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   BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18   

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BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18 (https://dejure.org/2018,33876)
BVerfG, Entscheidung vom 18.09.2018 - 2 BvR 745/18 (https://dejure.org/2018,33876)
BVerfG, Entscheidung vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 (https://dejure.org/2018,33876)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 A... bs. 3 GG; Art. 59 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 4 EMRK; Art. 46 EMRK; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 33 StPO; § 33a StPO; § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO
    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör (umfassendes Gehör bezüglich Eingriffsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren jedenfalls in der Beschwerdeinstanz; Möglichkeit der Stellungnahme zu Erklärungen der Staatsanwaltschaft; Heranziehung der ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen unzureichender Begründung und Substantiierung

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr aufgrund des dringenden Tatverdachts des Totschlages in Tatmehrheit mit tateinheitlich verwirklichtem versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverletzung; Darlegen und Begründen der Verletzung des Grundrechts ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährleistung von Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren gem Art 5 Abs 4 MRK sowie im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO - Verletzung der Vorgaben des Art 103 Abs 1 GG durch Beschwerdeentscheidung im Haftfortdauerverfahren ohne vorherige ...

  • ra.de
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    OLG muss Beschwerdeführer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig überlassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr aufgrund des dringenden Tatverdachts des Totschlages in Tatmehrheit mit tateinheitlich verwirklichtem versuchten Totschlag und gefährlicher Körperverletzung; Darlegen und Begründen der Verletzung des Grundrechts ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährleistung von Waffengleichheit im Haftprüfungsverfahren gem Art 5 Abs 4 MRK sowie im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO - Verletzung der Vorgaben des Art 103 Abs 1 GG durch Beschwerdeentscheidung im Haftfortdauerverfahren ohne vorherige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtliches Gehör spätestens in der Beschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung der Untersuchungshaft - und die Unschuldsvermutung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör im Haftbeschwerdeverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Begründung einer gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Europäische Menschenrechtskonvention im Gefüge deutscher Gesetze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 41
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (98)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127).

    Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 10, 66 ; 10, 234 ).

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich insoweit nicht in einer aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG abzuleitenden und auf die den konkreten Entscheidungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte begrenzten Berücksichtigungspflicht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfGK 9, 174 ).

    Völkerrechtlich betrachtet ist das jedoch nicht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Es widerspricht daher nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 135).

    Dennoch ist das Bundesverfassungsgericht in besonderem Maße dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; 109, 13 ; 111, 307 ).

    Insoweit kann es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Das Oberlandesgericht wäre daher gehalten gewesen, die grundlegenden Wertungen der Entscheidungen herauszuarbeiten, ihre funktionsanaloge Adaption auf die Gewährleistungsgehalte insbesondere des grundgesetzlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und ihre Auswirkungen auf die Anwendung des einfachen Rechts im Hinblick auf etwaige Auslegungs- und Abwägungspielräume - etwa der Vorschrift des § 33 Abs. 3 StPO - zu prüfen und dabei - unter Vermeidung einer schematischen Begriffsparallelisierung - zu erörtern, ob einer etwaigen konventionskonformen Auslegung der Vorrang vor einer streng wortlautorientierten Auslegung zu gewähren ist, jedenfalls aber im Rahmen der Begründung erkennen zu lassen, dass entsprechende Überlegungen angestellt worden sind (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

  • EGMR, 07.09.2017 - 8844/12

    Stollenwerk ./. Deutschland: Konventionsverletzung durch Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Unabhängig davon müsse dem Beschwerdeführer - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Stollenwerk gegen Deutschland (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12) - im Beschwerdeverfahren im gleichen Maße rechtliches Gehör gewährt werden wie im Ausgangsverfahren.

    Zwar verpflichtet Art. 5 Abs. 4 EMRK die Vertragsstaaten nicht, eine Beschwerdeinstanz einzurichten; wenn ein Vertragsstaat dies gleichwohl tut, muss er aber im Rahmen dieses Verfahrens im Grundsatz die gleichen Verfahrensgarantien gewähren wie im Rahmen der Ausgangsinstanz (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 37, m.w.N.).

    Die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2011 - 2 BvR 805/11 - ohne weitere Begründung - nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, §§ 8 ff.).

    Insbesondere sei zu bedenken, dass sowohl das Oberlandesgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft zum ersten Mal im Verfahren beteiligt gewesen seien, so dass deren Auffassung zum Antrag des dortigen Beschwerdeführers diesem nicht bekannt sein konnte (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 39).

    Das Verfahren müsse jedoch dem Grundsatz der Waffengleichheit genügen; das setze voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter Kenntnis von Anträgen und/oder Stellungnahmen der Gegenseite erlangen könne (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 40).

    Nur ein solcher Ansatz werde dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 41).

    Da das Oberlandesgericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in der Entscheidung vom 25. Februar 2011 wiedergebe und sich dieser anschließe, zeige sich, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gerade nicht unerheblich gewesen seien (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, § 44).

    In der Sache Stollenwerk gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich betont, dass die Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK daraus folge, dass dem Betroffenen weder vor der Entscheidung über die Haftbeschwerde noch vor der Entscheidung über den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden sei (EGMR, Stollenwerk v. Germany, Urteil vom 7. September 2017, Nr. 8844/12, §§ 44 f.).

  • BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14

    Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Beschwerde

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Grundsätzlich ist Verfahrensbeteiligten deshalb die Gelegenheit zu gewähren, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8).

    Insbesondere bietet die Vorschrift nicht die Grundlage dafür, den Anspruch auf rechtliches Gehör abweichend von Art. 103 Abs. 1 GG einzuschränken, auch wenn sie sich ihrem Wortlaut nach auf eine Pflicht zur Gehörsgewährung im Hinblick auf Tatsachen und Beweisergebnisse beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9).

    In Fällen, in denen Eingriffsmaßnahmen - wie die Untersuchungshaft - nach § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ohne vorige Anhörung angeordnet werden können, darf eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschuldigten nicht ohne Möglichkeit, zu der nach § 33 Abs. 2 StPO erforderlichen Erklärung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9).

    Eine derart strenge Wortlautorientierung lässt außer Betracht, dass die §§ 33, 33a StPO über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeden Aspekt rechtlichen Gehörs erfassen (vgl. BVerfGE 42, 243 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9).

    Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8); eine derartige Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensführung vor Erlass des Beschlusses vom 5. März 2018 nicht.

    Diese zweistufige Prüfung, die für das fachgerichtliche Revisionsverfahren einfachgesetzlich ausdrücklich vorgegeben ist, gründet auf der Überlegung, dass dem Verfahrensrecht insoweit auch die Natur einer prozeduralen Qualitätssicherung für die zu treffende, materielle Entscheidung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8).

    Der grundgesetzlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8), sondern ist gleichsam Ausdruck der Subjektstellung eines Verfahrensbeteiligten (vgl. nur BVerfGE 9, 89 ) und hat insoweit einen nicht zu gering zu veranschlagenden materiellen Gehalt.

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128).

    Die menschenrechtlichen Gehalte des jeweils in Rede stehenden völkerrechtlichen Vertrags müssen im Rahmen eines aktiven (Rezeptions-)Vorgangs in den Kontext der aufnehmenden Verfassungsordnung "umgedacht' werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 131, jeweils m.w.N.).

    Die Leit- und Orientierungsfunktion ist dort besonders groß, wo sie sich auf Parallelfälle im Geltungsbereich derselben Rechtsordnung bezieht, mithin (andere) Verfahren in dem von der Ausgangsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betroffenen Vertragsstaat betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 132, m.w.N.).

    Es widerspricht daher nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 135).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 10, 66 ; 10, 234 ).

    Völkerrechtlich betrachtet ist das jedoch nicht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).

    Die menschenrechtlichen Gehalte des jeweils in Rede stehenden völkerrechtlichen Vertrags müssen im Rahmen eines aktiven (Rezeptions-)Vorgangs in den Kontext der aufnehmenden Verfassungsordnung "umgedacht' werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 131, jeweils m.w.N.).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 135).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Haftfortdauerentscheidungen unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Mit einer gerichtlichen Verurteilung vergrößert sich auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfGK 7, 140 ).

    Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht, beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 7, 140 ).

    Gleichwohl rechtfertigt dieser Gesichtspunkt noch nicht, dass der Verurteilte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft gehalten werden kann; die verhängte Freiheitsstrafe kann nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt (vgl. BVerfGK 7, 140 ).

    Wird die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des Vollzuges der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine Wirkung entfalten (vgl. BVerfGK 7, 140 ).

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in den jeweils maßgebenden Prozessordnungen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft (vgl. BVerfGE 89, 28 ).

    Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu werten (vgl. BVerfGE 75, 302 ; 89, 28 ).

    Es gibt jedoch ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf (vgl. BVerfGE 89, 28 ).

    Ein Verfassungsverstoß liegt zumindest dann vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das nicht einmal der Gesetzgeber anordnen könnte (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 89, 28 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur ausnahmsweise zulässig.

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127).

    Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 20, 234 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Haftfortdauerentscheidungen unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ; 19, 428 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, juris, Rn. 19, m.w.N.).

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 242/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
    Grundsätzlich ist Verfahrensbeteiligten deshalb die Gelegenheit zu gewähren, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8).

    Das Oberlandesgericht hat sich im Verfahren vor Erlass des Beschlusses vom 5. März 2018 - wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 5. April 2018 ergibt - eng an den Wortlaut von § 33 Abs. 3 StPO gehalten und ist - in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 1991 - 1 Ws 912/91, 1 Ws 1014/91, 1 Ws 1016/91 -, juris, Rn. 20 mit Verweis auf BVerfGE 19, 32 und BVerfGE 55, 95 , dort wurde diese Frage - wie das OLG Düsseldorf zutreffend ausführt - offengelassen; vgl. ferner Mosbacher/Claus, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl. 2018, § 33 Rn. 10; Rappert, in: Radtke/Hohmann, StPO 2011, § 33 Rn. 30) - offenbar davon ausgegangen, dass die in der Stellungnahme zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft keine neue Tatsache beziehungsweise kein neues Beweisergebnis sei und deshalb kein gesetzlicher Anspruch bestehe, dem Beschwerdeführer die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

    Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8); eine derartige Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensführung vor Erlass des Beschlusses vom 5. März 2018 nicht.

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zuleitung eines

  • EGMR, 07.06.2001 - 39594/98

    KRESS c. FRANCE

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 214/76

    Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 21.03.2006 - 2 BvR 1104/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

  • EGMR, 22.02.1996 - 17358/90

    BULUT v. AUSTRIA

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82

    Verwertbarkeit der Aussage einer Zeugin, die sie im vorbereitenden Verfahren vor

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 873/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne

  • BGH, 15.11.1978 - 2 StR 456/78

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Herbeiführung eines

  • BVerwG, 14.08.1962 - V B 83.61

    Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung bei nicht aufgrund sachlich

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 434/51

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • OLG Düsseldorf, 12.11.1991 - 1 Ws 912/91
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • EGMR, 17.01.1970 - 2689/65

    DELCOURT c. BELGIQUE

  • BGH, 26.04.1989 - I ZR 220/87

    "Katzelmacher"; Umfang der Protokollierungspflicht

  • BGH, 30.03.1977 - 3 StR 78/77

    Nichtberücksichtigung eines Sachverständigengutachtens bei Unkenntnis des

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
  • BGH, 16.02.1965 - 1 StR 4/65

    Bestimmung der schriftlichen Erklärung zu Beweiszwecken im Strafprozess - Eignung

  • BGH, 03.05.1960 - 1 StR 155/60

    Vereinbarkeit der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeugen mit der

  • BGH, 28.04.1958 - III ZR 43/56

    Versagung rechtlichen Gehörs

  • BGH, 27.09.1956 - 3 StR 217/56
  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 609/55

    Absehen von der Erteilung des letzten Wortes - Ausnahmefälle zur Durchbrechung

  • BGH, 20.09.1955 - 5 StR 183/55

    Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz in Tateinheit mit Betrug - Verstoß gegen

  • BAG, 23.01.1996 - 9 AZR 600/93

    Grundsatz der mündlichen Verhandlung

  • BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

  • BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05

    Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 16.11.2016 - 2 BvR 151/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Auch wenn im Bereich der Konventionsstaaten derzeit kein Konsens hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit eines assistierten Suizids besteht und deshalb den nationalen Gerichten in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt ist (EGMR, aaO), kommt der Auslegung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den EGMR im Rahmen der verfassungs- und konventionskonformen Anwendung der §§ 216, 13 StGB eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf die Rechtsanwendung durch die nationalen Gerichte BVerfGE 111, 307, 320; 128, 326, 368 ff.; BVerfG, NJW 2019, 41, 43).
  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8461/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

    Dabei kommt den Entscheidungen des EGMR auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu, die von den nationalen Gerichten zu berücksichtigen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018 - 2 BvR 745/18 -, juris, Rn. 40 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 393/18 -, juris, Rn. 31.
  • BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft

    Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 54).
  • BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19

    Anordnung und Aufrechterhaltung außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft;

    Allein wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Beweismitteln, zu denen der Betroffene sich nicht äußern konnte, beruht, ist sie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben (vgl. BVerfGE 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 60).

    Vermag der Betroffene demgegenüber nicht darzulegen, dass die Umstände, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt wurde, für die Entscheidung ursächlich waren, so dass auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu keinem abweichenden Ergebnis hätte führen können, kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hingegen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 105, 252 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 60).

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 13803/17

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

    Dabei kommt den Entscheidungen des EGMR auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu, die von den nationalen Gerichten zu berücksichtigen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018 - 2 BvR 745/18 -, juris, Rn. 40 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 393/18 -, juris, Rn. 31.
  • BVerfG, 17.12.2020 - 2 BvR 1787/20

    Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung

    Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen die erneute Inhaftierung sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die Prognoseentscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20 -, Rn. 65).
  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 583/19

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

    Dabei kommt den Entscheidungen des EGMR auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu, die von den nationalen Gerichten zu berücksichtigen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018 - 2 BvR 745/18 -, juris, Rn. 40 ff.; BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 393/18 -, juris, Rn. 31.
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 137-IV-20

    Corona, Einspruchsverwerfung, Zugangserschwerung, Datenschutz

    Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (Baumann-Hasske in: ders./Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 78 Rn. 11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959, BVerfGE 9, 89 [95]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 36).

    Dieser darf aber den Beteiligten nicht jede Gelegenheit nehmen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37).

    Es gibt jedoch ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37).

    Fachgerichts ist zumindest dann eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, wenn ein mit dem gerügten Verstoß inhaltsgleiches Gesetz als verfassungswidrig anzusehen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1987, BVerfGE 74, 228 [233 f.]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]; Beschluss vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 - juris Rn. 37; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 BvR 675/19 - juris Rn. 13), offenkundige Gesetzesverletzungen vorliegen, die mit einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987, BVerfGE 75, 302 [312]; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 - juris Rn. 12), oder das Fachgericht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs eindeutig verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982, BVerfGE 60, 305 [310 f.]; Beschluss vom 30. Januar 1985, BVerfGE 69, 126 [139]; vgl. zum Ganzen auch Degenhart in: Sachs, GG, 8. Aufl. Art. 103 Rn. 15; Radtke in: Epping/Hillgruber, GG, 3. Aufl., Art. 103 Rn. 5: jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    f) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60).

    Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31).

  • BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21

    Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung

    Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich vor einer belastenden Entscheidung zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 57 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.2021 - 2 BvR 575/21

    Invollzugsetzung eines Haftbefehls anlässlich neu hinzugetretener Tatvorwürfe

  • BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 225/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

  • BVerfG, 21.09.2023 - 2 BvR 825/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer eines

  • BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 2754/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen

  • BGH, Ermittlungsrichter, 16.12.2020 - 2 BGs 408/20

    Grundsatz der Aktenwahrheit und -vollständigkeit bei Prüfung durch den

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8560/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 63/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 1410/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1853/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschleunigungsgebot in

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 109-IV-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen (nicht vollstreckten) Sitzungshaftbefehl

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 14642/17

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2579/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 29.01.2020 - 1 BvR 2715/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde bezüglich eines kombinierten

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2020 - Verg 2/19

    Partei ist informiert: Kein gerichtlicher Hinweis erforderlich!

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 125-IV-20
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 23/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung von vollzugsöffnenden Maßnahmen aus

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - VerfGH 14/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.08.2019 - VerfGH 28/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Beitreibung von Gerichtskosten

  • VerfGH Bayern, 06.08.2019 - 79-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.03.2021 - VerfGH 17/21

    Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen in einem

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 175/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 123/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 121-IV-19
  • KG, 20.12.2018 - 3 Ws (B) 265/18

    Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren:

  • OLG Dresden, 31.08.2020 - 4 W 621/20

    Gehörsverstoß bei Ordnungsgeldfestsetzung: Welchen Inhalt muss die Rüge haben?

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2020 - 4 O 9/20

    Keine Durchbrechung der Rechtskraft einer Entscheidung durch Anhörungsrüge

  • OLG München, 15.11.2021 - 2 Ws 864/21

    Beschwerde, Vollstreckung, Einstellung, Verletzung, Rechtsmittel, Stundung,

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