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   OLG München, 20.03.2020 - 2 Ws 364/20   

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https://dejure.org/2020,6715
OLG München, 20.03.2020 - 2 Ws 364/20 (https://dejure.org/2020,6715)
OLG München, Entscheidung vom 20.03.2020 - 2 Ws 364/20 (https://dejure.org/2020,6715)
OLG München, Entscheidung vom 20. März 2020 - 2 Ws 364/20 (https://dejure.org/2020,6715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Beschwerde, Terminsaufhebung, Corona-Pandemie, Anfechtbarkeit

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 305 S. 1
    Keine Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen wegen der Corona-Pandemie

  • rewis.io

    Verurteilung wegen versuchten Mordes

  • strafrechtsiegen.de

    Corona-Pandemie - Aufhebung eines Verhandlungstermins sowie Verfahrensaussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 305 S. 1
    Angeklagter; Auflage; Aussetzung; Beschwerde; Gefahr; Gesundheitsrisiko; Rechtsmittel; Revision; Terminsaufhebung; Mord; Versuch

  • rechtsportal.de

    StPO § 305 S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen und der Aussetzung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ablehnung der Terminsaufhebung wegen Corona-Pandemie: Keine Beschwerde

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Aufhebung eines Verhandlungstermins in einer Strafsache wegen Coronavirus-Pandemie?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1381

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01

    Mangelnde Statthaftigkeit wegen Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der

    Auszug aus OLG München, 20.03.2020 - 2 Ws 364/20
    Denn nach § 305 S. 1 StPO sind die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen und der Aussetzung eines Verfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar, da solche Entscheidungen der Urteilsfällung vorausgehen und deshalb nur zusammen mit dem Urteil mit dem dagegen statthaften Rechtsmittel, hier der Revision, angefochten werden können (KK-StPO/Gmel, 8. Auflage 2019, StPO § 228 Rn. 14; KK - StPO/Zabeck, 8. Auflage 2019, StPO § 305 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01, NStZ-RR 2002, 113; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2533; OLG Hamm, NJW 1978, 283).
  • OLG Celle, 03.11.2011 - 1 Ws 434/11

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden

    Auszug aus OLG München, 20.03.2020 - 2 Ws 364/20
    Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Beschwerde statthaft sein, etwa wenn die Terminaufhebung und Verfahrensaussetzung vom Gericht ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig abgelehnt wurde (OLG Celle, NStZ 2012, 176 für die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451).
  • OLG München, 25.04.1994 - 2 Ws 550/94

    Statthaftigkeit ; Sofortige Beschwerde ; Terminsverschiebung ; Ablehnende

    Auszug aus OLG München, 20.03.2020 - 2 Ws 364/20
    Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Beschwerde statthaft sein, etwa wenn die Terminaufhebung und Verfahrensaussetzung vom Gericht ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig abgelehnt wurde (OLG Celle, NStZ 2012, 176 für die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451).
  • OLG Hamm, 17.08.1977 - 3 Ws 482/77
    Auszug aus OLG München, 20.03.2020 - 2 Ws 364/20
    Denn nach § 305 S. 1 StPO sind die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen und der Aussetzung eines Verfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar, da solche Entscheidungen der Urteilsfällung vorausgehen und deshalb nur zusammen mit dem Urteil mit dem dagegen statthaften Rechtsmittel, hier der Revision, angefochten werden können (KK-StPO/Gmel, 8. Auflage 2019, StPO § 228 Rn. 14; KK - StPO/Zabeck, 8. Auflage 2019, StPO § 305 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2 BvQ 46/01, NStZ-RR 2002, 113; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2533; OLG Hamm, NJW 1978, 283).
  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 3 T 4/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

    Da die Beschwerde zumindest nicht offensichtlich unzulässig sei, habe dem dortigen Beschwerdeführer die Einlegung des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs oblegen (BVerfG NJW 2015, 2175 Rn. 11; vgl. zum Antrag auf Aufhebung von Terminen im Strafverfahren BVerfG, Beschl. v. 19.03.2020 - 2 BvR 474/20, BeckRS 2020, 3985; VerfGH Sachsen NJW 2020, 1285 Rn. 13; OLG München, Beschl. v. 20.03.2020 - 2 Ws 364/20, BeckRS 2020, 4182).
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 363/20

    Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch COVID-19-bedingte

    Auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen begründet einen triftigen Grund (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 4 StR 390/20; zur fast wortgleichen bayerischen Regelung OLG München, NJW 2020, 1381; ebenso Rau in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 19 Rn. 83; Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19-CoronaGesetzgebung - Gesundheit und Soziales, § 20 Verfahrensrecht Rn. 60; aA Kulhanek, NJW 2020, 1183, 1184; Arnoldi, NStZ 2020, 313, 315).

    Denn ein trotz eines nicht bestehenden Teilnahmeverbots vorgenommener Verzicht Einzelner würde in diesen Fällen auf Umständen beruhen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Gerichts fielen (vgl. OLG München, NJW 2020, 1381; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 169 Rn. 25a; Arnoldi, NStZ 2020, 313, 316; offen gelassen BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 4 StR 390/20; zur Frage des Vertretenmüssens etwa BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 245; Urteile vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297, 301 f.; vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72, 73; Franke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 113; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 134 ff.; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 89; jeweils mwN).

  • LG München II, 27.03.2020 - 1 JKLs 28 Js 12509/19

    Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus im Rahmen der Sitzungspolizei gem. § 176

    Sie können daher nur mit dem Urteil zusammen angefochten werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.03.2020, 2 Ws 364/20 H).
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