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   BVerfG, 22.07.2019 - 1 BvR 1955/17   

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https://dejure.org/2019,29083
BVerfG, 22.07.2019 - 1 BvR 1955/17 (https://dejure.org/2019,29083)
BVerfG, Entscheidung vom 22.07.2019 - 1 BvR 1955/17 (https://dejure.org/2019,29083)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juli 2019 - 1 BvR 1955/17 (https://dejure.org/2019,29083)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG; § 68b Abs. 2 StPO
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand gegen die Festsetzung der gesetzlichen Pauschgebühr (Grundrecht auf freie Berufsausübung; Eingriff durch Bestellung als Zeugenbeistand; anwaltlicher Vergütungsanspruch; Zumutbarkeitsgrenze; ...

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Zeugenbeistand, Unzumutbarkeit

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine gebührenrechtliche Entscheidung in einem Strafverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 51 Abs 1 S 1 RVG, Anl 1 Nr 4301 Ziff 4 RVG, § 68b Abs 2 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Pauschgebühr gem § 51 Abs 1 S 1 RVG für eine dreitägige Tätigkeit als Zeugenbeistand verletzt vorliegend nicht die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) des betroffenen Rechtsanwalts - Überschreitung der verfassungsrechtlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich hinsichtlich Verletzung der Berufsausübungsfreiheit; Festsetzung einer Pauschgebühr eines Rechtsanwalts für eine dreitägige ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG
    200 Euro für Zeugenbeistand auch bei drei Verhandlungstagen genug

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Zeugenbeistand, Unzumutbarkeit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Pauschgebühr gem § 51 Abs 1 S 1 RVG für eine dreitägige Tätigkeit als Zeugenbeistand verletzt vorliegend nicht die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) des betroffenen Rechtsanwalts - Überschreitung der verfassungsrechtlichen ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG
    200 Euro für Zeugenbeistand auch bei drei Verhandlungstagen genug

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG
    200 Euro für Zeugenbeistand auch bei drei Verhandlungstagen genug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begrenzung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich hinsichtlich Verletzung der Berufsausübungsfreiheit; Festsetzung einer Pauschgebühr eines Rechtsanwalts für eine dreitägige ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Pauschgebühr gem § 51 Abs 1 S 1 RVG für eine dreitägige Tätigkeit als Zeugenbeistand verletzt vorliegend nicht die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) des betroffenen Rechtsanwalts - Überschreitung der verfassungsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    200 EUR für 9,5 Stunden sind nicht unzumubar

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    200 Euro für Anwalt als Zeugenbeistand sind zumutbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3370
  • AnwBl 2019, 620
  • AnwBl Online 2019, 812
  • AnwBl Online 2019, 859
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 1 BvR 1955/17
    a) Die Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist - wie die Bestellung als Pflichtverteidiger (vgl. BVerfGE 68, 237 - eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung und der sich daraus ableitenden kostenrechtlichen Folge ausreichenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, dient (zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vgl. BVerfGE 39, 238 ).

    Daher ist die Begrenzung des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 237 ).

    In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass sie sich dieser Belastung entziehen könnten, gewinnt die Höhe der Vergütung existentielle Bedeutung (zum Pflichtverteidiger vgl. BVerfGE 68, 237 ).

    Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie heute § 51 RVG, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 1 BvR 1955/17
    a) Die Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist - wie die Bestellung als Pflichtverteidiger (vgl. BVerfGE 68, 237 - eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung und der sich daraus ableitenden kostenrechtlichen Folge ausreichenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, dient (zur Bestellung eines Pflichtverteidigers vgl. BVerfGE 39, 238 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 1 BvR 1955/17
    Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie heute § 51 RVG, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 1 BvR 1955/17
    Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie heute § 51 RVG, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2021 - 3 AR 90/20

    40.000 Euro Pauschgebühr für Nebenklägerbeistand im Loveparade-Verfahren

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG NJW 2019, 3370 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, und vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2021 - 3 AR 78/20

    Paralellentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 AR 37/19 v. 25.07.2019

    Mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420, BVerfG NJW 2019, 3370 m.w.N.) stellt der Senat darauf ab, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist.
  • OLG München, 25.11.2021 - 7 St (K) 4/21

    Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschvergütung

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG NJW 2019, 3370).
  • KG, 11.03.2021 - 1 ARs 5/21

    Zeugenbeistand, Pauschgebühr, Unzumutbarkeit

    Die Inanspruchnahme des nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Antragstellers für den Zeitraum der Vernehmung des Zeugen D., die weniger als zwei Stunden angedauert hat, ist mit der Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jedenfalls nicht unzumutbar vergütet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juli 2019 - 1 BvR 1955/17).
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