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   OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17   

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https://dejure.org/2017,42530
OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17 (https://dejure.org/2017,42530)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2017 - 1 Ws 163/17 (https://dejure.org/2017,42530)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 (https://dejure.org/2017,42530)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Vermögensarrest, Neuregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrestes nach der seit dem 01.07.2017 geltenden Rechtslage

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 111b Abs 3 StPO vom 17.07.2015, § 111d Abs 2 StPO vom 17.07.2015, § 111e Abs 1 StPO vom 13.04.2017, § 111e Abs 6 StPO vom 13.04.2017, § 73 Abs 1 StGB
    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem Recht

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrestes nach der seit dem 01.07.2017 geltenden Rechtslage

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrestes nach der seit dem 01.07.2017 geltenden Rechtslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3731
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 155/08

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrests oder eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17
    Auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage kommt vorliegend gemäß §§ 111e StPO, 73, 73c StGB n. F. angesichts des bestehenden Tatverdachts die Anordnung des Vermögensarrestes (vormals dinglicher Arrest) zur Sicherung der Steueransprüche in Betracht (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, 2 Ws 155/08, juris Rn. 10; OLG Nürnberg, NStZ 2011, 173, juris Rn. 3).

    Zwar gelten die Fristen des § 111b Abs. 3 StPO a. F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist (siehe OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, 2 Ws 155/08, juris Rn. 11; OLG Rostock, a.a.O, juris Rn. 43).

  • OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10

    Strafprozessualer Arrest: Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17
    Auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage kommt vorliegend gemäß §§ 111e StPO, 73, 73c StGB n. F. angesichts des bestehenden Tatverdachts die Anordnung des Vermögensarrestes (vormals dinglicher Arrest) zur Sicherung der Steueransprüche in Betracht (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, 2 Ws 155/08, juris Rn. 10; OLG Nürnberg, NStZ 2011, 173, juris Rn. 3).

    Da bei Auffinden der Vermögenswerte und der Unterlagen im Rahmen der Durchsuchung des Wohnhauses der Beschuldigten die Tatsachenlage noch unklar war, aufgrund der Umstände eine zeitnahe Arrestanordnung aber unerlässlich erschien (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. September 2010, 1 Ws 504/10, juris Rn. 5), war das Sicherstellungsbedürfnis für den Erlass eines strafprozessualen Arrests durch die Finanzbehörde gegeben.

  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17
    Es war schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 grundsätzlich anerkannt, dass § 73 Abs. 1 StGB auch Steueransprüche erfasst und der Fiskus insoweit Verletzter ist (vgl. hierzu grundlegend BGH, NStZ 2001, 155, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 583/06

    Dinglicher Arrest (keine Fristen bei dringenden Gründen für eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17
    Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006, 2 BvR 583/06, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2010, 2 Ws 81/10, juris Rn. 23).
  • OLG Oldenburg, 26.11.2007 - 1 Ws 554/07

    Ausreichende konkrete Verdachtsumstände und Abwägung des Eigentumsrechts des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17
    Zwar kann ein fehlendes oder jedenfalls stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis des Geschädigten einer strafprozessualen Arrestanordnung entgegenstehen (OLG Oldenburg, StV 2008, 241, juris Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2010 - 2 Ws 81/10

    Dinglicher Arrest zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17
    Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006, 2 BvR 583/06, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2010, 2 Ws 81/10, juris Rn. 23).
  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17
    Zum anderen, wenn der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt (OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 28; HansOLG, Beschluss vom 19. Dezember 2011, 2 Ws 123/11, juris Rn. 69).
  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17
    Die Erforderlichkeit (und Notwendigkeit) ist nach der Rechtsprechung zum einen in der Regel dann gegeben, wenn - wie hier durch die Einkommensteuerhinterziehung - der Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllt sein könnte (OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2013, Ws 320/13, juris Rn. 28).
  • LG Frankfurt/Main, 29.07.2020 - 14 Qs 9/20
    Die Staatsanwaltschaft hebt damit in der Sache offenbar auf die vereinzelt gebliebene Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ab, nach dessen Ansicht sich aus dem Wortlaut des § 111e Abs. 1 StPO "nur ein finales Element zur Sicherung der Vollstreckung" ergebe und eine Notwendigkeit des Arrest zur Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein müsse, durch den Wortlaut nicht mehr vorgegeben werde (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, Az.: 1 Ws 163/17, das im Anschluss indes u.a. anführt, dass der Beschuldigte seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt habe).

    Die bloße Annahme eines solch "finalen Elements" ist indes - wie das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 09.07.2019, Az.: 2 Ws 68/19), dessen Ausführungen sich die Kammer anschließt, deutlich gemacht hat - nicht mit der vom Gesetzgeber bewusst gewählten Formulierung "zur Sicherung der Vollstreckung" und dem dahinterstehenden gesetzgeberischen Willen sowie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an vorläufige Sicherungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vereinbar (in diesem Sinne auch die kritische Anmerkung von Gubitz/Molkentin in NJW 2017, 3732 zum Beschluss des OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, Az.: 1 Ws 163/17).

    Hintergrund dieses Verweises auf eine gegen "fremdes Vermögen gerichtete Straftat" bzw. "ein vermögensbezogenes Strafgesetz" (so OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011, Az.: 2 Ws 123/11, OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2013, Az.: Ws 320/1 sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, Az.: 1 Ws 163/17) ist aus Sicht der Kammer, dass in diesem Fall bereits aus dem Tatvorwurfsverhalten regelmäßig darauf geschlossen werden kann, dass der Tatverdächtige - was für die Bejahung des Sicherungsbedürfnisses erforderlich ist - auch die Vollstreckung erschweren werden wird.

  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

    Auch nach neuer Gesetzesfassung setzt der Vermögensarrest zunächst voraus, dass zumindest der (einfache) Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Hamburg, 26.10.2018 - 2 Ws 183/18

    Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Voraussetzungen für die Anordnung

    Das erfordert den einfachen Tatverdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung vorliegen (vgl. OLG Stuttgart NJW 2017, 3731; OLG Hamm StraFo 2018, 63; Meyer-Goßner/ Köhler , § 111e Rn. 4), mithin dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (Arrestanspruch).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Im Hinblick darauf, dass es sich dabei lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die der Sicherung der späteren Einziehungsentscheidung dient, steigen die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit mit der Dauer der durch sie bewirkten Einschränkungen (OLG Frankfurt StV 2008, 624 Beschluss vom 11.02.2014 - 3 Ws 1086/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 - 1 Ws 163/17- juris Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2006 - 2 BvR 583/06 und vom 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04).
  • OLG Rostock, 07.06.2018 - 20 Ws 42/18

    Verteidigerkosten: Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

    Eine Notwendigkeit des Arrestes für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Wortlaut indes nicht (mehr) vor (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 -, Rdz. 15 f. in juris).
  • LG Hamburg, 16.05.2018 - 618 Qs 14/18

    Verdacht der Steuerhinterziehung: Anordnung eines strafprozessualen Arrests

    Das Gericht geht in Übereinstimmung hiermit davon aus, dass - anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. - die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17 offen lassend: OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2017, 1 Ws 301/17), wobei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist.

    Für die Frage der Erforderlichkeit kann an die Rechtsprechung zu § 111d a.F. angeknüpft werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017, 1 Ws 163/17).

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2022 - 12 Qs 65/22

    Strafbarkeit eines Apothekers wegen Belieferung von Kunden über Dritte

    Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 19.03.2018 - 1 Ws 111/18

    Weitere Beschwerde von Beschuldigten- wegen Untreue

    Auch der Senat sieht in dem dort geschilderten Verhalten des Beschuldigten, das mit dem Beschwerdevorbringen als solches nicht in Abrede gestellt wird, die Besorgnis begründet, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern versuchte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.10.2017, 1 Ws 163/17, juris, wonach es nur noch auf den finalen Zweck der Maßnahme und nicht auf deren Notwendigkeit ankommen soll).

    Dies lässt das prinzipielle Risiko, dass die derzeitige Schadensberechnung zu hoch sein könnte, auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme als ohne große praktische Auswirkungen bleibend erscheinen, zumal die Arrestanordnung etwaigen Änderungen der Sach- und Rechtslage im Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens angepasst werden kann und ggf. bis hin zur Aufhebung angepasst werden muss (vgl. OLG Stuttgart Beschluss v. 25.10.2017, 1 Ws 163/17, Rn. 18, juris zur Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und des Verdachtsgrades im Rahmen der Verhältnismäßigkeit).

  • OLG Köln, 23.01.2018 - 1 RVs 274/17

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die unterbliebene

    Hat danach auch die in ihren Zielen unveränderte Neuregelung der Einziehung des (Wertes des) Tatertrags keinen pönalen Charakter, ist auch das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht einschlägig (so im Ergebnis auch KG - B. v. 01.2.2017 - 161 Ss 146/17; Köhler a.a.O. S. 498; s. noch OLG Celle NJW 2017, 3731; AG Kehl B. v. 28.11.2017 - 3 Cs 308 Js 10338/17 - bei Juris).
  • KG, 02.06.2020 - 4 Ws 21/20

    Begründungserfordernis bei Nichtabhilfe

    Dies erfordert den einfachen Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung vorliegen, mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (vgl. HansOLG Hamburg wistra 2019, 248 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW 2017, 3731 m.w.N.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 111e Rnr. 4 m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob ein Arrest bereits dann erforderlich ist, wenn ein Beschuldigter der Verletzung eines vermögensbezogenen Strafgesetzes, wie vorliegend der Steuerhinterziehung, verdächtig ist, oder ob weitere Umstände erforderlich sind, etwa, dass der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder seine gesamte Lebensführung darauf gerichtet ist, durch manipulatives Verhalten sein Vermögen zu verschleiern und zu verschieben (vgl. zum Streitstand LG Hamburg wistra 2018, 446 m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart wistra 2018, 230 m.w.N. und HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 Ws 368/18 [1/19] - m.w.N.).

  • LG Hamburg, 03.08.2018 - 632 Qs 28/18

    Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung: Vermögensarrest neben eigener

  • BGH, 19.01.2021 - StB 46/20

    Anordnung des Vermögensarrests in Strafsachen: Zulässigkeit der Beschwerde

  • OLG Köln, 13.06.2019 - 2 Ws 244/19

    Vermögensarrest bei voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens

  • OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
  • OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18

    Scheinselbständigkeit und Einzug von Beiträgen für die Sozialversicherung

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.07.2021 - 12 Qs 26/21

    Prüfungsgrundlage für den begründeten Verdacht bei beschränkter Beschwerde gegen

  • LG Erfurt, 27.07.2022 - 10 KLs 350 Js 5277/19
  • LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17

    Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung

  • OLG München, 29.03.2021 - 1 Ws 194/21

    Beschwerde, Krankenhaus, Widerruf, Verteidiger, Strafvollstreckungskammer,

  • LG München I, 23.03.2021 - 12 Qs 7/21

    Beschwerde, Verteidiger, Vollziehung, Rechtsmittel, Anordnung, Ausland, Pkw,

  • OLG Schleswig, 19.07.2019 - 2 Ws 68/19
  • OLG Schleswig, 13.09.2018 - 1 Ws 248/18

    Zur Verhältnismäßigkeit eines Vermögensarrestes

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