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Rechtsprechung
   BFH, 14.06.2018 - III R 27/17   

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https://dejure.org/2018,34177
BFH, 14.06.2018 - III R 27/17 (https://dejure.org/2018,34177)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2018 - III R 27/17 (https://dejure.org/2018,34177)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - III R 27/17 (https://dejure.org/2018,34177)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 122 Abs 2 Nr 1, AO § 366, AO § 126 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 47, FGO § 76, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2
    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • Bundesfinanzhof

    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • IWW

    § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 122 AO, § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 47 Abs. 1 FGO, § 366 AO, § 122 Abs. 2 AO, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 76 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 2 PUDLV, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Aufgabe zur Post i.S. von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Berechnung der Frist bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters

  • Betriebs-Berater

    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • rewis.io

    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • rechtsportal.de

    Begriff der Aufgabe zur Post i.S. von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Widerlegung der Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die 3-Tages-Zugangsfiktion bei Bescheiden: Es kippelt bei privaten Postdienstleistern

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Zugangsvermutung bei privaten Postdienstleistern nicht grundsätzlich anwendbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zugangsvermutung für Verwaltungsakte - und der private Postdienstleister

  • lto.de (Pressebericht, 29.10.2018)

    BFH rüttelt an der Zugangsfiktion für Behörden: Wenn der Postmann zu spät klingelt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Widerlegung der Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    3-Tages-Zugangsfiktion für Verwaltungsakte gilt nicht bei privatem Postdienstleister

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fristgerechte Erhebung einer Anfechtungsklage

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Widerlegung der Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Das Aus für die Bekanntgabefiktion?

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Postdienstleisters unter Einschaltung eines Subunternehmers

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 122 Abs 2 Nr 1
    Drei-Tage-Fiktion, Beweislast

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 262, 193
  • NJW 2018, 3606
  • BB 2018, 2581
  • BB 2018, 2659
  • DB 2018, 2739
  • BStBl II 2019, 16
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.04.2013 - X B 47/12

    Zustellung an eine Postfach-Adresse durch einen privaten Postdienstleister unter

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Das gelte auch bei der Beförderung durch einen privaten Zustelldienst (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218).

    Unter "Aufgabe zur Post" i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird auch eine Übermittlung des Verwaltungsakts durch einen privaten Postdienstleister erfasst (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1218, Rz 17; Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 122 AO Rz 335, m.w.N.), so dass der Tag der Aufgabe zur Post nicht hinausgeschoben wird.

    Insoweit kann die Einschaltung privater Postdienstleister bei der Frage von Bedeutung sein, ob die Zugangsvermutung als widerlegt gilt, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf die Folge ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1218, Rz 17).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 49/17

    Postlaufzeiten; Universaldienst; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Zu beachten ist aber, dass im Rahmen der Lizenzierung die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, juris, Rz 32, m.w.N.).

    Der Familienkasse obliegt eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Zustellung innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den hier gewählten privaten Postdienstleister mit jedenfalls gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung im Rahmen des Postuniversaldienstes (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I R 41/08, BFH/NV 2008, 2042; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, Rz 39, juris).

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 41/15

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland - Übermittlung mittels einfachen

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags darf allerdings nicht dazu führen, dass die Regelung über die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Behörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 41/15, BFH/NV 2018, 185, Rz 18, m.w.N.).
  • FG Münster, 30.03.2017 - 13 K 3907/15

    Fristgerechte Erhebung einer Klage im Rahmen eines Kindergeldverfahrens

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. März 2017 13 K 3907/15 Kg aufgehoben.
  • BFH, 25.03.2015 - V B 163/14

    Bekanntgabe unter Einschaltung eines Postserviceunternehmens

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Die Zugangsvermutung würde beispielsweise nicht eingreifen, wenn die Behörde einen privaten Postdienstleister beauftragt und dieser erst einen Tag nach Erhalt der Sendung diese an ein weiteres Unternehmen zur Weiterbeförderung weiterleitet (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 3274/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1090; vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2015 V B 163/14, BFH/NV 2015, 948; Müller-Franken in HHSp, § 122 AO Rz 392).
  • OVG Sachsen, 05.09.2014 - 3 A 722/12

    Substantiiertes Bestreiten des Zugangs der Anordnung einer erkennungsdienstlichen

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann sich dabei weiter auch auf schriftliche Verwaltungsakte erstrecken, die durch lizenzierte private Postdienstleister --zu denen auch der Postdienstleister X gehört-- übermittelt werden, da die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Regulierungsbehörde die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gewährleisten kann (vgl. zu § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 5. September 2014 3 A 722/12, SächsVBl 2015, 44, Rz 10 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2013 - 2 K 3274/11

    Postlaufzeiten bei Weiterleitungsfällen

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Die Zugangsvermutung würde beispielsweise nicht eingreifen, wenn die Behörde einen privaten Postdienstleister beauftragt und dieser erst einen Tag nach Erhalt der Sendung diese an ein weiteres Unternehmen zur Weiterbeförderung weiterleitet (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2013 2 K 3274/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1090; vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2015 V B 163/14, BFH/NV 2015, 948; Müller-Franken in HHSp, § 122 AO Rz 392).
  • BFH, 07.11.1985 - V R 3/83

    Nachweispflicht der Behörde für den Zeitpunkt des Zugangs eines Verwaltungsakts -

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Dem Begriff des Zweifels entspricht es, dass auch unbewiesene Tatsachen dieser Art die Nachweispflicht der Behörde auslösen (BFH-Urteil vom 7. November 1985 V R 3/83, BFH/NV 1987, 274).
  • BFH, 04.09.2008 - I R 41/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beauftragung eines privaten

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Der Familienkasse obliegt eine gewissenhafte Prüfung, ob eine Zustellung innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den hier gewählten privaten Postdienstleister mit jedenfalls gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung im Rahmen des Postuniversaldienstes (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I R 41/08, BFH/NV 2008, 2042; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. August 2017 L 2 R 49/17, Rz 39, juris).
  • BFH, 12.03.2003 - X R 17/99

    Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 27/17
    Sie kann im Revisionsverfahren nur darauf hin überprüft werden, ob das FG von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031).
  • BFH, 03.05.2001 - III R 56/98

    Einkommensteuer - Schätzung - Einspruchsfrist - Frist - Versäumnis - Bekanntgabe

  • BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 199/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überspannung der

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 14/00

    Vorbehalt der Nachprüfung bei Feststellungsbescheiden

  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 3280/18

    Verfahrensrecht - Zur Frage der Zugangsfiktion bei Übersendung einer

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (Az. III R 27/17) trägt die Beklagte.

    Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Gerichtsbescheid vom 14.6.2018 (III R 27/17, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2019, 16) aufgehoben und die Sache an das hiesige Gericht zurückverwiesen, da die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichten, um die Zulässigkeit der Klage beurteilen zu können.

  • LSG Bayern, 11.05.2022 - L 2 U 140/13

    Bekanntgabefiktion gilt im Sozialverwaltungsverfahren auch an Sonn- und

    Die Abholung durch ein Subunternehmen der Deutschen Post steht daher weder der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X entgegen noch wird dadurch der Aufgabetag im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X hinausgeschoben (vgl. BFH, Beschluss vom 18.04.2013, X B 47/12, und Urteil vom 14.06.2018, III R 27/17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.03.2015, 1 L 313/11).

    Dabei kann auch die Frage offenbleiben, wie weit die Substantiierungspflicht geht und ob nicht schon aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall ein Hinweis auf einen Umstand ausreicht, ohne diesen explizit in das substantiierte Bestreiten einzubauen (vgl. BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 27/17: "Der Kläger hat auf diese besonderen Umstände im Streitfall hingewiesen. Weitere Ausführungen, um die Zugangsfiktion zu erschüttern, sind nach Ansicht des Senats bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht erforderlich.").

  • FG Münster, 11.05.2023 - 8 K 520/22

    Verfahrensrecht - Entfällt die Drei-Tages-Fiktion (generell), wenn innerhalb der

    Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (BFH, Urt. v. 14.06.2018, III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl. II 2019, 16 m.w.N.).

    Das Erfordernis an einen substantiierten Tatsachenvortrag darf allerdings nicht dazu führen, die Regelung über die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Finanzbehörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umzukehren (BFH, Urt. v. 14.06.2018, III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl. II 2019, 16 m.w.N.), sodass an den Grad der Substantiierung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BFH, Beschl. v. 26.02.2021, X B 108/20, BFH/NV 2021, 929).

    Hat der Steuerpflichtige seinen Vortrag im Rahmen des ihm Möglichen substantiiert, hat das Finanzgericht die Frage, ob "Zweifel" daran bestehen, dass ihm die Einspruchsentscheidung innerhalb der Drei-Tages-Frist zugegangen ist, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beantworten, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO (BFH, Urt. v. 14.06.2018, III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl. II 2019, 16).

    Denn das Schreiben vom 16.03.2023 ist unter Einschaltung von zwei Postdienstleistern bekannt gegeben worden, sodass die Zugangsvermutung deshalb widerlegt sein kann (vgl. BFH, Urt. v. 14.06.2018, III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl. II 2019, 16; Beschl. v. 07.05.2019, III B 59/18, BFH/NV 2019, 897).

  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2019 - 1 K 3115/18

    Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine

    Der Zugang bleibt mithin Gegenstand der Sachaufklärungspflicht des FG (BFH-Urteil vom 14. Juni 2018 III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 10).

    Es liegt dann im Verantwortungsbereich des Beklagten nachzuweisen, dass die Bekanntgabe innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den privaten Postdienstleister mit jedenfalls gleich hoher Verlässlichkeit zu erwarten ist wie bei einer Versendung im Rahmen des Postuniversaldienstes (BFH-Urteil vom 14. Juni 2018 III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 14-16; nachfolgend Finanzgericht Münster, Urteil vom 15. Mai 2019 13 K 3280/18, nicht veröffentlicht, juris).

  • FG Hamburg, 13.04.2023 - 5 K 92/22

    Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Versendung von Steuerbescheiden im

    Unter "Aufgabe zur Post" i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird auch eine Übermittlung des Verwaltungsakts durch einen privaten Postdienstleister erfasst (BFH, Urteil vom 14. Juni 2018, III R 27/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 262, 193, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2019, 16 m.w.N.).

    Daher ist grundsätzlich zu ermitteln, ob nach den bei dem privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des zu befördernden Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann (BFH, Urteil vom 14. Juni 2018, III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16; Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2022, 1 K 2137/21, juris; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2019, 13 K 3280/18 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2019, 1156).

  • BFH, 22.05.2019 - X B 109/18

    Behauptung eines von der Zugangsvermutung abweichenden Zugangszeitpunkts

    a) Für das weitere Verfahren weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- daraufhin, dass zwar der Abgang des Briefumschlags mit den Einspruchsentscheidungen wie vom Vertreter des FA beschrieben, am Tag, der als Postabgang vermerkt worden ist, feststehen kann, dies aber nicht automatisch dazu führt, dass die Bekanntgabe beim Empfänger zwingend innerhalb der Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO geschehen sein muss, wenn jedenfalls ein privater Postzusteller in den Zustellvorgang eingebunden worden ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juni 2018 - III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 14).

    Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssigen oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (so zuletzt BFH-Urteil in BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 9).

  • BFH, 07.05.2019 - III B 59/18

    Zugangsvermutung bei Postbeförderung durch zwei Postdienstleister

    aa) Bestreitet der Steuerpflichtige, eine Postsendung innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen zu substantiieren, um Zweifel an der gesetzlichen Vermutung zu begründen (Senatsurteil vom 14. Juni 2018 III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16).

    Dies gilt allerdings nicht, wenn sich entsprechende Zweifel am Zugang der Postsendung aufdrängen mussten und die Tatsacheninstanz zu Unrecht von der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ausgeht (im Einzelnen s. Senatsurteil in BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16).

  • BFH, 26.02.2021 - X B 108/20

    Postaufgabe und Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts

    Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische --Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post-- ernstlich in Betracht zu ziehen ist (statt vieler BFH-Urteil vom 14.06.2018 - III R 27/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz 9, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.08.2022 - 7 K 7045/20

    Zulässigkeit eines Einspruchs: Keine Anwendung der Zugangsvermutung des § 122

    Allerdings besteht beim Einsatz von Subunternehmern eine besondere Ermittlungspflicht des Finanzgerichts -FG- (BFH, Urteil vom 14.06.2018 - III R 27/17, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2019, 6; nachgehend: FG Münster, Urteil vom 15.05.2019 - 13 K 3280/18 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2019, 1156; Beschluss vom 07.05.2019 - III B 59/18, BFH/NV 2019, 897).

    Auch im "Subunternehmer-Urteil" hat der BFH (Urteil vom 14.06.2018 - III R 27/17, BStBl. II 2019, 6) der von der Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 30.03.2017 - 13 K 3907/15 Kg, juris) festgestellten Tatsache, dass der Briefumschlag nicht vorgelegt wurde, keine Bedeutung zugemessen.

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2018 - 9 ME 142/18

    Ablaufhemmung; Absendedatum; Bekanntgabe; Bekanntgabefiktion; Beweisvorsorge;

    Sie gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen der Adressat - wie hier die Antragsgegnerin - den Zugang des Schriftstücks überhaupt bestreitet (vgl. BFH, Urteil vom 14.6.2018 - III R 27/17 - juris Rn. 9; Beschlüsse vom 18.4.2013 - X B 47/12 - juris Rn. 14; vom 20.10.2011 - V B 17/11 - ZSteu 2012, R1382 = juris Rn. 14, Senatsbeschluss vom 3.12.2018 - 9 LA 124/18 -).
  • SG Altenburg, 24.09.2020 - S 34 SB 547/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bekanntgabe eines Verwaltungsakts -

  • BFH, 23.04.2020 - X B 156/19

    Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen

  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2022 - 1 K 2137/21

    Kindergeldberechtigung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG: Berücksichtigung einer

  • FG München, 19.01.2021 - 6 K 2204/18

    Einkommensteuerbescheid, Werbungskostenüberschuss, Vermietung und Verpachtung,

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 - 16 K 16130/22

    Einnahmeerhöhungen und Ausgabenkürzungen im Gefolge einer Betriebsprüfung

  • FG München, 19.01.2021 - 6 K 276/20

    Keine Gewährung der Wiederseinsetzung in den vorigen Stand

  • FG Münster, 01.10.2019 - 5 K 376/18

    Kindergeld/Verfahrensrecht - Zum Bestreiten des Zugangszeitpunkts eines an eine

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Rechtsprechung
   BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13043
BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17 (https://dejure.org/2018,13043)
BAG, Entscheidung vom 23.05.2018 - 7 AZR 16/17 (https://dejure.org/2018,13043)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 (https://dejure.org/2018,13043)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung - Haushalt - Rechtsmissbrauch

  • IWW

    § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, Art. ... 267 AEUV, Richtlinie 1999/70/EG, § 367 Abs. 1 SGB III, Art. 110 ff. GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 242 BGB, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - und der nur vorübergehende Beschäftigungsbedarf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kettebefristungen - und der Rechtsmissbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsverhältnisse mit Haushaltsbefristung - und der Rechtsmissbrauch

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Befristung oder vorübergehender Beschäftigungsbedarf?

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rechtsmissbräuchliche Befristung im öffentlichen Dienst - Anmerkung zum Urteil des BAG vom 23.05.2018 - 7 AZR 16/17" von RA/FAArbR Dr. Patrick Flockenhaus, original erschienen in: BB 2019, 186 - 192.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3606
  • NZA 2018, 1549
  • BB 2019, 186
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Die dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 26; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 15, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23, BAGE 157, 125; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 27; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 17, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26, BAGE 157, 125) .

    Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 28; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 18, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27 mwN, BAGE 157, 125) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 29; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 19, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, BAGE 157, 125) .

    Bei der Gesamtwürdigung von Bedeutung sind zudem grundrechtlich gewährleistete Freiheiten sowie besondere Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 20, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 157, 125) .

    Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 39, BAGE 157, 125; 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 17; 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 10 mwN) .

  • BAG, 17.05.2017 - 7 AZR 420/15

    Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Die dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 26; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 15, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23, BAGE 157, 125; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 27; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 17, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26, BAGE 157, 125) .

    Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 28; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 18, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27 mwN, BAGE 157, 125) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 29; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 19, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, BAGE 157, 125) .

    Bei der Gesamtwürdigung von Bedeutung sind zudem grundrechtlich gewährleistete Freiheiten sowie besondere Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 20, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 157, 125) .

    Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht von den zutreffenden Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 26, BAGE 159, 125) .

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Die dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 26; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 15, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23, BAGE 157, 125; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 27; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 17, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26, BAGE 157, 125) .

    Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 28; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 18, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27 mwN, BAGE 157, 125) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 29; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 19, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, BAGE 157, 125) .

    Für einen Arbeitgeber, der ständig und dauerhaft Bedarf an Arbeitskräften hat, dürfte es schwierig sein, den von der Rahmenvereinbarung gewährten Schutz gegen Missbrauch zu umgehen, indem er am Ende jedes befristeten Vertrags eine Frist von ca. zwei Monaten verstreichen lässt (vgl. EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 71; BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 30) .

    Die gebotene Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 34 mwN) .

  • EuGH, 21.09.2016 - C-614/15

    Popescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    In der Entscheidung vom 21. September 2016 (- C-614/15 - [Popescu] Rn. 62 f.) hat der Gerichtshof angenommen, ein Sachgrund zur Befristung eines Arbeitsvertrags könne nicht schon aus der Erwägung hergeleitet werden, dass der Staat als Arbeitgeber keinem finanziellen Risiko ausgesetzt werden dürfe.

    Selbst wenn Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde lägen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden Maßnahmen beeinflussen könnten, stellten sie als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und könnten daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 62 f.) .

    Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 21/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt- Drittmittel

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Bei Vertragsschluss muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der befristet Beschäftigte überwiegend entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel eingesetzt wird (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 24; 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 38; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45; 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 19 f., BAGE 130, 313; grundlegend BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 ff., BAGE 120, 42) .

    Der Senat konnte die Rechtsfrage, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, in den weiteren Entscheidungen offenlassen, weil jeweils schon die vom Senat entwickelten Grundsätze zur haushaltsrechtlichen Befristung nicht erfüllt waren (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 24 f.; 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 41; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 32; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 37, BAGE 140, 191) .

    Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (st. Rspr., vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30) .

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    Für einen Arbeitgeber, der ständig und dauerhaft Bedarf an Arbeitskräften hat, dürfte es schwierig sein, den von der Rahmenvereinbarung gewährten Schutz gegen Missbrauch zu umgehen, indem er am Ende jedes befristeten Vertrags eine Frist von ca. zwei Monaten verstreichen lässt (vgl. EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 71; BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 30) .

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Bei Vertragsschluss muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der befristet Beschäftigte überwiegend entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel eingesetzt wird (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 24; 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 38; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45; 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 19 f., BAGE 130, 313; grundlegend BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 ff., BAGE 120, 42) .

    Ein Wegfall von Stellen kann auch durch Nichtbesetzung frei werdender Stellen, durch Ausspruch von Kündigungen oder durch einvernehmliche Beendigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen bewirkt werden (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 15, BAGE 132, 45) .

  • BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09

    Befristung - Haushalt - Unionsrecht

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Senat habe seine in der Entscheidung vom 27. Oktober 2010 (- 7 AZR 485/09 (A) - Rn. 42, BAGE 136, 93) geäußerten Bedenken aufgegeben, dass die haushaltsrechtliche Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG (Rahmenvereinbarung) unvereinbar sein könnte.

    Der Senat hatte daher den EuGH um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage ersucht, ob der Umstand, dass öffentliche Arbeitgeber nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung sachlich rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können (BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - Rn. 42, BAGE 136, 93) .

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil vom 9. März 2011 (- 7 AZR 728/09 - BAGE 137, 178) , das eine Befristung von Arbeitsverträgen aus Haushaltsmitteln, die nicht durch ein förmliches Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellt werden, zum Gegenstand hat.

    Dazu hat der Senat lediglich ausgeführt, dass sich die mit der Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verbundene Ungleichbehandlung der bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten arbeitsvertraglichen Bestandsschutz gegenüber den in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern "allenfalls" durch das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) rechtfertigen ließe, wenn der Haushaltsplangeber demokratisch legitimiert ist (BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 28 f., aaO) .

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
    Der Senat konnte die Rechtsfrage, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, in den weiteren Entscheidungen offenlassen, weil jeweils schon die vom Senat entwickelten Grundsätze zur haushaltsrechtlichen Befristung nicht erfüllt waren (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 24 f.; 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 41; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 32; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 37, BAGE 140, 191) .

    Ausdrücklich hat der Senat im Urteil vom 15. Dezember 2011 (- 7 AZR 394/10 - Rn. 38, aaO) seine Zweifel wiederholt, ob die Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist.

  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 107/12

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 549/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG

  • BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 630/07

    Befristung - soziale Gründe

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 466/10

    Wissenschaftlicher Mitarbeiter - öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 35/11

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch Zweckerreichung - Prognose zum

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15

    Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

  • LAG München, 16.06.2016 - 2 Sa 1146/15

    Haushaltsbefristung

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 743/07

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 843/08

    Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

    Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (st. Rspr., vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 212/17 - Rn. 11; 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 - Rn. 43) .
  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Arbeitszeitreduzierung

    Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (st. Rspr., vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 212/17 - Rn. 11; 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 - Rn. 43) .
  • BAG, 17.06.2020 - 7 AZR 398/18

    Auflösende Bedingung - Abberufung als Geschäftsführerin

    Diese erlauben es dem Staat nicht, Regelungen zu schaffen, die das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer völlig unberücksichtigt lassen (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG BAG 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 - Rn. 15 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 - 9 Sa 433/19

    Wirksamkeit Befristung - Befristungsgrund Projekt - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Erst ab einer Unterbrechung von zwei Jahren wird dies regelmäßig ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 -, Rn. 34, juris) .

    39 3. Im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen bzw. unstreitigen Umstände von einem institutionellen Missbrauch auszugehen (vgl. zur Darlegungslast BAG, Urteil vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 -, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 -, Rn. 32, juris) .

    Auch wenn Streitgegenstand nur die zuletzt vereinbarte Befristung ist, sind bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch die vorhergehenden befristeten Arbeitsverträge mit einzubeziehen (BAG, Urteil vom 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 -, Rn. 32, juris) .

  • LAG Thüringen, 20.07.2021 - 1 Sa 71/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    dd) Die von der Klägerin ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 23.5.2018 - 7 AZR 16/17, vom 2.9.2009 - 7 AZR 162/08) gebietet keine andere Bewertung.
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Rechtsprechung
   BFH, 14.06.2018 - III R 20/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34181
BFH, 14.06.2018 - III R 20/17 (https://dejure.org/2018,34181)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2018 - III R 20/17 (https://dejure.org/2018,34181)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - III R 20/17 (https://dejure.org/2018,34181)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 26c des Einkommensteuergesetzes, § ... 26b EStG, § 26a EStG, § 26c EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 129 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 26 Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG, § 52 Abs. 68 EStG, § 355 Abs. 1 AO, § 42 FGO, § 351 Abs. 1 AO, §§ 26a bis 26c EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 26c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeiten der Ehegattenveranlagung im Jahr 2008

  • rewis.io

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

  • rechtsportal.de

    Möglichkeiten der Ehegattenveranlagung im Jahr 2008

  • datenbank.nwb.de

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattenveranlagung - und die Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 26, EStG § 26a, EStG § 26b, EStG § 26c, FGO § 60
    Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung, Getrennte Veranlagung, Beiladung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3606
  • DB 2018, 2617
  • BStBl II 2019, 694
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Im Jahr der Eheschließung können sie auch die besondere Veranlagung nach § 26c EStG a.F. wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens-- frei widerrufen (BFH-Urteile vom 19. Mai 1999 XI R 97/94, BFHE 189, 63, BStBl II 1999, 762; vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408).

    Dieses Wahlrecht kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden und wird daher durch einen Berichtigungs- oder Änderungsbescheid bis zu dessen Unanfechtbarkeit neu eröffnet (Senatsurteile in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, Rz 16; vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, betr.

    Die im Zusammenhang mit der Änderung eines Steuerbescheides erneut ausgeübte Wahl der Veranlagungsart löst die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG (a.F.) aus, lässt aber die Besteuerungsgrundlagen im Übrigen unberührt und ist daher nicht nach § 351 Abs. 1 AO ausgeschlossen (Senatsurteil in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071).

  • FG Hamburg, 01.08.2013 - 2 K 279/12

    Einkommensteuer, Veranlagung: Kein Wechsel der Veranlagungsart bei

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Eine Änderung der Wahlrechtsausübung könne aber nur dann als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) angesehen werden, wenn innerhalb der Ehegattenveranlagungsarten gewechselt werde, weil die Wahl der Veranlagungsart kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands der Einzelveranlagung sei (FG Hamburg, Urteil vom 1. August 2013 2 K 279/12, juris).

    Auf die Frage, ob eine bestandskräftige Einzelveranlagung die nachträgliche Zusammenveranlagung ausschließt, weil die Wahl der Zusammenveranlagung dann kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wäre (so FG Hamburg, Urteil vom 1. August 2013 2 K 279/12, juris), kommt es nicht an, da die Ehefrau nicht einzeln, sondern als Ehegatte gemäß § 26c Abs. 1 EStG a.F. besonders veranlagt wurde.

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Dieses Wahlrecht kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden und wird daher durch einen Berichtigungs- oder Änderungsbescheid bis zu dessen Unanfechtbarkeit neu eröffnet (Senatsurteile in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, Rz 16; vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, betr.

    Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt stattdessen als verfahrensrechtliche Grundlage für die Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten in Betracht, wenn diese bereits bestandskräftig ist (Senatsurteil in BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690), hier also der Ehefrau des Klägers.

  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    b) Wird ein Steuerpflichtiger, der als Ehegatte nach § 26a EStG a.F. getrennt, nach § 26b EStG zusammen oder nach § 26c EStG a.F. besonders zu veranlagen ist, stattdessen rechtswidrig einzeln veranlagt, so kann er dagegen innerhalb der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) Einspruch einlegen (Senatsurteil vom 15. März 2017 III R 12/16, BFHE 259, 229).
  • BFH, 14.09.2017 - IV R 28/14

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks - Berücksichtigung gegenläufiger

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Die Reichweite der Prüfung wird damit durch die bereits bestandskräftige Regelung in dem Ursprungsbescheid begrenzt und --bei zahlenmäßigen Feststellungen-- auf den Differenzbetrag zu dem Änderungsbescheid beschränkt (BFH-Urteil vom 14. September 2017 IV R 28/14, BFH/NV 2018, 1, Rz 43).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 4 K 4262/14

    Änderung des Ehegattenveranlagungswahlrechts zur Zusammenveranlagung für den

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2016 4 K 4262/14 aufgehoben.
  • BFH, 27.10.2015 - X R 44/13

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Das Veranlagungswahlrecht könne zwar geändert werden, wenn ein Änderungsbescheid ergehe (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2015 X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/13

    Zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts für Ehegatten als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Dieses Wahlrecht kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden und wird daher durch einen Berichtigungs- oder Änderungsbescheid bis zu dessen Unanfechtbarkeit neu eröffnet (Senatsurteile in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, Rz 16; vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, betr.
  • BFH, 22.08.2007 - III R 89/06

    Ehegatten; Veranlagungswahlrecht

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Dazu müssten der Kläger und seine Ehefrau die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG --wirksame Ehe, unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben-- zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Veranlagungszeitraums erfüllt haben (z.B. Senatsurteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, Rz 12).
  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

    Auszug aus BFH, 14.06.2018 - III R 20/17
    Dieses Wahlrecht kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden und wird daher durch einen Berichtigungs- oder Änderungsbescheid bis zu dessen Unanfechtbarkeit neu eröffnet (Senatsurteile in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, Rz 16; vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, betr.
  • BFH, 31.01.2013 - III R 15/10

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 97/94

    Ehegattenveranlagungswahlrecht bei Verlustrücktrag

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

  • OLG Celle, 02.04.2019 - 21 UF 119/18

    Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten nach einer Trennung;

    Dabei kommt der erstinstanzlich zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, obwohl für ihn für beide Jahre bereits bestandskräftige Steuerbescheide am 30. Dezember 2015 ergangen waren, keine Bedeutung zu (bejahend OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1493, 1494; OLG Koblenz FamRZ 2016, 2013, 2014; zur früheren Rechtslage BFH DStR 2018, 2269).
  • BFH, 25.10.2023 - I R 38/20

    Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des

    Die (erneut) ausgeübte Wahl der Veranlagungsart löst nur die Rechtsfolgen der §§ 26a und 26b EStG aus, lässt im Übrigen aber die Besteuerungsgrundlagen unberührt (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteile vom 24.01.2002 - III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 19.05.2004 - III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; vom 14.06.2018 - III R 20/17, BFHE 262, 92, BStBl II 2019, 694).
  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18

    Wirksamkeit eines Antrages auf Feststellung eines fortführungsgebundenen

    Zum anderen ist hinsichtlich der Regelung zur Wahl der Veranlagungsart in § 26 Abs. 2 Satz 3 EStG ("..durch Abgabe in der Steuererklärung..") hinreichend geklärt, dass die Wahl bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung geändert werden kann (BFH-Urteil vom 14. Juni 2018 III R 20/17, BFHE 262, 92, BFH/NV 2018, 1328, m.w.N.).
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