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   BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16   

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https://dejure.org/2017,49172
BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16 (https://dejure.org/2017,49172)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - IX ZR 270/16 (https://dejure.org/2017,49172)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - IX ZR 270/16 (https://dejure.org/2017,49172)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 280 Abs. 1 Satz 1, § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 675 BGB, § 665 BGB, § 675 Abs. 1, §§ 249 ff BGB, § 378 Abs. 1 AO, § 561 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzbegehren des Mandanten wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten aus einem Rechtsberatungsvertrag; Versehentliche Übermittlung einer für den Mandanten gefertigten Selbstanzeige der Finanzverwaltung durch den rechtlichen Berater ohne vorherige Abstimmung; ...

  • rabüro.de

    Zur Anwaltshaftung bei Übermittlung einer Selbstanzeige an die Finanzverwaltung ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten

  • Anwaltsblatt

    § 249 BGB
    Anwalt muss dem Mandanten nicht Vorteile einer Steuerhinterziehung sichern

  • Anwaltsblatt

    § 249 BGB
    Anwalt muss dem Mandanten nicht Vorteile einer Steuerhinterziehung sichern

  • rewis.io

    Rechtsanwaltshaftung: Steuernachzahlung als ersatzfähiger Schaden bei Übermittlung einer Selbstanzeige an die Finanzverwaltung ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Steuerpflicht infolge vom Anwalt unautorisiert abgegebener Selbstanzeige ist kein ersatzfähiger Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatzbegehren des Mandanten wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten aus einem Rechtsberatungsvertrag; Versehentliche Übermittlung einer für den Mandanten gefertigten Selbstanzeige der Finanzverwaltung durch den rechtlichen Berater ohne vorherige Abstimmung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsanwaltshaftung: Steuernachzahlung als ersatzfähiger Schaden bei Übermittlung einer Selbstanzeige an die Finanzverwaltung ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung eines Rechtsanwalts bei versehentlicher Versendung einer Selbstanzeige an das FA ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Ein Anwalt übermittelt versehentlich ohne Abstimmung mit dem Mandanten eine Selbstanzeige an die Finanzverwaltung. Liegt in der anschließend festgesetzten Steuer ein ersatzfähiger Schaden?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anwaltshaftung bei eigenmächtiger Abgabe einer Selbstanzeige

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.12.2017)

    Selbstanzeige: Steuerberater haftet nicht bei Versehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Anwalts für versehentlich versandte Selbstanzeige

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt haftet nicht für versehentlich abgesandte Selbstanzeige

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt aufgrund versehentlicher Versendung einer Selbstanzeige ans Finanzamt - Steuernachzahlung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 249 BGB
    Ersatzfähiger Schaden infolge versehentlicher Übermittlung einer Selbstanzeige durch den Rechtsanwalt

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schadensersatzfähigkeit von Steuernachzahlungen nach Hinterziehung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ersatzfähiger Schaden infolge versehentlicher Übermittlung einer Selbstanzeige durch Rechtsanwalt

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Steuerpflicht als ersatzfähiger Schaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 541
  • MDR 2018, 237
  • VersR 2018, 224
  • WM 2018, 1944
  • DB 2018, 248
  • AnwBl 2018, 105
  • AnwBl Online 2018, 153
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Er muss sich dabei aber im Rahmen der Rechtsordnung halten (BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, 519).

    Erst recht darf der Berater schon zur Vermeidung eigenen ordnungswidrigen Handelns (§ 378 Abs. 1 AO) nicht von sich aus einen Vorgang den Steuerbehörden gegenüber in einer Weise deklarieren, die zu einer Verkürzung des staatlichen Steueranspruchs führt (BGH, Urteil vom 14. November 1996, aaO).

    (1) Ein Steuerberater, der es durch einen von ihm erteilten Rat oder durch die von ihm veranlasste unzutreffende Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge verschuldet, dass gegen seinen Mandanten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ein Bußgeld verhängt wird, kann verpflichtet sein, jenem den darin bestehenden Vermögensschaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, 519; vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 7 ff).

    Diese Ersatzpflicht greift nicht ein, wenn - wie hier - die Mandantin vorsätzlich Steuern verkürzt hat, weil sie sich dann über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Klaren ist und keiner Aufklärung bedarf (BGH, Urteil vom 14. November 1996, aaO; vom 15. April 2010, aaO Rn. 9).

    Da der rechtliche Berater nicht an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten mitwirken darf (BGH, Urteil vom 14. November 1996, aaO S. 519), gehörte es jedoch nicht zu den vertragsgemäßen Aufgaben des Beklagten, der Klägerin durch die Vermeidung einer fahrlässigen Pflichtverletzung die Erträge der von ihr begangenen Steuerhinterziehung zu erhalten.

  • BGH, 06.06.2002 - III ZR 206/01

    Rechtsfolgen der pflichtwidrigen Herausgabe einer Bürgschaftserklärung durch

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Der Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation Sorge tragen, die verhindert, dass Schriftsätze durch das Büropersonal eigenmächtig versandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440 f; vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 19).

    Wird die Versendung der Selbstanzeige als pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, hätte sich der Schaden nicht verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440 f).

    Ein Rechtsanwalt ist gehalten, mit Hilfe seiner Büroorganisation geeignete Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass ein Schriftsatz ohne seinen Willen herausgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440 f; vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 19).

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 189/09

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gegen ihn

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    (1) Ein Steuerberater, der es durch einen von ihm erteilten Rat oder durch die von ihm veranlasste unzutreffende Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge verschuldet, dass gegen seinen Mandanten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung ein Bußgeld verhängt wird, kann verpflichtet sein, jenem den darin bestehenden Vermögensschaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, 519; vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 7 ff).

    Diese Ersatzpflicht greift nicht ein, wenn - wie hier - die Mandantin vorsätzlich Steuern verkürzt hat, weil sie sich dann über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Klaren ist und keiner Aufklärung bedarf (BGH, Urteil vom 14. November 1996, aaO; vom 15. April 2010, aaO Rn. 9).

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816; vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 28; vom 13. März 2014 - IX ZR 23/10, WM 2014, 858 Rn. 32).

    Die Beratung ist an einer dem Mandanten günstigen Behördenpraxis auszurichten, sofern diese mit dem Gesetz nicht schlechterdings unvereinbar ist (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 23/10, WM 2014, 858 Rn. 32).

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34/04

    Pflicht des Steuerberaters zur Herbeiführung einer verbindlichen Auskunft des

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816; vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 28; vom 13. März 2014 - IX ZR 23/10, WM 2014, 858 Rn. 32).

    Ebenso scheidet ein Schaden aus, wenn das Finanzamt rechtsirrig eine fehlerhafte verbindliche Auskunft erteilt und auf ihrer Grundlage einen rechtswidrigen Steuervorteil gewährt hätte (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 13 ff).

  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 199/13

    Steuerberaterhaftung: Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresberichte des

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Weicht der Berater von einer Weisung des Mandanten ab, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, WM 1984, 1025; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8; vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13, WM 2014, 2274 Rn. 19).

    Vor der Abweichung hat er jedoch dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entscheidung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (BGH, Urteil vom 25. September 2014, aaO).

  • BGH, 14.11.2013 - IX ZR 215/12

    Steuerberaterhaftung: Ausschluss der Verjährungseinrede für

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Der Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation Sorge tragen, die verhindert, dass Schriftsätze durch das Büropersonal eigenmächtig versandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440 f; vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 19).

    Ein Rechtsanwalt ist gehalten, mit Hilfe seiner Büroorganisation geeignete Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass ein Schriftsatz ohne seinen Willen herausgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440 f; vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 19).

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816; vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 28; vom 13. März 2014 - IX ZR 23/10, WM 2014, 858 Rn. 32).

    Der Umstand, dass die Partei bei sachgerechter Vertretung durch ihren Anwalt den Vorprozess gewonnen hätte, rechtfertigt es nicht, der Partei im Regressprozess gegen ihren Prozessbevollmächtigten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie nach materiellem Recht keinen Anspruch hatte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, aaO).

  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 154/82

    Pflicht des Auftragnehmers bei Erteilung des Auftrags aufgrund besonderer

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Weicht der Berater von einer Weisung des Mandanten ab, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, WM 1984, 1025; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8; vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13, WM 2014, 2274 Rn. 19).

    Gerade bei qualifizierten Dienstleistungen wie einer Rechtsberatung muss der Beauftragte stets auch auf den Sinn der ihm erteilten Weisungen achten, damit dem Mandanten nicht durch äußerlich zwar dem Auftrag entsprechende, der Sache nach aber nicht gebotene Schritte Nachteile entstehen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74, VersR 1977, 421, 422; vom 20. März 1984, aaO).

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - IX ZR 270/16
    Weicht der Berater von einer Weisung des Mandanten ab, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, WM 1984, 1025; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8; vom 25. September 2014 - IX ZR 199/13, WM 2014, 2274 Rn. 19).

    Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung eines rechtlichen Beraters zur Folge hatte, ist danach zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Rechtsanwalt die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 22. März 1990 - IX ZR 128/89, NJW 1990, 2128, 2129; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9).

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

  • BGH, 26.10.1983 - III ZR 40/83
  • BGH, 26.01.1989 - IX ZR 81/88

    Einordnung des Verlustes der Erwerbsunfähigkeitsrente eines

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 230/04

    Kausalität zwischen Pflichtverletzungen eines Steuerberaters und einem im

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 88/02

    Schaden des Mandanten eines Steuerberaters bei zeitweise rechtsirriger

  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 75/12

    Insolvenzverwalterhaftung: Berechnung des ersatzfähigen Schadens bei

  • BGH, 06.06.2013 - IX ZR 204/12

    Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig

  • BGH, 07.10.1976 - III ZR 110/74

    Honorarforderung wegen anwaltlicher Tätigkeit - Vertragswidriges Verhalten eines

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 126/93

    Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidrigem Ausschluß aus der

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

  • BGH, 22.03.1990 - IX ZR 128/89

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Sicherheitsleistung der vertretenen

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 172/06

    Umfang des Schadens bei schuldhafter Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters;

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03

    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 116/95

    Haftung des Notars bei weisungswidriger Auszahlung der Hinterlegungssumme

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 198/99

    Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der

  • BGH, 27.01.1981 - VI ZR 204/79

    Hubschrauber - § 33 LuftVG, Schutzzweck; § 836 BGB, keine Vermutung für

  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Vielmehr hat sich in der Kaufentscheidung zwingend gerade die Gefahrenlage verwirklicht, die von der Beklagten durch die Entwicklung und das Inverkehrbringen des manipulierten Fahrzeuges geschaffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 2017 - IX ZR 270/16 -, Rn. 23, juris), weil die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr grundsätzlich nicht gegeben war.

    Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 2017 - IX ZR 270/16 -, Rn. 24, juris).

  • BGH, 07.02.2019 - IX ZR 47/18

    Bestimmen einer Bank zur Hinterlegungsstelle hinsichtlich des Treffens von

    Es genügt, wenn der Beitrag der Beklagten im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, NJW 2018, 541 Rn. 21 mwN).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2019 - 10 U 14/19

    Bauvertrag: Mangelhaftigkeit einer Dämmung unter einer tragenden Bodenplatte;

    Nach der gebräuchlichen Formel der Adäquanztheorie, wonach das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein muss, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH NJW 2018, 541; NJW 2018, 944), kann der Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden: Wenn das falsche Dämmmaterial direkt beim Einbau oder kurz danach von der Beklagten 2) erkannt worden wäre, dann hätte eine Mangelbeseitigung sehr viel kostengünstiger erfolgen können und die Beklagte 1) hätte sich dann auch eher dazu bereitgefunden.
  • OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 13 U 13/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Ein solcher adäquater Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet war (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 270/16 -, NJW 2018, 541; juris Rdn. 21; BGH, Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14 -, NJW 2017, 263, juris Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249 Rdn. 26).
  • BGH, 21.10.2021 - IX ZR 9/21

    Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung zu steuerlichen Vorteilen, die dem

    Das nach der Differenzmethode gewonnene Ergebnis bedarf einer normativen Kontrolle, die am Schutzzweck der Haftung sowie an Funktion und Ziel des Schadensersatzes ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 270/16, WM 2018, 1944 Rn. 22; G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 5 Rn. 89).
  • OLG Hamm, 27.01.2023 - 11 U 60/20

    Öffentlich-rechtliche Verwahrung; Amtshaftung; Beschlagnahme; Sicherstellung;

    Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, also ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 270/16, juris Rn. 18 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 7 U 162/22

    Steuerberaterhaftung: Darlegungs- und Beweislast des Mandanten bei

    Wenn der Beklagte, was aus seinen Äußerungen gegenüber den Zeugen H. und S. geschlossen werden kann, jedenfalls vermutete, dass Einnahmen nicht erklärt und deshalb die Steuer verkürzt worden sei, konnte die Klägerin nicht von ihm verlangen, in einer Weise tätig zu werden, die ihr die Früchte einer Steuerhinterziehung erhielt (vgl. dazu BGH, NJW 2018, 541, 544).

    Das mithilfe der Differenzhypothese ermittelte rechnerische Ergebnis eines Schadenseintritts ist einer normativen Wertung zu unterziehen (BGH, NJW 2018, 541, 543).

    Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (BGH, NJW 2018, 541, 543).

  • OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 83/21

    VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche wegen Software-Update

    Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (st. Rspr. BGH, siehe nur m.w.N. BGH, Urteil vom 09.11.2017, Az. IX ZR 270/16, Rn. 28, zitiert nach juris).

    Der aus einer etwaigen Erhöhung der Kfz-Steuer folgende Steuernachteil wäre hier also auf rechtlich zulässigem Weg nicht vermeidbar gewesen und damit nicht ersatzfähig (siehe nur BGH, Urteil vom 09.11.2017, Az. IX ZR 270/16, Rn. 30, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 18.03.2021 - 28 U 279/19

    Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung; Konkludenter

    Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung eines rechtlichen Beraters zur Folge hatte, ist danach zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Rechtsanwalt die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. BGH NJW 2018, 541 ff.).
  • LG Hamburg, 20.09.2021 - 304 O 407/20

    Schadensersatz wegen Entnahme von Nachlasspflegervergütung aus überschuldetem

    Ob und inwieweit ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese; st. Rspr. BGH, etwa NJW 2018, 541, 542).
  • OLG Hamm, 26.07.2022 - 28 U 132/21

    Regress gegen einen Rechtsanwalt; Beachtung der einschlägigen höchstrichterlichen

  • LG Limburg, 20.04.2021 - 4 O 245/20
  • LG Duisburg, 30.11.2022 - 10 O 30/22
  • AG Bonn, 19.10.2021 - 111 C 16/21
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2020 - 4 LB 105/20

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Auszubildende; Auszubildender;

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