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   BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16, Zweibrücken   

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https://dejure.org/2017,39026
BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16, Zweibrücken (https://dejure.org/2017,39026)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2017 - VIII ZR 99/16, Zweibrücken (https://dejure.org/2017,39026)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16, Zweibrücken (https://dejure.org/2017,39026)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 213 BGB, § 323 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 443 BGB
    Hemmung der Verjährung: Beruhen zweier Ansprüche auf "demselben Grund"

  • IWW

    § 305c Abs. 1 BGB, § ... 307 BGB, §§ 308, 309 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 437 Nr. 2, § 323 BGB, § 213 BGB, § 203 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 213 Alt. 1 BGB, § 213 Alt. 2 BGB, § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB, §§ 443, 477 BGB, § 13 VOB (B

  • Wolters Kluwer

    Verjährung des Anspruchs auf Reparatur eines gebrauchten Fahrzeugs auf Grundlage der Garantievereinbarung; Ableitung von zwei Ansprüchen aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt; Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen ...

  • Betriebs-Berater

    Vertraglicher Garantie- und gesetzlicher Gewährleistungsanspruch beruhen nicht auf "demselben Grund"

  • rewis.io

    Hemmung der Verjährung: Beruhen zweier Ansprüche auf "demselben Grund"

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 213
    Keine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus Garantievertrag durch gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 213
    Verjährung des Anspruchs auf Reparatur eines gebrauchten Fahrzeugs auf Grundlage der Garantievereinbarung; Ableitung von zwei Ansprüchen aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt; Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 213 ; BGB § 214 Abs. 1
    Verjährung des Anspruchs auf Reparatur eines gebrauchten Fahrzeugs auf Grundlage der Garantievereinbarung; Ableitung von zwei Ansprüchen aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt; Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen ...

  • datenbank.nwb.de

    Hemmung der Verjährung: Beruhen zweier Ansprüche auf "demselben Grund"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann beruhen zwei Ansprüche auf "demselben Grund"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Garantie sind keine Ansprüche aus demselben Grund nach § 213 BGB - Keine Hemmung der Verjährung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wann beruhen zwei Ansprüche auf "demselben Grund" i.S.v. § 213 BGB?

  • versr.de (Kurzinformation)

    Keine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus Garantievertrag durch gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein identischer Anspruchsgrund bei Gewährleistungsanspruch und gleichzeitig abgeschlossener (Haltbarkeits-)Garantie

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verjährungshemmung für zusammenhängende Ansprüche

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 204, 213 BGB
    Keine "Kernidentität" i.S.v. § 213 BGB von kaufrechtlichem Gewährleistungsanspruch und Haltbarkeitsgarantie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistung und Garantie sind zwei verschiedene Paar Schuhe! (IBR 2018, 105)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 387
  • MDR 2017, 1349
  • VersR 2017, 1470
  • WM 2018, 1471
  • BB 2017, 2497
  • BB 2017, 2578
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

    Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015, VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

    Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet (BT-Drucks. 14/6040, S. 121; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 25; BAG, NJW 2014, 717 Rn. 28; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).

    bb) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere - oder die anderen - ausschließt (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 26; BAG, aaO Rn. 34).

    Nach dem in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung des § 213 BGB unter anderem davon abhängen, dass "das Gesetz von vornherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen" (BT-Drucks. 14/6020, S. 122; BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 32; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 27 f.).

    § 213 BGB verfolgt das Anliegen, die Verjährungshemmung über den prozessualen Anspruch hinaus, wie er im Prozessrecht durch den Streitgegenstandsbegriff definiert wird, zu erstrecken, denn im Umfang des prozessualen Anspruchs wird die Verjährung bereits durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 aE; Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 21).

  • Drs-Bund, 31.08.2001 - BT-Drs 14/6857
    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO; 14/6857, S. 10, 46).

    cc) Dem Gesetzgeber war dabei aber auch - im Hinblick auf eine ausgewogene Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO) - daran gelegen, die Reichweite der Erstreckungswirkung des § 213 BGB nicht ins Uferlose auszudehnen (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 122; 14/6857, S. 10).

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 454/12

    Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet (BT-Drucks. 14/6040, S. 121; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 25; BAG, NJW 2014, 717 Rn. 28; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).

    (1) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist daher darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt und diese Ansprüche für ihn aus demselben Grunde bestehen (vgl. BAGE 146, 123 Rn. 29 f.).

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet (BT-Drucks. 14/6040, S. 121; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 25; BAG, NJW 2014, 717 Rn. 28; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).

    bb) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere - oder die anderen - ausschließt (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08, aaO; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 26; BAG, aaO Rn. 34).

  • Drs-Bund, 04.05.2001 - BT-Drs 14/6020
    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Nach dem in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung des § 213 BGB unter anderem davon abhängen, dass "das Gesetz von vornherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen" (BT-Drucks. 14/6020, S. 122; BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 32; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 27 f.).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Nach dem in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung des § 213 BGB unter anderem davon abhängen, dass "das Gesetz von vornherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen" (BT-Drucks. 14/6020, S. 122; BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 32; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 27 f.).
  • RG, 22.11.1924 - I 56/24

    Herausgabe oder Schadensersatz.

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Zudem fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 213 Alt. 2 BGB, dass der Gläubiger in Verfolgung desselben wirtschaftlichen Interesses von einem Anspruch auf den anderen übergeht, wie das etwa der Fall ist, wenn zunächst der Anspruch auf Herausgabe einer Sache und sodann wegen Unmöglichkeit an seiner Stelle ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird (vgl. RGZ 109, 234 ff.).
  • BGH, 22.05.1963 - VIII ZR 49/62

    Verjährung des Wandlungsanspruchs bei Nachbesserungspflicht des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Den genannten Vorschriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 293 mwN).
  • BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07

    Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    "Derselbe Grund" ist hierbei nicht im Sinne des im Prozessrecht verwendeten Begriffs des Klagegrundes zu verstehen, wie er beispielsweise zur Prüfung einer Klageänderung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu statt vieler: BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 15.06.1972 - VII ZR 64/71

    Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
    Die Revision macht insoweit geltend, dies sei schon vor der Schuldrechtsreform für die verschiedenen, auf der VOB (B) beruhenden Ansprüche (Nachbesserungs- sowie Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 VOB (B)) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juni 1972 - VII ZR 64/71, BGHZ 59, 202) anerkannt gewesen und die Neuregelung in § 213 BGB habe daran auch nichts ändern wollen.
  • BGH, 01.04.2020 - VIII ZR 18/19

    Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nach Inanspruchnahme der

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Garantie nach dem gesetzlichen Regelungssystem die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16, NJW 2018, 387 Rn. 22, 27) und Abweichendes zwischen den Kaufvertragsparteien nicht vereinbart ist.
  • BGH, 31.10.2018 - IV ZR 313/17

    Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Hemmung der Verjährung des Anspruchs

    § 213 BGB setzt voraus, dass die Ansprüche, die dem Gläubiger zur Wahl stehen, nicht von vorneherein kumulativ nebeneinander gegeben sind, sondern sich gegenseitig ausschließen (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2017 - VIII ZR 99/16, NJW 2018, 387 Rn. 19 ff.; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 23, 26; BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 [juris Rn. 41] (in BGHZ nicht vollständig abgedruckt); BAG NJW 2014, 717 Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 5 S 1276/16

    Feststellbarkeit der von einer straßenrechtlichen Widmung erfassten Grundstücke;

    Hieran fehlt es zum Beispiel im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 - VIII ZR 99/16 - NJW 2018, 387, juris Rn. 25 f.).

    Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallge-staltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 - VIII ZR 99/16 - NJW 2018, 387, juris Rn. 18).

    Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (vgl. Urteil vom 27.9.2017 - VIII ZR 99/16 - NJW 2018, 387, juris Rn. 19).

  • OLG München, 13.11.2018 - 8 U 1051/18

    Kein "ewiges Rücktrittsrecht" wegen Störung der Geschäftsgrundlage

    Die von § 213 BGB erfassten Ansprüche müssen sich nach dem Willen des Gesetzgebers gegen den gleichen Schuldner richten, müssen aus "demselben Grunde" gegeben sein, auf das gleiche wirtschaftliche Interesse gehen und es muss sich um Fälle handeln, in denen das Gesetz von vorneherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt, sog. Elektive Konkurrenz, § 213 Alt. 1 BGB, oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen überzugehen, sog. alternative Konkurrenz, § 213 Alt. 2 BGB (BT - Drucks. 14/6040, S. 122; BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 99/16, Rz. 20 m.w.N. und 28).

    Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinn von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt (BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 99/16, Leitsatz und Rz. 26).

    Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist ausgehend von den Gesetzesmaterialien allein darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger von vorneherein und generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt (BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az.: VIII ZR 99/16, Rz. 21; BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 180/14, Rz. 27 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 15.06.2020 - 12 U 113/19

    Nachbarrechtliche Ansprüche in Bezug auf Bepflanzung im Grenzbereich

    Insoweit kann offen bleiben, ob beide Ansprüche auf " demselben Grund " im Sinne von § 213 BGB beruhen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 99/16 -).
  • KG, 12.11.2018 - 20 U 132/17

    Aufstockung einer erbrechtlichen Abfindung

    (3) Zu berücksichtigen ist zudem Folgendes: Der Gesetzgeber hat, wie der BGH betont (siehe etwa NJW 2018, 387 Rn. 20), nicht beabsichtigt, die Erstreckungswirkung des § 213 BGB ins Uferlose auszudehnen.
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