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   BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15   

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https://dejure.org/2016,34262
BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15 (https://dejure.org/2016,34262)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2016 - IV ZB 37/15 (https://dejure.org/2016,34262)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 (https://dejure.org/2016,34262)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1970 BGB, § 17 FamFG, §§ 17 ff FamFG, § 38 Abs 3 S 3 FamFG, § 438 FamFG
    Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Forderungsanmeldung

  • IWW

    § 118 Abs. 4 SGB VI, § ... 438 FamFG, § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 17 Abs. 1 FamFG, § 439 Abs. 4 Satz 2 FamFG, § 48 Abs. 2 FamFG, §§ 578 ff. ZPO, § 59 Abs. 1 FamFG, § 437 FamFG, § 1970 BGB, § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG, § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, § 439 Abs. 2 FamFG, § 951 ZPO, § 957 Abs. 1 ZPO, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 45, § 15 Abs. 3 Satz 1 Grundbuchbereinigungsgesetz, § 439 FamFG, § 957 Abs. 2 ZPO, §§ 17 ff. FamFG, § 437 ZPO, § 438 ZPO, § 439 Abs. 3 FamFG, §§ 437 f. FamFG, § 19 Abs. 4 GG, §§ 433 ff. FamFG, §§ 439 Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 4 FamFG, § 18 Abs. 3 FamFG, § 1974 BGB, § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern

  • rewis.io

    Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Forderungsanmeldung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erbrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern

  • rechtsportal.de

    FamFG § 438 ; FamFG § 439 Abs. 4 S. 1; BGB § 1970
    Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern

  • datenbank.nwb.de

    Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Forderungsanmeldung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anmeldezeitpunkt im Aufgebotsverfahren versäumt: Keine Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufgebotsverfahren - und die Wiedereinsetzung eines Nachlassgläubigers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschließungsbeschluss - und der Zeitpunkt seines Erlasses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufgebotsverfahren - und die Beschwerdeberechtigung gegen den Ausschließungsbeschluss

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Aufgebotsverfahren: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Forderungsanmeldung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3664
  • MDR 2016, 1390
  • FamRZ 2016, 2096
  • Rpfleger 2017, 91
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15

    Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
    Danach ist ein Beschluss, der nicht verkündet wird, erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 10; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Haußleiter, FamFG 2011 Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 438 Rn. 4; Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 438 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Aufl. § 1970 Fn. 7; Heinemann, NotBZ 2009, 300, 303).

    (1) Zwar geht die herrschende Meinung weitgehend ohne nähere Begründung davon aus, dass § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Anwendung der Vorschriften der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG auch im Geltungsbereich von § 438 FamFG eröffnet (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 11; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 439 Rn. 6; Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 1 und § 439 Rn. 15; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 439 Rn. 9; MünchKomm-FamFG/Eickmann, 2. Aufl. § 439 Rn. 8; Waldner, ZEV 2016, 199, 200).

  • OLG Hamm, 27.12.2013 - 15 W 299/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist im

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
    Danach ist ein Beschluss, der nicht verkündet wird, erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 10; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Haußleiter, FamFG 2011 Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 438 Rn. 4; Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 438 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Aufl. § 1970 Fn. 7; Heinemann, NotBZ 2009, 300, 303).

    (1) Zwar geht die herrschende Meinung weitgehend ohne nähere Begründung davon aus, dass § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Anwendung der Vorschriften der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG auch im Geltungsbereich von § 438 FamFG eröffnet (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 11; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 439 Rn. 6; Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 1 und § 439 Rn. 15; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 439 Rn. 9; MünchKomm-FamFG/Eickmann, 2. Aufl. § 439 Rn. 8; Waldner, ZEV 2016, 199, 200).

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2012 - 3 Wx 301/11

    Aufforderung der Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen im Wege des

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
    Danach ist ein Beschluss, der nicht verkündet wird, erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 10; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Haußleiter, FamFG 2011 Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 438 Rn. 4; Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 438 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Aufl. § 1970 Fn. 7; Heinemann, NotBZ 2009, 300, 303).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331) und der Literatur (Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 439 Rn. 10) wurden hieran aber Zweifel geäußert.

  • OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2016, 197 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig.
  • BGH, 24.04.2013 - IV ZB 42/12

    Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers gegen die Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
    Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

    Beschwerdeberechtigung bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs eines

    Auszug aus BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
    Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16

    Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich

    Der Bundesgerichtshof hat nämlich mit Beschluss vom 05.10.2016 (Az. IV ZB 37/15, zitiert nach juris) letztinstanzlich den zuvor bestehenden Streit darüber, ob im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunktes möglich ist, entgegen der bis dato überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprechend der dort vorinstanzlichen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 25.09.2015. a.a.O.) dahingehend entschieden, dass eine derartige Wiedereinsetzung in diesem Fall nicht möglich ist (wegen des entsprechenden damaligen Meinungsstandes wird auf den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshof, dort Rn. 23, Bezug genommenen).

    "Erlassen" gemäß § 438 FamFG ist ein Ausschließungsbeschluss, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (so auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, a.a.O., zu dieser bislang streitigen Frage; vgl. dort auch den Nachweis zu den insoweit bislang vertretenen wesentlichen Auffassungen, dort Rn. 16, 17).

    Dabei unterliegen das Aufgebotsverfahren und damit auch das Aufgebot im Rahmen einer Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss als dieser Endentscheidung vorausgegangene Entscheidung, die - wie oben dargelegt - nicht selbständig anfechtbar ist, der Beurteilung des Senats als Beschwerdegericht (§ 58 Abs. 2 FamFG; in diesem Sinne auch Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, a.a.O., § 434, Rn. 14; Schick in Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O., § 433 Rn. 24 und § 439, Rn. 13; davon ausgehend auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, a.a.O., Rn. 27, 28; OLG Köln, a.a.O., [22] und Waldner in einer Anmerkung zu dem vorgenannten Beschluss des OLG Köln, ZEV 2016, 199,200 sowie in Bahrenfuss, a.a.O., § 434, Rn. 3 mit dem Hinweis darauf, dass Mängel des Aufgebots die Beschwerde begründen).

  • OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21

    Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines

    Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, da der Ausschließungsbeschluss ihn in seinen Rechten beeinträchtigt: Durch die ausgesprochene Ausschließung muss er mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihm behaupteten Forderungen gemäß § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 -, NJW 2016, S. 3664 [Rn. 11 f.]; OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 2 Wx 176/19 -, juris, Rn. 9).

    Der letzte mögliche Anmeldezeitpunkt ist dabei der Tag des Erlasses des Ausschließungsbeschlusses, der sich gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG aus dem auf dem Beschluss zu vermerkenden Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle ergibt (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 -, NJW 2016, S. 3664 [3665 f. Rn. 15-20]).

    c) Auch eine Wiedereinsetzung kommt hier nicht in Betracht: Bei Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 -, NJW 2016, S. 3664 [3665 f. Rn. 25 ff.]).

  • OLG Naumburg, 14.08.2017 - 12 Wx 9/17

    Aufgebot des Grundstückseigentümers: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des

    Insofern kann dahinstehen, ob die Wiedereinsetzung im Falle der Versäumung der Anmeldefrist nach § 438 FamFG überhaupt in Betracht kommt (kritisch BGH, NJW 2016, 3664) oder ob schon formale Defizite hinsichtlich Form, Frist und Begründung des Antrags des Beteiligten zu 2) der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen gestanden hätten.
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 249/19
    Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, wann der Ausschließungsbeschluss in diesem Sinne als erlassen anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2016 (NJW 2016, 3664 ff.) dahin entschieden, dass es entsprechend der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG auf den Zeitpunkt der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle ankommt (so auch Senat NJW-RR 2012, 841; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München NJW-RR 2016, 11; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 438 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2017 - 21 W 51/17

    Beschwerde durch nicht antragstellenden Miterben

    Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15, Juris Rn 11; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rn. 9).
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