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   LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15   

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LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15 (https://dejure.org/2015,28882)
LG Lübeck, Entscheidung vom 16.07.2015 - 7 T 243/15 (https://dejure.org/2015,28882)
LG Lübeck, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 7 T 243/15 (https://dejure.org/2015,28882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme vor Beweiserhebung

  • RA Kotz

    Selbständiges Beweisverfahren - Antragsrücknahme vor Beweiserhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 963
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung eines selbständigen

    Auszug aus LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15
    Denn es besteht keine Vergleichbarkeit zwischen dem Wegfall eines Anlasses zur Klageerhebung in der Hauptsache und dem "Wegfall des Anlasses" für einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zur Anwendbarkeit von § 91a ZPO im selbständigen Beweisverfahren).

    Grundlage für den Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo, 4. Aufl. (2013), § 269 ZPO, Rn. 59; vgl. auch BGH NJW 2007, 3721 zu § 91a ZPO; BGH NJW-RR 2011, 931 zu § 91a ZPO).

    In der Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne von § 490 Abs. 2 ZPO liegt aber gerade keine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht eine solche Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Deshalb kann aus einer Handlung des Antragsgegners, die das Interesse des Antragstellers an der Beweissicherung und auch einer Klageerhebung zum Wegfall bringt, gerade kein Schluss auf eine den Antragsgegner treffende (materiell-rechtliche) Kostentragungspflicht gezogen werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Darüber hinaus verlangt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Entscheidung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Wegfalls des Anlasses (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Diese sachliche Prüfung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Eine solche Ermessensentscheidung auf Grund der bis zum erreichten Verfahrensstand im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage ist auch nicht möglich (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Auf der Grundlage der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage können nämlich die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits vor, während und nach einer sachverständigen Begutachtung in aller Regel nicht zuverlässig bewertet werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Eine solche kostenrechtliche Bewertung des selbstständigen Beweisverfahrens widerspricht dem Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht grundsätzlich nach dem materiellen Ergebnis des Hauptsacheprozesses und der Notwendigkeit der Kosten für die Rechtsverfolgung beurteilt (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721 zu § 91a ZPO).

  • BGH, 24.02.2011 - VII ZB 108/08

    Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach übereinstimmender

    Auszug aus LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15
    Denn es besteht keine Vergleichbarkeit zwischen dem Wegfall eines Anlasses zur Klageerhebung in der Hauptsache und dem "Wegfall des Anlasses" für einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zur Anwendbarkeit von § 91a ZPO im selbständigen Beweisverfahren).

    Grundlage für den Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo, 4. Aufl. (2013), § 269 ZPO, Rn. 59; vgl. auch BGH NJW 2007, 3721 zu § 91a ZPO; BGH NJW-RR 2011, 931 zu § 91a ZPO).

    In der Anordnung einer Beweiserhebung im Sinne von § 490 Abs. 2 ZPO liegt aber gerade keine Entscheidung über ein Recht oder einen Anspruch, noch ergeht eine solche Anordnung zum Nachteil des Antragsgegners (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Deshalb kann aus einer Handlung des Antragsgegners, die das Interesse des Antragstellers an der Beweissicherung und auch einer Klageerhebung zum Wegfall bringt, gerade kein Schluss auf eine den Antragsgegner treffende (materiell-rechtliche) Kostentragungspflicht gezogen werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Darüber hinaus verlangt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Entscheidung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zum Zeitpunkt des Wegfalls des Anlasses (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Diese sachliche Prüfung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Eine solche Ermessensentscheidung auf Grund der bis zum erreichten Verfahrensstand im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage ist auch nicht möglich (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

    Auf der Grundlage der im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Sachlage können nämlich die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits vor, während und nach einer sachverständigen Begutachtung in aller Regel nicht zuverlässig bewertet werden (vgl. auch BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2011, 931 jeweils zu § 91a ZPO).

  • BGH, 24.02.2011 - VII ZB 20/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen

    Auszug aus LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15
    Kommt es in einem selbständigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen werden (BGH NJW-RR 2011, 932).

    In diesem Fall besteht eine (planwidrige) Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren über die Kostentragungspflicht zu befinden ist, weil ein Antragsgegner hieran regelmäßig ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 932; BGH NJW-RR 2011, 1292).

  • BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 14/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen

    Auszug aus LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15
    In dem Beschluss des BGH vom 07.12.2010 - Az.: VIII ZB 14/10 - (NJW 2011, 1292) wird ausgeführt, dass ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht vorliege.
  • BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei unterbliebener Beweisaufnahme

    Auszug aus LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15
    Im Beschluss vom 21.09.2010 - Az.: VIII ZB 73/09 - (BeckRS 2010, 26384) verweist der BGH für den Fall der Antragsrücknahme auf die sich aus § 269 Abs. 3 ZPO ergebende Kostenfolge, was auch dessen Satz 3 erfassen würde.
  • BGH, 12.02.2004 - V ZB 57/03

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15
    In den Fällen der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu treffen (unter Bezugnahme auf BGH NZBau 2005, 42; BGH NJW-RR 2004, 1005).
  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Auszug aus LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15
    In den Fällen der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog zu treffen (unter Bezugnahme auf BGH NZBau 2005, 42; BGH NJW-RR 2004, 1005).
  • OLG Nürnberg, 27.05.2011 - 14 W 955/11

    Prozesskosten: Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei Gestellung eines

    Auszug aus LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15
    In diesem Fall besteht eine (planwidrige) Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren über die Kostentragungspflicht zu befinden ist, weil ein Antragsgegner hieran regelmäßig ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 932; BGH NJW-RR 2011, 1292).
  • BGH, 20.10.2020 - VI ZB 28/20

    Keine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren!

    Nach anderer Ansicht - der auch das Beschwerdegericht folgt - ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren dagegen kein Raum (LG Lübeck, NJW 2016, 963 Rn. 21 ff.; Becker-Eberhard in MünchKommZPO, 6. Aufl., § 269 Rn. 52; Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 269 Rn. 3; vgl. auch Fellner MDR 2014, 1301, 1302; Looff, NJOZ 2007, 5595, 5605).
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