Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.03.2019

Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18   

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https://dejure.org/2019,7598
BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18 (https://dejure.org/2019,7598)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2019 - II ZB 8/18 (https://dejure.org/2019,7598)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - II ZB 8/18 (https://dejure.org/2019,7598)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz im Rahmen einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz im Rahmen einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von...

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe nur für einen Streitgenossen: Rechtsanwaltsgebühren des gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Schadensersatz im Rahmen einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    PKH-Bewilligung bei Streitgenossen

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 114; RVG § 7; RVG VV Nr 1008
    Beide Beklagten werden vom selben Prozessbevollmächtigten in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, vertreten. Einem der Beklagten ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Frage, ob sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Mehrkosten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1754
  • NJW-RR 2019, 572
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 01.03.1993 - II ZR 179/91

    Anwaltsgebühren bei Prozeßkostenhilfe nur für einen Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    a) Mit diesen Entscheidungen sind die Vorinstanzen der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) gefolgt.

    Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse werde hierdurch nicht benachteiligt, weil er nicht mit mehr Kosten belastet wird, als er zu tragen hätte, wenn er den Prozessbevollmächtigten allein beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; jetzt § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).

    Der Schutz des bedürftigen Streitgenossen wird schon dadurch bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte, wie generell hinsichtlich seines Anspruchs auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren, gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an der Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG gehindert ist, solange die Prozesskostenhilfebewilligung fortbesteht (BGH, Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715, 1716; OLG Koblenz, MDR 2004, 1206; Wax, LM § 114 ZPO Nr. 37; NJW 1994, 2331, 2334; aA Notthoff, AnwBl 1996, 611, 613; Rönnebeck, NJW 1994, 2273, 2274).

    Sie ist durch die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) auch hinreichend geklärt.

  • OLG Köln, 03.05.1996 - 11 U 252/95

    Haftung der in einer Sozietät verbundenen Anwälte

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    Die vom Beschwerdegericht dafür zum Beleg benannten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Karlsruhe, JurBüro 2012, 593; OLG München, OLGR 1996, 207) begründen keinen Klärungsbedarf.

    Die vom Oberlandesgericht Bamberg zum Beleg seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1071; OLG Köln, NJW-RR 1999, 725; OLG München, OLGR 1996, 207) betrifft wiederum Fälle, in denen Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt worden war und erst im anschließenden Festsetzungsverfahren auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde.

  • BGH, 10.07.2012 - VIII ZB 106/11

    Kostenausgleichsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    Die vom Beschwerdegericht dafür zum Beleg benannten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Karlsruhe, JurBüro 2012, 593; OLG München, OLGR 1996, 207) begründen keinen Klärungsbedarf.

    Zu einem solchen Fall verhält sich der Senatsbeschluss vom 1. März 1993 nicht (so zutreffend OLG Karlsruhe, JurBüro 2012, 593, 594; OLG Stuttgart, BeckRS 1996, 09240; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 7; Notthoff, AnwBl 1996, 611, 612; Rönnebeck, NJW 1994, 2273).

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZA 9/16

    Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter von

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), gilt nicht für eine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 6).

    a) Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhinge (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 16; Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, MDR 2019, 55 Rn. 5; ferner für den Fall einer zugelassenen Revision BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 Rn. 1; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZA 19/14, NJW 2015, 1020 Rn. 4 mwN).

  • OLG Bamberg, 18.05.2000 - 3 W 39/00

    Beschränkung auf den Mehrvertretungszuschlag bei Prozesskostenhilfe für einen von

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    b) Diese Senatsrechtsprechung ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auf Zustimmung (OLG Koblenz, MDR 2001, 1261, 1262; MDR 2004, 1206; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175; Bork in Stein/Jonas, 23. Aufl., § 114 Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 7; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 11; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 114 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 39; Wax, LM § 114 ZPO Nr. 37), aber auch auf Ablehnung gestoßen (OLG Bamberg, OLGR 2001, 28; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 114 Rn. 3; Fischer, JurBüro 1998, 4; Notthoff, AnwBl 1996, 611; Rönnebeck, NJW 1994, 2273).

    Ein etwaiger nachträglicher Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Streitgenossen, auch ein solcher zugunsten des finanziell leistungsfähigen Streitgenossen (OLG Bamberg, OLGR 2001, 28), ändert im Übrigen nichts daran, dass die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessführung bereits durch Zubilligung der Erhöhungsbeträge gewährleistet wird (OLG Koblenz, MDR 2001, 1261, 1262; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175, 176).

  • OLG Köln, 29.06.1998 - 17 W 302/96

    Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse bei PHK für nur einen Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    Die vom Oberlandesgericht Bamberg zum Beleg seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1071; OLG Köln, NJW-RR 1999, 725; OLG München, OLGR 1996, 207) betrifft wiederum Fälle, in denen Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt worden war und erst im anschließenden Festsetzungsverfahren auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde.
  • OLG Braunschweig, 20.06.1997 - 1 WF 43/97

    Erstattung verauslagter Gerichtskosten nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    Die vom Oberlandesgericht Bamberg zum Beleg seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1071; OLG Köln, NJW-RR 1999, 725; OLG München, OLGR 1996, 207) betrifft wiederum Fälle, in denen Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt worden war und erst im anschließenden Festsetzungsverfahren auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde.
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    Das allgemeine Risiko, nachträglich mit Kosten einer erfolglosen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung belastet zu werden, kann der bedürftigen Partei, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 1979, 2608, 2609), durch Prozesskostenhilfe nicht abgenommen werden (vgl. § 123 ZPO).
  • BGH, 29.06.2010 - VI ZA 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unvollständige Übermittlung eines

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), gilt nicht für eine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 6).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - II ZB 8/18
    aa) Prozesskostenhilfe bezweckt die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfGE 81, 347, 356 f.; NJW 2014, 1291 mwN).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZB 61/15

    Prozesskostenhilfeverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Antragsgegners

  • BGH, 27.11.2014 - III ZA 19/14

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 1671/13

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

  • BGH, 15.08.2018 - XII ZB 32/18

    Grundsätzliche Bedeutung einer Sache und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage;

  • OLG München, 22.04.1996 - 11 W 2958/95

    Vertretung zweier Streitgenossen durch einen Prozessbevollmächtigten; Anspruch

  • BGH, 19.12.2002 - III ZB 33/02

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde im

  • BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02

    Auslegung vertraglicher Kündigungsfristen

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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2019 - VI ZR 435/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10816
BGH, 12.03.2019 - VI ZR 435/18 (https://dejure.org/2019,10816)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2019 - VI ZR 435/18 (https://dejure.org/2019,10816)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2019 - VI ZR 435/18 (https://dejure.org/2019,10816)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Kernvorbringen einer Partei; Fehlendes Eingehen auf einen Vortrag zu den verschiedenen Versionen eines Operationsberichts; Anspruch auf Schadensersatz wegen ...

  • rewis.io

    Gehörsverletzung im Arzthaftungsprozess: Nichtberücksichtigung von Kernvorbringen einer Partei

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7
    Nichtberücksichtigung von Kernvorbringen einer Partei

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 7

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 7
    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Kernvorbringen einer Partei; Fehlendes Eingehen auf einen Vortrag zu den verschiedenen Versionen eines Operationsberichts; Anspruch auf Schadensersatz wegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vom Sachverständigen und Gericht übergangene Parteivortrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1754
  • MDR 2019, 758
  • VersR 2019, 1104
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus BGH, 12.03.2019 - VI ZR 435/18
    Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 12.03.2019 - VI ZR 435/18
    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 12.03.2019 - VI ZR 435/18
    Die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189).
  • BVerfG, 15.05.2012 - 1 BvR 1999/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 12.03.2019 - VI ZR 435/18
    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13).
  • BayObLG, 01.10.2019 - 1Z RR 4/19

    Nachbar muss Überbau durch Außendämmung nicht dulden, wenn Innendämmung mit

    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019, 1 BvR 2721/16, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12. März 2019, VI ZR 435/18, NJW 2019, 1754 Rn. 7; jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 23/19

    Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Geht ein Gericht in den Gründen seiner Entscheidung auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019, 1 BvR 2721/16, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12. März 2019, VI ZR 435/18, NJW 2019, 1754 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 01.12.2020 - X ZR 65/19

    Rückzahlung von unentgeltlich zugewendeten Geldbeträgen i.R.e. Schenkung unter

    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - VI ZR 435/18, NJW 2019, 1754 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZB 5/19, Rn. 23).
  • BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 44/19

    Bindender Verweisungsbeschluss bei fehlender willkürlicher Annahme der

    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019, 1 BvR 2721/16, juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12. März 2019, VI ZR 435/18, NJW 2019, 1754 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
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