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   EuGH, 16.07.2020 - C-80/19   

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https://dejure.org/2020,19014
EuGH, 16.07.2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,19014)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,19014)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-80/19 (https://dejure.org/2020,19014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    E. E. () und loi applicable aux successions)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Anwendungsbereich - Begriff "Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug" - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers" - Art. 3 Abs. 2 - Begriff "Gericht" - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Anwendungsbereich - Begriff "Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug" - Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers" - Art. 3 Abs. 2 - Begriff "Gericht" - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2947
  • FamRZ 2020, 1496
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-80/19
    Eine solche Auslegung wäre daher mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 57, und vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 53 bis 55).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Erbfall grenzüberschreitenden Bezug hat, wenn der Nachlass Vermögen umfasst, das in verschiedenen Mitgliedstaaten - und insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erblasser zuletzt seinen Aufenthalt hatte - belegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 32).

    Zu den Zuständigkeitsregeln hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 650/2012, insbesondere ihr Art. 4, die internationale Zuständigkeit für Verfahren über Maßnahmen in Erbsachen betreffend den gesamten Nachlass wie insbesondere die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse unabhängig vom streitigen oder außerstreitigen Charakter dieser Verfahren bestimmt, wie sich auch aus dem 59. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 44 und 45).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für Verfahren über Maßnahmen in Erbsachen betreffend den gesamten Nachlass bestimmt (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 44).

    Für das durch die Verordnung Nr. 650/2012 geschaffene Europäische Nachlasszeugnis gilt nämlich eine autonome rechtliche Regelung, die in den Bestimmungen in Kapitel VI dieser Verordnung enthalten ist (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 46).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-658/17

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-80/19
    Im Übrigen ist es für die Einstufung der Notare als "Gericht" nicht entscheidend, dass von einem Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 mitgeteilt worden ist, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben (Urteil vom 23. Mai 2019, WB, C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 64).

    Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 klargestellt wird, dass der Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden und alle sonstigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllen (Urteil vom 23. Mai 2019, WB, C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 40).

    Dieses Kriterium gilt unabhängig davon, ob das Verfahren zur Ausstellung eines Nachlasszeugnisses streitig oder nicht streitig ist (Urteil vom 23. Mai 2019, WB, C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 56).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-218/16

    Kubicka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-80/19
    Eine solche Auslegung wäre daher mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 57, und vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 53 bis 55).
  • BGH, 24.02.2021 - IV ZB 33/20

    Konkludente Rechtswahl des Erblassers; Rückgriff auf hypothetisch gewähltes

    Die EuErbVO ist anwendbar, da es sich um einen Nachlass mit grenzüberschreitendem Bezug handelt, der sich hier aus der österreichischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes der deutschen Erblasserin ergibt (zum grenzüberschreitenden Bezug vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, C-80/19, EU:C:2020:569, ZEV 2020, 628 Rn. 42-44, 39; MünchKomm-BGB/Dutta, 8. Aufl. Art. 1 EuErbVO Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-277/20

    UM (Contrat translatif de propriété mortis causa) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    9 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 34 bis 36 sowie 42 und 43).

    34 Siehe Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).

    35 Vgl. zu den Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Erbsachen Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69).

    43 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 88 und 92).

    Vgl. zu den Zuständigkeitsvorschriften und ihren Auswirkungen auf die Anerkennung nationaler Entscheidungen Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 37 und 53 bis 55), sowie vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 61 und 62).

    46 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 92 und 93).

  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes" im Sinne der EuErbVO ist von dieser zwar in keiner Bestimmung definiert worden; jedoch enthalten die Erwägungsgründe 23 und 24 insoweit nützliche Hinweise (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 37).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von den mit der Erbsache befassten Behörden und Gerichten anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 40).

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
    Bei der Auslegung sind die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu berücksichtigen, aus denen folgt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von der mit der Erbsache befassten Behörde anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls in einem einzigen Mitgliedstaat festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-80/19, Rn. 40, juris).

    bb) Art. 83 Abs. 4 EuErbVO kommt nur zur Anwendung, wenn der Erblasser keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 83 Abs. 2, Art. 22 EuErbVO getroffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-80/19, Rn. 92, beck-online).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

    54 Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).

    57 Urteile vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69), und vom 7. April 2022, V A und Z A (Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen) (C-645/20, EU:C:2022:267, Rn. 44 und 45).

  • BGH, 29.03.2023 - IV ZB 20/22

    Antragsbefugnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst.

    Für eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache sollen Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sein, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen (vgl. Erwägungsgrund 67 EuErbVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, C-80/19, EU:C:2020:569, ErbR 2020, 710 Rn. 35).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

    Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Grundsatz mit uneingeschränkter Geltung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2023 - 3 W 71/22

    Erbauseinandersetzung mit Anknüpfung an das kubanische Recht; Anknüpfung an das

    Nach den beachtlichen Hinweisen in den Erwägungsgründen 23 und 24 sind insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe relevant (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Rs C-80/19, Rn. 37; Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 4. Aufl. 2022, EuErbVO Art. 21 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Einziehungsantrags für Erbschein

    Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang wie folgt zu bestimmen (vgl. aus der Rechtsprechung: EuGH NJW 2020, 2947 ff.; OLG Hamm ZEV 2020, 634 ff.; KG FGPrax 2016, 181 f.; s. auch MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., § 343 Rn. 14; MüKoBGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 4 EuErbVO Rn. 3; alle mit weiteren Nachweisen): unter Heranziehung der Erwägungsgründe Nr. 23 und 24 zur EuErbVO ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vorzunehmen.
  • EuGH, 01.09.2021 - C-387/20

    OKR (Renvoi préjudiciel d'un clerc de notaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erbrechtsverordnung in Art. 3 Abs. 2 klarstellt, dass der Begriff "Gericht" im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden und alle sonstigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllen (Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), da der in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung definierte Begriff eine umfassendere Bedeutung als derselbe Begriff in Art. 267 AEUV hat.
  • EuGH, 07.04.2022 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-422/20

    RK (Déclinatoire de compétence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-354/21

    Registrų centras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Frankfurt, 24.01.2022 - 21 W 81/22

    Unzuständigkeitserklärung gemäß Art 6 lit. a EuErbVO bei Rechtswahl schwedischen

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