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   BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16   

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BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16 (https://dejure.org/2016,34834)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2016 - 6 B 12.16 (https://dejure.org/2016,34834)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 (https://dejure.org/2016,34834)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    NÄG §§ 3, 11; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 137 Abs. 2
    Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise; Interessenabwägung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    NÄG §§ 3, 11
    Interessenabwägung; Namensänderung; Schreibweise; Vornamen; Wichtiger Grund; Änderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO
    Wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise eines Vornamens

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 3, 11 NÄG, Nrn. 29, 36, 62 NamÄndVwV
    Namensrecht: Wichtiger Grund für eine geringfügige Änderung der Schreibweise des Vornamens | Antrag auf Vornamensänderung; Änderung der Schreibweise; Interessenabwägung; Belange der Allgemeinheit; Soziale Ordnungsfunktion des Namens

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    §§ 3, 11 NÄG, Nrn. 29, 36, 62 NamÄndVwV
    Namensrecht: Wichtiger Grund für eine geringfügige Änderung der Schreibweise des Vornamens | Antrag auf Vornamensänderung; Änderung der Schreibweise; Interessenabwägung; Belange der Allgemeinheit; Soziale Ordnungsfunktion des Namens

  • doev.de PDF

    Wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise eines Vornamens

  • rewis.io

    Wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise eines Vornamens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NÄG § 3; NÄG § 11
    Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens

  • datenbank.nwb.de

    Wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise eines Vornamens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    §§ 3, 11 NÄG, Nrn. 29, 36, 62 NamÄndVwV
    Namensrecht: Wichtiger Grund für eine geringfügige Änderung der Schreibweise des Vornamens | Antrag auf Vornamensänderung; Änderung der Schreibweise; Interessenabwägung; Belange der Allgemeinheit; Soziale Ordnungsfunktion des Namens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 101
  • DÖV 2017, 78
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761).

    Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5).

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung regelmäßig zu verneinen ist, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B38.15.0] - NJW 2016, 2761).

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761).

    Darüber hinaus umfasst die Ordnungsfunktion des Namens den Grundsatz, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.02.1989 - 7 B 14.89

    Vorname - Kurzform - Namensänderung - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B38.15.0] - NJW 2016, 2761).

    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761).

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79

    Schutzwürdiges Interesse an einer Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    Ein wichtiger Grund für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens kann vorliegen, wenn die damit herbeigeführte Übereinstimmung mit der Schreibweise des Vornamens in Reisedokumenten eines anderen Wohnsitzlandes erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der wiederholten Einreise zu vermeiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).

    Aufgrund des Überwiegens der für die Namensänderung sprechenden Interessen konnte der Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund annehmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).

  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass, wenn die rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, ein Antrag auf Namensänderung nur deshalb abgewiesen werden könne, weil dadurch die Stellung weiterer Anträge veranlasst würde und eine erhebliche Mehrarbeit zu erwarten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 C 140.61 - BVerwGE 15, 207 ).
  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14

    Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 24.03.1981 - 7 B 44.81

    Streichung eines Vornamens - Vorliegen eines wichtigen Grundes - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981- 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761).
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13, vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 38.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B38.15.0] - NJW 2016, 2761).
  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 - BVerwG 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421).
  • BVerwG, 09.11.1988 - 7 B 167.88

    Namensänderung - Weiterer Vorname - Wichtiger Grund

  • BVerwG, 05.08.2004 - 6 B 31.04

    Aufklärungspflicht des Richters bezüglich der seiner materiell-rechtlichen

  • VG Göttingen, 21.06.2022 - 4 A 79/21

    Namensänderung; Namensidentität mit Sprachassistenten; Seelische Belastung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris, Rn. 12 ff., m.w.N.).

    Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris, Rn. 13, m.w.N.).

    Da der Familienname im weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient als der Vorname, kommt den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 6 C 11.17

    Anspruch auf Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister

    Das Gewicht der Namenskontinuität ist für Vornamen geringer zu bewerten als für Nachnamen, weil diesen eine erheblich größere Bedeutung als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 S. 1 ff.; Beschlüsse vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 83 Rn. 12 ff. und vom 19. April 2018 - 6 B 62.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:190418B6B62.17.0] - juris Rn. 6).
  • OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21

    Zulässigkeit begünstigter Vorhaben im Außenbereich (ehemaliges Forsthaus)

    [vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dann gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29; dasselbe, Beschl. v. 13.9.2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12; dasselbe, Urt. v. 24.4.1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 13.05.2022 - 3 KO 344/21

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung infolge der Bewirtschaftung einer

    Ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Überge(Rn.30) wicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (im Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 und vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 und vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17

    Anspruch auf Streichung von der religiösen Überzeugung widersprechenden Vornamen

    Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 83 Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt nur vor, wenn das Interesse des Antragstellers das einer Namensänderung entgegenstehende öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegt (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29 m.w.N. = NJW 2002, 2406 [BVerwG 20.02.2002 - 6 C 18/01] ; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 38/15 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 14; HessVGH, Urt. v. 22.03.2012 - 8 A 2232/11 - juris Rn. 31).

    Bei der Änderung des Vornamens ist sowohl nach Ziff. 62 der NamÄndVwV als auch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, juris Rn. 12, 19; Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006 - OVG 5 B 4.06 -, juris Rn. 15, 22; VG Münster, Urteil vom 25. Juli 2008 - 1 K 654/07 -, juris Rn. 16) zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.

  • OVG Hamburg, 29.05.2017 - 2 Bf 61/16

    Keine Legalisierungswirkung eines Bauvorhabens bei teilweiser Duldung eines

    Ob diese Rechtsansichten des Verwaltungsgerichts zutreffen, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.9.2016, 6 B 12/16, NJW 2017, 101 ff., juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Zur Änderung des Geburtsnamens im Wege

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff; B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).
  • BVerwG, 05.04.2017 - 6 B 60.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber; Beitragserhebung

    Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 07.04.2017 - 6 B 8.17

    Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber; Beitragserhebung

  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 2 A 180/20

    Namensrecht; erneute Änderung des Vornamens

  • OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20

    Sog. Dublin-Verfahren; Unterbrechung der Überstellungsfrist durch coronabedingte

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752

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