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   BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16   

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https://dejure.org/2017,53037
BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16 (https://dejure.org/2017,53037)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2017 - V ZR 184/16 (https://dejure.org/2017,53037)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2017 - V ZR 184/16 (https://dejure.org/2017,53037)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 S 2 WoEigG, § 21 Abs 1 WoEigG, § 23 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne Gebäude gebildeten Untergemeinschaften für die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen unter Ausschluss der anderen Eigentümer

  • IWW

    § 10 Abs. 8 WEG, § ... 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 21 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 1 WEG, § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG, § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, § 10 Abs. 8 Satz 2 WEG, §§ 134, 138 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 242 BGB, § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 5 WEG, § 97 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 10 Abs. 2 S. 2

  • Wolters Kluwer

    Kompetenzeinräumung gegenüber Mitgliedern von Untergemeinschaften zum Beschluss der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen unter Ausschluss der anderen Eigentümer; Gleichzeitige Bestimmung der Kostentragung allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft im ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Untergemeinschaft kann eigenständige Sanierungsbeschlüsse fassen; §§ 10 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 8, 43 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 2 Satz 2
    Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft einer WEG über die Durchführung von Instandhaltungs-/-setzungsmaßnahmen durch Gemeinschaftsordnung

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne Gebäude gebildeten Untergemeinschaften für die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen unter Ausschluss der anderen Eigentümer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 2 S. 2
    Kompetenzeinräumung gegenüber Mitgliedern von Untergemeinschaften zum Beschluss der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen unter Ausschluss der anderen Eigentümer; Gleichzeitige Bestimmung der Kostentragung allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft im ...

  • rechtsportal.de

    WEG § 10 Abs. 2 S. 2
    Kompetenzeinräumung gegenüber Mitgliedern von Untergemeinschaften zum Beschluss der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen unter Ausschluss der anderen Eigentümer; Gleichzeitige Bestimmung der Kostentragung allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft im ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Mitglieder der für einzelne Gebäude gebildeten Untergemeinschaften für die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen unter Ausschluss der anderen Eigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Untergemeinschaften: Kompetenz für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untergemeinschaft kann autonom über Sanierungsmaßnahmen entscheiden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Beschlüsse durch Untergemeinschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksame Beschlüsse über Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden von Untergemeinschaften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Untergemeinschaft einer Wohnungseigentumsanlage darf Beschluss zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an Gebäude der Untergemeinschaft allein treffen - Voraussetzung ist alleinige Kostentragungspflicht der Mitglieder der Untergemeinschaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftsordnung: Rechte einer Untergemeinschaft (IMR 2018, 106)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1309
  • MDR 2018, 787
  • NZM 2018, 340
  • ZMR 2018, 234
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 231/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Beschlussanfechtungsklage bzw.

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    bb) Die Klage war, wie geschehen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben, auch wenn der Kläger lediglich Beschlüsse angreift, die von Untergemeinschaften gefasst worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 5; Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 10; Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, juris Rn. 5).

    Die Bestimmung in § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, nach der die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, ermöglicht es aber, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten (Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 10 zu der hiesigen Wohnungseigentümergemeinschaft).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vereinbarungen zulässig sind, die von den Stimmrechtsregelungen in § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 5 WEG für die Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse abweichen und bestimmen, dass allein die Mitglieder der Untergemeinschaft anstelle aller Wohnungseigentümer über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen zu entscheiden haben (Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 10).

    In den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer würde hingegen eingegriffen, wenn die Regelung den Untergemeinschaften die Kompetenz einräumte, über Maßnahmen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere - nicht sämtlich zu der Untergemeinschaft gehörende - Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen beträfen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 11).

    Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, die den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz einräumt, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, ist nämlich nur zulässig, wenn sie - wie hier - in Abweichung von § 16 Abs. 2 WEG zulässigerweise (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 10) zugleich bestimmt, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.

  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 60/10

    Wohnungseigentum: Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung bei Verzug mit

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    Diese Regelung ist Ausdruck der Privatautonomie der Wohnungseigentümer und lässt ihnen und dem teilenden Eigentümer bei der Ordnung des Gemeinschaftsverhältnisses weitgehend freie Hand (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 13; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 7).

    Darüber hinaus unterliegen Bestimmungen, die wie die hier in Rede stehende Gemeinschaftsordnung von dem teilenden Eigentümer einseitig vorgegeben wurden, einer Inhaltskontrolle, wobei der Senat bislang offen gelassen hat, ob sich diese an den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. BGB oder unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszurichten hat (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, aaO Rn. 7 mwN auch zum diesbezüglichen Streitstand).

    Unzulässig sind jedenfalls Regelungen, die die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer aushöhlen oder in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte eingreifen (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, aaO Rn. 8).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    Solche abtrennbaren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15, NJW 2017, 666 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7).

    Diese Regelung ist Ausdruck der Privatautonomie der Wohnungseigentümer und lässt ihnen und dem teilenden Eigentümer bei der Ordnung des Gemeinschaftsverhältnisses weitgehend freie Hand (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 13; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 7).

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    Da die Erteilung von Aufträgen zur Instandsetzung oder Sanierung nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn die Aufbringung der Mittel gesichert ist (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 17 mwN), hat diese Kostenverteilung im Innenverhältnis zur Folge, dass in den Beschlüssen der Untergemeinschaften über die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Finanzierung vorgesehen werden muss, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht mit einbezieht, etwa indem die Maßnahme aus der von der Untergemeinschaft getrennt gebildeten Instandhaltungsrücklagen, aus den laufenden Wohngeldzahlungen der Mitglieder der Untergemeinschaft oder aus einer nur von diesen anteilig zu zahlenden Sonderumlage beglichen wird.
  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 08.07.2016 - V ZR 261/15

    Wohnungseigentümerversammlung: Unterbrechung für ein Mandantengespräch zwischen

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    Solche abtrennbaren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15, NJW 2017, 666 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7).
  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, ZWE 2017, 367 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14

    Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    Vielmehr muss diese Regelung im Lichte von § 4 GO dahin ausgelegt werden, dass die jeweiligen Wohnungs-/Teileigentümer der Untergemeinschaften zur Ansammlung von getrennten Instandhaltungsrücklagen verpflichtet sind (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, ZWE 2015, 335 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    bb) Die Klage war, wie geschehen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben, auch wenn der Kläger lediglich Beschlüsse angreift, die von Untergemeinschaften gefasst worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 5; Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 10; Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 145/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Anfechtungsklage gegen den

    Auszug aus BGH, 10.11.2017 - V ZR 184/16
    bb) Die Klage war, wie geschehen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben, auch wenn der Kläger lediglich Beschlüsse angreift, die von Untergemeinschaften gefasst worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, ZWE 2012, 494 Rn. 5; Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 10; Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, juris Rn. 5).
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78

    Haftung der Wohnungseigentümer für die Herstellungskosten einer

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs begrenzt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - II ZR 2/16, WM 2018, 1183 Rn. 14; vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, NJW 2018, 1683 Rn. 22; vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 23; vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18; Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17 unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 20).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 163/17

    Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der

    Die Teilungserklärung ist Bestandteil der Grundbucheintragung; ihre Auslegung unterliegt daher vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, ZWE 2018, 124 Rn. 14).
  • BGH, 02.10.2020 - V ZR 282/19

    Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch

    Solche abtrennbaren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 13; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO Rn. 27; Beschluss vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 6 f.).
  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, ZfIR 2018, 353 Rn. 14; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, MDR 2018, 986 Rn. 9 jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23

    Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen

    Die Gemeinschaftsordnung sieht in § 14 Ziffer 5, § 11 Ziffer 6 vor, dass bei einer Abstimmung über Reparaturarbeiten an einem der Häuser nur die Wohnungseigentümer des betroffenen Hauses stimmberechtigt sind, da auch nur diese die Kosten für die Maßnahme zu tragen haben (zur Wirksamkeit einer solchen Regelung vgl. z.B. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 21).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 186/17

    Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als

    Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO; vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 20; jeweils mwN; vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20

    Wohnungseigentum - Auch bei Untergemeinschaften gilt: Nur einheitliche

    a) Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG aF (ebenso § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) können in Mehrhausanlagen durch Vereinbarung - wie hier - weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2019 - V ZR 72/18, NJW-RR 2019, 909 Rn. 23 mwN).

    Inwieweit Untergemeinschaften in der Gemeinschaftsordnung Befugnisse in Bezug auf das Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumt werden können, indem entweder auf einer einheitlichen Eigentümerversammlung ein Stimmverbot für die übrigen Wohnungseigentümer eingreift (zu einer derartigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2020 - V ZR 199/19, ZWE 2020, 386 Rn. 14) oder den Untergemeinschaften in "ihren" Angelegenheiten Beschlusskompetenz und das Recht zu "Teilversammlungen" eingeräumt wird (zu einer Gemeinschaftsordnung dieses Inhalts vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 21 ff.) - ist nicht abschließend geklärt.

    So kann eine Untergemeinschaft bei entsprechender Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung insbesondere dazu befugt sein, über Instandhaltungsmaßnahmen an dem zugehörigen Gebäude und die Finanzierung derselben eigenständig zu entscheiden (näher hierzu Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 21 ff.).

    Gerade wenn den Untergemeinschaften im Hinblick auf die Beschlussfassung über Instandsetzungsmaßnahmen weitgehende Autonomie gewährt wird, liegt die gemeinschaftliche Abrechnung über die Rücklagen, die eine effektive gegenseitige Kontrolle ermöglicht, im Interesse aller Wohnungseigentümer; das gilt insbesondere im Hinblick auf die im Außenverhältnis bestehende anteilige Haftung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 28.10.2020 - VIII ZR 230/19

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Anerkennung des in der

    Denn der erstgenannte Teil des Streitstoffs könnte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und es könnten im Falle der Zurückverweisung Widersprüche zu dem dann unanfechtbaren Teil des Streitstoffs, namentlich zu dem mit der Widerklage verfolgten Teil desselben Anspruchs, auftreten (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6; vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 13; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 27; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, aaO; Beschluss vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 6 f.).
  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 204/20

    Wohnungseigentum: Bildung verselbstständigter Untergemeinschaften für die

    Die Bestimmung in § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG aF (nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG), nach der die Wohnungseigentümer auch von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, ermöglicht es aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder zu errichten (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 12).

    Schon das spricht dafür, dass die Untergemeinschaften die Kosten für sämtliche Maßnahmen an "ihrem" jeweiligen Baukörper zu tragen haben; denn die vorgeschriebene eigenständige Verwaltung ist nur dann zulässig, wenn die Mitglieder der Untergemeinschaft für die Kosten der von ihnen beschlossenen Maßnahmen allein aufkommen (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 27).

    aa) Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, NZM 2018, 953 Rn. 16; Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/20

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Bezugnahme auf einen

  • BGH, 10.04.2018 - VIII ZR 247/17

    Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19

    Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die

  • BGH, 26.06.2020 - V ZR 199/19

    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 145/18

    Umlage der Kosten für die Reparatur der Hebebühnen der Doppelparker und

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 118/20

    Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 72/18

    Antrag auf Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog.

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

  • BGH, 12.06.2018 - VIII ZR 121/17

    Modernisierungsmieterhöhung aufgrund der Durchführung der Wärmedämmung i.R.d.

  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZR 371/18

    Rechtfertigt Fehlverhalten des Vermieters Ersatz der Maklerkosten für die

  • LG Hamburg, 23.01.2019 - 318 S 13/18

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft im Rahmen

  • LG Hamburg, 14.11.2018 - 318 S 23/18

    Wohnungseigentumssache: Stimmberechtigung nur der Mitglieder einer

  • LG München I, 31.01.2019 - 36 S 13241/17

    Anfechtung eines Finanzierungsbeschlusses einer Sanierung einer Tiefgarage bei

  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

  • BGH, 19.04.2018 - V ZR 164/17

    Revision bei Rücknahme der Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der

  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 271/20

    Eine im Urteil nach § 255 Abs. 1 ZPO durch das Gericht bestimmte Frist beginnt

  • LG München I, 04.11.2021 - 36 S 14711/20

    Eigentümerversammlung: Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?

  • LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 168/15

    Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung von Beschlüssen in Mehrhausanlagen

  • LG Stuttgart, 13.07.2020 - 2 S 3/20

    Haben Untergemeinschaften automatisch besondere Rechte?

  • AG Rosenheim, 11.07.2019 - 13 C 744/18

    Sind die Beschlüsse gültig ?

  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

  • AG Rosenheim, 26.09.2019 - 13 C 121/19

    Rechtmäßige Umstellung des Kostenverteilungsschlüssels durch Untergemeinschaft

  • LG Düsseldorf, 22.01.2020 - 25 S 119/18
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2020 - 9 S 55/19
  • LG Hamburg, 08.11.2019 - 318 S 27/18

    Stimmberechtigung von WEG-Untergemeinschaften

  • LG Hamburg, 11.09.2019 - 318 S 30/19

    Wohnungseigentumssache: Wohngeldzahlungspflicht der Wohnungseigentümer trotz

  • LG Köln, 22.04.2021 - 29 S 143/20

    Wie ist eine Teilungserklärung auszulegen?

  • LG München I, 27.09.2018 - 36 S 18251/16

    Fehlerhafte Einladung zur Eigentümerversammlung

  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/2

    Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen bei qualifiziertem Mietspiegel

  • LG Stuttgart, 15.01.2019 - 19 S 58/18

    Selbstständige Instandhaltungsrücklagen für Untergemeinschaften?

  • LG Frankfurt/Main, 27.03.2020 - 13 S 56/19

    Entgegen Vereinbarung getrennte Instandhaltungsrücklage für Garagenstellplätze:

  • OLG Hamburg, 16.05.2019 - 8 U 42/18

    Baumängel am Gemeinschaftseigentum: Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung

  • LG Düsseldorf, 20.02.2019 - 25 S 3/18

    Beschlusskompetenz und Nichtigkeit einer Bestimmung

  • AG Aachen, 27.05.2020 - 118 C 4/20
  • AG Hamburg-Blankenese, 12.06.2019 - 539 C 26/18

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Angemessene Höhe der

  • AG Bonn, 20.05.2022 - 210 C 48/21

    Kostenermittlung und Kostenverteilung

  • AG Aachen, 17.06.2020 - 118 C 10/20
  • AG Hamburg-St. Georg, 09.08.2019 - 980b C 5/19

    WEG-Beschluss - Beseitigung von Hausschwammbefall

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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39667
BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 (https://dejure.org/2017,39667)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 (https://dejure.org/2017,39667)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 (https://dejure.org/2017,39667)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, §§ 63 ff BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren: Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren setzt einen für den Antragsgegner erkennbaren Konflikt voraus - ggf Konfrontationsobliegenheit des Antragstellers bei mutmaßlich unrichtiger Beantwortung parlamentarischer ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen eine behauptete unrichtige Beantwortung einer schriftlichen Frage zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von sexuellen Übergriffen während der Kölner Silvesternacht 2015/2016; Notwendiges Bestehen eines für den Antragsgegner erkennbaren Konflikts für das ...

  • doev.de PDF

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

  • rewis.io

    Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren: Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren setzt einen für den Antragsgegner erkennbaren Konflikt voraus - ggf Konfrontationsobliegenheit des Antragstellers bei mutmaßlich unrichtiger Beantwortung parlamentarischer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel gegen eine behauptete unrichtige Beantwortung einer schriftlichen Frage zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von sexuellen Übergriffen während der Kölner Silvesternacht 2015/2016; Notwendiges Bestehen eines für den Antragsgegner erkennbaren Konflikts für das ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1 S. 2
    Rechtsmittel gegen eine behauptete unrichtige Beantwortung einer schriftlichen Frage zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von sexuellen Übergriffen während der Kölner Silvesternacht 2015/2016; Notwendiges Bestehen eines für den Antragsgegner erkennbaren Konflikts für das ...

  • datenbank.nwb.de

    Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren: Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren setzt einen für den Antragsgegner erkennbaren Konflikt voraus - ggf Konfrontationsobliegenheit des Antragstellers bei mutmaßlich unrichtiger Beantwortung parlamentarischer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vermeintlich unricht beantworte parlamentarische Anfrage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren: Abgeordnete müssen doppelt fragen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Papierfundstellen

  • BVerfGE 147, 31
  • NJW 2018, 1309
  • NVwZ 2018, 572
  • DÖV 2018, 36
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16
    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; 142, 25 ).

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ; 136, 190 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16
    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ; 136, 190 ; 140, 115 ).

    Mit der kontradiktorischen Ausgestaltung des Organstreitverfahrens ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen intendiert (vgl. BVerfGE 136, 190 ).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16
    Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 129, 356 ).

    Dies ist für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BVerfGE 129, 356 ) und entspricht den Gepflogenheiten zwischen Parlament und Regierung.

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die behauptete Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. BVerfGE 147, 31 m.w.N.; 152, 35 ).
  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 129, 356 ; 140, 115 ; 142, 25 ; 147, 31 ).

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 20; stRspr).

    Mit der kontradiktorischen Ausgestaltung des Organstreitverfahrens ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen intendiert (vgl. BVerfGE 136, 190 ; 147, 31 ).

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. BVerfGE 147, 31 ).

    Eine solche Verpflichtung ("Konfrontationsobliegenheit") ist lediglich Konsequenz des Charakters des Organstreits als kontradiktorisches Verfahren, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist (vgl. BVerfGE 147, 31 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 5/18

    Organstreitverfahren um das Frage- und Informationsrecht von Abgeordneten -

    Er muss der Landesregierung durch den Hinweis auf die mutmaßliche Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 = juris, Rn. 43, und vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 = juris, Rn. 19).

    Sie geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 = juris, Rn. 43, und vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 = juris, Rn. 19).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.04.2023 - LVG 9/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Organstreitverfahren, Konfrontationsobliegenheit

    Es besteht, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 18).

    - 2 BvE 6/16; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25. August 2021 - 19/20; StGH Bremen, Urt. v. 26. Februar 2019 - St 1/18 -, unter B. I. 5.).

    Das Organstreitverfahren stellt sich als ein kontradiktorisches Verfahren dar, das - neben der ihm innewohnenden objektiven Funktion zur Klärung und Weiterentwicklung des Verfassungsrechts - ebenso wie das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen in einem Verfassungsrechtsverhältnis dient und mit dem eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Rechte und Pflichten verbunden ist (VerfGH Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 1. April 2022 - VGH O 20/21 -, Rn. 110 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 18]; Beschl. v. 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 Rn. 28]; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, Rn. 76).

    Die Obliegenheit, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, resultiert zum einen aus dem Charakter des Organstreitverfahrens als kontradiktorischem Verfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, Rn. 76, 79) und ist zum anderen Ausdruck eines Subsidiaritätsgedankens im Organstreitverfahren (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 1. April 2022 - VGH O 20/21 -, Rn. 110 mit Verweis auf VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; u. a.).

    parlamentarischen Prozess erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober - 2 BvE 6/16 -, Rn. 17 ff.).

    Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig oder unvollständig beantworteten parlamentarischen Anfragen trifft den Fragesteller folglich die Konfrontationsobliegenheit dergestalt, dass er die Landesregierung grundsätzlich mit dem Vorwurf der Verfassungsrechtsverletzung konfrontiert haben muss, um ihr eine Abhilfe zu ermöglichen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschl. v. 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 30 f.]; VerfGH Berlin, Beschl. v. 11. April 2018 - 91/17 -, Rn. 21; StGH Bremen, Urt. v. 26. Februar 2019 - St 1/18 -, Rn. 29; Burkiczak, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93, Rn. 271 [Oktober 2020]).

    Dies entspricht einem in der Verfassung selbst angelegten "Dialog der Staatsorgane" (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschl. vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u. a. -, Rn. 21) und ist daher für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 [375]; Beschl. v. 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschl. v. 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [47 f. Rn. 31]; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, Rn. 76).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

    Denn der Konflikt, dessen Bereinigung der Antragsteller im kontradiktorischen Verfahren vor dem Verfassungsgericht begehrt, muss zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16, BVerfGE 147, 31 = juris, Rn. 19).

    Eine solche Verpflichtung ("Konfrontationsobliegenheit") ist für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. zuletzt VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18, NWVBl. 2020, 366 = juris, Rn. 76; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16, BVerfGE 147, 31 = juris, Rn. 19, und vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18, BVerfGE 152, 35 = juris, Rn. 30 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

    In einer solchen Konstellation stellt sich das Organstreitverfahren - nicht anders als in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV - im Kern als ein kontradiktorisches Verfahren dar, das - neben der ihm innewohnenden objektiven Funktion zur Klärung und Weiterentwicklung des Verfassungsrechts - ebenso wie das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen in einem Verfassungsrechtverhältnis dient und mit dem eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen verbunden ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 18]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 Rn. 28]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, juris Rn. 76).

    Die Obliegenheit, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, resultiert daher zum einen aus dem Charakter des Organstreitverfahrens als kontradiktorischem Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, juris Rn. 76, 79) und ist zum anderen Ausdruck eines Subsidiaritätsgedankens im Organstreitverfahren (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 32; Schorkopf, in: Burkizczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 64 Rn. 21; vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, BVerfGE 142, 25 [53 f. Rn. 80]).

    Ziel dieser Obliegenheit ist es letztlich, dem Antragsgegner vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und eine Abhilfe zu ermöglichen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 30 f.]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2018 - 91/17 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 159/19 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. September 2021 - 61/21 -, juris Rn. 44; StGH Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - St 1/18 -, juris Rn. 29; Burkiczak, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rn. 271 [Oktober 2020]).

    Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig oder unvollständig beantworteten parlamentarischen Anfragen trifft den Antragsteller folglich eine Konfrontationsobliegenheit dergestalt, dass er den Antragsgegner grundsätzlich mit dem Vorwurf der Verfassungsrechtsverletzung konfrontiert haben muss, um ihm eine Abhilfe zu ermöglichen ( VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 30 f.]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2018 - 91/17 -, juris Rn. 21; StGH Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - St 1/18 -, juris Rn. 29; Burkiczak, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rn. 271 [Oktober 2020]).

    Sie stellt auch für den privilegierten Antragsteller im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV keine unzumutbare Belastung dar, sondern entspricht vielmehr einem in der Verfassung selbst angelegten "Dialog der Staatsorgane" (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, juris Rn. 21) und ist daher für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 [375]; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [47 f. Rn. 31]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, juris Rn. 76).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 1/23
    Der Antragsteller ist seiner im Organstreitverfahren zumindest im vorliegenden Fall bestehenden Obliegenheit zur Konfrontation der Antragsgegnerin vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (LVerfG M-V, Beschluss vom 30.03.2023 - LVerfG 2/22 -, Rn. 66 ff., juris; vgl. BVerfG, Urteil vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Rn. 50, juris; Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 19, juris) nachgekommen.

    36 1. Bei Organstreitverfahren betreffend parlamentarische Fragerechte besteht eine Obliegenheit zur vorprozessualen Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller - etwa in Form einer parlamentarischen Anfrage - jedenfalls in den Fällen, in denen eine präzisierende oder vertiefende Nachfrage dazu geeignet ist, der Antragsgegnerin erstmals konkret offenzulegen, dass die Beantwortung der Frage als unzureichend angesehen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 19, juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 - Vf. 82-I-17 -, Rn. 48 ff., juris; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 29, juris; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2019 - 58/18 -, Rn. 59, juris; VerfGH Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28.01.2020 - 5/18 -, Rn. 76, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.05.2020 - 159/19 -, Rn. 18, juris; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2022 - VGH O 20/21 -, Rn. 110 f., juris).

    18 Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (LVerfG M-V, Beschluss vom 30.03.2023 - LVerfG 2/22 -, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 18 f., juris).

    Die Konfrontation in der Landtagssitzung in Anwesenheit der Landesregierung ist ausreichend, um die Rügeobliegenheit zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31-39, Rn. 22; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 28-30, juris).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 6/22
    Der 44 Antragsteller ist seiner Obliegenheit zur Konfrontation der Antragsgegnerin vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (LVerfG M-V, Beschluss vom 30.03.2023 - LVerfG 2/22 - vgl. BVerfG, Urteil vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Rn. 50, juris; Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 19, juris) hinreichend nachgekommen.

    17 45 1. Bei Organstreitverfahren betreffend parlamentarische Fragerechte besteht eine Obliegenheit zur vorprozessualen Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller - etwa in Form einer parlamentarischen Anfrage - jedenfalls in den Fällen, in denen eine präzisierende oder vertiefende Nachfrage dazu geeignet ist, der Antragsgegnerin erstmals konkret offenzulegen, dass die Beantwortung der Frage als unzureichend angesehen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 19, juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 - Vf. 82-I-17 -, Rn. 48 ff., juris; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 29, juris; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2019 - 58/18 -, Rn. 59, juris; VerfGH Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28.01.2020 - 5/18 -, Rn. 76, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.05.2020 - 159/19 -, Rn. 18, juris; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2022 - VGH O 20/21 -, Rn. 110 f., juris).

    Bei etwaig unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen kann daher vom Antragsteller jedenfalls in den Fällen, in denen sich die gegen die Beantwortung erhobenen Bedenken auf die Vollständigkeit der Beantwortung erstrecken, gefordert werden, der Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Hinweis zu ermöglichen, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und die Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (LVerfG M-V, Beschluss vom 30.03.2023 - LVerfG 2/22 -, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 18 f., juris).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

    Der Konflikt, dessen Bereinigung der Antragsteller im kontradiktorischen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht begehrt, war für die Antragsgegnerin damit zuvor erkennbar (vgl. BVerfGE 147, 31 ).
  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18; stRspr).

    Für ein solches, von eigenen Rechten der Antragsteller losgelöstes objektives Beanstandungsbegehren ist in dem auf die Abgrenzung gegenseitiger verfassungsrechtlicher Kompetenzsphären gerichteten Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 118, 277 ; 126, 55 ; 136, 277 ; 136, 190 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2023 - LVerfG 2/22

    Zur Konfrontationsobliegenheit vor Einleitung eines Organstreits bei Uneinigkeit

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21

    Untersuchungsausschuss; Qualifizierte Minderheit; Fraktion; Beteiligtenfähigkeit;

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

  • VerfG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - LVerfG 5/17

    Nachträgliche Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bei Wegfall

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - LVerfG 6/17

    Überschreiten der Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit durch ein

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2019 - VfGBbg 58/18

    Organstreit unzulässig; Akteneinsicht; unverzüglich; vollständig; Abgeordneter;

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

  • StGH Bremen, 26.02.2019 - St 1/18

    Fragerecht von Abgeordneten: Bremer Senat hätte Bürgern in Wut Auskunft geben

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 82-I-17

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages im Organstreitverfahren

  • VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 34/23

    Erfolgloses Organstreitverfahren eines Abgeordneten der Fraktion der AfD wegen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 26.04.2021 - 1 GR 58/19

    Unzulässige Organklage zur polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung der

  • VerfG Brandenburg, 25.02.2020 - VfGBbg 1/20

    Einstweilige Anordnung; Landtag; Geschäftsordnung; Funktionsfähigkeit; Aktuelle

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH W 4/21

    Unzulässigkeit einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Landtagswahl 2021 - Zur

  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17

    Antrag des Abgeordneten Marcel Luthe im Organstreitverfahren gegen den Berliner

  • VerfGH Berlin, 20.05.2020 - VerfGH 159/19

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren - Antrag hinsichtlich der

  • VerfGH Berlin, 25.08.2021 - VerfGH 19/20

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betreffend das Informationsrecht des

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.11.2022 - LVG 5/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Öffentlichkeit der Auskunftserteilung, Grenzen

  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl parlamentarischer Fragen zu

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