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   OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16   

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https://dejure.org/2016,57373
OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16 (https://dejure.org/2016,57373)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.12.2016 - 19 U 43/16 (https://dejure.org/2016,57373)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 19 U 43/16 (https://dejure.org/2016,57373)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei Schallschutzmängeln

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei Schallschutzmängeln

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 634 Nr. 3
    Ansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei Schallschutzmängeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Minderungshöhe richtet sich nach Brutto-Mängelbeseitigungskosten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei Schallschutzmängeln

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Minderungshöhe richtet sich nach Brutto-Mängelbeseitigungskosten! (IBR 2017, 371)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2206
  • NZBau 2017, 547
  • NZM 2017, 490
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Schleswig, 19.02.2016 - 1 U 157/14

    Höhe des Minderungsbetrages bei Mängeln eines Werks

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16
    Insbesondere folgt der Senat nicht der Auffassung von Kniffka (Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil Rn 229 Fn 876) oder des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 19.2.2016 - 1 U 157/14, in: MDR 2016, 582 f.), wonach zur Vermeidung einer Überkompensation nur der Nettobetrag der Mangelbeseitigungskosten zu berücksichtigen sei, wenn diese zur Ermittlung der Minderung des Werklohns wegen eines Mangels herangezogen werden.

    Gegenteiliges ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von den Beklagten in Bezug genommenen o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 19.2.2016 - 1 U 157/14, in: MDR 2016, 582 f.) zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei der Bemessung des Minderungsbetrags anhand der Nachbesserungskosten.

  • BGH, 09.01.2003 - VII ZR 181/00

    Minderung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs; Belastbarkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16
    Im Ausgangspunkt zutreffend und von den Parteien zweitinstanzlich auch nicht - jedenfalls nicht in erster Linie angegriffen - geht das Landgericht nach der in dem angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa Urteil vom 9.1.2003 - VII ZR 181/00, in: BGHZ 153, 279 ff.) davon aus, dass sich der Umfang der Minderung grundsätzlich an den Nachbesserungskosten zu orientieren hat.
  • BGH, 26.04.2012 - VII ZR 177/10

    Voruntersuchung kostenfrei angeboten: Weitere Leistungen sind zu vergüten!

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16
    Denn der Minderungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar und kann deshalb auch nicht wie ein solcher berechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.1972 - VII ZR 177/10, in: BauR 1972, 242 f.).
  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 177/70

    Ermittlung des Minderwerts eines Bauwerkes

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16
    Denn der Minderungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar und kann deshalb auch nicht wie ein solcher berechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.1972 - VII ZR 177/10, in: BauR 1972, 242 f.).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16
    Insofern vermag auch die Begründung des Oberlandesgerichts Schleswig, dass die in der o.g. Entscheidung zitierte Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zur Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei der Berechnung der Minderung anhand der Nachbesserungskosten durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2010 (VII ZR 176/09, in: BGHZ 186, 330 ff.) zur Erstattung der Umsatzsteuer im Wege des Schadensersatzes überholt sei, nicht zu überzeugen.
  • KG, 15.09.2009 - 7 U 120/08

    Werkvertrag: Werklohnminderung bei geringfügigen Mängeln am Bodenbelag eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16
    Für die Möglichkeit einer analogen Anwendung fehlt es vor diesem Hintergrund - jedenfalls - am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. auch Kammergericht, Urteil vom 15.9.2009 - 7 U 120/08, in: NJW-RR 2010, 65 ff. m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16
    Abgesehen davon, dass nicht schon jede Abweichung der Berufungsgerichte untereinander das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 543 ZPO Rn 11), ist dies insbesondere dann nicht der Fall, wenn abweichende Ansichten (in der Literatur) vereinzelt geblieben sind oder nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 8.2.2010 - II ZR 54/09, in: MDR 2010, 704 f.).
  • BGH, 27.11.2013 - VII ZR 371/12

    Streit um die Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung des

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.2016 - 19 U 43/16
    Dies gilt nach Ansicht des Senats auch für vereinzelt gebliebene Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, sofern darin keine beachtenswerte Argumente entwickelt wurden, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinander gesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12, in: NJW 2014, 456 f. m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.01.2020 - 19 U 157/19
    Abgesehen davon, dass nicht schon jede Abweichung der Berufungsgerichte untereinander das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung begründet ( Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 543 Rn. 11), ist dies insbesondere dann nicht der Fall, wenn abweichende Ansichten vereinzelt geblieben oder nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 54/09, juris), was auch für vereinzelt gebliebene Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gilt (Senat, Urteil vom 09.12.2016 - 19 U 43/16, juris), sofern darin keine beachtenswerte Argumente entwickelt wurden, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12).
  • OLG Köln, 15.11.2019 - 19 U 159/19
    Abgesehen davon, dass nicht schon jede Abweichung der Berufungsgerichte untereinander das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 543 Rn. 11), ist dies insbesondere dann nicht der Fall, wenn abweichende Ansichten (in der Literatur) vereinzelt geblieben sind oder nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 54/09), was auch für vereinzelt gebliebene Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gilt (vgl. Senat, Urteil vom 09.12.2016 - 19 U 43/16), sofern darin keine beachtenswerte Argumente entwickelt wurden, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinander gesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12).
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