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   BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15   

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https://dejure.org/2016,37835
BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15 (https://dejure.org/2016,37835)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2016 - 2 StR 9/15 (https://dejure.org/2016,37835)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2016 - 2 StR 9/15 (https://dejure.org/2016,37835)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz GG; Art. 97 Abs. 1 GG; § 338 Nr. StPO; § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i.V.m. § 2 HRiG; § 95 Nr. 1 HBG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HMuSchEltZVO
    Recht auf den gesetzlichen Richter (Mitwirkung einer Richterin im nachgeburtlichen Mutterschutz: keine Dispositionsfreiheit der Richterin, Vereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 111i StPO; § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG
    Beschwerde gegen Anordnung des dinglichen Arrests (Zuständigkeit; keine Analogie mangels Regelungslücke)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 338 Nr 1 StPO, § 6 Abs 1 S 1 MuSchG, § 2 RiG HE, § 95 Nr 1 BG HE vom 05.03.2009
    Gesetzlicher Richter: Mitwirkung einer Richterin im Mutterschutz

  • IWW

    § 111i StPO, § ... 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, § 338 Nr. 1 StPO, § 6 Abs. 1 MuSchG, § 222b StPO, § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO, § 6 MuSchG, § 226 StPO, § 229 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 192 Abs. 2 GVG, Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, § 3 MuSchG, § 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Entstehen eines Dienstleistungsverbots durch den nachgeburtlichen Mutterschutz einer Richterin im Hinblick auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeklagten

  • rewis.io

    Gesetzlicher Richter: Mitwirkung einer Richterin im Mutterschutz

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; StPO § 338 Nr. 1; MuSchG § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. HRiG § 2; HBG § 95 Nr. 1; HMuSchEltZVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Zwingender Mutterschutz als Besetzungsfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen eines Dienstleistungsverbots durch den nachgeburtlichen Mutterschutz einer Richterin im Hinblick auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    Entstehen eines Dienstleistungsverbots durch den nachgeburtlichen Mutterschutz einer Richterin im Hinblick auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur fehlerhaften Besetzung einer Strafkammer in der Hauptverhandlung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Besetzungsfragen, oder: Der BGH und die Richterin im Mutterschutz

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mutterschutz gilt auch für Richterin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterin im Mutterschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterin im Mutterschutz - und der gesetzliche Richter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechterhaltung der Arrestanordnung nach Urteilsverkündung - und die Beschwerde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mutterschutz für Richterin: Zwangspause nach Schwangerschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur fehlerhaften Besetzung einer Strafkammer in der Hauptverhandlung

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Auf den gesetzlichen Mutterschutz nach der Entbindung kann eine Mutter nicht verzichten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gründe zur Entscheidung des Mitwirkungsverbots einer Richterin im Mutterschutz

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Lösungsansätze für das Problem platzender Prozesse wegen Ruhestandes, Schwangerschaft, Elternzeit etc. (RiLG Dr. Mirja Feldmann; HRRS 2018, 395)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 6 MuSchG; § 338 Nr. 1 StPO; Art. 97, 101 GG
    Richterliches Tätigkeitsverbot im Mutterschutz

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes begründet absoluten Revisionsgrund

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 48 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mitwirkung einer Richterin im gesetzlichen Mutterschutz

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Strafprozessrecht: Fehlerhafte Besetzung des Strafgerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 296
  • NJW 2017, 745
  • NStZ 2017, 107
  • NStZ 2017, 425
  • NStZ-RR 2017, 120
  • StV 2017, 778
  • FamRZ 2017, 407
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
    Das absolute Dienstleistungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in Verbindung mit § 2 HRiG, § 95 Nr. 1 HBG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HMuSchEltZVO ist zwingendes Recht (vgl. BAG, Urteil vom 28. August 1960 - 1 AZR 202/59, BAGE 10, 7 ff.; LG Bremen, Beschluss vom 28. April 2010 - 22 Ks 210 Js 2251/09 in juris; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 207. Lfg., MuSchG Vorbem. Rn. 1; Buchner/Becker, Mutterschutz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl., § 6 MuSchG Rn. 12; BeckOK-ArbR/Schrader, 40. Ed., MuSchG § 6 Rn. 1, 7).
  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 854/84

    Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
    Da das Dienstleistungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in Verbindung mit § 2 HRiG, § 95 Nr. 1 HBG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HMuSchEltZVO nach der Entbindung unmittelbar kraft Gesetzes entsteht und es einer Umsetzung durch eine gerichtliche Entscheidung nicht bedarf, kommt es auf den für Gerichtsentscheidungen über Mitwirkungszuständigkeiten geltenden Willkürmaßstab aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht an (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 StR 854/84, StV 1986, 369, 370).
  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
    Die Schutzbereiche des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 97 Abs. 1 GG sind voneinander zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610, 625/12, NJW 2012, 2334, 2335).
  • LG Bremen, 28.04.2010 - 22 Ks 210 Js 2251/09

    Unterbrechungsfrist, Dauer, Schwangerschaft, Krankheit

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
    Das absolute Dienstleistungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in Verbindung mit § 2 HRiG, § 95 Nr. 1 HBG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HMuSchEltZVO ist zwingendes Recht (vgl. BAG, Urteil vom 28. August 1960 - 1 AZR 202/59, BAGE 10, 7 ff.; LG Bremen, Beschluss vom 28. April 2010 - 22 Ks 210 Js 2251/09 in juris; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 207. Lfg., MuSchG Vorbem. Rn. 1; Buchner/Becker, Mutterschutz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl., § 6 MuSchG Rn. 12; BeckOK-ArbR/Schrader, 40. Ed., MuSchG § 6 Rn. 1, 7).
  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
    Durch Art. 97 Abs. 1 GG wird allein die sachliche Unabhängigkeit des Richters im Fall der Begründung seiner Entscheidungszuständigkeit gewährleistet, nicht aber eine Unabhängigkeit dahin, über die Entscheidungszuständigkeit selbst zu disponieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 1849, 2808/11, BVerfGE 139, 145, 174).
  • OLG Hamm, 16.02.2016 - 3 RBs 385/15

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
    Der nachgeburtliche Mutterschutz kommt deshalb in seinen Auswirkungen auf die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung einer Verhinderung wegen Dienstunfähigkeit gleich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2016 - III-3 RBs 385/15).
  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
    Da diese Folge auf einer gesetzlichen Regelung beruht, wurde zugleich in den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, NStZ 2016, 557 mit Anm. Ventzke; Norouzi in Festschrift für von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 349, 352 f.).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Für Berufsrichterinnen gelten die an den Arbeitgeber gerichteten Regelungen ‒ aufgrund der statusrechtlichen Besonderheiten (BT-Drucks. 18/8963, S. 35) ‒ nach § 1 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht direkt, sondern über § 71 DRiG, § 46 BeamtStG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften (hier für Sachsen § 3 SächsRiG, § 77 Nr. 1 SächsBG, §§ 1, 15 Abs. 1 SächsUrlMuEltVO; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 ‒ 2 StR 9/15, BGHSt 61, 296; Roos/Bieresborn/Altenbeck, MuschG/BEEG, 2. Aufl., § 1 Rn. 51).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit des nachgeburtlichen Mutterschutzes einer Berufsrichterin ein "Dienstleistungsverbot", das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, angenommen (Urteil vom 7. November 2015 ‒ 2 StR 9/15, aaO; zustimmend Niemöller, NStZ 2017, 425; ebenso Norouzi in Festschrift von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 349, 353 "rechtlicher Verhinderungsfall"; zweifelnd BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 30).

    Die Regelung begründet indes keinen gesetzlichen Mutterschutz, sondern berücksichtigt ‒ vor dem Hintergrund der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) ‒ lediglich, dass auch den mutterschutzrechtlichen Belangen der Schöffinnen Rechnung zu tragen ist, wenn sie der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht weiter nachkommen können.

    Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise die Verhandlungsunfähigkeit einer zur Entscheidung berufenen Person wegen einer ernsthaften Erkrankung aufgrund konkreter und tragfähiger Anhaltspunkte in Rede steht oder es um die Frage geht, ob eine Konstellation im Sinne der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) vorliegt (zwingender nachgeburtlicher Mutterschutz einer Berufsrichterin).

    Für Berufsrichterinnen gelten die an den Arbeitgeber gerichteten Regelungen ‒ aufgrund der statusrechtlichen Besonderheiten (BT-Drucks. 18/8963, S. 35) ‒ nach § 1 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht direkt, sondern über § 71 DRiG, § 46 BeamtStG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften (hier für Sachsen § 3 SächsRiG, § 77 Nr. 1 SächsBG, §§ 1, 15 Abs. 1 SächsUrlMuEltVO; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 ‒ 2 StR 9/15, BGHSt 61, 296; Roos/Bieresborn/Altenbeck, MuschG/BEEG, 2. Aufl., § 1 Rn. 51).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit des nachgeburtlichen Mutterschutzes einer Berufsrichterin ein "Dienstleistungsverbot", das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, angenommen (Urteil vom 7. November 2015 ‒ 2 StR 9/15, aaO; zustimmend Niemöller, NStZ 2017, 425; ebenso Norouzi in Festschrift von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 349, 353 "rechtlicher Verhinderungsfall"; zweifelnd BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 30).

    Die Regelung begründet indes keinen gesetzlichen Mutterschutz, sondern berücksichtigt ‒ vor dem Hintergrund der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) ‒ lediglich, dass auch den mutterschutzrechtlichen Belangen der Schöffinnen Rechnung zu tragen ist, wenn sie der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht weiter nachkommen können.

    Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise die Verhandlungsunfähigkeit einer zur Entscheidung berufenen Person wegen einer ernsthaften Erkrankung aufgrund konkreter und tragfähiger Anhaltspunkte in Rede steht oder es um die Frage geht, ob eine Konstellation im Sinne der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) vorliegt (zwingender nachgeburtlicher Mutterschutz einer Berufsrichterin).

    Für Berufsrichterinnen gelten die an den Arbeitgeber gerichteten Regelungen ‒ aufgrund der statusrechtlichen Besonderheiten (BT-Drucks. 18/8963, S. 35) ‒ nach § 1 Abs. 3 Satz 1 MuSchG nicht direkt, sondern über § 71 DRiG, § 46 BeamtStG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften (hier für Sachsen § 3 SächsRiG, § 77 Nr. 1 SächsBG, §§ 1, 15 Abs. 1 SächsUrlMuEltVO; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 ‒ 2 StR 9/15, BGHSt 61, 296; Roos/Bieresborn/Altenbeck, MuschG/BEEG, 2. Aufl., § 1 Rn. 51).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit des nachgeburtlichen Mutterschutzes einer Berufsrichterin ein "Dienstleistungsverbot", das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, angenommen (Urteil vom 7. November 2015 ‒ 2 StR 9/15, aaO; zustimmend Niemöller, NStZ 2017, 425; ebenso Norouzi in Festschrift von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 349, 353 "rechtlicher Verhinderungsfall"; zweifelnd BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 30).

    Die Regelung begründet indes keinen gesetzlichen Mutterschutz, sondern berücksichtigt ‒ vor dem Hintergrund der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) ‒ lediglich, dass auch den mutterschutzrechtlichen Belangen der Schöffinnen Rechnung zu tragen ist, wenn sie der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht weiter nachkommen können.

    Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise die Verhandlungsunfähigkeit einer zur Entscheidung berufenen Person wegen einer ernsthaften Erkrankung aufgrund konkreter und tragfähiger Anhaltspunkte in Rede steht oder es um die Frage geht, ob eine Konstellation im Sinne der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) vorliegt (zwingender nachgeburtlicher Mutterschutz einer Berufsrichterin).

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss

    Es kann dahinstehen, ob der Senat der Auffassung des 2. Strafsenats folgen könnte, wonach dies bei dem absoluten Dienstleistungsverbot des Mutterschutzes anders sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15, BGHSt 61, 296).
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20

    Urteil des Landgerichts Berlin wegen Schießerei in einem Café in Berlin-Wedding

    Aus der Begründung zur Neufassung von § 229 Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 1332) ergibt sich nichts anderes: Ziel auch dieser Regelung ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken (BT-Drucks. 19/14747, S. 17); von einer fehlerhaften Besetzung ging der Gesetzgeber - im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15, NJW 2017, 745 - nur für den Fall aus, dass die Richterin während des Bestehens eines (absoluten) mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots an der Hauptverhandlung teilnimmt (BT-Drucks. 19/14747, S. 32).

    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der Annahme des 2. Strafsenats (Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15, NJW 2017, 745), aus dem lediglich an den Arbeitgeber gerichteten Beschäftigungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a.F. (heute: § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) ergebe sich ohne weiteres ein "Dienstleistungsverbot' für die Richterin, das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, nähertreten könnte (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, juris Rn. 40, insoweit in BGHSt 64, 246 nicht abgedruckt).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Das vorstehend dargelegte Verständnis des Besetzungseinwands nach § 222b Abs. 1 StPO entspricht auch der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu § 222b StPO a.F., wonach diese Regelung nicht zur Anwendung kommen sollte, wenn ein Fehler in der Besetzung des Gerichts erst nach dem Zeitpunkt des Beginns der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung eingetreten ist (siehe BGH, Urteil vom 07.11.2016 - 2 StR 9/15, juris Rn. 8, BGHSt 61, 296): An die Stelle dieses in § 222b StPO a.F. als spätestem Zeitpunkt der Rüge genannten Moments ist in § 222b Abs. 1 StPO n.F. das Abstellen auf die Erhebung der Rüge innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung getreten.
  • OLG Hamm, 24.11.2017 - 13 UF 230/16

    Zulässigkeit der Beschwerde des antragstellenden Ehegatten gegen den Ausspruch

    Von Bedeutung ist insoweit auch, dass es sich bei dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG zwar um ein absolutes Beschäftigungsverbot handelt (vgl. (Erbs/Kohlhaas/Ambs MuSchG § 3 Rn. 1), dieses Beschäftigungsverbot aber - anders als das nachgeburtliche Beschäftigungsverbot nach § 6 I MuSchG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.11.2016 - 2 StR 9/15 -) auf Seiten der werdenden Mutter disponibel ist.
  • BGH, 07.12.2021 - 5 StR 187/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise die Verhandlungsunfähigkeit einer zur Entscheidung berufenen Person wegen einer ernsthaften Erkrankung aufgrund konkreter und tragfähiger Anhaltspunkte in Rede steht oder es um die Frage geht, ob eine Konstellation im Sinne der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) vorliegt (zwingender nachgeburtlicher Mutterschutz einer Berufsrichterin).
  • BGH, 04.05.2017 - 2 StR 30/17

    Anordnung des dinglichen Arrests im Strafurteil: Statthaftes Rechtsmittel

    Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Regelungszusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15).
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