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   BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15   

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https://dejure.org/2017,6351
BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15 (https://dejure.org/2017,6351)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15 (https://dejure.org/2017,6351)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15 (https://dejure.org/2017,6351)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 573 Abs 3 BGB, § 574 BGB, § 574a BGB
    Wohnraummiete: Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung; Wahrunterstellung des von den Mietern im Widerspruch vorgetragenen Härtegrundes

  • IWW

    § 546 Abs. 1 BGB, § ... 573 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 574 Abs. 1 BGB, §§ 574, 574a BGB, § 546 Abs. 1, § 985 BGB, § 573 Abs. 3 BGB, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574a BGB, § 308a ZPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Begründungserfordernisses bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ; Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung i.R. dieser Kündigung; Benötigung der vermieteten Wohnung zur Deckung eines erweiterten Wohnbedarfs; Gerichtliche Prüfung des ernsthafen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begründungserfordernis für Eigenbedarfskündigung, Tiefenprüfung bei der Interessenabwägung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung; Wahrunterstellung des von den Mietern im Widerspruch vorgetragenen Härtegrundes

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigenbedarfskündigung und Härtefall - zur gebotenen Abwägung und möglichen Regelungen des Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573; BGB § 574; BGB § 574a
    Umfang des Begründungserfordernisses bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs; Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung i.R. dieser Kündigung; Benötigung der vermieteten Wohnung zur Deckung eines erweiterten Wohnbedarfs; Gerichtliche Prüfung des ernsthafen ...

  • rechtsportal.de

    Umfang des Begründungserfordernisses bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs; Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung i.R. dieser Kündigung; Benötigung der vermieteten Wohnung zur Deckung eines erweiterten Wohnbedarfs; Gerichtliche Prüfung des ernsthafen ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung; Wahrunterstellung des von den Mietern im Widerspruch vorgetragenen Härtegrundes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenbedarfskündigung bedarf keiner Ausführungen zu Alternativwohnraum für den Begünstigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB): BGH konkretisiert Anforderungen an die Prüfung vorgetragener Härtegründe

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung aus Härtegründen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Härtefallen bei Wohnungskündigung: Räumungsurteil gegen Demenzkranken aufgehoben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Prüfung vorgetragener Härtegründe hinsichtlich der Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigenbedarfskündigung für den Sohn - Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben nicht erläutern, ob für den Sohn auch alternativer Wohnraum in Frage kommt

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Umfang des Begründungserfordernisses bei Eigenbedarfskündigung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Kündigungsschutz für alte und kranke Mieter bei Eigenbedarfskündigung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Gericht muss Härtegründe sehr sorgfältig prüfen

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 15.03.2017)

    Kündigungsschutz für alte und kranke Mieter gestärkt

  • taz.de (Pressebericht, 15.03.2017)

    Kündigungsschutz: Mehr Schutz für kranke Mieter

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 15.03.2017)

    Eigenbedarf: Wenn der Vermieter seine Wohnung braucht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieter mit starken Gesundheitsproblemen bei Kündigung gestärkt

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Prüfungspflicht des Gerichts der Härtegründe des § 574 BGB im Räumungsrechtsstreit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Härtegründe als Grund zur Fortsetzung eines gekündigten Mietverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trotz Eigenbedarfs kann Kündigung wegen unzumutbarer Härte unzulässig sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Vermieter und Mieter wissen sollten, wenn dem Mieter ordentlich gekündigt worden ist

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine wirksame Wohnraumkündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begründung bei der Eigenbedarfskündigung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 16.03.2017)

    Kündigungsschutz für alte und kranke Mieter

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Härtefälle für Mieter: Widerspruch gegen Kündigung

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf, freie Alternativwohnungen müssen nicht immer angegeben werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Härtefallberücksichtigung bei Wohnungskündigung

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf - Schwer kranker Mieter wurde gekündigt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung: Umfang der Begründungspflicht bei alternativem Wohnraum für die Bedarfsperson

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung des Vermieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf - Kündigung bei Schwerbehinderung des Mieters - Eigenbedarfskündigung

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Härtefälle für Mieter: Widerspruch gegen Kündigung

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unzumutbarer Härte

Besprechungen u.ä. (4)

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 15.03.2017)

    Der Gesetzgeber muss ran

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Widerspruch eines Mieters gegen eine ordentliche Kündigung aus Härtegründen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wahrunterstellung bei Interessenabwägung nach der Sozialklausel (IMR 2017, 209)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung der Eigenbedarfskündigung (IMR 2017, 183)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1474
  • ZIP 2017, 25
  • MDR 2017, 635
  • NZM 2017, 286
  • ZMR 2017, 382
  • AnwBl 2017, 472
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.10.2016 - VIII ZR 300/15

    Berufung im Schadensersatzprozess des gekündigten Wohnraummieters wegen

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Das bedingt bei abwägungsrelevanten Umständen, dass diese grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2016, VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15).

    Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, dass zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört, dass die Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, NZM 2017, 23 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Bei der hierzu vom Tatrichter nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Interessen und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Bestimmung hat das Revisionsgericht zwar den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteile vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 21; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, ZMR 2005, 843 unter II 2 mwN; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, WuM 2017, 23 Rn. 16 mwN [zu § 543 Abs. 1 BGB]).

    Denn nicht zuletzt auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Gerichte bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr verfassungsrechtlich gehalten sind, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen sowie den daraus resultierenden Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, aaO Rn. 22 mwN).

  • BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14

    Eigenbedarfskündigung von Wohnraum: Notwendige Konkretisierung und

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23. September 2015, VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f. mwN).

    Diesem Zweck wird nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f.; vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13, NZM 2014, 466 Rn. 7 mwN) im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

  • VerfGH Bayern, 15.10.1992 - 117-VI-91

    (VerfGH München: Überprüfung einer mietgerichtlichen Entscheidung unter dem

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Denn für die Gewichtung des Vermieterinteresses an der Kündigung wegen Eigenbedarfs kann - anders als bei der Prüfung des Eigenbedarfs als solchem - im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB auch die Dringlichkeit des geltend gemachten Wohnbedarfs Bedeutung erlangen (BayVerfGH, NJW 1993, 517, 520; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 574 Rn. 64).
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Denn ein etwaiger Verstoß gegen die sogenannte Anbietpflicht führte - wie der Senat kürzlich entschieden hat - schon von der Rechtsfolge her nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern hätte allenfalls Schadensersatzansprüche wegen einer Nebenpflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) aus dem Mietverhältnis zur Folge (Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, NJW 2017, 547 Rn. 54 ff. - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 284/13

    Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Diesem Zweck wird nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 11 f.; vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13, NZM 2014, 466 Rn. 7 mwN) im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    bb) Die dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung, ob auch die Dachgeschosswohnung geeignet ist, den als solchen von der Revision hingenommenen Wohnbedarf des Drittwiderbeklagten ohne wesentliche Abstriche zu befriedigen, und deshalb als missbräuchlich eingestuft werden muss, kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 317/10

    Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Es versteht sich von selbst, dass derartige, einem Mieter längst geläufige Umstände nicht nochmals ausdrücklich im Kündigungsschreiben angesprochen werden müssen (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10, NZM 2011, 706 Rn. 10).
  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 278/13

    Wohnraummiete: Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Denn das Begründungserfordernis dient nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650 Rn. 19).
  • BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 307/07

    Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts hinsichtlich einer Wohnung im vom

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
    Bei der hierzu vom Tatrichter nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Interessen und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Bestimmung hat das Revisionsgericht zwar den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteile vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 21; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, ZMR 2005, 843 unter II 2 mwN; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, WuM 2017, 23 Rn. 16 mwN [zu § 543 Abs. 1 BGB]).
  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

  • BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 57/13

    Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB bei einer mietvertraglichen

  • BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12

    Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Kündigung wegen eines bei Abschluss des

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 246/03

    Überprüfung der Interessenabwägung im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung durch

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt zB BGH 15. März 2017 - VIII ZR 270/15 - Rn. 24; 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14 - Rn. 14; 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - Rn. 25 [zur Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB]; 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07 - Rn. 26 [allg. zum tatrichterlichen Ermessen]) und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. zB Zöller/Heßler 31. Aufl. § 546 Rn. 12; Düwell/Lipke/Düwell 4. Aufl. § 73 Rn. 24; ErfK/Koch 17. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 5; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 9; Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 4. Aufl. § 73 Rn. 18; kritisch GK-ArbGG/Mikosch Stand April 2017 § 73 Rn. 27 ff.) .
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Werden von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Tatsacheninstanzen beim Fehlen eigener Sachkunde regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (Bestätigung von Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24, 29).

    Macht ein Mieter unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend, ihm sei ein Umzug wegen einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die - beim Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts von Amts wegen vorzunehmende - Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (Bestätigung und Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 29).

    Zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters dürfen die Gerichte allerdings den Eigennutzungswunsch des Vermieters darauf überprüfen, ob er ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG, NJW 1994, 994 f.; WuM 2002, 21 f.; NJW 2014, 2417 Rn. 28; NJW 1993, 1637 f.; NJW 1994, 309 f.; Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, aaO Rn. 15; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 19).

    Bei der hierzu vom Tatrichter nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Interessen und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Bestimmung hat das Revisionsgericht zwar den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 24 mwN; vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 21; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143 unter II 2 mwN).

    aa) Das Berufungsgericht ist trotz seiner etwas missverständlichen Ausführungen zum Vorliegen einer Härte nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur solche für die Beklagten mit einem Umzug verbundenen Nachteile als Härtegründe in Betracht kommen, die sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 25; vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Rn. 17; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 15).

    Der Tatrichter ist daher gehalten, sich durch gründliche und sorgfältige Sachverhaltsfeststellung vom Vorliegen der von dem Mieter geltend gemachten Härtegründe - insbesondere von im Falle eines Umzugs drohenden schwerwiegenden Gesundheitsgefahren - und der berechtigten Interessen des Vermieters zu überzeugen (Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 24, 29 mwN), wobei sich letztere entweder aus dem Kündigungsschreiben ergeben oder nachträglich entstanden sein müssen (§ 574 Abs. 3 BGB).

    (1) Werden  von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Tatsacheninstanzen beim Fehlen eigener Sachkunde regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, aaO Rn. 17 ff.).

    Dementsprechend hat es der Senat in der erstgenannten Entscheidung nicht genügen lassen, dass das dortige Berufungsgericht eine im Falle eines Wohnungsverlustes aufgrund einer Demenzerkrankung greifbar drohende dementielle Orientierungslosigkeit und die daraus für ihn wie auch für ein weiteres eheliches Zusammenleben mit seiner Ehefrau resultierenden Folgen formal als wahr unterstellt und sich kein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von den auf ein Erfordernis zur Beibehaltung der bisherigen Wohnung hinweisenden Interessen des betroffenen Mieters verschafft hat (Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 27 f.).

    Dabei sind nicht nur Feststellungen zu der Art und dem Ausmaß der Erkrankungen sowie den damit konkret einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auch zu den konkret feststellbaren oder zumindest zu befürchtenden Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels zu treffen, wobei im letzteren Fall auch die Schwere und der Grad der Wahrscheinlichkeit der zu befürchtenden gesundheitlichen Einschränkungen zu klären ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, aaO Rn. 18, 20; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 29).

    Erst dies versetzt den Tatrichter in einem solchen Fall in die Lage, die Konsequenzen, die für den Mieter mit dem Umzug verbunden sind, im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB notwendigen Abwägung sachgerecht zu gewichten (Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO).

    Die damit gegebene Dringlichkeit des Eigenbedarfs hat es auch rechtsfehlerfrei zu Gunsten des Klägers als einen gewichtigen Umstand gewertet (vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 30 mwN).

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt zB BGH 15. März 2017 - VIII ZR 270/15 - Rn. 24; 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14 - Rn. 14; 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - Rn. 25 [zur Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB]; 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07 - Rn. 26 [allg. zum tatrichterlichen Ermessen]) und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. zB Zöller/Heßler 31. Aufl. § 546 Rn. 12; Düwell/Lipke/Düwell 4. Aufl. § 73 Rn. 24; ErfK/Koch 17. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 5; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 9; Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 4. Aufl. § 73 Rn. 18; kritisch GK-ArbGG/Mikosch Stand April 2017 § 73 Rn. 27 ff.) .
  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Damit hat es die Behauptung des Klägers so als wahr unterstellt, wie dieser sie unter Bezugnahme auf das von ihm beigebrachte Privatgutachten aufgestellt hatte (vgl. BGH 15. März 2017 - VIII ZR 270/15 - Rn. 26) .
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 148/17

    Zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem

    Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 16; jeweils mwN).
  • LG Berlin, 12.03.2019 - 67 S 345/18

    Wohnraummietverhältnis: Kündigung wegen Eigenbedarfs; Berücksichtigungsfähigkeit

    Für die Annahme einer Härte ist es erforderlich, allerdings gleichzeitig auch ausreichend, dass sich die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären, von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474, juris Tz. 25).

    In diesem obläge ihnen regelmäßig die zusätzliche Pflicht, zum Nachweis ihrer Räumungsunfähigkeit unter zusätzlicher Aufbürdung der Beweis- und Kostenlast die sachverständige Examination der eigenen Person unter Offenlegung sämtlicher höchstpersönlicher medizinischer und psychologischer Anknüpfungstatsachen zu erdulden, anstatt zur Abwägung mit dem Erlangungsinteresse des Vermieters auf ihr hohes Lebensalter verweisen zu dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474, juris Tz. 27, 29, 31 (zur Erforderlichkeit einer Beweiserhebung bei einem bereits altersbedingt gebrechlichen 87-jährigen Mieter)).

    38 Bei der Gewichtung des Vermieterinteresses an der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist vor allem die Dringlichkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474, juris Tz. 30).

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17

    Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine

    Dabei hat der Mieter im Hinblick darauf, dass das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, Anspruch darauf, dass die Gerichte seinen gegen den Eigennutzungswunsch und den geltend gemachten Wohnbedarf vorgebrachten Einwänden in einer Weise nachgehen, die der Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses gerecht wird (grundlegend: Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 14 ff. mwN; siehe auch Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 18 f.; Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NZM 2016, 715 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 292/15

    BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei

    Denn eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll (Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, juris Rn. 15).
  • LG Berlin II, 25.01.2024 - 67 S 264/22

    Zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unter Berufung auf fehlenden

    Denn im Falle einer Mietermehrheit ist es ausreichend, wenn Härtegründe nur in der Person eines von mehreren Mietern vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1747, Tz. 27; LG Bochum, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 10 S 68/06, BeckRS 2007, 4346; Hartmann, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, BGB § 574 Rz. 21; Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 574 Rz. 10; Siegmund, in: Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl. 2023, § 574 Rz. 2; Tiedemann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 574 Rz. 16).

    Bei der Gewichtung des Vermieterinteresses an der Vertragsbeendigung ist vor allem die Dringlichkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474, Tz. 30; Kammer, Urt. v. 25. Mai 2021 - 67 S 345/18, WuM 2021, 429, beckonline Tz. 35).

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 167/17

    Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Doppelhaushälfte nach Kündigung des

    Dies gelte auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2017 (VIII ZR 270/15), denn mit diesem Urteil sei die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 574 BGB nicht geändert worden.

    Bei der hierzu vom Tatrichter nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Interessen und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Bestimmung hat das Revisionsgericht zwar den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 180/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 3 a; Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564 Rn. 21; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143 f. unter II 2; jeweils mwN).

    (1) Werden von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels ihm drohende, schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Tatsacheninstanzen beim Fehlen eigener Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 180/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 3 c bb (1); vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, aaO Rn. 17 ff.).

    Dabei sind nicht nur Feststellungen zu der Art und dem Ausmaß der Erkrankungen sowie den damit konkret einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auch zu den konkret feststellbaren oder zumindest zu befürchtenden Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels zu treffen, wobei im letzteren Fall auch die Schwere und der Grad der Wahrscheinlichkeit der zu befürchtenden gesundheitlichen Einschränkungen zu klären ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, aaO Rn. 18, 20; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO Rn. 29).

    Erst dies versetzt den nicht über eigene Sachkunde verfügenden Tatrichter in einem solchen Fall in die Lage, die Konsequenzen, die für den Mieter mit dem Umzug verbunden sind, im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB notwendigen Abwägung sachgerecht zu gewichten (Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, aaO).

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17

    Indizien für ein Vorgehen als "Abbruchjäger" bei eBay-Internetauktionen

  • BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 6/19

    Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung: Erforderlichkeit der Einholung eines

  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 144/19

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Eigenbedarfskündigung: Erforderliche

  • BGH, 03.02.2021 - VIII ZR 68/19

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Interessenabwägung bei hohem Lebensalter

  • BGH, 15.09.2021 - VIII ZR 76/20

    BGB § 573d, § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZVG § 57a Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 186/17

    Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als

  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner

  • LG Berlin, 25.05.2021 - 67 S 345/18

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei hohem Alter des

  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 346/19

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

  • BGH, 26.10.2022 - VIII ZR 390/21

    Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei unabsehbar

  • AG Dortmund, 02.06.2020 - 425 C 3346/19

    Kündigungsverzicht "bis zum Tod des Mieters" bedarf der Schriftform!

  • BGH, 13.12.2022 - VIII ZR 96/22

    Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte gem.

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 223/17

    Minderung der Miete bei Vorliegen von Mängeln einer Wohnung (hier:

  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz

  • LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 288/22

    Begründung einer Eigenbedarfskündigung

  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 93/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an den Inhalt

  • BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 255/18

    Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden hinsichtlich Bezugnahme

  • BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 22/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Bestimmung der ortsüblichen

  • AG Düsseldorf, 07.08.2017 - 25 C 447/16

    Formelle Anforderungen an Eigenbedarfskündigung

  • AG München, 09.06.2021 - 453 C 3432/21

    Die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus rechtfertigt hier die Kündigung

  • BGH, 03.08.2021 - VIII ZR 88/20

    Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Bestimmung der ortsüblichen

  • LG Berlin, 07.12.2023 - 67 S 20/23

    Eigenbedarfskündigung und Härte für den Mieter

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZR 429/21

    Räumungsprozess nach Kündigung des Wohnraummietvertrages: Notwendige

  • BGH, 07.11.2018 - IV ZR 189/17

    Beweiswürdigung des Gerichts hinsichtlich der erneuten Vernehmung von Zeugen zum

  • LG Berlin, 04.05.2017 - 67 S 59/17

    Wohnraummiete: Notwendige Beweiserhebung hinsichtlich des Bestehens einer

  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 11 S 46/17

    Droht bei Wohnungsverlust Lebensgefahr, genügt geringe

  • LG Berlin, 07.01.2020 - 67 S 249/19

    Begründung einer Eigenbedarfskündigung zur Zweitwohnungsnutzung

  • AG Berlin-Schöneberg, 24.06.2020 - 104 C 37/20

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung durch den Erwerber einer in Wohnungseigentum

  • BGH, 20.07.2021 - VIII ZR 91/19

    Haftung bei vorzeitigem Abbruch einer Internet-Auktion: Rechtsmissbräuchliches

  • AG Hamburg-Blankenese, 10.10.2018 - 531 C 159/18

    Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

  • AG Stuttgart, 11.12.2020 - 35 C 4053/20

    Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Fehlverhaltens eines

  • LG Berlin, 25.09.2019 - 65 S 174/19

    Umfang der Ankündigungspflicht des Vermieters über Erhaltungsmaßnahmen

  • AG Leonberg, 16.05.2019 - 8 C 34/19

    Eigenbedarfskündigung muss Bedarfsperson klar benennen

  • LG Hamburg, 25.03.2019 - 316 S 78/17

    Wohnraummiete in Hamburg: Eigenbedarfskündigung einer Vermieter-GbR; Erfordernis

  • LG Hamburg, 04.12.2018 - 316 S 87/18

    Mietverhältnis: Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung; Klage auf zukünftige

  • LG Heidelberg, 27.02.2020 - 5 S 36/19

    Räumungs- und Herausgabeverlangen betreffend eine Wohnung nach Kündigung wegen

  • LG Berlin, 14.02.2023 - 67 S 5/23

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Fehlerhafte Bezeichnung der

  • AG Berlin-Schöneberg, 01.07.2020 - 104 C 317/19
  • LG Itzehoe, 18.02.2022 - 9 S 33/21

    Vermieter darf sich bei Kündigung auf vorangegangene Kündigungen oder Abmahnungen

  • AG Berlin-Charlottenburg, 21.11.2021 - 237 C 162/21
  • AG Frankfurt/Main, 25.05.2022 - 33 C 2877/21

    Zweifel an Ernsthaftigkeit eines Überlassungswillens müssen ausgeräumt werden

  • AG Berlin-Mitte, 24.07.2019 - 17 C 381/17
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