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   BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15   

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https://dejure.org/2015,36760
BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15 (https://dejure.org/2015,36760)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2015 - 1 StR 328/15 (https://dejure.org/2015,36760)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2015 - 1 StR 328/15 (https://dejure.org/2015,36760)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 212 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB: § 239a Abs. 1 StGB; § 64 StGB
    Totschlag durch Unterlassen (Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers); erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 212, 13 Abs. 1

  • openjur.de

    §§ 13 Abs. 1, 212 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 StGB, § 212 Abs 1 StGB
    Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB, § 239a Abs. 1 Halbs. 1 StGB, § 239a StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung; Entwicklung des allein auf Selbstgefährdung angelegten Geschehens in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts; Erschöpfung des Verhaltens des Opfers in Bezug auf das Rechtsgut Leben ...

  • rewis.io

    Tatbegehung durch Unterlassen: Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB §§ 212, 13 Abs. 1
    Bewusste Selbstgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 13 Abs. 1; StGB § 212
    Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten bei bewusster Selbstgefährdung; Entwicklung des allein auf Selbstgefährdung angelegten Geschehens in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts; Erschöpfung des Verhaltens des Opfers in Bezug auf das Rechtsgut Leben ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewusste Selbstgefährdung - und die Rettungspflicht des Garanten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hang zum Alkoholismus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewusste Selbstgefährdung lässt Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen

Besprechungen u.ä. (6)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Garantenpflicht kann auch bei zwischengeschalteter Selbstgefährdung bestehen bleiben

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Industriereiniger-Fall

    §§ 212, 13 Abs. 1 StGB
    Garantenstellung, Verkehrssicherungspflicht, Ingerenz, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zur fortbestehenden Garantenpflicht trotz freiverantwortlicher Selbstgefährdung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Garantenpflicht nach eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Garantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers ("GBL-Fall") BGHSt 61, 21

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 48 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Garantenstellung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 21
  • NJW 2016, 176
  • NStZ 2016, 406
  • StV 2016, 426
  • JR 2016, 545
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.2011 - 2 StR 295/11

    Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f. Rn. 16 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Eine aus der Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB besteht allerdings lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84; im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Eine Hinnahme des als möglich erkannten Erfolgseintritts bei Realisierung des eingegangenen Risikos ist mit der Vornahme der Selbstgefährdung gerade nicht notwendig verbunden (siehe insoweit auch Freund in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 13 Rn. 190; in der Sache anders dagegen Murmann NStZ 2012, 387, 388 f.).

    (3) Ob für den Fall eines eigenverantwortlichen Suizids nach Verlust der Handlungsherrschaft des den Selbstmord Anstrebenden etwas anderes gilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319), bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f. Rn. 16 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Eine aus der Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB besteht allerdings lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 28.01.2014 - 1 StR 494/13

    Fahrlässige Tötung und Totschlag (objektive Zurechnung: eigenverantwortliche

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (siehe nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71 mit zahlr. Nachw.).

    Diese Grundsätze gelten sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder Selbstverletzung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 168 Rn. 71).

    Denn anders als in den Selbsttötungsfällen erschöpft sich im Fall der Selbstgefährdung die Preisgabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in einem vom Betroffenen jedenfalls in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannten Umfang (Kenntnis sämtlicher rechtsgutsbezogener Risiken des fraglichen Verhaltens wird nicht gefordert, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342; siehe auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80 und 81) einem Risiko auszusetzen.

  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84; im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84; im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

  • BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09

    Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    Die getroffenen Feststellungen belegen die Tathandlung des Sich-Bemächtigens im Sinne von § 239a Abs. 1 Halbs. 1 StGB spätestens ab dem Zeitpunkt des Verbringens des Nebenklägers in die Wohnung des (weiteren) nicht revidierenden Mitangeklagten J. Sich-Bemächtigen liegt bereits vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt hat; dafür ist weder eine Ortsveränderung erforderlich noch muss der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ 2010, 516).
  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10

    Urteil gegen Berliner "Drogenarzt" aufgehoben

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    Denn anders als in den Selbsttötungsfällen erschöpft sich im Fall der Selbstgefährdung die Preisgabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in einem vom Betroffenen jedenfalls in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannten Umfang (Kenntnis sämtlicher rechtsgutsbezogener Risiken des fraglichen Verhaltens wird nicht gefordert, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342; siehe auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80 und 81) einem Risiko auszusetzen.
  • BGH, 18.09.2013 - 1 StR 382/13

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auslegung des Hanges)

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss bereits Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indessen nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 1 StR 382/13, BGHR StGB § 64 Satz 1 Hang 1 mwN; Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13 Rn. 10 (in NStZ-RR 2014, 271 nur LS)).
  • BGH, 15.05.2014 - 3 StR 386/13

    Beweiswürdigung (eigene Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15
    Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss bereits Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indessen nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - 1 StR 382/13, BGHR StGB § 64 Satz 1 Hang 1 mwN; Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13 Rn. 10 (in NStZ-RR 2014, 271 nur LS)).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Ursächlichkeit liegt bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 369 f.; vom 6. Juli 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126 f.; vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397; vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2757 und vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301 f.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 27).

    Denn das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte sie den Frauen zur Verfügung gestellt hat, er auf diese Weise mithin eine Gefahrenquelle für beider Leben geschaffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320 und vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318, 323; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 f.).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Konstellationen einer sich erwartungswidrig entwickelnden Selbstgefährdung eine Erfolgsabwendungspflicht des das Tatmittel bereitstellenden Täters angenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219, 221; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 26).

    Denn in den Selbstgefährdungsfällen erschöpft sich die Preisgabe des eigenen Rechtsguts gerade darin, dieses in der Hoffnung auf einen guten Ausgang einem Risiko auszusetzen (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 26 f.; Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219, 221 f.).

  • LG Berlin, 08.03.2018 - 502 KLs 1/17

    Tötung auf Verlangen und unterlassene Hilfeleistung: Unterlassung von

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bis heute nicht ausdrücklich aufgegeben und jedenfalls für die Fälle eigenverantwortlicher Selbstgefährdung jüngst bestätigt (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176 (178), allerdings versehen mit der Formulierung "Denn anders als in den Selbsttötungsfällen [...]" und dem ausdrücklichen Offenlassen dieser Frage für Selbsttötungsfälle; ähnlich BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; mit dem Hinweis, die Freiverantwortlichkeit stärker zu betonen bereits BGH, Beschluss vom 8. Juli 1987 - 2 StR 298/87, BeckRS 9998, 98585; die passive Sterbehilfe beim Behandlungsabbruch durch Tun oder Unterlassen im Hinblick auf § 1901a BGB anerkennend BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09, NJW 2010, 2963 ff.).
  • OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16

    Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung

    Eine strafbare Beihilfe zum Totschlag gemäß § 212 Abs. 1, § 27 StGB oder zur Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1, § 27 StGB scheidet angesichts tatbestands- und strafloser Haupttat nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 152; BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 288; BGH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288, 290; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176).

    (aa) Der Angeschuldigte wusste um die Gefahrenquelle, die er durch Mitbringen der Medikamente Chloroquin und Diazepam verbunden mit der Information, in welcher Menge und Dosierung diese eingenommen tödlich wirken, geschaffen hatte (sog. Ingerenz, vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 319, 320; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176, 177).

    Den neu eingefügten Regelungen der §§ 1901a ff. BGB zur Patientenverfügung im Jahr 2009 und den neueren strafrechtlichen Entscheidungen sowie der Rechtslehre entnimmt der Senat indes deutliche Anhaltspunkte für einen gesellschaftlichen Wertewandel (OLG München, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 1 Ws 23/87, NJW 1987, 2940, 2944; LG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 7 Qs 63/12, NStZ 2013, 43 f.; LG Deggendorf, Beschluss vom 13. September 2013 - 2 Ks 4 Js 7438/11, juris; StA München I, Verfügung vom 30. Juli 2010 - 125 Js 11736/09, NStZ 2011, 345 f.; LK-Jähnke, a.a.O., vor § 211 Rn. 24; Fischer, a.a.O., vor § 211 Rn. 25; MünchKomm-StGB/Schneider, a.a.O., § 216 Rn. 66 und vor § 211 Rn. 73 ff.; Eser/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 216 Rn. 10 und vor § 211 Rn. 43; Lackner/Kühl, a.a.O., § 216 Rn. 4; Sinn in SK-StGB, a.a.O., § 216 Rn. 17; Roxin NStZ 1987, 345, 346; Wessels/Hettinger BT 1, a.a.O., Rn. 57; Saliger, a.a.O., S. 151; Gavela, a.a.O., S. 40; vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176, 178: offengelassen, ob für den Fall des eigenverantwortlichen Suizids nach Verlust der Handlungsherrschaft des den Selbstmord Anstrebenden anderes gilt).

  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18

    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer

    ee) In Abgrenzung zu einer Unterlassensstrafbarkeit aus Ingerenz, die ein pflichtwidriges Vorverhalten voraussetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f; siehe auch Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 m. Anm. Murmann NStZ 2012, 387; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 m. krit. Anm. Jäger, JA 2016, 392; Schiemann, NJW 2016, 178; Puppe, ZIS 2013, 46; BGH, Urteil vom 22. November 2016 ? 1 StR 354/16; NStZ 2017, 223, 225).

    Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 mwN).

    Keiner der Angeklagten hat - insoweit unterscheidet sich der zu entscheidende Fall grundlegend von jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den sog. "Gamma-Butyrolacton' - (GBL-) Fällen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 24), in denen die Angeklagten jeweils eine ihnen bekannte Gefahrenquelle geschaffen hatten - zum maßgeblichen Tatzeitpunkt eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. unterhalten.

    Die Mitteilung von K. H. an seinen Onkel, er habe "bombiges Zeug, echt gutes Gras, keine synthetische Scheiße' dabei, beschreibt mit anderen Worten, dass es sich insoweit um ein hochwirksames Rauschmittel handelt, und stellt grundsätzlich - auch vor dem Hintergrund, dass es hier um eine aktive Weitergabe des Joints an eine dritte Person geht - einen hinreichenden Hinweis auf die Gefährlichkeit des Rauschmittels dar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 25).

    Daran fehlt es, wenn - anders als in den Fällen Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 bzw. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 - eine eingeräumte unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den an sich gefährlichen Gegenstand nicht besteht, der Zugriff im Gegenteil sogar verweigert wird und im Übrigen nicht voraussehbar ist, dass ein anderer den Gegenstand gleichwohl an sich nehmen wird.

    Die erkennbare Gefährlichkeit einer Handlung lässt nach der Rechtsprechung des BGH bei entsprechender Steigerung von Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität die Anforderungen an den für eine Gefahrenquelle Verantwortlichen steigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23), setzt damit aber die Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle voraus und kann sie nicht erst begründen.

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 354/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (Strafbarkeit, Vorliegen des

    Dies resultiert aus seiner tatsächlichen Herrschaft über die von ihm in die Wohnung mitgebrachte und dort für andere zugängliche Flasche mit dem hochgradig gesundheits- und lebensgefährlichen GBL (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 Rn. 9).

    Diese setzt voraus, dass der sich selbst Gefährdende (oder Verletzende) das eingegangene Risiko für das betroffene eigene Rechtsgut jedenfalls in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannt hat (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 Rn. 17; in der Sache ebenso bereits BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80), wenn ihm auch nicht sämtliche rechtsgutbezogenen Risiken im Einzelnen bekannt zu sein brauchen (so BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 5 StR 491/10, NStZ 2011, 341, 342; siehe zudem BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 169 f. Rn. 80 f.; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 Rn. 17).

  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 289/16

    Körperverletzung durch Unterlassen (Reichweite der Beschützergarantenpflicht bei

    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150, 167 Rn. 71; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht stets schon dann entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84, NStZ 1985, 319, 320; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    (2) An diesen Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten, wenn das Verhalten des Opfers sich in Bezug auf das Rechtsgut Leben und Gesundheit in einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f.).

    Eine Person, die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NStZ 2016, 406 f. mwN).

  • LG Hamburg, 08.11.2017 - 619 KLs 7/16

    Strafbarkeit eines Arztes bei Sterbebegleitung eines freiverantwortlichen

    Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (BGH v. 5.8.2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176, 177; BGH v. 21.12.2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320).

    Im Urteil vom 5. August 2015 (1 StR 328/15, NJW 2016, 176) differenzierte der Senat ausführlich zwischen den sog. Selbstgefährdungs- und den sog. Selbsttötungsfällen.

  • BGH, 02.08.2017 - 4 StR 169/17

    Begehen durch Unterlassen (Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem

    Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, das angeklagte Geschehen auch im Hinblick auf die Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219 ff.; Urteil vom 28. Januar 2014 - 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150 ff.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 ff.) zu würdigen, und zwar sowohl bezüglich der objektiven als auch bezüglich der subjektiven Tatseite.
  • BGH, 13.10.2021 - 2 StR 418/19

    BGH hebt Verurteilung eines "Bauüberwachers" wegen fahrlässiger Tötung im

    a) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen - wie eine Baustelle (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288) - schafft oder unterhält, die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04, NStZ 2005, 446, 447; vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft

    Indes ist bei einem - auch bei Mittätern zugrunde zu legendem - "Zwei-Personen-Verhältnis' (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, um den erpresserischen Menschenraub von der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) und dem Raub (§ 249 StGB) abzugrenzen, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Raubhandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zum Raub ausnutzen will (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 47; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, juris Rn. 24 (insoweit in BGHSt 61, 21 nicht abgedruckt); vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359).

    Offensichtlich fürchteten die Eheleute jeweils auch um das Wohl des anderen Ehepartners; insoweit könnte für die Eigenständigkeit der Bemächtigungssituation ein "Drei-Personen-Verhältnis' zugrunde zu legen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, juris Rn. 25; Urteil vom 9. Juni 1999 - 3 StR 78/99, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8).

  • AG Schwalmstadt, 20.02.2020 - 43 Ds 2 Js 12490/16

    Fahrlässige Tötung durch Verletzung Verkehrssicherungspflichten bei Teich

  • OLG Celle, 07.09.2023 - 2 Ws 244/23

    Fahrlässige Tötung, Verkehrssicherungspflicht, Übertragung von

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