Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20819
BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19 (https://dejure.org/2020,20819)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19 (https://dejure.org/2020,20819)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 (https://dejure.org/2020,20819)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,20819) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 826 BGB, § 6 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV

  • IWW

    § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 31 BGB, § 826 BGB, §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 831 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Streit um Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Fehlerhafte Nichtannahme einer sittenwidrigen Handlung durch das ...

  • rewis.io

    Dieselabgasskandal: Sekundäre Darlegungslast zur Frage, wer den Einsatz einer Abschalteinrichtung bestimmt hat; Schutzzweck der EG-FGV im Rahmen des § 826 BGB

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 31; BGB § 826
    Sekundäre Darlegungslast des Herstellers zur Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer unzulässigen Abschaltvorrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826 ; ZPO § 138 Abs. 3
    Streit um Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Fehlerhafte Nichtannahme einer sittenwidrigen Handlung durch das ...

  • datenbank.nwb.de

    Dieselabgasskandal: Sekundäre Darlegungslast zur Frage, wer den Einsatz einer Abschalteinrichtung bestimmt hat; Schutzzweck der EG-FGV im Rahmen des § 826 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sekundäre Darlegungslast der VW AG hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem "Dieselfall" gegen die VW AG. Zurückverweisung an Oberlandesgericht.

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Späteres Software-Update bei Schummeldiesel beseitigt sittenwidrige Schädigung bei Vertragsschluss nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz für einen gebraucht gekauften VW Tiguan

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem "Dieselfall" gegen ...

  • archive.ph (Pressebericht, 30.07.2020)

    Folgenreiche Urteile für VW-Kunden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers beim Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: KBA ordnet Rückruf für Mercedes C 300 Hybrid an

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz im Abgasskandal trotz Software-Update bestätigt

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    Schadenersatz von VW: BGH macht Vielfahrern wenig Hoffnung

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    BGH verhandelt zum Dieselskandal: Wohl kein Schadensersatz für Vielfahrer und keine Deliktszinsen

  • dr-stoll-kollegen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    VW-Abgasskandal: Ist mit dem Software-Update der Schaden behoben?

  • wiwo.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2020)

    Was bekommen geschädigte Diesel-Kunden?

Besprechungen u.ä.

  • verlag-rolf-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zur Frage nach Schadensersatzansprüchen im Diesel-Abgasskandal

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Dieselskandal: Bringt ein Software-Update meinen Schadensersatzanspruch in Gefahr?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2804
  • ZIP 2020, 1763
  • MDR 2020, 1180
  • NZV 2020, 577
  • VersR 2020, 1331
  • WM 2020, 1640
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19
    Ein derartiges Verhalten ist im Verhältnis zum Kläger, der ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands erworben hatte, als objektiv und subjektiv sittenwidrig zu bewerten und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers gleich (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff., 23, 25).

    Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 27).

    Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 37 ff. mwN).

    Demgegenüber war der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 39 ff.).

    Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 46 ff. mwN; aA Ahrens, VersR 2020, 933 ff.).

    Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 58 mwN; aA Ahrens, VersR 2020, 933 ff.).

    Die daraus resultierende Schädigung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 25).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19
    Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 27).
  • BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18

    Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18, BGHZ 221, 352 Rn. 30; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10).
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 381/13

    Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang (vgl. dazu Senatsurteile vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18, BGHZ 221, 352 Rn. 30; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10).
  • LG Krefeld, 28.02.2018 - 7 O 10/17

    Schadensersatzbegehren wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19
    Auf Seite 4 der vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommenen Berufungsbegründung hat sich der Kläger darüber hinaus u.a. die Feststellungen des Landgerichts Krefeld in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 (7 O 10/17, juris Rn. 43) wörtlich zu eigen gemacht, wonach die Beklagte mit der illegalen Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen habe, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sich wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügt habe, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterlassen habe.
  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18).

    Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 14 ff.; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 34 ff.).

    Dafür würde der Verweis auf die hier betroffene grundlegende Strategieentscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung, die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und die damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen ausreichen (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 39).

    Dasselbe gilt demgemäß für ein Verhalten, das - wie hier (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 23; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 13) - einer unmittelbaren arglistigen Täuschung (hier: der Fahrzeugkäufer) gleichsteht.

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 15; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 27).

    Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. nur Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 16; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 37 mwN).

    (bb) Nach diesen Grundsätzen setzt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 38 f.; BGH, Urteile vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 47; vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 26 ff.; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90/13, VersR 2015, 181 Rn. 20 f.; vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Rn. 21; vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, WM 2014, 1404 Rn. 13 ff.; vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, VersR 2013, 475 Rn. 17; vom 17. Februar 2000 - I ZR 239/97, ZIP 2000, 1313, 1316, juris Rn. 26; vom 19. September 1996 - I ZR 124/94, NJW 1997, 464, 465, juris Rn. 30).

    Denn dies allein spricht - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für den Automobilhersteller und der mit dem Einsatz der rechtswidrigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18 und vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 39) - noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Muttergesellschaft eingebunden gewesen.

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Da die Verkehrsanschauung diesen Vertragsschluss bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht, liegt in der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung der dem Kläger zugefügte Schaden im Sinne des § 826 BGB, ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 21; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht