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   LG Augsburg, 25.05.2018 - 054 T 1089/18   

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https://dejure.org/2018,13560
LG Augsburg, 25.05.2018 - 054 T 1089/18 (https://dejure.org/2018,13560)
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.05.2018 - 054 T 1089/18 (https://dejure.org/2018,13560)
LG Augsburg, Entscheidung vom 25. Mai 2018 - 054 T 1089/18 (https://dejure.org/2018,13560)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungsrechtliche Genehmigung einer nicht mündelsicheren Geldanlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2420
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 19.11.1998 - 6 UF 262/98

    Genehmigung der Anlage des Geldvermögens eines Minderjährigen in geschlossenem

    Auszug aus LG Augsburg, 25.05.2018 - 54 T 1089/18
    Das Amtsgericht führte dabei in der Begründung aus, dass bei größeren Vermögen es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche, eine Streuung auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, 6. Familiensenat, Darmstadt, NJW-RR 1999, 1236).
  • LG Karlsruhe, 03.02.2014 - 11 T 324/13

    Betreuung: Genehmigung des Abschlusses einer Rentenversicherung für einen

    Auszug aus LG Augsburg, 25.05.2018 - 54 T 1089/18
    Zu beachten wäre zudem, wie der jeweilige Betroffene noch eigenverantwortlich in der Vergangenheit sein Vermögen verwaltet hat (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 05.05.2017, Az. 7 T 157/17; LG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 11 T 324/13).
  • LG Karlsruhe, 17.11.2022 - 11 T 136/22

    Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für Einmalzahlungen in private

    Konkrete Darlegungen zu Alternativanlagen, z.B. Festzinsanlagen bei anderen Banken in der Region (laut BNN vom 22.07.2022 werden bei einer Genossenschaftsbank wieder 1 % Zinsen angeboten) oder Bundesschatzbriefen (vgl. LG Augsburg, Beschluss vom 25.5.2018 - 54 T 1089/18, NJW 2018, 2420, beck-online), die überdies erheblich einfacher gestaltet sind, finden sich im Genehmigungsantrag bzw. dem weiteren Vorbringen nicht.
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