLG München, Beschluss vom 08. Oktober 2015, 34 Wx 297/15, juris, Rn. 10, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.8.2015, 8 U 130/14, juris Rn. 93 zur Individualisierung des Anspruchs mehrerer Anspruchsteller).
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