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   EuGH, 12.10.2017 - C-278/16   

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https://dejure.org/2017,38369
EuGH, 12.10.2017 - C-278/16 (https://dejure.org/2017,38369)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2017 - C-278/16 (https://dejure.org/2017,38369)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - C-278/16 (https://dejure.org/2017,38369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sleutjes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Art. 3 Abs. 1 - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren - Übersetzung von "wesentlichen Unterlagen" - Begriff "wesentliche Unterlagen"- Nach ...

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2010/64/EU Art. 3 Abs. 1
    Strafverfahren, Strafbefehl, Übersetzung, Verteidigung, faires Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2010/64/EU Art. 3 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • rechtsportal.de

    RL 2010/64/EU Art. 3 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Strafbefehle müssen übersetzt werden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sleutjes

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Art. 3 Abs. 1 - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren - Übersetzung von "wesentlichen Unterlagen" - Begriff "wesentliche Unterlagen" - Nach ...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Muss ein deutscher Strafbefehl übersetzt werden?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren gegen EU-Ausländer: Strafbefehl muss übersetzt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafbefehle müssen übersetzt werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 142
  • NZV 2017, 530
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-278/16
    Folglich fällt die Situation einer Person wie Herrn Sleutjes, die gegen einen nach den §§ 407 ff. StPO gegen sie erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat, dessen Zulässigkeit im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geprüft wird, offensichtlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/64, so dass diese Person die Möglichkeit haben muss, das dort garantierte Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 27).

    Der dem Gerichtshof vorliegenden Akte sowie den Rn. 20 und 60 des Urteils vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), lässt sich entnehmen, dass der im deutschen Recht vorgesehene Strafbefehl auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens erlassen wird.

    Zweitens geht, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge festgehalten hat, sowohl aus den Erwägungsgründen 14, 17 und 30 dieser Richtlinie als auch aus dem Wortlaut ihres Art. 3 selbst, insbesondere aus dessen Abs. 1, hervor, dass das dort normierte Recht auf Übersetzung zu dem Zweck konzipiert ist, den betreffenden Personen die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 43).

  • EuGH, 08.12.2016 - C-532/15

    Eurosaneamientos u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leistungen von

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-278/16
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19, und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 27).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-278/16
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19, und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 27).
  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 430/19

    Kein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen

    Ob hiervon Abweichendes in Betracht kommt, wenn es sich - anders als im vorliegenden Fall - um Sonderkonstellationen wie in Abwesenheit des Angeklagten ergangene Berufungsurteile (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. November 2013 - 4 StR 120/13, StV 2014, 532) oder Strafbefehle (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - C-278/16, NJW 2018, 142 Rn. 34; LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 7 Qs 18/14, NStZ-RR 2014, 216; vgl. hierzu auch die Übersicht bei BeckOK StPO/Larcher, § 37 Rn. 39 ff. sowie Sandherr, NZV 2017, 531) und damit um Fälle handelt, in denen dem Angeklagten mit der Zustellung der Entscheidung zugleich rechtliches Gehör gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - C-278/16, NJW 2018, 142 Rn. 30; SSW-StPO/Mosbacher/Claus, 3. Aufl., § 37 StPO Rn. 59), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17

    Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung;

    Diese Mindestvorschriften sollen gewährleisten, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird (Richtlinie, insb. Erwägungsgründe 8, 14, 17, 19, 22, 30; EuGH aaO Rn. 37; Urteil vom 12. Oktober 2017 - C-278/16, NJW 2018, 142, 143 Rn. 25).

    Eine solche Begrenzung findet eindeutigen Niederschlag auch in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, wonach das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens gilt, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Oktober 2017 - C-278/16, NJW 2018, 142, 143 Rn. 26 und vom 9. Juni 2016 - C-25/15 Rn. 36).

  • BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21

    AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der

    Der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 12.10.2017 - C-278/16 (EU:C:2017:757, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2018, 142) geht fehl.

    Zudem besteht das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen nur bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob eine Straftat begangen worden ist, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. EuGH-Urteil, EU:C:2017:757, NJW 2018, 142, Rz 26).

  • EuGH, 25.05.2023 - C-575/21

    Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C-278/16, EU:C:2017:757, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C-278/16, EU:C:2017:757, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C-278/16, EU:C:2017:757, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C-278/16, EU:C:2017:757, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 05.07.2019 - 1 RBs 207/19

    Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach Gesetzesänderung 2017

    Die von der Verteidigung angezogene Entscheidung des EuGH vom 12. Oktober 2017 (C-278/16, veröffentlicht u.a. in NJW 2018, 142) betrifft demgegenüber die Festsetzung strafrechtlicher Rechtsfolgen im Strafbefehlswege.
  • LG Aachen, 13.11.2017 - 66 Qs 10/16

    Zustellung des Strafbefehls, Übersetzung des Strafbefehls, bedeutender Schaden,

    Dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Éuropäischen Gerichtshofs vom 12.10.2017 - C-278 / 16 = NZV 2017, 530 mit Anmerkung von Sandherr .
  • EuGH, 06.10.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty

    Der Gerichtshof selbst habe im Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes (C-278/16, EU:C:2017:757), befunden, dass die Übersetzungspflicht auch in Rechtssachen gelte, die minder schwere Straftaten beträfen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2020 - 18 Qs 16/19

    Keine wirksamem Zustellung des Strafbefehls bei Verhandlungsunfähigkeit

    Diese Auffassung stützt sich auf ein Urteil des EuGH vom 12.10.2017 (Az. C-278/16; abgedruckt in: NJW 2018, 142), dem zufolge Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 (über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren) dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter in einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine "wesentliche Unterlage" im Sinne des genannten Artikels darstellt.
  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Person, wenn eine Verfahrenshandlung nur in der Sprache des jeweiligen Verfahrens an sie gerichtet wird, obwohl sie diese Sprache nicht beherrscht, nicht in der Lage ist, die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe zu verstehen, und somit ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben kann, wenn sie nicht eine entsprechende Übersetzung in eine Sprache erhält, die sie spricht oder versteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C-278/16, EU:C:2017:757, Rn. 33).
  • LG Berlin, 23.09.2019 - 538 Qs 110/19

    Beginn der Einspruchsfrist gegen Strafbefehl nur bei wirksamer Zustellung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

  • LG München I, 20.02.2020 - 22 Qs 6/20

    Strafbefehl, Übersetzung, Rechtsmittelbelehrung, Frist, Einspruchsfrist,

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