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   BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17   

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https://dejure.org/2019,17463
BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17 (https://dejure.org/2019,17463)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - IX ZR 272/17 (https://dejure.org/2019,17463)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - IX ZR 272/17 (https://dejure.org/2019,17463)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 BGB, § 185 Abs 2 S 1 Alt 2 BGB, § 398 BGB, § 402 BGB, § 203 Abs 1 Nr 1 StGB
    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Erstreckung einer vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarten Globalabtretung bei zwischenzeitlicher ...

  • IWW

    § 203 StGB, § ... 134 BGB, § 402 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 203 Abs. 1 StGB, Art. 2 Abs. 1 GG, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 399 BGB, § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 91 Abs. 1 InsO, § 91 InsO, § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB, § 200 InsO, §§ 207 ff InsO, § 35 InsO, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 2 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 134, 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2, 398, 402, 812 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 35 Abs. 2, 91 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; AbrO § 8 S. 2
    Abtretung der Vergütungsforderung eines Kassenarztes

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Prüfung des Vorliegens eines Abtretungsverbots

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Prüfung des Vorliegens eine...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung vor Insolvenzeröffnung

  • rewis.io

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Erstreckung einer vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarten Globalabtretung bei zwischenzeitlicher ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Sicherungsabtretung vor Freigabe der selbständigen Tätigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Prüfung des Vorliegens eines Abtretungsverbots

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung vor Insolvenzeröffnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Globalabtretung vor Insolvenzeröffnung: Auswirkungen im Fall der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kassenärzte können Ansprüche gegen KV und KZV auch an Dritte abtreten

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung vor Insolvenzeröffnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 222, 165
  • NJW 2019, 2156
  • ZIP 2019, 1291
  • MDR 2019, 1215
  • NZI 2019, 745
  • WM 2019, 1269
  • DB 2019, 1843
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners (Aufgabe von BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129).

    Allerdings ist zu beachten, dass dem Kläger die im Streit stehenden Vergütungsforderungen gegen die Drittschuldnerin - abweichend von der auf dem Senatsurteil vom 18. April 2013 (IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 20 ff) beruhenden rechtlichen Würdigung der Vordergerichte und der Parteien - nicht von der Erstzessionarin wirksam abgetreten wurden.

    Das Erwerbsverbot blieb auch während des Zeitraums der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) erhalten, so dass die Erstzessionarin die Vergütungsforderungen nicht - wie der Senat bisher angenommen hat (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 20 ff; kritisch etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 7. Aufl., § 35 Rn. 274; HK-InsO/Ries, 9. Aufl., § 35 Rn. 83; Heinze, DZWIR 2013, 385 ff; v. Gleichenstein, ZVI 2013, 409, 419 ff; zustimmend Smid, DZWIR 2014, 201, 222 f; Hofmann, EWiR 2013, 551 f) - infolge Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) erlangt hat, sondern vielmehr als Nichtberechtigte außerstande war, die Forderungen wirksam an den Kläger abzutreten.

    Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erlangen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 17).

    (2) Es ist anerkannt, dass unwirksame Verfügungen des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ex nunc als gültig erstarken, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 20; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 25 f; Jaeger/Windel, InsO, 2007, § 81 Rn. 30; Schmidt/Sternal, InsO, 19. Aufl., § 81 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 81 Rn. 18).

    Mangels einer Verfahrensbeendigung hinderte das - entgegen der früheren Würdigung des Senats (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 24 ff) - weiter einschlägige Erwerbsverbot des § 91 InsO einen Übergang der Vergütungsforderungen auf die Erstzessionarin.

    (3) Die von der Freigabe erfassten Gegenstände scheiden folglich aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen der uneingeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 22; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 20).

    Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden einer Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte bilden als ihm gehörendes Vermögen zugunsten der Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind, einen separaten Haftungsfonds (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 23).

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 38/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    Soweit das Bundessozialgericht in einer vergleichbaren Konstellation die Abtretung von Vergütungsforderungen gegen eine kassen(zahn)ärztliche Vereinbarung ohne weiteres als gültig eingestuft und angenommen hat, der Vertragszahnarzt werde eine Weitergabe der Patientendaten ablehnen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16), kann dieser Würdigung nicht beigetreten werden.

    b) Diese im Blick auf die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff) ist auf den vorliegenden Fall der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich zu übertragen (aA BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16).

    bb) Die Wirksamkeit der Abtretung kann nicht daraus hergeleitet werden, dass weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten sind, die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich geschützt sind (in diesem Sinne aber BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16).

    Dazu gehören auch die für die Vergütung bedeutsamen näheren Umstände über die Behandlung der einzelnen Patienten (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16; vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 14; vom 14. Juni 2012 - III ZR 227/11, NJW 2012, 2582 Rn. 11).

    Folglich können - wie auch das Bundessozialgericht einräumt - Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertragszahnarzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm vermeintlich zustehenden Höhe nicht durchsetzen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16).

    In Anerkennung dieser Sachlage hat der Schuldner mit seinem bis zu dem Bundessozialgericht verfolgten Begehren gegenüber der Drittschuldnerin die Feststellung verlangt, dass der Kläger aufgrund einer wirksamen Abtretung Gläubiger der gegen sie gerichteten Forderungen ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 5).

    b) Das Bundessozialgericht erachtet die Bestimmung des § 8 Satz 2AbrO für nichtig, weil sie mangels Konkretisierung der Gefahr, sich im Falle der Zulässigkeit von Abtretungen mit einer Vielzahl von Zessionaren auseinandersetzen zu müssen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 23 ff).

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    Eine das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO verdrängende gesicherte Rechtsposition an Honoraransprüchen eines Kassenarztes wird zugunsten des Zessionars frühestens begründet, nachdem der Arzt, woran es vorliegend fehlt, vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGH, aaO Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 29 ff).

    Mangels einer Verfahrensaufhebung bedarf es keiner näheren Prüfung dahin, ob die Forderungen des Schuldners noch während des Insolvenzverfahrens oder erst nach dessen Beendigung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, WM 2019, 550 Rn. 25 ff).

    Als Weg, dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens zu eröffnen, hat der Gesetzgeber eine Art "Freigabe" des Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse vorgesehen (BT-Drucks., aaO; BGH, aaO; Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 20).

    (3) Die von der Freigabe erfassten Gegenstände scheiden folglich aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen der uneingeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 22; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 20).

    Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten Erstverfahrens also nur den Neugläubigern, nicht den Altinsolvenzgläubigern (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 19).

    Mit der Freigabe werden folglich voneinander abgetrennte Haftungsmassen geschaffen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 22).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZR 65/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    a) Wegen der aus § 402 BGB folgenden umfassenden Informationspflicht gegenüber dem neuen Gläubiger hat die Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten gleichermaßen wie die von Rechtsanwälten in aller Regel die Preisgabe von anvertrauten Geheimnissen zur Folge und ist deshalb bei fehlender Einwilligung der Patienten oder Mandanten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff; Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, WM 2005, 850, 851 mwN; Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 Rn. 11).

    Der Schuldner kann seine Verpflichtung, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern, ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht erfüllen (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07, NJW 2007, 3707, 3708; BGH, Urteil vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f; vom 21. Januar 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 9).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die in § 402 BGB normierten Informationspflichten des Schuldners ausdrücklich oder stillschweigend abbedungen worden sind (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11).

    (4) Zudem ist der Arzt nach § 402 BGB verpflichtet, die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern; dies ist ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht möglich (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 9).

    a) Der Verbotstatbestand des § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB greift nicht ein, wenn die Informationspflichten des § 402 BGB ausdrücklich abbedungen wurden und folglich die Offenbarung sensibler Patientendaten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn dem Zedenten im Rahmen einer stillen Zession die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795, 2796; vom 21. Januar 2010, aaO; vom 5. Februar 2015 - VII ZR 315/13, NJW 2015, 1300 Rn. 14).

  • BGH, 22.12.1988 - VII ZR 129/88

    Zahlungsunfähigkeit des gewillkürten Prozeßstandschafters

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    bb) Im Prozess darf ein Kläger ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und wenn er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933 jeweils mwN).

    Lediglich im Falle der offenen Sicherungsabtretung muss er Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1960 - VII ZR 206/58, BGHZ 32, 67, 71), wobei die spätere Offenlegung im Prozess der von vornherein offenen Abtretung gleichsteht (BGH, aaO; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933).

    Die Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann sich aus schlüssigem Verhalten des Rechtsinhabers ergeben (BGH, Urteil vom 26. September 1957 - II ZR 267/56, BGHZ 25, 250, 260; vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933).

    Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Erstzessionarin dem Schuldner in konkludenter Weise eine Einziehungsermächtigung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957, aaO; vom 21. März 1985, aaO; vom 22. Dezember 1988, aaO).

    Damit wurde die stille Zession aufgedeckt, ohne dass der Schuldner seine nunmehr zugunsten des Zessionars geltend zu machenden Einziehungsrechte verlor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111).

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 121/93

    Abtretung einer Arzt-Honorarforderung ohne Zustimmung des Patienten

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    Dabei ist anerkannt, dass es für den Verstoß gegen § 203 StGB weder darauf ankommt, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbart werden, die der Schweigepflicht unterliegen, oder sich dies im Einzelfall etwa wegen eines Geständnisses des Schuldners erübrigt, noch maßgeblich ist, ob die Pflicht zur Information zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich vereinbart ist oder sich als gesetzliche Folge der Forderungsabtretung aus § 402 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 mwN).

    Sie umfasst - ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz - vielmehr alle diejenigen Informationen, die der Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795; vom 5. Dezember 1995, aaO).

    Ob es später tatsächlich erforderlich ist, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen zu offenbaren, oder ob sich dies erübrigt, ist ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995, aaO).

    (1) Unabhängig von dem - späteren - Inhalt der Bescheide kann der Zessionar von dem Kassen(zahn)arzt vorab die Erteilung sämtlicher Informationen verlangen, die zur Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung gegen die kassen(zahn)ärztliche Vereinigung notwendig sind (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775).

    Der Auskunftsanspruch des § 402 BGB gegenüber dem Kassen(zahn)arzt als Zedenten hängt nicht davon ab, ob es zum Streit zwischen dem Zessionar und dem Drittschuldner über Bestand oder Höhe der Forderung kommt (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775).

  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    Bei der Einziehungsermächtigung handelt es sich um ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das dem Ermächtigten die Sachlegitimation verschafft, Leistung an sich selbst zu verlangen (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 18).

    Eine solche Einziehungsermächtigung kann auch mit einer Sicherungsabtretung verbunden sein, wenn dem Zedenten trotz Abtretung des Vollrechts die Befugnis eingeräumt wird, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, Urteil vom 23. März 1999, aaO).

    Dies gilt jedoch nicht für die Prozessstandschaft im Falle einer stillen Sicherungszession (BGH, Urteil vom 23. März 1999, aaO).

    Damit wurde die stille Zession aufgedeckt, ohne dass der Schuldner seine nunmehr zugunsten des Zessionars geltend zu machenden Einziehungsrechte verlor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111).

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 12/93

    Wirksamkeit der ohne Zustimmung des Mandanten vorgenommenen Abtretung der

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    Sie umfasst - ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz - vielmehr alle diejenigen Informationen, die der Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795; vom 5. Dezember 1995, aaO).

    (1) Unabhängig von dem - späteren - Inhalt der Bescheide kann der Zessionar von dem Kassen(zahn)arzt vorab die Erteilung sämtlicher Informationen verlangen, die zur Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung gegen die kassen(zahn)ärztliche Vereinigung notwendig sind (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775).

    Dies ist etwa anzunehmen, wenn dem Zedenten im Rahmen einer stillen Zession die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795, 2796; vom 21. Januar 2010, aaO; vom 5. Februar 2015 - VII ZR 315/13, NJW 2015, 1300 Rn. 14).

    Gegen die Wirksamkeit einer derartigen Abtretung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn eine Bezeichnung der abgetretenen Forderung in der Weise möglich ist, dass - wie im Streitfall hinsichtlich der gegen die Drittschuldnerin gerichteten Vergütungsforderungen - dadurch noch keine Geheimnisse verraten werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993, aaO).

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11

    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    Dadurch sollte das anerkennungswürdige Interesse des Schuldners, sich durch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eine neue wirtschaftliche Existenz zu schaffen, gefördert werden (BT-Drucks., aaO S. 17; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14).

    Angesichts dieses Befunds geht das gesetzliche Regelungsmodell dahin, mit dem Instrument der Freigabe einerseits die aus seiner fortgesetzten gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte des Schuldners den (Neu-)Gläubigern, die nach Verfahrenseröffnung mit dem Schuldner kontrahiert haben, als selbständige Haftungsmasse zur Verfügung zu stellen und andererseits die Masse des bereits eröffneten Verfahrens von Verbindlichkeiten des Schuldners aus seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit freizustellen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14).

    Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten Erstverfahrens also nur den Neugläubigern, nicht den Altinsolvenzgläubigern (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 19).

  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 234/92

    Nichtige Abtretung einer Honorarforderung an Anwaltskollegen

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
    Dabei ist anerkannt, dass es für den Verstoß gegen § 203 StGB weder darauf ankommt, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbart werden, die der Schweigepflicht unterliegen, oder sich dies im Einzelfall etwa wegen eines Geständnisses des Schuldners erübrigt, noch maßgeblich ist, ob die Pflicht zur Information zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich vereinbart ist oder sich als gesetzliche Folge der Forderungsabtretung aus § 402 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 mwN).

    Ob es später tatsächlich erforderlich ist, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen zu offenbaren, oder ob sich dies erübrigt, ist ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995, aaO).

    Der Auskunftsanspruch des § 402 BGB gegenüber dem Kassen(zahn)arzt als Zedenten hängt nicht davon ab, ob es zum Streit zwischen dem Zessionar und dem Drittschuldner über Bestand oder Höhe der Forderung kommt (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775).

  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56

    Konnossement

  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83

    Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der

  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 325/12

    Teilbare Klauseln

  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11

    Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Anbieter über die

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

  • BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04

    Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen

  • BGH, 13.10.2011 - VII ZR 222/10

    Auslegung eines Bauvertrages: Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens

  • BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94

    Prozeßführungsbefugnis des während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen

  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11

    Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum

  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 70/03

    Verzugsschaden bei Sicherungszession

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02

    Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen mehrfacher Sicherungsabtretung

  • BGH, 27.02.1992 - IX ZR 57/91

    Gewährleistungsbürgschaft gegenüber Bauherrengemeinschaft

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 229/06

    Unzulässigkeit der Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich

  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

  • BGH, 11.11.1981 - VIII ZR 269/80

    Nochmalige Abtretung nach globaler Vorausabtretung

  • BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 47/86

    Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche

  • LSG Hessen, 27.05.2015 - L 4 KA 50/12
  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 385/98

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahme eines Prozeßstandschafters

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

  • BGH, 25.03.1976 - VII ZR 32/75

    Stille Zession und Zwangsvollstreckung

  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 239/89

    Abtretungsverbot - Einkaufsbedingungen - Wirksamkeit - Benachteiligung -

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04

    Unwirksamkeit einer Zwangshypothek aufgrund der insolvenzrechtlichen

  • BGH, 05.02.2015 - VII ZR 315/13

    Beendigung eines Vertragshändlervertrages: Voraussetzungen einer analogen

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZR 30/10

    Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung

  • BGH, 21.12.1989 - VII ZR 49/89

    Prozeßführungsbefugnis des Zedenten einer Forderung

  • BGH, 18.02.2010 - IX ZR 61/09

    Fortführung einer Arztpraxis durch den Insolvenzverwalter: Wirksamkeit von

  • BGH, 11.02.1960 - VII ZR 206/58

    Pflichten des Treuhänders

  • BGH, 22.12.1988 - VII ZR 266/87

    Rechte des Käufers einer neu errichteten Eigentumswohnung bei Freizeichnung von

  • BGH, 20.05.1996 - II ZR 190/95

    Abtretung vermögensrechtlicher Vergütungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZR 240/03

    Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

  • BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07

    Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Bank

  • BGH, 13.06.2001 - VIII ZR 176/00

    Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei mit Begründung einer Außensozietät

  • BGH, 14.06.2012 - III ZR 227/11

    Befugnis zur Verwendung von Verkehrsdaten eines Telefonanschlussinhabers:

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 53/09

    Private Personenversicherung: Wirksamkeit der Abtretung der Provisionsansprüche

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

    (1) Die von der Freigabe erfassten Gegenstände scheiden mit der Freigabe aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen der uneingeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (vgl. BGH-Urteil vom 06.06.2019 - IX ZR 272/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2019, 2156, Rz 44).

    Sie gehen unmittelbar ohne die Möglichkeit eines Zwischenerwerbs Dritter auf den Schuldner über (vgl. BGH-Urteil in NJW 2019, 2156, Rz 45).

    Durch die Freigabe wird eine von der Insolvenzmasse getrennte, den Neugläubigern aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners vorbehaltene Haftungsmasse geschaffen (vgl. BGH-Urteil in NJW 2019, 2156, Rz 46).

    Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten Verfahrens damit nur den Neugläubigern, nicht den Altinsolvenzgläubigern (vgl. BGH-Urteile in NJW 2019, 2156, Rz 47 f.; vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12, Monatsschrift für Deutsches Recht 2013, 1314, Rz 23).

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Insolvenzverwalter - Klage

    Der BGH ist in einer vor Kurzem ergangenen, gleichfalls den Kläger betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Aufhebung dieses Insolvenzverfahrens bislang noch nicht erfolgt ist (BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - NJW 2019, 2156 RdNr 41) .

    Auch wenn der BGH für Honoraransprüche, die nach Eröffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Entstehung gelangen, nunmehr die Wirksamkeit einer Vorausabtretung gemäß § 91 Abs. 1 InsO verneint, ist das für die hier streitigen, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Honoraransprüche ohne Bedeutung (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 35 ff, 40) .

    Daran hält er auch in Kenntnis des Umstands fest, dass der BGH Zweifel angedeutet hat, ob er dieser rechtlichen Bewertung folgen würde, wenn es entscheidungserheblich darauf ankäme (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 33) .

    Der Ansicht, dass sich eine KZÄV in einem solchen Fall "bei der Abwicklung von Honoraransprüchen nicht rechtsunkundigen und unerfahrenen Dritten gegenüber" sehe (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - aaO RdNr 32) , vermag der seit langem für Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht zuständige erkennende Senat nicht ohne Weiteres beizupflichten.

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Aufrechnung gegenüber einer vom

    Das für eine Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des materiell nicht Berechtigten an der Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen ist insbesondere anzuerkennen, wenn es - wie hier - um eine Sicherungsabtretung geht, die zur Rückführung eines Darlehens bestimmt ist (s auch BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 RdNr 25) .

    Der BGH hat das in einem Rechtsstreit zwischen dem Vater des Klägers und dem Land Hessen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 BGB) nach einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter zwischenzeitlich verneint (vgl BGH Urteil vom 6.6.2019 - IX ZR 272/17 - BGHZ 222, 165 = NJW 2019, 2156, RdNr 35, 37; ablehnend Würdinger, EWiR 16/2019, 499, 500, der das vom BGH nunmehr in den Vordergrund gerückte "fresh-start-Argument" de lege lata nicht für tragfähig hält) .

    Der BGH hat den ihm angefallenen Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen, damit diese feststelle, ob der Kläger "entsprechend dem Sachvortrag in den sozialgerichtlichen Verfahren" die gegen die Beklagte gerichteten und nach Insolvenzeröffnung entstandenen Vergütungsforderungen an seinen Vater abgetreten hat (BGH Urteil vom 6.6.2019 - aaO RdNr 49) .

  • OLG Schleswig, 20.12.2019 - II OLG 65/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Tatrichterlicher

    aa) Auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes akzeptiert in seinem vom Betroffenen angeführten Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2156 ff., bei juris) die - nicht zuletzt durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGH, Beschluss vom 19.August 1993 - 4 StR 627/92 -, BGHSt 39, 41 ff, bei juris - und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 -, BGHSt 43, 277 ff., bei juris) geprägte richterrechtliche Rechtsfigur des "standardisierten Messverfahrens".
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 14/19 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung

    Zuletzt hat der Senat am 27.6.2018 - B 6 KA 38/17 R - dazu entschieden; das jüngste Urteil des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH ist am 6.6.2019 ergangen (IX ZR 272/17) .

    Der Senat hat das in einer bewusst grundsätzlich gehaltenen Entscheidung anders gesehen, der 9. Zivilsenat des BGH hat in seinem jüngsten Urteil vom 6.6.2019 (IX ZR 272/17 - NJW 2019, 2156, zur Veröffentlichung auch in BGHZ vorgesehen) wiederum Zweifel an dieser Rechtsauffassung des Senats geäußert, ohne die Frage zu entscheiden.

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 11/19 B

    Geltendmachung von vertragszahnärztlichen Honoraransprüchen nach einer Abtretung

    So hat der BGH mit Urteil vom 6.6.2019 ( IX ZR 272/17) auf Klage des verstorbenen Vaters des Klägers entschieden, dass ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten, das fremde Recht im eigenen Namen gelten zu machen, anzuerkennen ist, wenn - wie im Streitfall - eine Sicherungsabtretung zur Rückführung eines Darlehens bestimmt ist (BGH, aaO, juris RdNr 25 = NJW 2019, 2156 ) .
  • AG Mannheim, 18.07.2019 - 4 IN 1331/19

    Restschuldbefreiung im Zweitverfahren über das freigegebene Vermögen aus der

    c) Die Konstruktion eines Restschuldbefreiungsverfahrens beschränkt auf das "Zweitverfahren" lässt sich auch nicht mit teleologischen Gründen aus der Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren über das freigegebene Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners durchzuführen, rechtfertigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06. Juni 2019 - IX ZR 272/17, Rn. 42 - 48).
  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 13/19 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 11/19 B v. 12.02.2020

    So hat der BGH mit Urteil vom 6.6.2019 ( IX ZR 272/17) auf Klage des verstorbenen Vaters des Klägers entschieden, dass ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten, das fremde Recht im eigenen Namen gelten zu machen, anzuerkennen ist, wenn - wie im Streitfall - eine Sicherungsabtretung zur Rückführung eines Darlehens bestimmt ist (BGH, aaO, juris RdNr 25 = NJW 2019, 2156 ) .
  • SG Marburg, 04.01.2021 - S 12 KA 138/20

    Vertragsarztrecht

    Soweit die Beklagte bereits den Primäranspruch des Zahnarztes D. mit Verweis auf ihre Satzung (dort: § 15 Ziffer 5) negiere, wonach sie nicht verpflichtet sei, die Forderung aus einer Teilabtretung anzuerkennen, stehe dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.06.2019 - IX ZR 272/17) entgegen.
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