Weitere Entscheidung unten: EuGH, 20.12.2017

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09   

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https://dejure.org/2017,45263
BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2017,45263)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2017,45263)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 2017 - 2 BvR 2135/09 (https://dejure.org/2017,45263)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 901, 913 ZPO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 802g ZPO, § 890 Abs 1 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - ...

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit von Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Bemessung der Dauer der Erzwingungshaft im Einzelfall unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung bei der Vollstreckung einer Geldforderung; Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft bei nicht abgegebener eidesstattlicher Erklärung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit von Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Bemessung der Dauer der Erzwingungshaft im Einzelfall unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung bei der Vollstreckung einer Geldforderung; Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dauer der Erzwingungshaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss sich nicht an Dauer der Ordnungshaft richten - Erzwingungshaft von bis zu 6 Monaten verhältnismäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 531
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Ein solcher Eingriff muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 19, 342 ; 29, 312 ; 61, 126 ).

    Der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ).

    Sie ist als solche mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar (BVerfGE 61, 126 ).

    aa) Das Fachgericht hat allerdings im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; 43, 101 zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ist zu verneinen, wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, dass pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist (BVerfGE 61, 126 ).

    Ist er aber zahlungsfähig und will er nur sein Vermögen verheimlichen, so verdient er keinen Schutz (BVerfGE 61, 126 ).

    Dieses Interesse dient der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, welche ihrerseits Grundbestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung ist (BVerfGE 61, 126 ).

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts stets zu beachten (BVerfGE 43, 101 ; vgl. auch 61, 126 ).

    b) § 901 ZPO a.F. sieht nach seinem Wortlaut - anders als etwa § 96 OWiG für den Fall der Nichtzahlung einer Geldbuße (vgl. dazu BVerfGE 43, 101 ) - nicht vor, dass bei Anordnung der Erzwingungshaft eine bestimmte Haftdauer festgesetzt wird.

    aa) Das Fachgericht hat allerdings im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; 43, 101 zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13).

    Demgegenüber handelt es sich bei der Haft nach § 901 ZPO a.F. um ein Beugemittel zur Erzwingung eines vom Gesetz befohlenen Verhaltens (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, Übers. § 802a Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 43, 101 ).

  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ).

    aa) Das Fachgericht hat allerdings im Zeitpunkt der Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; 43, 101 zur Erzwingungshaft nach § 96 OWiG; zur grundsätzlichen Beachtung bei § 901 ZPO a.F. bzw. nunmehr § 802g ZPO vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 901 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 802g Rn. 4a; Sternal, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 802g ZPO Rn. 13).

    Ob unter diesem Gesichtspunkt Bagatellforderungen als Grundlage für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausscheiden können, obwohl der Schuldner zur Tilgung von Kleinforderungen durchaus in der Lage sein (vgl. BVerfGE 48, 396 ) und der Gläubiger auch an der Vollstreckung geringfügiger Forderungen ein erhebliches Interesse haben kann, bedarf für den vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung.

    Eine Haftanordnung als Versäumnisfolge kann auch dann entfallen, wenn das Gericht dafür hält, dass der Schuldner ohne sein Verschulden - etwa infolge schuldloser Unkenntnis von einer Ersatzzustellung - am Erscheinen verhindert war (BVerfGE 48, 396 ).

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Ordnungsmittel eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthält (vgl. BVerfGE 58, 159 ), da sie auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung ist (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11).

    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).

    Dabei besteht das Wesen der Bestrafung nach § 890 Abs. 1 ZPO darin, dass begangenes Unrecht geahndet wird (vgl. BVerfGE 20, 323 ).

  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).

    Die Regelung des § 890 ZPO beinhaltet vielmehr - verfassungsrechtlich unbedenklich - ein gestuftes Sanktionensystem, bei dem die nicht originär angeordnete Ordnungshaft nur im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes an dessen Stelle tritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 38).

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).
  • BVerfG, 03.08.1989 - 1 BvR 1194/88

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Dabei handelt es sich um ein vollstreckungsrechtliches Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung einer Unterlassungs- oder Duldungspflicht im Interesse des Gläubigers (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88 -, juris Rn. 4 und 11).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Ordnungsmittel eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthält (vgl. BVerfGE 58, 159 ), da sie auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung ist (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Ordnungsmittel eine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthält (vgl. BVerfGE 58, 159 ), da sie auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung ist (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
    Daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17 -, juris Rn. 25 f.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck: Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6 m.w.N.; offenlassend z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BGH, 18.06.2021 - I ZB 30/21

    Erzwingungshaft

    Bei dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO, mit dem die Erteilung der Vermögensauskunft erzwungen werden soll, handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2018, 531 Rn. 22).
  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 679/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung von Erzwingungshaft im

    Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten während der Erzwingungshaft gehört, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners in Härtefällen Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gewähren kann (vgl. BVerfGE 48, 396 ; 61, 126 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, Rn. 15).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht, bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Dauer der Erzwingungshaft im Einzelfall und von vornherein, das heißt im Moment des Haftbefehlerlasses, unter Berücksichtigung der Höhe der Forderung kürzer zu bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, Rn. 12), zumal der Beschwerdeführer die Freiheitsentziehung durch Abgabe der Vermögensauskunft jederzeit abwenden kann (§ 802i ZPO).

  • VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 139/21

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft

    Sie ist weder Sanktion für die Nichtzahlung des Bußgeldes noch Sanktion für einen Rechtsverstoß, sondern ein reines Beugemittel, welches lediglich auf den Willen der verpflichteten Person einwirken soll (hierzu BVerfG vom 9. November 1976 - 2 BvL 1/76 -, juris Rn 25, sowie Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, juris Rn. 22).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 145/21

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die die Anordnung von Erzwingungshaft

    Sie ist weder Sanktion für die Nichtzahlung des Bußgeldes noch Sanktion für einen Rechtsverstoß, sondern ein reines Beugemittel, welches lediglich auf den Willen der verpflichteten Person einwirken soll (hierzu BVerfG vom 9. November 1976 - 2 BvL 1/76 -, juris Rn 25, sowie Nichtannahmebeschluss vom 3. November 2017 - 2 BvR 2135/09 -, juris Rn. 22).
  • AG Bad Segeberg, 17.09.2018 - 6 M 341/18

    Abgabe der Vermögensauskunft: Verhältnismäßigkeit eines Haftbefehls bei langer

    Bei dem Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG NJW 2018, 531).
  • OLG Celle, 15.10.2020 - 12 WF 117/20

    Anforderungen an Form und Inhalt der Urschrift einer Vollstreckungsanordnung

    Dies erfordert eine umfassende Begründung und Abwägung zwischen der Schwere des Verstoßes und der von dem Gericht festgesetzten Sanktion (BVerfG NJW 2018, 531 [21]).
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Rechtsprechung
   EuGH, 20.12.2017 - C-467/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48994
EuGH, 20.12.2017 - C-467/16 (https://dejure.org/2017,48994)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-467/16 (https://dejure.org/2017,48994)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-467/16 (https://dejure.org/2017,48994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schlömp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei zivilrechtlichen Klagen vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schlömp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schweizer Schlichtungsbehörde stellt bei bestimmten Schlichtungsverfahren ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schweizer Schlichtungsbehörde ist Gericht i.S.d. Lugano-II-Übereinkommens

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 531
  • EuZW 2018, 136
  • FamRZ 2018, 286
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Außerdem ist angesichts der Parallelität zwischen den Mechanismen zur Lösung von Fällen anderweitiger Rechtshängigkeit, die durch das Lugano-II-Übereinkommen sowie die Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 aufgestellt werden, und angesichts der Zielsetzung einer einheitlichen Auslegung, wie sie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannt ist, davon auszugehen, dass Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens einen objektiven und automatischen Charakter aufweist und sich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-452/12

    NIPPONKOA Insurance - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Was schließlich die in Art. 27 Abs. 1 des Lugano-II-Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf die Identität der Parteien, des Anspruchs und des Gegenstands der Anträge angeht, die vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, die auf die Auslegung von Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens übertragbar ist, eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, denselben Anspruch und denselben Gegenstand betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, NIPPONKOA Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 und die Bestimmungen des Lugano-II-Übereinkommens den gleichen Gegenstand und den gleichen Wortlaut haben, so dass die Kohärenz der beiden rechtlichen Systeme sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 152 und 153).
  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. von den Urteilen vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528), und vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, EU:C:1994:400), ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sowohl der Klage des Landratsamts in der Schweiz auf Zahlung und Auskunft als auch dem negativen Feststellungsantrag in Deutschland die Frage zugrunde liege, ob Frau Schlömp Unterhalt aus übergegangenem Recht schuldet.
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-467/16
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. von den Urteilen vom 8. Dezember 1987, Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528), und vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, EU:C:1994:400), ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sowohl der Klage des Landratsamts in der Schweiz auf Zahlung und Auskunft als auch dem negativen Feststellungsantrag in Deutschland die Frage zugrunde liege, ob Frau Schlömp Unterhalt aus übergegangenem Recht schuldet.
  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

    2001 Nr. L 12, S. 1 - Brüssel I-Verordnung; zur Auslegung des LugÜ vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Tz. 46 ff.).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    aa) Zwei Rechtsstreitigkeiten, die auf derselben Grundlage (Sachverhalt und Rechtsvorschrift), nämlich demselben Vertragsverhältnis beruhen, betreffen denselben Anspruch, wenn sie auch denselben Gegenstand (Zweck) haben, wofür - unabhängig von der formalen Identität - ihr Kernpunkt entscheidend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987, Az.: 144/86, abgedruckt in NJW 1989, 665; EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, Az.: C-406/92, abgedruckt in EuZW 1995, 309, jeweils zu Art. 21 EuGVÜ; ausdrücklich zum LugÜ jetzt EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az.: C-467/16, abgedruckt in FamRZ 2018, 286; sogenannte "Kernpunkttheorie").
  • BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18

    Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007;

    Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich im vorliegenden Fall - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ II nach den Vorschriften dieses Übereinkommens, da die Klage im November 2016 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. ABl. EU 2011, L 138 S. 1; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 37) erhoben worden ist und der Beklagte in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat.

    Da der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO nF) sowie von dessen Vorläufer, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO aF), übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts auch für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II relevant (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 46 ff., vom 11. April 2019 - C-603/17, Bosworth und Hurley, ZIP 2019, 2154 Rn. 22 und vom 2. Mai 2019 - C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 27 sowie Beschluss vom 15. Mai 2019 - C-827/18, MC, juris Rn. 19).

  • EuGH, 30.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Lugano-II-Übereinkommen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 37), klargestellt hat, zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Dazu hat der Gerichtshof in Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für Recht erkannt, dass eine Klage, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, denselben Anspruch betrifft wie eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf - negative - Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance, C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 42, und vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 51).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Was die Auslegung des Lugano-II-Übereinkommens anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses und die entsprechenden Artikel der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 beinahe wortgleich sind und gleichwertige Vorschriften dieser Instrumente einheitlich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp, C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 46 und 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Vgl. Art. 1 des Protokolls 2 über die einheitliche Auslegung des [Lugano-II-Übereinkommens] und den ständigen Ausschuss (ABl. 2007, L 339, S. 27) sowie Urteile vom 2. April 2009, Gambazzi (C-394/07, EU:C:2009:219, Rn. 36), und vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 46 bis 51).
  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23
    Für die Auslegung des Übereinkommens gelten danach im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und die ihr nachfolgende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO n.F.) (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - VI ZR 618/15, VersR 2017, 570; zur Auslegung des LugÜ etwa EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-467/16, IHR 2018, 173, Rn. 46).
  • OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
    Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 lit. a des am 30.10.2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: LugÜ II) nach den Vorschriften dieses Übereinkommens, da die Klage am 04.11.2019 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. ABl. EU 2011, L 138 S. 1; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-467/16 -, BGH, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 12.05.2020 - XI ZR 371/18 -, juris Rn. 7) erhoben worden ist und die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihren Sitz in der Schweiz gehabt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Vgl. auch Urteil vom 20. Dezember 2017, Schlömp (C-467/16, EU:C:2017:993, Rn. 47).
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