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   BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18   

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BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18 (https://dejure.org/2019,2156)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - 5 StR 387/18 (https://dejure.org/2019,2156)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18 (https://dejure.org/2019,2156)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 331 Abs. 1 StPO; § 358 Abs. 2 S. 1 StPO; § 373 Abs. 2 S. 1 StPO; § 76a StGB
    Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen Einziehungsentscheidung (grundsätzliche Geltung für alle Rechtsfolgen; ausnahmsweise Durchbrechung bei gesetzlicher Anordnung; selbständige Einziehung; Ermessen der Staatsanwaltschaft; versehentliche ...

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der erstmaligen Anordnung der Einziehung durch das Verbot der Verschlechterung auf lediglich u.a. vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge bei Möglichkeit einer selbständigen Einziehung

  • rewis.io

    Verschlechterungsverbot bei Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeantrag des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten: Erstmalige Anordnung der Einziehung nach neuem Recht

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 76a; StPO § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1, § 373 Abs. 2 Satz 1
    Verschlechterungsverbot bei Einziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss der erstmaligen Anordnung der Einziehung durch das Verbot der Verschlechterung auf lediglich u.a. vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge bei Möglichkeit einer selbständigen Einziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Das Verbot der Schlechterstellung gilt, oder: Vorlage

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Verbot der Verschlechterung gilt auch für die selbstständige Einziehung von Taterträgen

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot der Verschlechterung greift auch bei Möglichkeit der selbstständigen Einziehung

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Einziehung in der Rechtsmittelinstanz - Schlechterstellungsverbot - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 10.01.2019" von RA Prof. Dr. Michael Gubitz, original erschienen in: NJW 2019, 1008 - 1010.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 64, 48
  • NJW 2019, 1008
  • StV 2019, 820
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    Eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz' im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist aber auch das nicht begründete Unterbleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, BGHSt 63, 114 Rn. 25).

    Der Senat kann offenlassen, ob die versehentliche Nichtentscheidung über die Einziehung mit der Folge des Ausschlusses des selbständigen Verfahrens als rechtskräftige "Entscheidung' im Sinne von § 76a Abs. 1 Satz 3 letzte Variante StGB anzusehen ist (vgl. - jeweils in anderem Zusammenhang - BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, aaO; KKStPO/Ott, 7. Aufl., § 260 Rn. 17; LRStPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 260 Rn. 34 mwN; siehe auch Ullenboom, wistra 2018, 291, 292).

  • BGH, 15.11.2018 - 3 StR 346/18

    Horizontale Teilrechtskraft nach teilweiser Urteilsaufhebung (Revision;

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    b) Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2018 - 3 StR 346/18 betrifft einen Fall, auf den die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB keine Anwendung fanden, weil vor dem 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen war.

    Das (zuerst) ergangene und mangels Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft insoweit in Teilrechtskraft erwachsene (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - 3 StR 346/18 Rn. 6 f.) Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 2017 hatte es zwar unterlassen, eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF zu treffen.

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    Eine gesetzeskorrigierende Auslegung bzw. eine richterliche Rechtsfortbildung in Bezug auf die in diesem Sinne klare Rechtslage würde gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen (hierzu etwa BVerfGE 65, 182, 190 ff.; 69, 315, 371 f.; 82, 6, 11 ff., jeweils mwN).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    Eine gesetzeskorrigierende Auslegung bzw. eine richterliche Rechtsfortbildung in Bezug auf die in diesem Sinne klare Rechtslage würde gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen (hierzu etwa BVerfGE 65, 182, 190 ff.; 69, 315, 371 f.; 82, 6, 11 ff., jeweils mwN).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    Eine gesetzeskorrigierende Auslegung bzw. eine richterliche Rechtsfortbildung in Bezug auf die in diesem Sinne klare Rechtslage würde gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen (hierzu etwa BVerfGE 65, 182, 190 ff.; 69, 315, 371 f.; 82, 6, 11 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    a) Das in § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren und in § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Wiederaufnahme normierte Verbot der Verschlechterung gewährleistet, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel bzw. einem Wiederaufnahmeantrag Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung ein Nachteil erwachsen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1955 - 5 StR 638/54, BGHSt 7, 86, 87; vom 7. Mai 1980 - 2 StR 10/80, BGHSt 29, 269, 270; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 331 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    a) Das in § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren und in § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Wiederaufnahme normierte Verbot der Verschlechterung gewährleistet, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel bzw. einem Wiederaufnahmeantrag Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung ein Nachteil erwachsen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Januar 1955 - 5 StR 638/54, BGHSt 7, 86, 87; vom 7. Mai 1980 - 2 StR 10/80, BGHSt 29, 269, 270; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 331 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 15.05.1990 - 1 StR 182/90

    Überschreitung einer Notwehrlage - Folgen der Beendigung des Angriffes bei

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung, dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33; MüKoStPO/Quentin, 2016, § 331 Rn. 55 f. mwN).
  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung, dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694; vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32, 33; MüKoStPO/Quentin, 2016, § 331 Rn. 55 f. mwN).
  • BGH, 13.07.2017 - 5 StR 216/17

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Revisiongerichtliche Prüfung der

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
    Gleiches muss für (unterbliebene) Feststellungen nach § 111i StPO gelten (§ 14 EGStPO und hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 5 StR 216/17; vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16).
  • KG, 01.12.2017 - 161 Ss 148/17

    Vermögensabschöpfung, neues Recht, Rückwirkung

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2017 - 1 OLG 2 Ss 65/17
  • BGH, 12.03.2018 - 4 StR 57/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Haftung als Gesamtschuldner: keine

  • BGH, 25.07.2018 - 2 StR 353/16

    Betrug (Vermögensschaden; Ermittlung des Vermögensschadens bei Betrug durch

  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 101/18

    Revisionserstreckung

  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Verfalls (Ansprüche des Verletzten: Erstreckung

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    So liegt es etwa auch, wenn es sich aufdrängt, dass die Einziehungsentscheidung ohnehin wegen desolater Vermögensverhältnisse des Betroffenen auf Dauer nicht durchsetzbar sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48, 52 f. Rn. 17).

    Die Rechtsfrage, ob für den Fall, dass es die Maßnahme schlicht übersehen hatte, diesem Verständnis entsprechend später noch eine selbständige Anordnung in Betracht kommt, bedarf hier keiner näheren Erörterung (ebenfalls offengelassen in BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48, 52 Rn. 16; bejahend KG, Beschluss vom 12. März 2021 - 4 Ws 98/20, juris Rn. 23, 30; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 5 Rev 4/18, wistra 2018, 485, 486; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 670 f.; Korte, wistra 2018, 1, 7; Schmidt, NStZ 2018, 631, 632; KMR/Metzger, StPO, 117. EL, § 436 Rn. 8; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 76a Rn. 5; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 17; verneinend Ullenboom, wistra 2018, 291, 292; Zivanic, JR 2023, 240, 243; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 76a Rn. 11 ff.; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 76a Rn. 5; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 76a Rn. 7).

  • BGH, 18.02.2021 - IX ZB 6/20

    Begründung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz im Falle der Insolvenz;

    cc) Eine abweichende Würdigung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil Voraussetzung einer Durchsetzung der Wertersatzeinziehung immer eine ausdrückliche, gemäß § 459g Abs. 2 StPO vollstreckbare und nicht nachholbare Anordnung im Strafurteil ist, die zudem dem Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 und § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO unterfällt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48 Rn. 19 f).
  • KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Dieses gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18 - juris [Beschlussformel]; a.A. [keine Geltung des Verschlechterungsverbotes bei möglicher selbständiger Einziehung] noch OLG Hamburg, Urteil vom 5. April 2018 - 1 Rev 7/18 - juris Rdn. 16 ff. [nicht tragend] und Vorlagebeschluss vom 12. Juli 2018 - 5 Rev 4/18 - juris Rdn. 7 ff. [= wistra 2018, 485, 486 m. zust. Anm. Rettke]).

    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90 - und vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -, jeweils juris; Quentin in Münchener Kommentar zur StPO 1. Aufl., § 331 Rdn. 55 f.), dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten oder seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 19).

    Eine Vermengung der jeweils eigenständigen Regularien folgenden Verfahrensarten wäre systemwidrig und würde eine Umgehung der gesetzgeberischen Konzeption bedeuten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 21).

  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19

    Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)

    Diese Regelungen schränken das Verschlechterungsverbot nicht etwa ihrerseits ein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48 Rn. 18 ff. mwN).
  • KG, 19.03.2019 - 121 Ss 165/18

    Anwendung neuen Vermögensabschöpfungsrechts, Verschlechterungsverbot

    Dieses gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18 - juris [Beschlussformel]; a.A. [keine Geltung des Verschlechterungsverbotes bei möglicher selbständiger Einziehung] noch OLG Hamburg, Urteil vom 5. April 2018 - 1 Rev 7/18 - juris Rdn. 16 ff. [nicht tragend] und Vorlagebeschluss vom 12. Juli 2018 - 5 Rev 4/18 - juris Rdn. 7 ff. [= wistra 2018, 485, 486 m. zust. Anm. Rettke]).

    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90 - und vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -, jeweils juris; Quentin in Münchener Kommentar zur StPO 1. Aufl., § 331 Rdn. 55 f.), dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten oder seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 19).

    Eine Vermengung der jeweils eigenständigen Regularien folgenden Verfahrensarten wäre systemwidrig und würde eine Umgehung der gesetzgeberischen Konzeption bedeuten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 21).

  • BayObLG, 24.01.2024 - 204 StRR 23/24

    Verschlechterungsverbot, Rechtsmittel, Kostenentscheidung, Berufungsinstanz,

    An diesem Rechtszustand hat sich durch die am 01.07.2017 in Kraft getretene Reform der Vermögensabschöpfung nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 StR 387/18 -, BGHSt 64, 48, juris Rn. 19 f. m.w.N.).

    Eine Vermengung der jeweils eigenständigen Regularien folgenden Verfahrensarten wäre augenfällig systemwidrig und würde eine Umgehung der gesetzgeberischen Konzeption bedeuten (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 StR 387/18 -, BGHSt 64, 48, juris Rn. 21).

  • LG Köln, 02.04.2019 - 322 Ns 8/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vorschriften über die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB auf Jugendliche und Heranwachsende uneingeschränkt und unabhängig davon anwendbar, ob das Erlangte oder dessen Wert noch im Vermögen des Täters vorhanden ist (sog. Bruttoprinzip, vgl. Beschluss vom 24.01.2019, 5 StR 475/18, juris; Beschluss vom 16.01.2019, 4 StR 450/18, juris; Beschluss vom 15.01.2019, 4 StR 513/18, juris; NJW 2019, 1008; Beschluss vom 08.01.2019, 2 StR 522/18, juris; NStZ-RR 2019, 59; Beschluss vom 18.09.2018, 3 StR 77/18, juris; Beschluss vom 07.08.2018, 3 StR 104/18, juris; NStZ 2018, 654; Beschluss vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, juris; Beschluss vom 20.03.2018, 2 StR 36/18, juris; BGHSt 55, 174; Köhler, NStZ 2018, 730; MüKoStGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG, Rn. 8; anderer Ansicht: LG Münster, NStZ 2018, 669; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6, Rn. 7; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 6, Rn. 3; BeckOK-JGG/Putzke, Stand: 01.02.2019, § 6, Rn. 7; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 6, Rn. 4; Meier u.a./Rössner, JGG, 2. Aufl., § 6, Rn. 3).
  • BGH, 12.05.2020 - 3 StR 393/19

    Geringfügige Ermäßigung des Einziehungsbetrages aufgrund eines marginalen

    Einer solchen vom Generalbundesanwalt befürworteten "Bilanzierung" stünde möglicherweise das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (zur Geltung des Verbots für Einziehungsentscheidungen nach den §§ 73 ff. StGB nF vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48 Rn. 16 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 434/19, NStZ 2020, 184 Rn. 8).
  • KG, 05.02.2021 - 121 Ss 189/20

    Verschlechterungsverbot bei gewährter Ratenzahlung

    Das in den §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren und in § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Wiederaufnahme normierte Verbot der Verschlechterung gewährleistet, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel bzw. einem Wiederaufnahmeantrag Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung ein Nachteil erwachsen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18 -, juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 331 Rn. 1 m.w.N).
  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 435/22

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren (Geltung des

    Einer - grundsätzlich möglichen - Einziehung durch das Landgericht stand das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) entgegen, denn das Amtsgericht hatte keine Einziehung angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 17.04.2019 - 2 StR 50/19

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • AG Fürth/Bayern, 16.11.2020 - 441 Ls 951 Js 163194/18

    Selbständiges Einziehungsverfahren bei einer unterbliebenen gerichtlichen

  • LG Limburg, 25.03.2019 - 2 Ns 2 Js 57115/18
  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 56/21

    Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren: Erstmalige Anordnung der

  • AG Fürth/Bayern, 25.11.2019 - 441 Ls 951 Js 163194/18

    Selbstständiges Einziehungsverfahren bei einer unterbliebenen gerichtlichen

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