Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.02.2019

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19   

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https://dejure.org/2019,23317
OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 (https://dejure.org/2019,23317)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 (https://dejure.org/2019,23317)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 (https://dejure.org/2019,23317)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Polizeiflucht, verbotenes Rennen

  • IWW

    § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Flucht vor Polizei kann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein; § 315d Abs.1 StGB

  • Justiz Baden-Württemberg

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit bei Flucht vor einem Polizeifahrzeug

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Polizeiflucht als verbotenes Kraftfahrzeugrennen

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315d abs. 1 nr. 3

  • rechtsportal.de

    StGB § 315d abs. 1 nr. 3
    Tatbestandsmäßigkeit des Erzielens der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 3 StGB durch Flucht vor einem Polizeifahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Auch Fälle der Polizeiflucht können dem neuen Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen unterfallen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Polizeiflucht: Auch dann kann ein "Rennen" sein

  • dpaq.de PDF (Pressemitteilung)

    Auch Fälle der Polizeiflucht" können dem neuen Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" unterfallen

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Flucht mit Pkw vor Polizei ist "illegales Autorennen" - 2800 Euro Geldstrafe und Führerschein weg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Flucht vor der Polizei als verbotenes Kraftfahrzeugrennen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neuer Straftatbestand § 315d StGB: Auch Flucht vor Polizei kann "Rennen" sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Polizeiflucht" unterfällt neuem Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Strafbarkeit einer Polizeiflucht mit einem Kraftfahrzeug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterliegt die Polizeiflucht dem Straftatbestand des verbotenen Fahrzeugrennens gemäß § 315d StGB?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterliegt die Polizeiverfolgungsjagd dem Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens"?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flucht vor der Polizei: Verbotenes Autorennen?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Auch Fälle der Polizeiflucht können dem neuen Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen unterfallen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Flucht vor der Polizei kann Tatbestand des verbotenen Autorennens erfüllen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterliegt die Polizeiverfolgungsjagd dem Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens"?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbotenes Autorennen wegen Flucht vor Polizei

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flucht vor Polizei kann strafbares Rennen i.S.d. § 315d StGB sein

Besprechungen u.ä. (6)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Polizeiflucht als verbotenes Kraftfahrzeugrennen? (Dr. Lukas Schefer und Jonas Schülting; HRRS 2019, 458-462)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Rennfahrer, Einzelraser oder (versuchter) Mörder - ist das Chaos nun komplett?

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Need for Speed?"-Fall

    § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Materielles Strafrecht, o) Straßenverkehrsdelikte, Strafrecht BT, Verbotene Kraftfahrzeugrennen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Polizeiflucht-Fälle und illegales Autorennen

  • zeitschrift-jse.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen durch Polizeiflucht

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Polizeiflucht-Fälle und illegales Autorennen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2787
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.06.2016 - 1 StR 49/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Auseinandersetzen mit alternativen Tathergängen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19
    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16, juris Rn. 25 mwN).
  • BGH, 22.02.2001 - 4 StR 25/01

    Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19
    So spielen für die in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a StGB normierte Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, weitere Ziele des Täters keine Rolle (Fischer, aaO, § 315 Rn. 22; Hecker in Schönke/Schröder, aaO, § 315 Rn. 22; Kudlich in BeckOK, aaO, § 315 Rn. 23; Heger in Lackner/Kühl, aaO, § 315 Rn. 8; König in Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 315 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 4 StR 25/01, NStZ-RR 2001, 298, juris).
  • KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Strafbarkeit eines "Einzelrennens"; Auslegung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19
    Gefordert ist demnach das Abzielen auf eine relative Höchstgeschwindigkeit (Pegel in: Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 26; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 315d Rn. 17; Kulhanek in BeckOK, StGB, v. Heintschel-Heinegg, 42. Ed. Stand 1. Mai 2019, § 315d Rn. 41 f.; Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315d Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 - 3 Ss 25/19, juris), die sich an den genannten Kriterien orientiert.
  • LG Stade, 04.07.2018 - 132 Qs 88/18

    Rennen, Alleinrennen, Begriff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19
    aa) Dies verlangt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren (so aber das LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 132 Qs 88/18 -, juris).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Hierbei hat es nicht nur auf die objektiven Feststellungen zur konkreten Fahrweise des Angekl. abgestellt, sondern auch darauf, dass es den Polizeibeamten - trotz besonderer Fahrschulung und eigener hoher Geschwindigkeit - über mehrere Kilometer hinweg nicht möglich war, zum Fahrzeug des Angekl. aufzuschließen." (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 10 f.) In eine ähnliche Richtung weist die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, das formuliert: "Das Gesetz stellt hier auf die ?relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit' ab [...].

    Dabei akzeptieren sowohl das LG Berlin (Beschluss vom 28.2.2019 - 528 Qs 24/19 = BeckRS 2019, 5484 Rn. 1) als auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 12), dass tatsächlich extrinsische Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, dominieren.

    Das OLG Stuttgart geht noch weiter: Nachdem es im Grundsatz bereits aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit den Tatbestand als gegeben ansieht, bestätigt es dieses Ergebnis mit einem Vergleich der Polizeiflucht mit originären Rennen und kommt über einen Erst-Recht-Schluss zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 12 ff.; ähnlich, allerdings ohne zuvor eine Definition versucht zu haben, AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 - 40 Ds 536/18 = BeckRS 2019, 4035 Rn. 8 ff.).

    Insbesondere sei dabei die Polizeiflucht wegen der Orientierung "nach hinten", das heißt auf den Renngegner, sowie des kompetitiven Moments (den anderen - hier die Polizei - schlagen wollen) quasi ein Rennen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 14 f. und 18).

    Eine Differenzierung zwischen intrinsischer und extrinsischer Motivation für das zu schnelle Fahren sei dementgegen zweckwidrig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 17).

    Dabei kann hier statuiert werden, dass weitgehend alle Auffassungen einen Ausgangspunkt teilen: Soweit dem vorlegenden Gericht ersichtlich, bestimmt die herrschende Literatur die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, im Grundsatz nach der in der konkreten Fahrsituation nach dem subjektiven Empfinden des Fahrers (hierzu kritisch Ruhs , Das sogenannte "Einzelrasen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289; Kusche , Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417), der Verkehrslage, den Witterungsbedingungen etc. höchstmöglichen Geschwindigkeit ( Janssen , Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286; Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Ruhs , Das sogenannte "Einzelrasen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289; Preuß , Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Kusche , Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417; Dahlke/Hoffmann-Holland , Die Strafgesetzgebung zu "Einzelrasern" in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 308; Zopfs, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789; Quarch , Anm. zu KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = NZV 2019, 314; Zopfs , Aggressivität im Straßenverkehr - Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11; Schönke/Schröder/ Hecker § 315d Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 315d Rn. 5; BeckOK StGB/ Kulhanek § 315d Rn. 41).

    Teilweise wird die Formulierung "höchstmöglich" durch "möglichst hoch" substituiert ( Preuß , Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; MüKo StGB/ Pegel § 315d Rn. 26; Fischer § 315d Rn. 17; Zopfs, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789) oder der Tatbestand wird als erfüllt erachtet, wenn der Bereich der noch angemessenen Geschwindigkeit überschritten wird (Lackner/Kühl/ Heger § 315d Rn. 5).

    Dabei wird teilweise das Merkmal mit der Zueignungsabsicht verglichen und insoweit das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit als ausreichendes (notwendiges) Zwischenziel eingestuft ( Janssen , Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 287 f.; Preuß , Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Zopfs, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789; Steinert, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = SVR 2019, 349, 351; wohl auch Weigend , Rennen und Rasen - Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 577 f.; Winkelmann, Anm. zu LG Berlin, Beschluss vom 28.2.2019 - 528 Qs 24/19 = NZV 2019, 315; Zopfs , Aggressivität im Straßenverkehr - Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11).

    Zugleich wird darauf hingewiesen, dass auch mit dieser Rechtsfigur eine trennscharfe Abgrenzung nicht erreicht werden könnte, wo doch das Zwischenziel "höchstmöglicher" Geschwindigkeit nur bei wenigen Fallkonstellationen notwendig sein wird ( Janssen , Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 288; Weigend , Rennen und Rasen - Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 577 f.; für die Fallkonstellation der Polizeiflucht Malsy, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = FD-StrafR 2019, 419528).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Um dem Renncharakter auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, setze die Regelung voraus, dass der Täter in der Absicht handele, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -, juris, Rn. 17 f.), was dolus directus ersten Grades erfordere und auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abstelle, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung beziehungsweise der Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergebe (vgl. ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 207 StRR 245/20 -, BeckRS 2020, 17421 Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1; a.A. zuvor LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 132 Qs 88/18 -, juris, Rn. 12).

    Die Fälle der Polizeiflucht ordnen einige Oberlandesgerichte ebenfalls unter das Tatbestandsmerkmal der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ; OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2021 - 3 Ss 25/21 -, juris, Rn. 1).

    Diese Absicht müsse nicht Haupt- oder alleiniger Beweggrund sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 12).

    Die Polizeiflucht sei von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich die typischen Risiken eines Kraftfahrzeugrennens - wie die Außerachtlassung von Fahr- und Verkehrssicherheit und der Kontrollverlust über das Fahrzeug - wiederfänden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs nicht im bloßen Sieg, sondern der gelungenen Flucht liege (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -, juris, Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 - III-1 RVs 45/20 -, NStZ-RR 2020, S. 224 ).

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BTDrucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König, aaO, § 315d Rn. 29; Ernemann, aaO, § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

    Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

  • LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21

    Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens

    Dabei hat er für die Absolvierung der Runden ähnlich niedrige Zeiten benötigt, was ein deutliches Indiz für die erforderliche Absicht ist, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 29; KG, Beschl. v. 15.04.2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19), StraFo 2019, 342; OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19, NJW 2019, 2787, juris Rn. 10; BeckOK-StGB/ Kulhanek , Stand: 01.11.2020, § 315d Rn. 42; Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 17; MünchKomm-StGB/ Pegel , 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 26; Schulz-Merkel , NZV 2020, 397, 399), wobei dem Angeschuldigten zu 1. schon aufgrund des ersten Durchfahrens der Strecke um 17:53:38 Uhr die entsprechenden Verhältnisse zum Streckenverlauf und die insoweit jeweils erreichbaren Geschwindigkeiten bekannt gewesen sind, weshalb wahrscheinlich ist, dass der Angeschuldigte zu 1. sich bewusst im Geschwindigkeitsgrenzbereich bewegt hat (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.12.2019 - (3) 161 Ss 134/19 (75/19), DAR 2020, 149 = BeckRS 2020, 2019, 35362 Rn. 34).
  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 45/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Flucht vor einer Zivilstreife kann unter

    Danach dient das subjektive Merkmal der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit gerade der Abgrenzung von bloßen - lediglich bußgeldbewehrten - Geschwindigkeitsverstößen, auch wenn diese ggf. erheblich sind (vgl. KG, a.a.O., Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss v. 4.07.2019 - 4 RV 28 Ss 103/19 -, zitiert nach beckonline, Rn. 10 ff; BT-Drs. 18/12964, S 6).

    Erforderlich dürfte indes sein, dass der Fahrer gerade die Erzielung der möglichst hohen Geschwindigkeit als Mittel einsetzen will, um einer bereits bestehenden, die typischen Renngefahren auslösenden Verfolgungssituation zu entkommen (vgl. Zopfs, Anmerkung zu OLG Stuttgart NJW 2019, 2787, 2789, zitiert nach beck-online).

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Merkmal der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit gerade der Abgrenzung von bloßen - lediglich bußgeldbewehrten - Geschwindigkeitsverstößen einerseits und dem Nachstellen eines (Einzel-)Rennens andererseits (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 - juris).

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).

    Geschwindigkeit zu erreichen, muss dabei zwar nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; anders Hecker, a.a.O., Rn. 9).

    Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal dient jedoch der Abgrenzung zu bloßen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; Jansen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Winkelmann, NZV 2019, 315.), wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, in engem Zusammenhang mit dem Charakter der Tatbegehung in Form der Durchführung eines Einzelrennens steht.

  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

    Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

  • OLG Zweibrücken, 19.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 34/20

    Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen: Annahme einer Fahrweise zur

    In subjektiver Hinsicht hinzukommen muss, dass der Täter das Erreichen einer unter Berücksichtigung der fahrzeugspezifischen Beschleunigung, dem subjektiven Geschwindigkeitsempfinden und der konkreten Verkehrssituation möglichst hohen "relativen" Geschwindigkeit beabsichtigt hat; der Begriff der "höchstmöglichen" Geschwindigkeit stellt dabei die Wortlautgrenze der Norm dar (Pegel in MünchKomm-StGB, 3. Aufl. § 315d Rn. 26; Kulhanek in BeckOK-StGB, 45. Ed. Stand 01.02.2020, § 315d Rn. 41 f.; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 9; vgl. a.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19, juris Rn. 10 [zur Polizeiflucht]).
  • OLG Celle, 28.04.2021 - 3 Ss 25/21

    Tatsächlich im Einzelfall erzielbare Geschwindigkeit als Kriterium für § 315d

    Das Tatbestandsmerkmal der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" im Sinne dieser Vorschrift meint indessen nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit (KG a.a.O.) Das hierbei vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt demnach lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei auch der Wille, vor einem verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, diese Absicht gerade nicht ausschließt (OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs; LK-StGB/Laufhütte, 13. Aufl., § 315d Rn. 29).
  • LG Berlin, 14.08.2020 - 538 KLs 12/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Alleinrennen, hohe Geschwindigkeit

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausschöpft (vgl. KG, Beschl. v. 15. April 2019 - (3) 161 Ss 36/19 (25/19) 7), wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 -).
  • OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20

    Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter

  • AG Villingen-Schwenningen, 30.10.2019 - 6 Ds 31 Js 29240/18

    Zuständigkeit für die Einbeziehung einer Nachtragsanklage; Renncharakter des

  • KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

  • LG Aachen, 11.01.2021 - 61 Qs 83/20

    Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Polizeiflucht, verbotenes Rennen

  • LG Aachen, 11.01.2021 - 62 Qs 83/20

    Pflichtverteidigung: Verbotenes Rennen/Polizeiflucht

  • LG Bonn, 11.09.2020 - 50 KLs 13/20
  • LG Osnabrück, 01.03.2021 - 13 Ns/320 Js 19536/20

    Nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen - Polizeiflucht

  • LG Koblenz, 14.10.2020 - 4 Qs 60/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Geschicklichkeit Einzelfahrer

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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6309
BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18 (https://dejure.org/2019,6309)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 (https://dejure.org/2019,6309)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18 (https://dejure.org/2019,6309)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 206a StPO, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 264 Abs. 1 StPO, § 264 StPO

  • Wolters Kluwer

    Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Tatopfers

  • Wolters Kluwer

    Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil ...

  • rewis.io

    Verfahrenseinstellung wegen fehlender Anklage der abgeurteilten Tat

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 264 Abs. 1
    Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Tatopfers

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betrug trotz Freispruchs vom Vorwurf des Raubes?

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2787
  • NStZ 2019, 428
  • NStZ 2020, 46
  • StV 2019, 818 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.06.2006 - 3 StR 79/06

    Tat im prozessualen Sinn (Identität; Nämlichkeit; unverwechselbares Geschehen;

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

    Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit' der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).

  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit' der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung eines Teils der Tatbeute deliktisch erfolgt sein und der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft sich auch auf dieses Geschehen erstrecken könnte, sind weder dem konkreten Anklagesatz noch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353; Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; und vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 169), zu entnehmen.

  • BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87

    Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ?Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.

    Die in der Anklageschrift enthaltenen Hinweise erfolgten ersichtlich nicht zum Zwecke einer Ausdehnung des Anklagevorwurfs auf dieses Geschehen, sondern sind im Sinne eines Beweisanzeichens zur Stützung des Verdachts einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat in die Anklageschrift aufgenommen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 81).

  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).

  • BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99

    Nachtragsanklage; Tat im prozessualen Sinne; Tateinheit

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ?Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.

  • BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17

    Prozessuale Tat (Identität der prozessualen Tat von Anklage und Urteil bei

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Anhaltspunkte dafür, dass die Veräußerung eines Teils der Tatbeute deliktisch erfolgt sein und der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft sich auch auf dieses Geschehen erstrecken könnte, sind weder dem konkreten Anklagesatz noch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353; Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; und vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 169), zu entnehmen.
  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 153/14

    Mangelnde Anklage (Eröffnungsbeschluss; Begriff der Tat im prozessualen Sinne und

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Urteile vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).
  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 273/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Körperschaftssteuer: verdeckte

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).
  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Auszug aus BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18
    Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ?Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.
  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428 mwN).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120, 121; Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).

  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 5 RVs 24/21

    Aburteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Prozessualer Inhalt einer

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; BGH Beschluss vom 01.12.2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Beschluss vom 07.07.1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29.09.1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354; BGH Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316).

    Dies ist - ungeachtet gewisser Unterschiede - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteile vom 20.11.2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68, 69; BGH, Urteil vom 22.06.2006 - 3 StR 79/06, juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - 2 StR 390/17, Rn. 18).

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 -, Rn. 5 - 6, juris; BGH, Urteil vom 29.09.1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64).

    Trotz der Unterschiede in Tatzeit und Tatort ist ein einheitlich geschichtlicher Vorgang jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn die zeitlich späteren Handlungen auf die Verwertung der Tatbeute gerichtet sind (ausdrücklich für Untreue und Betrug: BGH, Urteil vom 30.09.2020 - 5 StR 99/20 -, Rn. 16 - 17, juris; für Raub und Hehlerei: BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - 4 StR 555/18 - juris, BGH NStZ 1999, 523 (524)).

  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 435/19

    Betrug (Täuschung durch Geltendmachung eines Anspruchs; Tatsachenkern;

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, und vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, NZWiSt 2020, 195, 198 f., jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 StR 632/18

    Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde

    Ohne Kenntnisnahme des verkündeten Urteils wäre auch die amtswegig gebotene Prüfung, ob das Urteil den angeklagten und vom Eröffnungsbeschluss umgrenzten Sachverhalt betrifft und erschöpft (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18 Rn. 8; Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 518/09 Rn. 1, 3, 6), unmöglich.
  • BGH, 09.11.2022 - 2 StR 368/21

    Gegenstand des Urteils (prozessuale Tat)

    Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120, 121; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46).

  • LG Krefeld, 29.04.2020 - 21 KLs 1/20
    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH NStZ 2020, 46, Rn. 5 m.w.N.).
  • AG Torgau, 05.11.2019 - 3 Ds 952 Js 26914/19

    Strafklageverbrauch - mehrere Sozialleistungsbetrugstaten als eine Tat im

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18 -, NStZ 2019, S. 428 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - StB 52/18 -, NStZ 2019, S. 354 ; stRspr).

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten, die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18 -, NStZ 2019, S. 428 m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2022 - 3 StR 440/21

    Prozessualer Tatbegriff (einheitlicher geschichtlicher Vorgang; Veränderung des

    Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, 429 mwN; vom 20. Mai 2021 - 3 StR 443/20, StV 2022, 69 Rn. 11 mwN).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Demgegenüber stellte sich vor allem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs teilweise auf den heute noch überwiegend in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur vertretenen Standpunkt, dass die angefochtene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.1.2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, juris Rn. 2 f.; KG, NStZ-RR 2009, 286, juris Rn. 6; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 75, juris Rn. 5; NStZ 2008, 118, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 332, juris Rn. 16; OLG Jena, VRS 110 [2006], 128, juris Rn. 4; OLG Koblenz, StraFo 2005, 129; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.7.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21, juris Rn. 35; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 206a Rn. 6a; MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl., § 206a Rn. 23; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 206a Rn. 4 m.w.N.; so im Sonderfall des Teilfreispruchs auch BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, juris Rn. 1).
  • BGH, 16.05.2023 - 6 StR 545/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • OLG Zweibrücken, 26.02.2020 - 1 OLG 2 Ss 14/20

    Strafbarkeit von Äußerungen mit Bedrohung über einen längeren Zeitraum

  • BGH, 14.04.2021 - 5 StR 143/20

    Gerichtliche Kognitionspflicht und prozessualer Tatbegriff; Handeltreiben mit

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2023 - 1 ORs 36 Ss 47/23

    Strafklageverbrauch bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit

  • VG Berlin, 03.07.2020 - 80 K 27.19
  • KG, 23.12.2019 - 3 Ss 105/19

    Verstoß gegen Anklagegrundsatz im Berufungsverfahren

  • KG, 23.12.2019 - 121 Ss 181/19

    Berufung in Strafsachen: Entscheidung des Erstgerichts über eine nicht angeklagte

  • KG, 23.12.2019 - 122 Ss 136/19
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