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   BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15   

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https://dejure.org/2015,44353
BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15 (https://dejure.org/2015,44353)
BGH, Entscheidung vom 22.12.2015 - VI ZR 67/15 (https://dejure.org/2015,44353)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15 (https://dejure.org/2015,44353)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 BGB, § 286 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Berufung im Arzthaftungsprozess: Prüfung von Einwendungen gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung; Behandlungsfehler bei Absehen von einer ärztlichen Maßnahme

  • IWW

    § 522 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlungsfehlerhaftigkeit des Absehens von einer ärztlichen Maßnahme; Zuwiderlaufen des Unterbleibens dieser Maßnahme dem bestehenden medizinischen Standard im Zeitpunkt der Behandlung; Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung in der ...

  • rabüro.de

    Zur Frage, wann das Unterlassen einer ärztlichen Maßnahme einen Behandlungsfehler darstellt

  • rewis.io

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Prüfung von Einwendungen gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung; Behandlungsfehler bei Absehen von einer ärztlichen Maßnahme

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Behandlungsfehler durch Unterlassen einer dem medizinischen Standard entsprechenden ärztlichen Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Aa; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Behandlungsfehlerhaftigkeit des Absehens von einer ärztlichen Maßnahme; Zuwiderlaufen des Unterbleibens dieser Maßnahme dem bestehenden medizinischen Standard im Zeitpunkt der Behandlung; Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung in der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Arzthaftung - OLG Celle macht es sich einfach, BGH macht da nicht mit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absehen von einer ärztlichen Maßnahme als Behandlungsfehler

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Medizinischer Standard

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absehen von einer ärztlichen Maßnahme als Behandlungsfehler

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Behandlungsfehler: Maßgeblich ist der medizinische Standard

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herzkatheteruntersuchung zu spät veranlasst - der Patient stirbt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 12.02.2016)

    "Zwingend Gebotenes" nicht Maß der Dinge

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 98 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzthaftung | Einwendungen einer Partei in Berufung/Absehen von einer ärztlichen Maßnahme

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Arzthaftung - OLG Celle macht es sich einfach, BGH macht da nicht mit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 713
  • MDR 2016, 270
  • NJ 2016, 155
  • VersR 2016, 463
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12

    Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15
    Schließlich wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme - anders als es jedenfalls das Landgericht meint - nicht erst dann behandlungsfehlerhaft ist, wenn die Maßnahme "zwingend" geboten war, sondern bereits dann, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 11).

    Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 24 f.; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 11).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15
    Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 Rn. 5; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).

    Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, Rn. 5).

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15
    Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 Rn. 5; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).
  • BGH, 22.09.1987 - VI ZR 238/86

    Ärztliche Aufklärung über nicht angebotene neue Behandlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15
    Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 24 f.; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 11).
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15
    Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 Rn. 5; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Berufungsinstanz damit auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 316; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7; jeweils mwN; Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 59 f.).
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7).

    Das Berufungsgericht durfte deshalb die Einwendungen des Klägers gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen, er trage lediglich "seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne damit jedoch Rechtsfehler des Erstgerichts aufzeigen zu können", bzw. stehe "nicht in Einklang mit den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen" (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7).

  • OLG Köln, 05.07.2019 - 6 U 234/18

    Mensch gegen Maschine - Zur Haftungsverteilung beim Versuch, ein rollendes Auto

    Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist nicht auf Verfahrensfehler und damit in dem Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2015 - VI ZR 67/15, NJW 2016, 713).
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