Rechtsprechung
   BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25202
BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13 (https://dejure.org/2016,25202)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13 (https://dejure.org/2016,25202)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 (https://dejure.org/2016,25202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,25202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 GG; Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG, Art. 80 Abs. 2 GG; Art. 87f GG; § 100a StPO; § 101 Abs. 7 StPO; § 3 Nr. 22 TKG; § 3 Nr. 23 TKG
    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der Telekommunikation in Grundgesetz und Strafprozessordnung; Verfassungsmäßigkeit einer weiten Auslegung; Berücksichtigung des Gewährleistungsgehalts des Telekommunikationsgeheimnisses; Nachrangigkeit des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Überwachung der Internetnutzung in einem Ermittlungsverfahren (§ 100a StPO) erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 7 GG, Art 80 Abs 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: Weite Auslegung des Begriffs "Telekommunikation" iSd § 100a StPO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Überwachung des gesamten Internetverkehrs eines Beschuldigten als Telekommunikationsüberwachung iSd § 100a StPO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Überwachung der Internetnutzung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 100a Strafprozessordnung (StPO); Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unter Berücksichtigung der Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Weite Auslegung des Begriffs "Telekommunikation" iSd § 100a StPO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Überwachung des gesamten Internetverkehrs eines Beschuldigten als Telekommunikationsüberwachung iSd § 100a StPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Überwachung der Internetnutzung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 100a Strafprozessordnung ( StPO ); Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unter Berücksichtigung der Ausprägung als Grundrecht auf ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Überwachung der Internetnutzung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des § 100a Strafprozessordnung ( StPO ); Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unter Berücksichtigung der Ausprägung als Grundrecht auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Surfen im Internet doch Telekommunikation im Sinne des § 100a StPO? (RA Dr. Mayeul Hiéramente; HRRS 2016, 448-452)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3508
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    bb) Die nähere Auslegung des Begriffs "Telekommunikation' im Rahmen des § 100a StPO muss sich aber insbesondere auch an dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen durch Art. 10 GG orientieren, denn das Fernmeldegeheimnis ist der verfassungsrechtliche Maßstab für die heimliche Überwachung flüchtiger Daten (vgl. BGH , Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95 -, NStZ 1997, S. 247 ; BGH , Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/01 -, NJW 2001, S. 1587 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 129, 208 ).

    Das Landgericht nimmt zudem explizit auf den für § 100a StPO zentralen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. - (BVerfGE 129, 208 ff.) Bezug, in welchem die Maßstäbe für die Prüfung des § 100a StPO anhand von Art. 10 GG ausgeführt sind.

    b) § 100a StPO ist verfassungskonform (BVerfGE 129, 208 ff.).

    Der Zweite Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. - bereits festgestellt, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Klassifizierung der neu aufgenommenen Delikte als Katalogtaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, deren legitimen Zweck der Gesetzgeber darin sieht, den Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Mittel zur Verfolgung schwerer und schwer ermittelbarer Kriminalität an die Hand zu geben, mit Blick auf Art. 10 GG nicht bestehen.

    Insbesondere liegen keine Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (BVerfGE 129, 208 ).

    Mit den zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen, dass die Katalogtat auch im Einzelfall schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts ohne die Überwachung der Telekommunikation wesentlich erschwert oder aussichtlos sein muss (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO), hat der Gesetzgeber ein Schutzkonzept geschaffen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (BVerfGE 129, 208 ).

    Zudem genügen die durch § 100a Abs. 4 StPO geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telekommunikationsüberwachung sowohl auf der Erhebungsebene als auch in der Auswertungsphase den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 129, 208 ).

    Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist in diesen Fällen durch einen hinreichenden Grundrechtsschutz in der Auswertungsphase sicherzustellen (BVerfGE 129, 208 ).

    Schließlich entstehen für einen umfassenden Kernbereichsschutz schon auf der Erhebungsebene Schwierigkeiten daraus, dass Telekommunikationsüberwachung mittels automatisierter Aufzeichnung der Kommunikationsinhalte durchgeführt wird und eine persönliche Überwachung durch (paralleles) Mithören in Echtzeit in der Regel nur punktuell stattfinden kann (BVerfGE 129, 208 ).

    Mit dem absoluten Verwertungsverbot, dem unverzüglichen Löschungsgebot und der dazugehörigen Dokumentationsverpflichtung (§ 100a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 StPO) wird dem Rechnung getragen und entspricht das Gesetz den Anforderungen an einen effektiven Kernbereichsschutz (BVerfGE 129, 208 ).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    bb) Die nähere Auslegung des Begriffs "Telekommunikation' im Rahmen des § 100a StPO muss sich aber insbesondere auch an dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen durch Art. 10 GG orientieren, denn das Fernmeldegeheimnis ist der verfassungsrechtliche Maßstab für die heimliche Überwachung flüchtiger Daten (vgl. BGH , Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95 -, NStZ 1997, S. 247 ; BGH , Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/01 -, NJW 2001, S. 1587 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 129, 208 ).

    Die Nutzung eines Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Denn wie oben ausgeführt stellt Art. 10 GG eine spezielle Gewährleistung der Privatsphäre dar und lassen sich die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (BVerfGE 100, 313 ; 115, 166 ).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    Dies werde vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen (unter Hinweis auf BVerfGE 120, 274 ff.) ohne Weiteres vorausgesetzt.

    Für das Merkmal "Telekommunikation' kommt es auch im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 GG aber weder auf die technische Umsetzung der Kommunikation noch auf deren Inhalt und Empfängerkreis an (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme findet nur Anwendung, soweit die anderen Freiheitsgewährleistungen, wie insbesondere der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG, der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen oder keinen hinreichenden Schutz gewähren (BVerfGE 120, 274 ; vgl. auch Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 2 Rn. 81).

    Art. 10 Abs. 1 GG ist demgegenüber zum Beispiel alleiniger grundrechtlicher Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer "Quellen-TKÜ', wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt (BVerfGE 120, 274 ; zuletzt: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, Rn. 234).

  • BGH, 23.03.2010 - StB 7/10

    Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    Dies sei auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Überwachung der Internetnutzung nach § 100a StPO beurteile und dem Schutz des Art. 10 GG unterstelle (unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2011, S. 148 f.).

    Die Auslegung des Begriffs "Telekommunikation' in § 100a StPO durch das Landgericht entspricht vielmehr - im Ergebnis - einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. März 2010 - StB 7/10 -, NStZ-RR 2011, S. 145 f.; Kudlich, GA 2011, S. 193 ; Kudlich, JA 2000, S. 227 ; Singelnstein, NStZ 2012, S. 593 ; Bär, in: KMR-StPO, November 2013, § 100a Rn. 11a).

    d) Das Landgericht Ellwangen hat im Ergebnis bei der Auslegung einem weiten Verständnis den Vorzug gegeben und ist - vor allem unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2010 (StB 7/10) - zu der Annahme gelangt, dass auch die Nutzung des Internets durch Abrufen von Web-Seiten, "Surfen' und die Eingabe von Suchbegriffen als "Telekommunikation' im Sinne des § 100a StPO anzusehen ist.

    Zusätzlich weist es darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. März 2010 (NStZ-RR 2011, S. 148 f.) die Überwachung der Internetnutzung dem Schutz des Art. 10 GG unterstellt hat.

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    a) Soweit vorliegend der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daneben nicht zur Anwendung (BVerfGE 125, 260 ; zuletzt: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, Rn. 228).

    Art. 10 Abs. 1 GG ist demgegenüber zum Beispiel alleiniger grundrechtlicher Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer "Quellen-TKÜ', wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt (BVerfGE 120, 274 ; zuletzt: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, Rn. 234).

    Auch bei der Internetnutzung stellen Akte der höchstvertraulichen Kommunikation nur einen kleinen Teil dar, der bei der Überwachung miterfasst zu werden droht, nicht aber - wie die Überwachung des Rückzugsbereichs der Wohnung - typusprägend ist (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, Rn. 238).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    Als Facette der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch Kommunikationsaustausch schützt das "Fernmeldegeheimnis' aus Art. 10 Abs. 1 GG die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 115, 166 ).

    Demgegenüber wird die vom Bürger selbst beherrschbare Privatsphäre von anderen Grundrechten, insbesondere Art. 13 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt (BVerfGE 115, 166 ).

    Denn wie oben ausgeführt stellt Art. 10 GG eine spezielle Gewährleistung der Privatsphäre dar und lassen sich die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (BVerfGE 100, 313 ; 115, 166 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    Als Facette der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch Kommunikationsaustausch schützt das "Fernmeldegeheimnis' aus Art. 10 Abs. 1 GG die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 115, 166 ).

    Auch ist irrelevant, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl. BVerfGE 107, 299 ); das Grundrecht ist insgesamt "entwicklungsoffen' (vgl. Guckelberger, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 10 Rn. 21; BVerfGE 106, 28 ).

    Der Schutz der Vertraulichkeit knüpft dabei aber nicht an die Beteiligten der Kommunikation, sondern an den Übermittlungsvorgang und das dabei genutzte Medium an (BVerfGE 106, 28 ).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    Unter Telekommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist also die Übermittlung von Informationen auf fernmeldetechnischem Weg (vgl. BVerfGE 12, 205 ), also mittels elektromagnetischer Wellen oder Signale zu verstehen.

    Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst die technische Seite aller gegenwärtigen und künftigen Formen der Individual- und Massenkommunikation (vgl. BVerfGE 12, 205 ).

    Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass die übermittelten Informationen am Empfangsort wieder erzeugt werden (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 46, 120 ).

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    Dabei ist - wie zu Recht vom Beschwerdeführer vorgetragen - zu berücksichtigen, dass Art. 10 Abs. 1 GG nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes folgt, sondern an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang anknüpft (vgl. BVerfGE 124, 43 ; BVerfGK 9, 62 ).

    Bei der Nutzung des Internets durch eine natürliche Person kommunizieren auch nicht ausschließlich technische Geräte miteinander; es findet nicht - wie etwa beim Einsatz eines "IMSI-Catchers' - lediglich ein Datenaustausch zur Sicherung der Betriebsbereitschaft statt (vgl. BVerfGK 9, 62 ).

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13
    Ob sie leitungsgebunden oder drahtlos (vgl. BVerfGE 46, 120 ), analog oder digital (vgl. BVerfGE 46, 120 ), offen oder verdeckt erfolgt, ist ebenso ohne Belang wie die Länge des Übermittlungsweges, die sinnliche Wahrnehmbarkeit des Übermittelten oder die Frage, ob Massen-, Individual- oder Maschinenkommunikation vorliegt.

    Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass die übermittelten Informationen am Empfangsort wieder erzeugt werden (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 46, 120 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01

    Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon;

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95

    "Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit;

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02

    BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2377/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von

    "Telekommunikation' ist danach der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht).

    Dabei ist zu beachten, dass sich die nähere Auslegung des Begriffs "Telekommunikation' im Rahmen des § 100a StPO insbesondere auch an dem grundrechtlichen Schutz des von der Überwachung Betroffenen durch Art. 10 GG orientieren muss, denn das Fernmeldegeheimnis ist der verfassungsrechtliche Maßstab für die heimliche Überwachung flüchtiger Daten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, juris, Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 129, 208 ; Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 100a Rn. 4; Bär, in: KMR, StPO § 100a Rn. 10 (Juni 2016); kritisch Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 100a Rn. 38 ff.).

  • LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18

    Ist der Sendevorgang abgeschlossen, kommt ein Verwertungsverbot von E-Mails nach

    Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an (ebenso Brink/Wirtz ArbRAktuell 2016, 255, 256; Hako-ArbR/Kreuder/Mathiessen 4. Aufl. § 611a Rn. 539; iE. ebenso zum "Surfen" im Internet BVerfG 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 - Rn. 38, NJW 2016, 3508).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 10 Abs. 1 GG nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes folgt, sondern an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508, 3509 Rn. 32).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 3 Ws 369/21

    Verpflichtung des Fahrzeugherstellers, Auskunft über GPS-Daten zu geben

    Für diese Form der "Kommunikation" zwischen Mensch und Maschine hat aber das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 entschieden, dass auch insoweit "Telekommunikation" im Sinn des § 100a StPO vorliegt (ZD 2017, 132 Rn. 25 - 36).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 26/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen

    Insbesondere fällt unter den Begriff der "Telekommunikation' auch die Nutzung des Internets im Wege der Internettelefonie, des E-Mail-Verkehrs oder allgemein des "Surfens' (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508), weshalb neben der Überwachung der Telefongespräche der Beschwerdeführer auch die Überwachung der E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers C. (Beschlüsse vom 20. April 2011 - 2 BGs 161/11, 2 BGs 162/11) durch § 100a Abs. 1 StPO gedeckt war.
  • BVerfG, 21.03.2023 - 2 BvR 626/20

    Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch Telekommunikationsüberwachung beim

    a) Das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ; 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ; BVerfGK 11, 119 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, Rn. 33).

    Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ; 124, 43 ; BVerfGK 9, 62 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, Rn. 36).

  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.07.2020 - 2 BGs 468/20

    Telekommunikationsüberwachung (Anwendung auf internetbasierte Chat- und

    Erfasst sind daher das Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Nachrichten jeglicher Art, sofern dabei Telekommunikationsanlagen verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, NJW 2008, 822, 825; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034).

    Ein Ausnahmefall, in dem die anderen Freiheitsgewährleistungen keinen hinreichenden Schutz gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508, 3509), liegt hier nicht vor.

    bb) Auch kann dem auf der Erhebungsebene - wegen der automatisierten Aufzeichnung und wegen fehlender softwaretechnischer Steuerung - nicht umfassend zu gewährleistenden Kernbereichsschutz mit dem absoluten Verwertungsverbot, dem unverzüglichen Löschungsgebot und der dazugehörigen Dokumentationsverpflichtung (§ 100a Abs. 1 und 2 StPO) wirksam begegnet und der notwendige Grundrechtsschutz auch bei dieser spezifischen Überwachungsmaßnahme im Rahmen von § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Auswertungsebene - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236, 237, 422/08, BVerfGE 208, 249; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508, 3511) - gewährleistet werden.

    In diese richterliche Gesamtbewertung sind namentlich einzustellen das im Einzelfall zu bestimmende Gewicht der inmitten stehenden Straftat (vgl. § 100e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO; ferner BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, 66 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508, 3511), die Erforderlichkeit einer etwa kumulativen Anordnung der spezifischen Messenger-Überwachung neben bereits durchgeführter oder zugleich beantragter Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO und die Reichweite der Messenger-Überwachung im Einzelfall.

  • BGH, 28.04.2021 - StB 47/20

    Überwachung von beim Provider gespeicherten E-Mails (Telekommunikation;

    Obschon grundsätzlich bei der Auslegung ein Rückgriff auf die fachgesetzlichen Definitionen zulässig ist (s. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2377/16, NJW 2019, 584 Rn. 42; vgl. bereits BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 13), ergibt sich daraus nicht zwingend ein vollständiger Gleichlauf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508 Rn. 25 ff., 32).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.06.2020 - 2 BGs 468/20

    Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer

    Erfasst sind daher das Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Nachrichten jeglicher Art, sofern dabei Telekommunikationsanlagen verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508 ; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, NJW 2008, 822, 825; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034 ).

    Ein Ausnahmefall, in dem die anderen Freiheitsgewährleistungen keinen hinreichenden Schutz gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508, 3509), liegt hier nicht vor.

    bb) Auch kann dem auf der Erhebungsebene - wegen der automatisierten Aufzeichnung und wegen fehlender softwaretechnischer Steuerung - nicht umfassend zu gewährleistenden Kernbereichsschutz mit dem absoluten Verwertungsverbot, dem unverzüglichen Löschungsgebot und der dazugehörigen Dokumentationsverpflichtung (§ 100a Abs. 1 und 2 StPO ) wirksam begegnet und der notwendige Grundrechtsschutz auch bei dieser spezifischen Überwachungsmaßnahme im Rahmen von § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Auswertungsebene - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236, 237, 422/08, BVerfGE 208, 249 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508, 3511) - gewährleistet werden.

    In diese richterliche Gesamtbewertung sind namentlich einzustellen das im Einzelfall zu bestimmende Gewicht der inmitten stehenden Straftat (vgl. § 100e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO ; ferner BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43, 66 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508, 3511), die Erforderlichkeit einer etwa kumulativen Anordnung der spezifischen Messenger-Überwachung neben bereits durchgeführter oder zugleich beantragter Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO und die Reichweite der Messenger-Überwachung im Einzelfall.

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 A 1.22

    Kein vorbeugender Rechtsschutz des Vereins Reporter ohne Grenzen auf Unterlassung

    In dieses Grundrecht wird eingegriffen, wenn auf abgeschlossene Kommunikationsvorgänge zugegriffen wird, deren Inhalte und Umstände auf einem informationstechnischen System gespeichert sind (vgl. auch zur Abgrenzung von Art. 10 Abs. 1 GG zum IT-Grundrecht: BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370, 595/07 - BVerfGE 120, 274 und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966, 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 209 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 - NJW 2016, 3508 Rn. 41).
  • BGH, 26.01.2017 - StB 28/14

    Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche

  • LG Regensburg, 29.11.2016 - 5 Qs 116/16

    Durchsuchung bei Dritten und Beschlagnahme eines privaten Laptops

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht