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   EuGH, 26.03.2020 - C-779/18   

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https://dejure.org/2020,5752
EuGH, 26.03.2020 - C-779/18 (https://dejure.org/2020,5752)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-779/18 (https://dejure.org/2020,5752)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-779/18 (https://dejure.org/2020,5752)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 - Grad der Harmonisierung - Begriff "zinsunabhängige Kreditkosten" - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Verbraucherkreditverträge â€" Richtlinie 2008/48/EG â€" Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 â€" Grad der Harmonisierung â€" Begriff ‚zinsunabhängige Kreditkosten‘ â€" Richtlinie 93/13/EWG â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 - Grad der Harmonisierung - Begriff "zinsunabhängige Kreditkosten" - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety w Warszawie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48 - Umfang der Harmonisierung - Begriff der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher - Richtlinie 93/13 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Ausnahme für ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1349
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 33).

    Im vorliegenden Fall ist vorbehaltlich der diesbezüglichen Prüfung durch das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsklausel, die lediglich eine Methode zur Berechnung der Obergrenze der zinsunabhängigen Kreditkosten umsetzt, nicht im eigentlichen Sinne auf der betreffenden nationalen Bestimmung "beruht" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme - insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden - eng auszulegen ist, so dass deren praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In jedem Fall ist eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthalten ist, nur dann vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 80).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41, und vom 19. Dezember 2019, Home Credit Slovakia, C-290/19, EU:C:2019:1130, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 eine vollständige Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben enthält (Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 50).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 60, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).

    Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C-266/18, EU:C:2019:282, Rn. 33).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Schließlich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert hat als sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 48, vom 8. Dezember 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-127/15, EU:C:2016:934, Rn. 35, und vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 23).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-290/19

    Home Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41, und vom 19. Dezember 2019, Home Credit Slovakia, C-290/19, EU:C:2019:1130, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme - insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden - eng auszulegen ist, so dass deren praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.06.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Obwohl die Richtlinie 2008/48 nur bestimmte Aspekte der Vorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge harmonisiert, ergibt sich aus ihrem 44. Erwägungsgrund, dass zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen sollten, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwachung der Tätigkeit von Kreditgebern getroffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns, C-58/18, EU:C:2019:467, Rn. 44).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
    Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C-349/18 bis C-351/18, EU:C:2019:936, Rn. 60, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

  • EuGH, 08.12.2016 - C-127/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Ausdruck nicht nur die Bestimmungen des nationalen Rechts erfasst, die unabdingbar sind, sondern auch diejenigen, die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50 bis 53, und vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 bis 25 und 28).
  • LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Außerdem soll mit der der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 132/19

    Deutliche Gestaltung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen

    Der Hinweis der Beschwerde auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-779/18 (BeckRS 2019, 32179 Rn. 72 und 74 mit Fn. 27) ist nicht einschlägig.

    Darin ging es um die - hier sich nicht stellende und vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-779/18, NJW 2020, 1349 - "Mikrokasa S.A.") verneinte - Frage, ob eine nationale Regelung über die Verbraucherkreditrichtlinie hinaus dem Kreditgeber zusätzliche Informationspflichten auferlegen darf.

  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie:

    Außerdem soll mit der der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor/SKOK, Santander Consumer-Bank, mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) ist davon auszugehen, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

    Schließlich hat der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert als sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist allerdings festzustellen, dass diese Definition keine Begrenzung der Art oder der Rechtfertigung der Kosten enthält, die dem Verbraucher im Rahmen eines solchen Kreditvertrags auferlegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 40 und 42).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob eine solche nationale Regelung keine anderen als die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgeführten Informationspflichten auferlegt, die eine vollständige Harmonisierung der in Kreditverträge aufzunehmenden Informationen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 45 und 47).

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety (C-779/18, EU:C:2020:236), ergangen ist, betraf u. a. Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes.

  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Außerdem soll mit der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Außerdem soll mit der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt.

    Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen.

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2021 - 16 U 195/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Ablauf der Widerrufsfrist

    Dies ergebe sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH in der Sache C-779/18.

    Aus den vom Kläger zitierten Äußerungen des Generalanwalts beim EuGH in der Sache C-779/18 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

    Da Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorschreibt, dass jede Information, auf die sich diese Bestimmung bezieht, klar und prägnant anzugeben ist, dürfen zusätzliche Informationen nicht hinzugefügt werden, wenn die Hinzufügung solcher Informationen die in Art. 10 Abs. 2 genannten Angaben verunklart oder Verwirrungsgefahr begründet (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 19.12.2019, C-779/18, Celex-Nr. 62018CC0779).

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 161/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtmäßigkeit von

    Der Hinweis der Beschwerde auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-779/18 (BeckRS 2019, 32179 Rn. 72 und 74 mit Fn. 27) ist nicht einschlägig.

    Darin ging es um die - hier sich nicht stellende und vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-779/18, NJW 2020, 1349 - "Mikrokasa S.A.") verneinte - Frage, ob eine nationale Regelung über die Verbraucherkreditrichtlinie hinaus dem Kreditgeber zusätzliche Informationspflichten auferlegen darf.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Im Übrigen wird, wie alle Parteien des Ausgangsverfahrens geltend gemacht haben, die Frage der maximal zulässigen Kreditkosten in der Richtlinie nicht geregelt, so dass die Mitgliedstaaten für die Festlegung dieser Kosten zuständig bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 40 und 48).

    Somit hat der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert (Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

  • BGH, 30.06.2020 - XI ZR 241/19

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Anforderungen an den

  • EuGH, 14.04.2021 - C-364/19

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

  • OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
  • BGH, 09.06.2020 - XI ZR 354/19

    Auswirkungen einer an anderer Stelle in den Vertrag eingefügten Klausel über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-555/21

    UniCredit Bank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

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