Weitere Entscheidung unten: EuGH, 17.12.2015

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13   

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https://dejure.org/2016,780
BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13 (https://dejure.org/2016,780)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.2016 - 1 BvL 6/13 (https://dejure.org/2016,780)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 (https://dejure.org/2016,780)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG, § 80 BVerfGG, § 59a Abs 1 S 1 BRAO
    Zur Zulässigkeit von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern - § 59a Abs 1 S 1 BRAO partiell verfassungswidrig und nichtig

  • IWW

    § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO; Art. 12 GG
    EBRAO, GG

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 59a Abs. 1 S. 1; PartGG § 1
    Verbot einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrecht der Berufsfreiheit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Untersagung einer gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft; Überprüfung der ...

  • opinioiuris.de

    Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO

  • doev.de PDF

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern - § 59a Abs 1 S 1 BRAO partiell verfassungswidrig und nichtig

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Verfassungswidriges Verbot einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Grundrecht der Berufsfreiheit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Untersagung einer gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft; Überprüfung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozietätsverbot zwischen Anwälten und Ärzten/Apothekern ist verfassungswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten und Apothekern verfassungswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sozietätsverbot verfassungswidrig - Anwälte dürfen sich mit Ärzten und Apothekern zusammenschließen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufgehobenes Sozietätsverbot: Anwaltschaft mit Berührungsängsten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG erlaubt Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 59a BRAO
    BVerfG erlaubt PartG von Anwälten mit Ärzten und Apothekern

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 59a BRAO
    BVerfG erlaubt PartG von Anwälten mit Ärzten und Apothekern

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 59 a Abs. 1 S.
    Verbot der PartG von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Dürfen Rechtsanwälte mit Ärzten und Apothekern kooperieren?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Berufliche Partnerschaft zwischen Arzt und Anwalt zulässig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Wegweisend: Arbeit von Anwälten, Ärzten und Apothekern unter einem Dach ist erlaubt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwälten wird eine Partnergesellschaft mit Arzt oder Apotheker erlaubt

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Partnerschaft ist auch zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufliche Partnerschaft zwischen Arzt und Anwalt zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mit Arzt oder Apotheker erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Partnerschaft von Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 02.02.2016)

    Anwälte: Gemeinsame Sache mit Ärzten erlaubt

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Anwälte dürfen sich mit Ärzten und Apothekern zusammentun

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Zusammenarbeit von Anwälten und Ärzten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verpartnerte Rechtsanwälte mit Ärzten und Apothekern

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 137 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Rechtsanwalts mit Ärzten und Apothekern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesjustizministerium plant Reform der Berufsausübung der Rechtsanwälte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig - Mit Sozietätsverbot verbundener Eingriff in Berufsfreiheit ist unverhältnismäßig

Besprechungen u.ä. (7)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsrechtliches Verbot der Partnerschaft zwischen Rechtsanwälten und Ärzten mit Apothekern verfassungswidrig

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit von Sozietätsverboten im anwaltlichen Berufsrecht

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12, Art. 100 GG; § 59 a BRAO
    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

  • soldaninstitut.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nichtanwälte als Sozien: Sozietätsfähigkeit de lege ferenda - Kanzleimitarbeiter und Familienangehörige als Gesellschafter einer Anwaltskanzlei? (Prof. Dr. Matthias Kilian; AnwBl 2016, 217-219)

  • anwaltverein.de PDF, S. 44 (Entscheidungsbesprechung)

    Die vorsichtige Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe (Prof. Dr. Martin Henssler und Dr. Christian Deckenbrock; AnwBl 2016, 211-216)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verbot der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Apothekern und Ärzten verfassungswidrig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sozietätsverbot zwischen Anwälten und Ärzten/Apothekern ist verfassungswidrig! (IBR 2016, 492)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Partnerschaftsgesellschaft
    Gesellschaftsrecht
    Partnervoraussetzungen

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur verfassungsrechtlichen Prüfung ob § 59a Abs. 1 BRAO mit Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist

  • anwaltverein.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 141, 82
  • NJW 2016, 700
  • ZIP 2016, 258
  • MDR 2016, 242
  • NZBau 2016, 309
  • NJ 2016, 175
  • WM 2016, 379
  • AnwBl 2016, 261
  • AnwBl Online 2016, 128
  • DÖV 2016, 394
  • NZG 2016, 5
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
    Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (vgl. BVerfGE 80, 269 ; 108, 150 ).

    Über den Schutz des individuellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Gemeinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Ungeachtet dieser flankierenden Sanktionsbestimmungen beruht die Konzeption des jeweiligen Berufsrechts ohnehin nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln führt, sondern darauf, dass sich die Berufsträger - namentlich Ärzte und Apotheker nicht anders als Rechtsanwälte - grundsätzlich rechtstreu verhalten (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Normzweck der Regelungen ist die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant sowie die Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Sachwalters im Dienste der Rechtsuchenden (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
    bb) Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen (stRspr; vgl. nur BVerfGE 117, 163 ; 123, 186 m.w.N.).

    Als Angehörige eines Freien Berufs tragen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit, so dass kommerzielles Denken mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 117, 163 m.w.N.).

    Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck (BVerfGE 117, 163 ).

    Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163 ; 135, 90 ).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
    In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit (stRspr; vgl. nur BVerfGE 7, 377 ; 103, 172 ; 135, 90 ) darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 94, 372 ; 103, 1 ; 126, 112 ; 135, 90 ).

    Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163 ; 135, 90 ).

    Anwaltliche Unabhängigkeit ist nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch im Verhältnis zu Sozien und anderen Dritten zu wahren (vgl. BVerfGE 135, 90 ).

    Demgemäß ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch § 43a Abs. 1 BRAO untersagt, sich auch durch Gesellschaftsverträge rechtlichen Bindungen zu unterwerfen, durch deren Ausgestaltung die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird (vgl. BVerfGE 135, 90 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    (a) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (stRspr; vgl. nur BVerfGE 51, 193 ; 83, 1 ; 141, 82 ).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    aa) In das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; 145, 20 ).

    Dabei genügt die Möglichkeit, dass mit Hilfe des Gesetzes der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 141, 82 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159), wobei dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 104, 337 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    (1) In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 36, 212 ; 45, 354 ; 93, 362 ; 135, 90 ; 141, 82 ).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    bb) Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 106, 28 ; 107, 104 ; 113, 29 ; 117, 163 ; 118, 1 ; 122, 190 ; 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; allgemein zur "Funktionsfähigkeit" als Grundrechtsschranke Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ff.; Kriele, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94 ff. m.w.N.) und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Dazu gehört auch die Freiheit, die unternehmerische Berufstätigkeit organisatorisch und vertraglich zu gestalten und die beruflich erbrachte Leistung wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 50, 290 ; 97, 228 ; 121, 317 ; 123, 186 ; 138, 261 ; 141, 82 ; 145, 20 ).
  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17

    Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung

    Die Norm ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) nicht anwendbar.

    Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG setzt voraus, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der für seine Entscheidung erheblichen und zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung überzeugt ist (vgl. nur BVerfGE 79, 256, 263; 86, 52, 56; 138, 64 Rn. 75, 82; 141, 82 Rn. 42).

    In diesem Sinn hat auch die Beklagte in ihrem Bescheid die Bürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Sozius deshalb missbilligt, weil nach ihrer Auffassung die Tätigkeit des Letzteren bezüglich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB), des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 StPO) und des Beschlagnahmeverbots (§ 97 StPO) nach der damaligen Rechtslage weder mit den sozietätsfähigen Berufen noch mit den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) behandelten Berufsgruppen vergleichbar ist.

    Ein solcher Eingriff darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 44, 47 mwN).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157; 141, 82 Rn. 53).

    Angemessen ist eine gesetzliche Regelung schließlich dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 53).

    Angesichts dieser spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 56).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seinem Beschluss vom 12. Januar 2016 (aaO Rn. 75) eine einfach-rechtliche Auslegung, wonach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. auf eine interprofessionelle Partnerschaft anwendbar sei, für möglich gehalten.

    Ihr Schutz trägt zu einer funktionsfähigen Rechtspflege bei und ist insoweit nicht nur im Interesse der Mandanten, sondern auch im Allgemeininteresse geboten (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 49 ff.).

    Zwar darf argumentativ zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG eine bestimmte Gefahrenlage nicht herangezogen werden, wenn der Gesetzgeber bei anderen vergleichbaren Berufen eine solche Gefährdung bewusst in Kauf genommen, d.h. diese Gefahrenlage insoweit als nicht relevant angesehen hat (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 69, 74, 79 ff.).

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Allgemein werden das persönliche Element der Berufsausübung und die große fachliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit als wesentliche Kennzeichen aller freien Berufe verstanden (vgl BVerfG Beschluss vom 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 - BVerfGE 141, 82 = juris RdNr 84; vgl auch EuGH Urteil vom 11.10.2001 - C-267/99 - juris RdNr 39 zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie) .
  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

    Entgegen der Auffassung der Klägerin geben hierzu auch weder der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) noch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (NJW 2017, 1899) Anlass.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - an den wegen der darin genannten sozietätsfähigen Berufe die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BRAO anknüpft - mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als diese Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für nichtig erklärt (BVerfGE 141, 82 Rn. 43, 95).

    In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

    Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Senatsurteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 51; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 15 O 60/18

    Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern durch einen

    Denn es kommt allein auf die Täuschungseignung an, die hier dadurch verstärkt wird, dass auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform der GmbH wählen darf (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 - NJW 2014, 613; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 - NJW 2016, 700).
  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Aus ihnen geht jedoch der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, die Rechtsanwaltsgesellschaft als eine aus natürlichen Personen bestehende Berufsausübungsgesellschaft zu schaffen, die im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen, insbesondere des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, und des unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) eine möglichst transparente Struktur aufweisen und hierdurch vor Abhängigkeiten und Einflussnahmen geschützt werden soll.

    Durch die Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (siehe oben unter I 2 a bb) wollte der Gesetzgeber- ebenso wie bereits mit der Einführung der Bestimmungen über die Partnerschaftsgesellschaft (siehe oben unter I 2 a aa) - die Möglichkeiten der Angehörigen Freier Berufe zur beruflichen Zusammenarbeit mit Rücksicht auf die insoweit erfolgte Entwicklung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, S. 1, 7 f.; 13/9820, S. 11 f.) erweitern, ohne dass hiermit Einschränkungen hinsichtlich des für diese Berufe unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem jeweiligen Berufsangehörigen und seinem Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) oder Einschränkungen bezüglich der für den Auftraggeber und den Rechtsverkehr notwendigen Transparenz der Strukturen der gemeinsamen Berufsausübung verbunden sein sollten (vgl. BT-Drucks. 12/6152, S. 7-9; 13/9820, S. 11 f., 14).

    In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).

    Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, aaO Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).

    Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a cc (5) (b)) bereits dargestellt - namentlich im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und des persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) darum, die Rechtsanwaltsgesellschaft als eine (aus natürlichen Personen bestehende) Berufsausübungsgesellschaft mit einer möglichst transparenten Struktur zu schaffen und die Einrichtung "mehrstöckiger Gesellschaften" zu vermeiden.

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702

    Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BGH, 12.04.2016 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft

  • BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R

    Erfolgreiche Konkurrentenklage gegen Versorgungsauftrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 - 6 A 10927/23

    Lotterierecht

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 121/17

    Beschaffen der Applikationsarzneimittel durch die Ärzte und Anwendung in ihrer

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 17/20

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Gewährleistung der fachlichen

  • AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 18/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BGH, 15.02.2022 - II ZB 6/21

    Zulässigkeit einer Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt

  • AGH Niedersachsen, 11.11.2019 - AGH 39/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - L 4 R 238/15

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

  • BGH, 21.03.2017 - AnwZ (Brfg) 3/17

    Kanzleipflicht des Rechtsanwalts: Zulässigkeit des Betriebs einer

  • AGH Niedersachsen, 22.05.2017 - AGH 16/16

    Anwaltliches Standesrecht: Berufliche Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts und

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • OVG Hamburg, 28.11.2017 - 4 Bf 24/17

    Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt

  • BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19

    Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012

  • AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung in Gebäuden, in

  • VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19

    Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

  • AGH Hamburg, 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines externen

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

  • BVerfG, 26.04.2023 - 1 BvR 733/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein als anwaltsgerichtliche Maßnahme

  • VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 13/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14

    Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Verbot

  • BVerfG, 27.04.2021 - 1 BvR 2649/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Aufhebung der Zulassung als

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 7.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • AGH Rheinland-Pfalz, 11.08.2017 - 1 AGH 17/16

    Syndikusanwälte: Keine Syndikuszulassung bei Beratung der Kunden des Arbeitgebers

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16

    Handelsregistereintragung: Erteilung der Prokura durch einen Apotheker

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VG Karlsruhe, 17.01.2018 - 3 K 11163/17

    Klage des Konkurrenten gegen glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658

    Betriebsuntersagung eines Altersheims

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 - 1 AGH 2/17

    Zusammenschluss eines Rechtsanwalts mit gewerblichen Unternehmen als Mitglied

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15

    Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 LC 31/16

    Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % in der Satzung des

  • LG Essen, 12.04.2018 - 43 O 106/17

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Anbietens der geschäftsmäßigen

  • AGH Bayern, 24.10.2016 - BayAGH III - 4 - 1/16

    Belehrender Hinweis auf den Kanzleipflichtverstoß wegen Nutzung der

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • FG Niedersachsen, 12.05.2023 - 9 K 10/23

    Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast

  • VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986

    Glücksspielrecht: Mindestabstand von einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen -

  • VG Regensburg, 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Untersagung des Betriebs einer

  • SG Berlin, 11.01.2017 - S 11 R 4515/15

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierte Ärztin

  • FG Niedersachsen, 14.04.2023 - 9 K 10/23

    Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2022 - 19 B 712/22

    Vorliegen von Einbürgerungsvoraussetzungen; Ausreichende Sprachkenntnisse und

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 10 N 20.1227

    Normenkontrollantrag gegen Hundehaltungsverordnung

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis,

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Automatenspiel, virtuelles; Gebietsformel;

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • OLG Nürnberg, 13.09.2021 - 3 U 1137/21

    Irreführung durch Briefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei

  • VG Magdeburg, 29.11.2017 - 3 A 155/17

    Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem SpielhG LSA

  • VG Oldenburg, 25.04.2017 - 7 A 1271/16

    Altersrente; offenes Deckungsplanverfahren; Eigentumsgarantie;

  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.100

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht:, Mindestabstand von einer

  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.98

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Mindestabstand von einer

  • VG Hamburg, 13.10.2022 - 14 K 698/20

    Erfolglose Klage gegen die Beschränkung der Anzahl der Wettvermittlungsgeräte je

  • VG Magdeburg, 02.04.2019 - 3 B 124/18

    Spielhallenerlaubnis; Mindestabstand zu einer Einrichtung, die tatsächlich

  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3436/20
  • OLG Brandenburg, 16.09.2020 - 7 U 135/18
  • VG Stuttgart, 14.12.2021 - 2 K 1829/20

    Ausschluss von "Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros" in einem

  • VG Neustadt, 10.07.2023 - 3 L 342/23

    Abstandsgebot für Wettvermittlungsstelle

  • VG Stuttgart, 27.07.2021 - 2 K 3463/20

    Abstandsregelung; additiver Grundrechtseingriff; Berufsfreiheit; besondere

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2015 - C-605/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38585
EuGH, 17.12.2015 - C-605/14 (https://dejure.org/2015,38585)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-605/14 (https://dejure.org/2015,38585)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-605/14 (https://dejure.org/2015,38585)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Komu u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Komu u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...

  • ra.de
  • ibr-online

    Immobilienmiteigentümerschaft wird aufgelöst: Welches Gericht ist zuständig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschließliche Zuständigkeit für Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergesellschaft (IVR 2016, 78)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Komu u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 700
  • EuZW 2016, 198
  • NZM 2016, 151
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens, die auf Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 übertragbar ist, zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. sinngemäß Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
    Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. sinngemäß Urteil ČEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, die vor Ort erfolgen müssen (Urteil ČEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
    Diese Rechtsprechung ist auf den Fall des Ausgangsverfahrens zu übertragen, in dem im Unterschied zu dem Rechtsstreit, der dem Urteil Lieber (C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 21) zugrunde lag, das eine Nutzungsentschädigung für eine Wohnung betraf, die Bestimmung des Umfangs der rechtlichen Voraussetzungen für die gegenüber jedermann wirksame Auflösung des Miteigentumsverhältnisses, in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen unbeweglichen Sachen belegen sind, wie sich aus der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.
  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

    Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24).

    Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 25).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212" Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833" Rn. 23).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Der Gerichtshof hat zu Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 - wonach für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, ausschließlich zuständig sind - bereits entschieden, dass diese Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    11 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 29).

    33 Vgl. Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 10), vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 29).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 30), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 37).

    40 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    21 Urteil Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31) unter Verweis auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Urteil Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30) ebenfalls unter Verweis auf das Urteil Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Damit übereinstimmend hat der Gerichtshof im Urteil Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833) entschieden, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, unter den dinglichen Gerichtsstand falle.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).

    Die Frage, ob die Forderung von Herrn Casamassima gegenüber seiner Schuldnerin durch Aufrechnung erloschen ist, steht demnach in keinem Zusammenhang mit den Gründen, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, begründen, nämlich die Notwendigkeit, Nachprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen und Sachverständigengutachten vor Ort einzuholen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

    64 - Vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30), in dem die Notwendigkeit einer "engen Auslegung" aller Bestimmungen des genannten Art. 22 betont wird; ebenso Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24), in dem darauf hingewiesen wird, dass "die Bestimmungen von Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen [der] Verordnung [Nr. 44/2001] nicht weiter ausgelegt werden [dürfen], als es ihr Ziel erfordert.

    91 - Vgl. zu Art. 16 Abs. 4 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 16 bis 19), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14), sowie entsprechend zu Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der

    Da der Wortlaut dieses Artikels, wie aus Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, von dessen Vorläufer, Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), sowie von dem Letzterem vorausgegangenen Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts für die Beantwortung der vorliegenden Frage relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23, und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26).
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