Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 06.11.2018

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   BGH, 18.12.2018 - StB 52/18   

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https://dejure.org/2018,48671
BGH, 18.12.2018 - StB 52/18 (https://dejure.org/2018,48671)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2018 - StB 52/18 (https://dejure.org/2018,48671)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18 (https://dejure.org/2018,48671)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 264 Abs. 1 StPO; Art. 103 Abs. 3 GG; § 203 StPO
    Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Verwirklichung weiterer Straftatbestände durch mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt; Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung in früherem ...

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, § 12 VStGB, Art. 103 Abs. 3 GG, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO, § 203 StPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, §§ 129, 129a StGB, § 53 Abs. 1 StGB, § 264 Abs. 1 StPO, § 52 StGB, § 53 StGB, § 300 StPO, § 304 Abs. 5 StPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO

  • rewis.io

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung: Umfang der Erstreckung des Strafklageverbrauchs auf mitgliedschaftliche Beteiligungsakte

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 129a Abs. 1; StPO § 264 Abs. 1
    Strafklageverbrauch durch Verurteilung nach § 129a Abs. 1 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anklage wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Umfang der Erstreckung des Strafklageverbrauchs auf mitgliedschaftliche Beteiligungsakte; Sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Ablehnung der Eröffnung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • faz.net (Pressebericht, 19.02.2019)

    Zweites Verfahren eröffnet: War Heimkehrer Nils D. viel tiefer in den IS verstrickt?

  • rp-online.de (Pressemeldung, 17.02.2019)

    Vorwurf Kriegsverbrechen: Neuer Prozess gegen Nils D.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 64, 1
  • NJW 2019, 1470
  • NStZ 2019, 354
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 531/12

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Begriff "derselben Tat"

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    aa) Nach Abschluss eines Verfahrens wird der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit die Reichweite des Strafklageverbrauchs dadurch bestimmt, welche Tat im prozessrechtlichen Sinn gemäß § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand des Prozesses und der Aburteilung war; das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung geht vom gleichen prozessualen Tatbegriff aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124 mwN; MüKoStPO/Norouzi, § 264 Rn. 3).

    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet die Tat im prozessrechtlichen Sinne den geschichtlichen sowie den damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124).

    Dies gilt indes wiederum nicht uneingeschränkt; vielmehr sind die Besonderheiten der abgeurteilten Delikte ebenso in den Blick zu nehmen, wie der Umstand, dass bei einem weiten Verständnis des prozessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatgerichts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise überschritten wird (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124 f.).

    Weiter ist bei der Bestimmung der Reichweite des Strafklageverbrauchs auch der Gedanke des Vertrauensschutzes von Bedeutung; dieser besagt indes nur, dass ein Angeklagter etwa in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 438; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 125 mwN).

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob sie in dem früheren Verfahren rechtlich als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt gewertet wurden oder ob die noch abzuurteilende Tat mit Blick auf die Strafdrohung schwerer wiegt, als die bereits abgeurteilten Delikte (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.).

    So waren schon nach der früheren Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten und damit tateinheitlich verwirklichter weiterer Straftatbestände von einer Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) trotz materiellrechtlicher Tateinheit diejenigen vom Täter begangenen konkreten Straftaten nicht erfasst, die in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren, sofern sie mit Blick auf ihre Strafdrohung schwerer wogen als die abgeurteilten Delikte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.; Beschluss vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288).

    Als sachlich-rechtlich selbständige Taten erstreckt sich ein etwaiger Strafklageverbrauch nur noch auf sie, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob sie auch rechtlich als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt gewertet wurden (vgl. in diesem Sinne auch schon BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 295 f.).

  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    Umfasst werden aber auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 297 f. mwN) und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 437 mwN).

    Weiter ist bei der Bestimmung der Reichweite des Strafklageverbrauchs auch der Gedanke des Vertrauensschutzes von Bedeutung; dieser besagt indes nur, dass ein Angeklagter etwa in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 438; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 125 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2016 - 6 StS 5/15

    Haftstrafe im Verfahren gegen "Nils D." wegen Mitgliedschaft in der ausländischen

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    In einem vorangegangenen Verfahren war der Angeklagte aufgrund der Anklage des Generalbundesanwalts vom 2. September 2015 (2 StE 12/15-9) durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (III-6 StS 5/15) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er derzeit verbüßt.

    a) Es könne - was zur Begründung eines Verfahrenshindernisses ausreichend sei - nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Angeklagten nunmehr zur Last gelegten Taten bereits auf der Grundlage der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2015 (2 StE 12/15-9) Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (III-6 StS 5/15) gewesen seien, weil es sich - nicht ausschließbar - um dieselbe prozessuale Tat handele, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Strafverfahrens gewesen sei.

  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94

    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    Umfasst werden aber auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 297 f. mwN) und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 437 mwN).
  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08

    Einstellung des Verfahrens (Strafklageverbrauch); Doppelbestrafungsverbot; ne bis

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    Umgekehrt liegen im Falle sachlich-rechtlicher Tatmehrheit nach § 53 StGB grundsätzlich auch mehrere Taten im prozessualen Sinne vor (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47).
  • BGH, 04.09.2009 - StB 44/09

    Selbstbelastungsfreiheit; Auskunftsverweigerungsrecht; nemo tenetur;

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    So waren schon nach der früheren Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten und damit tateinheitlich verwirklichter weiterer Straftatbestände von einer Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) trotz materiellrechtlicher Tateinheit diejenigen vom Täter begangenen konkreten Straftaten nicht erfasst, die in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren, sofern sie mit Blick auf ihre Strafdrohung schwerer wogen als die abgeurteilten Delikte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.; Beschluss vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288).
  • BGH, 22.04.2003 - StB 3/03

    Bildung einer kriminellen Vereinigung ("Landser-Fall"; Organisationsstruktur bei

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN).
  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    Dabei hat er das in dem Nichteröffnungsbeschluss liegende (negative) Wahrscheinlichkeitsurteil eines Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243).
  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - StB 52/18
    Auch in Fällen, in denen zunächst - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275, 288 f. mwN).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 22.08.2019 - StB 17/18

    BGH lässt Anklage gegen Franco A. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu

    Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60 mwN).
  • AG Torgau, 05.11.2019 - 3 Ds 952 Js 26914/19

    Strafklageverbrauch - mehrere Sozialleistungsbetrugstaten als eine Tat im

    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - StB 52/18 -, NStZ 2019, S. 354).

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18 -, NStZ 2019, S. 428 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - StB 52/18 -, NStZ 2019, S. 354 ; stRspr).

    Materiell-rechtlicher und prozessualer Tatbegriff stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern fallen in der Regel zusammen (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - StB 52/18 -, NStZ 2019, S. 354 ).

    Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, so dass das Vorliegen einer einheitlichen prozessualen Tat auch unabhängig davon zu beurteilen sein kann, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012 - 1 StR 542/11 -, NStZ-RR 2012, S. 355 ; BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - StB 52/18 -, NStZ 2019, S. 354 m.w.N.; stRspr).

    Dabei sind die Besonderheiten der abgeurteilten Delikte ebenso in den Blick zu nehmen, wie der Umstand, dass bei einem weiten Verständnis des prozessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatgerichts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise überschritten wird (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - StB 52/18 -, NStZ 2019, S. 354 m.w.N.; stRspr).

  • BGH, 21.12.2021 - StB 39/21

    Umgrenzungsfunktion der Anklage (Prozessvoraussetzung; Tat; unverwechselbare

    Wird eine Mindestzahl von Taten angegeben, steht der Umgrenzung der Anklage nicht entgegen, dass der Angeklagte möglicherweise noch an weiteren ähnlichen beteiligt war (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 28).

    Unter den konkreten Gegebenheiten steht der erforderlichen Bestimmtheit nicht entgegen, dass die Geschädigten nicht namentlich bekannt sind und der Angeklagte möglicherweise ähnliche - gegebenenfalls einem Strafklageverbrauch unterworfene - Taten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, NJW 2019, 1470 Rn. 8, 28).

  • BGH, 26.08.2020 - 6 StR 115/20

    Begriff der prozessualen Tat (Bedeutung des materiellrechtlichen

    a) Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Vorliegen eines etwaigen Strafklageverbrauchs danach richtet, ob die zur Aburteilung stehende prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO mit derjenigen identisch ist, die dem rechtskräftigen Erkenntnis zu Grunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124; Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, ZfBR 2020, 589, 592; vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 173, und vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1, 6).

    Tateinheit gemäß § 52 StGB wird in aller Regel zur Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235, 236; Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 389), während im Falle sachlichrechtlicher Tatmehrheit mehrere Taten im prozessualen Sinne naheliegen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1, 7; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91, 94; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 264 Rn. 14).

  • LG Nürnberg-Fürth, 03.05.2023 - 12 KLs 114 Js 10235/20

    Zur Auslegung des § 55d GZVJu

    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, juris Rn. 14; zu Einzelheiten vgl. Schneider in KK-StPO, 9. Aufl., § 203 Rn. 3 ff.; Rosenau in SSW-StPO, 5. Aufl., § 203 Rn. 3 f.).
  • LG Essen, 17.02.2021 - 32 KLs 9/19

    Unrichtige Darstellung, Betrug, Kreditbetrug

    Es handelt sich um ineinander übergehende und sich überschneidende Geschehensabläufe, deren getrennte Behandlung eine unnatürliche Aufspaltung darstellen würde (BGH, Beschluss vom 18.12.2018, StB 52/18, Rn. 20, nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 264 StPO Rn. 3).
  • BGH, 05.10.2023 - AK 56/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Das Organisationsdelikt der Vereinigungsmitgliedschaft wird von dem Kriegsverbrechen zumindest nicht erfasst (s. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 18 mwN; vom 10. August 2022 - 3 StR 187/22, NStZ-RR 2022, 319, 320).
  • BGH, 10.08.2022 - 3 StR 187/22

    Verurteilung wegen Kriegsverbrechen in Syrien rechtskräftig

    Das Organisationsdelikt wird von den ausgeurteilten Kriegsverbrechen ebenfalls nicht erfasst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 18 mwN).
  • LG Halle, 09.06.2021 - 10a Qs 24/21

    Umstrittenes Nazi-Bier: Verkauf von "Deutschem Reichsbräu" bleibt straffrei

    Hierfür muss bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich sein (BGH NJW 2019, 1470, 1471 m. w. N.).

    Die Kammer hat als Beschwerdegericht die hiermit übereinstimmende rechtliche Bewertung des Amtsgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen (BGH NJW 2019, 1470, 1471).

  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 394/21

    Verbot der Doppelbestrafung (prozessualer Tatbegriff: Bestimmung, Verhältnis zum

    Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche Tat dar; umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbstständige Handlungen - von engen Ausnahmen abgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 261/20, StV 2021, 795, 796) - auch mehrere Taten im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124; Beschlüsse vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47, und vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1, 7; Löwe/Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 58 ff.).
  • OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23
  • BGH, 14.02.2023 - 2 StR 318/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht;

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 940/18   

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https://dejure.org/2018,39514
OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 940/18 (https://dejure.org/2018,39514)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.11.2018 - 4 W 940/18 (https://dejure.org/2018,39514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland

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Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1470
  • NJW-RR 2019, 319
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.02.2006 - C-473/04

    Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4

    Auszug aus OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 940/18
    Diese Zustellungsarten stehen gleichrangig nebeneinander (EuGH NJW 2006, 975 - Plumex/Young Sports NV in Bezug auf die Zustellung vAw; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16 -, Rn. 63, juris; Heß NJW 2001, 15; Stadler IPrax 2001, 514).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 5 W 8/11

    Justizgewähranspruch: Erneute förmliche Auslandszustellung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 940/18
    Wenn - wie hier - der Gegner nicht beteiligt ist und sich die Beschwerde als begründet erweist, ist für das Beschwerdeverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2011, 5 W 8/11 - juris; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. § 97 Rz. 9 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vom Kläger zu leistenden

    Auszug aus OLG Dresden, 06.11.2018 - 4 W 940/18
    Diese Zustellungsarten stehen gleichrangig nebeneinander (EuGH NJW 2006, 975 - Plumex/Young Sports NV in Bezug auf die Zustellung vAw; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16 -, Rn. 63, juris; Heß NJW 2001, 15; Stadler IPrax 2001, 514).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 W 95/21

    Zustellung im Parteibetrieb nach der EuZVO

    Eine Ersetzung der Zustellungsart kommt erst dann in Betracht, wenn der Privatpartei keine Möglichkeit der Zustellung mehr nach der EuZVO verbleibt (dazu OLG Dresden, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 W 940/18).

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die internationale Zustellung verweigernden Beschluss des Landgerichts ist zulässig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 W 940/18 = NJW-RR 2019, 319).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Kommentierung (vgl. MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 922 Rn 11) - zu Unrecht verallgemeinernd - zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 6.11.2018 (a.a.O.).

  • LG Dresden, 12.11.2019 - 1a O 1056/19

    Twitter darf nicht wegen scherzhaftem "Tweet" sperren

    Bei einer Auslandszustellung, bei der der Beschluss - wie hier - von Amts wegen zuzustellen ist (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2019, 319), ist die Vollziehungsfrist gewahrt, wenn innerhalb der Frist der Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht eingereicht wird und die tatsächliche Zustellung "dem nächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.7.20136 U 120/13, BeckRS 2013, 20071; Beschluss vom 1.7.2014, 6 U 104/14, GRUR-RR 2015, 183; Zöller/Vollkommer, aaO., § 929 Rn. 10).
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