Weitere Entscheidung unten: EuGH, 18.09.2019

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33246
BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17 (https://dejure.org/2019,33246)
BVerfG, Entscheidung vom 27.08.2019 - 1 BvR 811/17 (https://dejure.org/2019,33246)
BVerfG, Entscheidung vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 (https://dejure.org/2019,33246)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,33246) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als "jugendgefährdend" und der daran geknüpften bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 JMStVtr, § 7 Abs 1 S 2 JMStVtr
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Auferlegung einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§§ 24 Abs 1 Nr 8, 7 Abs 1 S 2 JMStVtr) bei Verbreitung ...

  • doev.de PDF

    Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als "jugendgefährdend"

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Auferlegung einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§§ 24 Abs 1 Nr 8, 7 Abs 1 S 2 JMStVtr) bei Verbreitung ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzureichende Berücksichtigung der Meinungsfreiheit bei Geldbuße gegen politische Partei wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen des Unterlassens der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für ein betriebenes Internetangebot; Unterhalten eines Internetangebots auf einer Social Media-Seite durch den Landesverband Berlin der ...

  • rechtsportal.de

    Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für ein vom Landesverband Berlin der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) betriebenes Internetangebot; Verbreitung jugendgefährdender Äußerungen im Internet; ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Auferlegung einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§§ 24 Abs 1 Nr 8, 7 Abs 1 S 2 JMStVtr) bei Verbreitung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als jugendgefährdend und der daran geknüpften bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

  • lhr-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Hetzerische Meinungen: Die Freiheit ist weitgefasst - die Verantwortung aber auch

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Bewertung von Beiträgen auf Facebook-Seite als jugendgefährdend und etwaiger Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten muss Meinungsfreiheit beachtet werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Streit um »jugendgefährdende« Facebook-Seite: Verfassungsbeschwerde der NPD stattgegeben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der jugendgefährdende Facebook-Auftritt - und die Meinungsfreiheit

  • lto.de (Pressebericht, 11.10.2019)

    Streit um "jugendgefährdende" Facebook-Seite: NPD vor dem BVerfG erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Hetzerische Meinungen: Die Freiheit ist weitgefasst - die Verantwortung aber auch

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3567
  • MMR 2019, 776
  • K&R 2019, 788
  • afp 2019, 514
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Dies gilt insbesondere für die Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Das erfordert zunächst, dass der Bedeutungsgehalt der beanstandeten Äußerungen in tragfähiger Weise ermittelt wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    a) Politische Parteien sind Träger von Grundrechten, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 121, 30 ).

    Dabei steht es den Parteien grundsätzlich frei, ob und, wenn ja, welcher Medien sie sich zur Erfüllung dieses Auftrags innerhalb der verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen bedienen wollen (vgl. BVerfGE 121, 30 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Es genügt, dass nachteilige Rechtsfolgen daran geknüpft werden (vgl. BVerfGE 86, 122 ).
  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03

    Volksverhetzung durch rechtsextremistische Liedtexte

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    Verfassungsrechtlich erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Darlegung der einzelnen Subsumtionsschritte unter die Tatbestandsmerkmale der angewendeten Norm (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, Rn. 39 f.), in der sich die Fachgerichte mit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auseinandersetzen und deren Inhalt und Schranken hinsichtlich des hier in Frage stehenden Jugendschutzes erkennbar machen.
  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 811/17
    a) Politische Parteien sind Träger von Grundrechten, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 121, 30 ).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

    Ist die Tatsachenbehauptung wahr, unterfällt ihre Äußerung wie ihre Nichtäußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfG 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 - Rn. 16; 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - Rn. 20) .
  • BVerwG, 20.01.2022 - 8 C 35.20

    Themenbezogene Einschränkung der Widmung öffentlicher Räumlichkeiten ist

    Es genügt, dass nachteilige Rechtsfolgen daran geknüpft werden (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 126/85 - BVerfGE 86, 122 Rn. 20 und vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    d) Von Bedeutung kann innerhalb der Abwägung auch sein, ob Äußerungen vom Äußernden selbst getätigt werden oder er Äußerungen Dritter verbreitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 -, Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2023 - 15 B 244/23

    Eingriff in die Meinungsfreiheit durch eine Widmungsbeschränkung für eine

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992- 1 BvR 126/85 -, juris Rn. 20, und vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 8 C 35.20 -, juris Rn. 18.
  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

    a) aa) Politische Parteien sind Träger von Grundrechten, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 121 ; 27, 152 ; 84, 290 ; 111, 54 ; 121, 30 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 -, Rn. 15).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 27 K 93.16

    Maßnahmen gegen einen Betreiber einer Facebook- Seite wegen jugendgefährdendem

    Hiergegen strengte der Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht an (Az. 1 BvR 811/17).

    Er beantragt im Schriftsatz vom 20. Mai 2019, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 811/17 auszusetzen.

    Das Verfahren wird nicht ausgesetzt bis über die beim Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 1 BvR 811/17 anhängige Verfassungsbeschwerde, entschieden worden ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 18.09.2019 - C-47/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29768
EuGH, 18.09.2019 - C-47/18 (https://dejure.org/2019,29768)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - C-47/18 (https://dejure.org/2019,29768)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - C-47/18 (https://dejure.org/2019,29768)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,29768) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Riel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b - Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren - Ausschluss - Klage auf Feststellung des Bestehens einer ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 â€" Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen â€" Anwendungsbereich â€" Art. 1 Abs. 2 Buchst. b â€" Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren â€" Ausschluss â€" Klage auf Feststellung des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b - Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren - Ausschluss - Klage auf Feststellung des Bestehens einer ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Anforderungen an eine Forderungsanmeldung im Hauptinsolvenzverfahren hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der Forderung ("Riel")

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3567
  • ZIP 2019, 1872
  • ZIP 2019, 827
  • EuZW 2019, 879
  • NZI 2019, 861
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
    Im Übrigen hat er sich vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 26, und vom 4. Dezember 2014, H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 18).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 28, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-649/16

    Valach u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteile vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986" Rn. 24, und vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805" Rn. 30).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 28, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
    Im Übrigen hat er sich vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 26, und vom 4. Dezember 2014, H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 18).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
    Daraus ergibt sich, dass die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser beiden Verordnungen eindeutig voneinander abgegrenzt sind und dass eine Klage, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012, sondern in den der Verordnung Nr. 1346/2000 fällt (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 31).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 28, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-649/13

    Comité d'entreprise de Nortel Networks u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a., C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 28, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-47/18
    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteile vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986" Rn. 24, und vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805" Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-394/22

    Oilchart International

    30 Arrêt du 18 septembre 2019, Riel (C-47/18, EU:C:2019:754, point 42).

    36 Voir, en ce sens, arrêt du 18 septembre 2019, Riel (C-47/18, EU:C:2019:754, point 34 et jurisprudence citée).

    43 Voir, par exemple, arrêt du 18 septembre 2019, Riel (C-47/18, EU:C:2019:754, point 37).

    Voir, également, arrêts du 6 février 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96, point 28), et du 18 septembre 2019, Riel (C-47/18, EU:C:2019:754, point 36).

    48 Voir arrêt du 18 septembre 2019 (C-47/18, EU:C:2019:754, point 37).

    54 Arrêt du 18 septembre 2019 (C-47/18, EU:C:2019:754, points 33 à 40).

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Spiegelbildlich fallen Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen, unter die EuGVVO (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-337/17, ECLI:EU:C:2018:805 = ZIP 2019, 142 Rn. 30 - Feniks; Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18,ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 33 - Riel; Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 24 - Valach, noch zur Verordnung (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO aF).

    In Verfahren, die der Gerichtshof dem Anwendungsbereich der EuInsVO zugeordnet hat, waren für die Entscheidung über die Klage durchweg nationale Vorschriften des Insolvenzverfahrensrechts oder des materiellen Insolvenzrechts maßgeblich (Schadensersatzklage gegen Geschäftsleiter nach französischem Recht: EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - C-133/78, Slg. 1979, I-733- Gourdain; Insolvenzanfechtungsklage nach §§ 129 ff. InsO: Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, ECLI:EU:C:2009:83 = ZIP 2009, 427 Rn. 16 ff.- Deko Party Belgium; § 64 GmbHG aF: Urteil vom 4. Dezember 2014- C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Zuordnung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenz: Urteil vom 11. Juni 2015 - C-649/13, ECLI:EU:C:2015:384 = ZIP 2015, 1299 Rn. 29 ff. - Nortel; Schadensersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses: Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 22 ff. - Valach; Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle: Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 ff. - Riel; Klage auf Unwirksamkeit einer Hypothek nach insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs: Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 30 ff. - Tiger u.a.).

    (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Riel (EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 - Riel) nicht ausgesprochen, dass Art. 6 Abs. 1 EuInsVO anwendbar sei, wenn die Anspruchsgrundlage zwar dem allgemeinen Zivil- und Handelsrecht entspringe, es für den Rechtsstreit aber auf die Anwendung nationaler insolvenzrechtlicher Vorschriften ankomme.

    Der Gerichtshof ordnete die Klage ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dem Insolvenzrecht zu, weil sich - abgesehen davon, dass die in § 110 der österreichischen Insolvenzordnung vorgesehene Prüfklage im Insolvenzrecht zu verorten sei - aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe, dass die Klage im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von den daran beteiligten Gläubigern bei Streitigkeiten über die Rangordnung von ihrerseits erhobenen Forderungen erhoben werden könne (EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 - Riel).

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich der InsVfVO fallen, in denjenigen der EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 33 EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-337/17, ZInsO 2018, 2463? Rn. 30 EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-649/16, EuZW 2018, 94? Rn. 24).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

    Allerdings sind nach der Rechtsprechung des EuGH Klagen auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, LS 2 und Rn. 40 - Riel).

    Zugleich betont der EuGH als das ausschlaggebende Kriterium, das er zur Bestimmung des Gebiets gewählt habe, dem eine Klage zuzuordnen ist, deren Rechtsgrundlage (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, LS 2 und Rn. 36 - Riel).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    27 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2019, Riel (C-47/18, EU:C:2019:754, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-25/20

    ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    4 Zu Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 1346/2000, der für den vorliegenden Fall einschlägig ist, vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 2016, ENEFI (C-212/15, EU:C:2016:841, im Folgenden: Urteil ENEFI), und vom 18. September 2019, Riel (C-47/18, EU:C:2019:754).

    17 Vgl. unter anderem die Bezugnahmen auf den Bericht durch die folgenden Generalanwälte: Jacobs in der Rechtssache Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2005:579, Nrn. 2, 95, 103, 131, 141, 143 und 150), Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 30 ff.), Szpunar in der Rechtssache Lutz (C-557/13, EU:C:2014:2404, Nrn. 48, 58 und 60), Bobek in der Rechtssache ENEFI (C-212/15, EU:C:2016:427, Nr. 70) und Bot in der Rechtssache Riel (C-47/18, EU:C:2019:292, Nrn. 52 und 55).

    35 Urteil vom 18. September 2019, Riel (C-47/18, EU:C:2019:754, Rn. 53): "Im Übrigen werden ... die Prüfung und die Feststellung der Forderungen ... weiterhin durch das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geregelt." Die Bedingungen sowie die Personen, die widersprechen können, müssen nicht notwendig in allen Rechtsordnungen identisch sein.

  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 8 O 303/20
    Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EuGVVO kommt nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.09.2019 - C-47/18, juris Rn. 41, 46).
  • VG Ansbach, 06.10.2022 - AN 17 S 21.50068

    Keine systemischen Mängel im spanischen Asylsystem

    Auch das Remonstrationsschreiben nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin-Durchführungs-VO) erging am 23. Februar 2021 noch innerhalb dieser Frist von zwei Monaten ab der EURODAC-Treffermeldung, was - da es sich bei der Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO um eine zwingende, absolute Frist handelt (vgl. EuGH, U.v. 13.11.2018 - C-47/18 - juris Rn. 87) - notwendig ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht