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   BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17   

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BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17 (https://dejure.org/2017,44098)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17 (https://dejure.org/2017,44098)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 (https://dejure.org/2017,44098)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 16a Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 6 Abs. 2 IRG; Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK
    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Schutz vor Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung; Umfang der gerichtlichen Pflicht zur ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 3 Nr 2 EuAuslfÜbk, § 6 Abs 2 IRG, § 32 IRG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Sachaufklärungspflichten der Fachgerichte im Auslieferungsverfahren bzgl drohender politischer Verfolgung des Auszuliefernden bei Scheitern der Beiziehung der Akten eines im Ausland geführten Asylverfahrens - hier: Auslieferung eines Russen ...

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland; Gerichtliche Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat; Fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Sachaufklärungspflichten der Fachgerichte im Auslieferungsverfahren bzgl drohender politischer Verfolgung des Auszuliefernden bei Scheitern der Beiziehung der Akten eines im Ausland geführten Asylverfahrens - hier: Auslieferung eines Russen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland; Gerichtliche Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat; Fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen; ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Sachaufklärungspflichten der Fachgerichte im Auslieferungsverfahren bzgl drohender politischer Verfolgung des Auszuliefernden bei Scheitern der Beiziehung der Akten eines im Ausland geführten Asylverfahrens - hier: Auslieferung eines Russen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender gerichtlicher Aufklärung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Zielstaat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung - und die Gefahr politischer Verfolgung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender gerichtlicher Aufklärung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Zielstaat

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender gerichtlicher Aufklärung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Zielstaat

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 37
  • StV 2018, 570
  • DÖV 2018, 119
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17
    Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, dass das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr politischer Verfolgung hätte veranlassen müssen (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 12).

    Sie müssen sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht - zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Betroffenen - fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 14).

    Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Asylbewerbers und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung durch den Zielstaat berücksichtigt sowie gegebenenfalls Widersprüche aufgeklärt und Vorhalte gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17
    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 12).

    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen, auch wenn es ihm im Ergebnis keinen Glauben zu schenken vermag (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17
    Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 103, 142 ; 113, 273 ; 129, 1 ).

    Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 61, 82 ; 84, 34 ; 84, 59 ; 101, 106 ; 103, 142 ; 129, 1 ).

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 26; vgl. zum Begriff der politischen Verfolgung BVerfGE 80, 315 ; 94, 49 ).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 27).

    Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).

    Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29).

    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40).

    Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29).

    Die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte müssen bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30).

    Soweit nach dieser Prüfung ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 41).

    Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 6-IV-20
    Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, wird ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verliehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 50; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 31; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.).

    Die fachgerichtliche Überprüfung von Grundrechtseingriffen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 51; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 25 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.).

    Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeitsoder zeitaufwendig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 51; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 32; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG).

    Ferner müssen die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prüfen, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 39; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 26).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 39; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 40; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 27; Beschluss vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12; Beschluss vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 - juris Rn. 12).

    Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von Entscheidungen im Asylverfahren prüfen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 41; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 42; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 29).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 44; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 35), aber auch um die Gefahr einer den unabdingbaren Standard an Schutz der Menschenwürde nicht einhaltenden Behandlung angesichts der Situation im Zielstaat und damit die Belastbarkeit einer Zusicherung hinreichend verlässlich einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, dabei berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 27).

    Seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung muss es in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30).

    Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den jeweiligen auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29).

    Dies gilt auch, wenn unter Zugrundelegung des zuvor aufgeklärten Sachverhalts Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35).

  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse ein Betroffener in einem Auslieferungsverfahren persönlich angehört werden, wenn dies zur Sachaufklärung notwendig sei (unter Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 32).

    Es muss sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30).

    Es kann seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30).

    Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).
  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 40).

    Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 41).

    Soweit nach dieser Prüfung ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 41, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 41).

  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16

    Haftanordnung unter Verstoß gegen Pflicht zur Benachrichtigung einer

    Die Akten der Ausländerbehörde sind als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung bei einer Entscheidung über eine Haftanordnung in aller Regel beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, juris, Rn. 30; Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S. 3015 ); sind die Akten nicht erreichbar, muss das Gericht seiner Pflicht zur eigenständigen, aktuellen und erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise genügen (vgl. zur entsprechenden Problematik im Auslieferungsrecht BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 23 ff. ).
  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sein können, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 01.12.2003 - 2 BvR 879/03, juris Rn. 37, BVerfGK 2, 165; Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04, juris Rn. 21, BVerfGK 3, 159; Beschluss vom 04.07.2005 - 2 BvR 283/05, juris Rn. 27, BVerfGK 6, 13; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 40, BVerfGK 6, 334; Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 23, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 09.05.2008 - 2 BvR 733/08, juris Rn. 12, BVerfGK 13, 557; Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08, juris Rn. 16, BVerfGK 14, 372; Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 21.03.2018 - 2 BvR 108/18, juris Rn. 19; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    (bb) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können aber Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung nicht auf vom ersuchenden Staat erteilte Zusicherungen gestützt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    Die Gerichte des ersuchten Staates sind danach verpflichtet, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2019, 536 (Ls.); Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45).

  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 2655/17

    Auslieferungshaft (keine unionsrechtliche Determiniertheit der Auslieferungshaft

    Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 59, 98 ; 115, 166 ) oder den als verletzt gerügten Grundrechtsartikel (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 84, 366 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, juris, Rn. 21 f.) ausdrücklich benennt; seinem Vortrag muss sich jedoch entnehmen lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 79, 203 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 115, 166 ).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 16.12.2020 - 2 BGs 408/20

    Grundsatz der Aktenwahrheit und -vollständigkeit bei Prüfung durch den

  • BVerfG, 03.04.2019 - 2 BvR 517/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum

  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

  • OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Auslieferung eines Verfolgten an die Russische

  • BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21

    Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten

  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 2 Ausl 174/20

    Zulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags;

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 16-IV-21

    Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Falle einer Abschiebung nach

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an die

  • OLG Brandenburg, 20.04.2021 - 1 AR 14/20

    Erklärung der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 AuslA 34/17
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

  • OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei

  • LG Essen, 12.11.2020 - 7 T 38/20

    Abschiebung Sicherungshaft

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Angehörigen der

  • OLG Bremen, 22.06.2018 - 1 AuslA 27/18

    Zulässigkeit der Aufhebung der Anordnung der Beteiligung eines

  • LG Würzburg, 20.10.2022 - 3 T 1755/19

    Rechtswidrigkeit der Entscheidung über Abschiebungshaft ohne Behördenakte

  • LG Gießen, 19.07.2023 - 7 T 353/22
  • LG Krefeld, 13.03.2023 - 7 T 20/23
  • VG Halle, 28.10.2020 - 5 A 137/20

    Russische Föderation, Haftbedingungen, Abschiebungsverbot, EMRK, Europäische

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