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   BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20   

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https://dejure.org/2020,23294
BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20 (https://dejure.org/2020,23294)
BVerfG, Entscheidung vom 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20 (https://dejure.org/2020,23294)
BVerfG, Entscheidung vom 18. August 2020 - 1 BvR 1918/20 (https://dejure.org/2020,23294)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 176 Abs. 1 GVG
    Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung (Recht von Medienvertretern auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb; gleichberechtigte reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten über gerichtliche Verfahren; Strafverfahren wegen ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    "Syrien-Folterprozess" - Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische im "Syrien-Folterprozess" erfolgreich

  • Wolters Kluwer

    Zugang zum Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche ehemalige Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes für Journalisten; Zugang von akkreditierten Medienvertretern mit besonderem Bezug zum syrischen Konflikt; Möglichkeit der Verfolgung des Prozessgeschehens in ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische im "Syrien-Folterprozess" erfolgreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 93d Abs. 2
    Zugang zum Strafverfahren gegen zwei mutmaßliche ehemalige Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes für Journalisten; Zugang von akkreditierten Medienvertretern mit besonderem Bezug zum syrischen Konflikt; Möglichkeit der Verfolgung des Prozessgeschehens in ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische im "Syrien-Folterprozess" erfolgreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Syrien-Folterprozess - Eilantrag syrischer Journalisten auf Zulassung von Hilfsmitteln zur Übersetzung ins Arabische erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der "Syrien-Folterprozess" vor dem OLG Koblenz - und die Berichterstattung durch syrische Journalisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3166
  • NStZ-RR 2020, 350
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitende Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb, aus dem sich auch ein Recht auf gleichberechtigte reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren ergibt (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 18), unter den konkreten Umständen, in denen eine selbst gestellte Übersetzung durch sogenannte Flüsterdolmetscher gerichtlich untersagt wurde, verletzt sein könnte.

    Allerdings sind die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienvertreter, die Verteilung knapper Sitzplätze, die Zulassung von Arbeitsgeräten wie Laptops und anderen Hilfsmitteln und die Festlegung infektionsschützender Maßnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich Fragen, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheiden und die der Prozessleitung der jeweiligen Vorsitzenden in dem Gerichtsverfahren obliegen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).

    Sitzungspolizeiliche Verfügungen müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und dem Recht der Medienvertreter auf gleichheitsgerechte und reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 11 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).

    Bei der Ausübung der Prozessleitungsgewalt ist insoweit die tatsächliche Situation der akkreditierten Personen und der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitende Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb, aus dem sich auch ein Recht auf gleichberechtigte reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren ergibt (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 18), unter den konkreten Umständen, in denen eine selbst gestellte Übersetzung durch sogenannte Flüsterdolmetscher gerichtlich untersagt wurde, verletzt sein könnte.

    Sitzungspolizeiliche Verfügungen müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und dem Recht der Medienvertreter auf gleichheitsgerechte und reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 11 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 282/01

    Keine Verletzung der Berichterstattungsfreiheit durch sitzungspolizeiliche

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitende Recht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb, aus dem sich auch ein Recht auf gleichberechtigte reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren ergibt (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 10 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 18), unter den konkreten Umständen, in denen eine selbst gestellte Übersetzung durch sogenannte Flüsterdolmetscher gerichtlich untersagt wurde, verletzt sein könnte.

    Sitzungspolizeiliche Verfügungen müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und dem Recht der Medienvertreter auf gleichheitsgerechte und reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 80, 124 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, Rn. 11 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Dies kommt vorliegend zwar einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache gleich; in Ausnahmefällen ist dies jedoch zulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät erginge und in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Allerdings sind die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienvertreter, die Verteilung knapper Sitzplätze, die Zulassung von Arbeitsgeräten wie Laptops und anderen Hilfsmitteln und die Festlegung infektionsschützender Maßnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich Fragen, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheiden und die der Prozessleitung der jeweiligen Vorsitzenden in dem Gerichtsverfahren obliegen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002 - 1 BvR 1932/02 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2013 - 1 BvR 990/13 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1918/20
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft deren Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvR 1932/02

    Zugang von Journalisten in überfüllten Gerichtssaal

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht immerhin als einen Grund für die große öffentliche Aufmerksamkeit den Umstand herangezogen, dass die Bundesrepublik eine Gerichtszuständigkeit für sich beansprucht, die nach allgemeinen Grundsätzen nicht bestünde, sondern die gerade dem besonderen, die internationale Gemeinschaft als Ganze berührenden Charakter der infrage stehenden Straftaten geschuldet ist; die Problematik der Immunität hat es nicht angeführt (s. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvR 1918/20, NJW 2020, 3166 Rn. 11).
  • BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvR 1919/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Wie im Verfahren 1 BvR 1918/20 möchten die des Deutschen nicht mächtigen Beschwerdeführenden erreichen, dass ihnen ermöglicht beziehungsweise gestattet wird, das deutschsprachige Prozessgeschehen über eine Simultanübersetzung ins Arabische zu verfolgen.

    Wegen der sonstigen Umstände des Verfahrens und der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 1 BvR 1918/20 verwiesen.

    Anders als die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1918/20 machen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht geltend, über das Verfahren öffentlich berichten zu wollen, sodass ihr Anliegen nicht durch die Informationsinteressen und -ansprüche der allgemeinen, insbesondere syrischen Öffentlichkeit zusätzliches Gewicht erhält.

    Zudem ist die inhaltliche Möglichkeit, sich aus anderen Quellen über das Prozessgeschehen zu informieren, durch die Ablehnung einer Simultanübersetzung nicht in derselben absoluten Weise ausgeschlossen, wie die Möglichkeit der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1918/20, über die strafrechtliche Hauptverhandlung aus eigener Anschauung über den Inbegriff der Hauptverhandlung und die dabei gewonnenen Eindrücke zu berichten.

    Anders als vorliegend ist im Verfahren 1 BvR 1918/20 also sowohl die Möglichkeit des reellen Informationszugangs im Gerichtssaal (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch die darauf aufbauende Prozessberichterstattung aus eigener Anschauung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) durch den angegriffenen Beschluss eingeschränkt, was sich auf die Folgenabwägung entscheidend auswirkt.

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