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   BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20   

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https://dejure.org/2020,30247
BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 (https://dejure.org/2020,30247)
BAG, Entscheidung vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 (https://dejure.org/2020,30247)
BAG, Entscheidung vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 (https://dejure.org/2020,30247)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 130a ZPO, § ... 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO, § 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG, § 575 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 130a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 519 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 ArbGG, § 130 Nr. 6 ZPO, § 519 Abs. 4 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 130a Abs. 3 ZPO, § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014, Richtlinie 1999/93/EG, § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 559 Abs. 2 ZPO, Abs. 3 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 234 Abs. 3 ZPO, § 237 ZPO

  • JurPC

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Hinweispflicht zur Heilung eines leicht erkennbaren Formfehlers durch eine Partei; Bedeutung der einfachen Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

  • bag-urteil.com

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an die einfache Signatur i. S. d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt 2 ZPO

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unschädlichkeit des Fehlens einer einfachen Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Einfache Signatur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Hinweispflicht zur Heilung eines leicht erkennbaren Formfehlers durch eine Partei

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Signatur "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz genügt beA-Vorgaben nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Pressebericht, 29.10.2020)

    Elektronisches Anwaltspostfach: Wer das beA nutzt, muss sich ausweisen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 130a ZPO
    Einfache Signatur beim beA-Versand: "Rechtsanwalt" ohne Name genügt nicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 130a ZPO
    Einfache Signatur beim beA-Versand: "Rechtsanwalt" ohne Name genügt nicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Anforderungen bestehen an eine einfache Signatur? (IBR 2021, 56)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 172, 186
  • NJW 2020, 3476
  • MDR 2020, 1393
  • MDR 2020, 1495
  • NZA 2020, 1501
  • MMR 2021, 96
  • AnwBl 2020, 683
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen "sicheren" iSd. Absatzes 3 der Regelung (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 12; 24. Oktober 2019 - 8 AZN 589/19 - Rn. 5) .

    Sie sind nur dann als sichere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet sind (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 18) .

    Weiterhin lässt sich ohne einfache Signatur nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung von signierender und versendender Person BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 14 ff.) .

    Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 37; BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 25, BGHZ 222, 105) .

    Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist eine Partei dann, wenn ihr Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 38) .

    Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10; BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - Rn. 11) .

    Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12) .

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 17, BAGE 151, 66) .

    aa) Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25; vgl. zur eigenhändigen Unterschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, BAGE 151, 66) .

    Das Fehlen einer einfachen Signatur kann - ebenso wie einer Unterschrift - ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. zur Unterschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, aaO; MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 129 Rn. 22) .

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder das Namenskürzel "SB" im Aktenzeichen der Kanzlei (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 23, BAGE 151, 66) .

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    Es ist ihm hiernach untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die betroffenen Prozessparteien abzuleiten (BVerfG 14. November 2018 - 1 BvR 433/16 - Rn. 11; 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 8) .

    Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10; BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - Rn. 11) .

  • BGH, 21.03.2017 - X ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Hinweispflicht des Gerichts bei Eingang

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH 21. März 2017 - X ZB 7/15 - Rn. 13) .

    (b) Dem steht nicht entgegen, dass nach älteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax erfordert, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird (hierzu BVerfG 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch BGH 21. März 2017 - X ZB 7/15 - Rn. 15 und BAG 20. August 1997 - 2 AZR 9/97 - zu II 2 der Gründe) .

  • LG Hagen, 22.08.2019 - 7 T 15/19

    Kein Erfordernis einer handschriftlichen Signatur bei Einreichung über beA

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (vgl. BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Juli 2020 ZPO § 130a Rn. 16; LG Hagen 22. August 2019 - 7 T 15/19 - Rn. 16) .

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Juli 2020 ZPO § 130a Rn. 16; LG Hagen 22. August 2019 - 7 T 15/19 - Rn. 16) .

  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    (2) Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. OLG Braunschweig 8. April 2019 - 11 U 146/18 - Rn. 38; Bacher NJW 2015, 2753; Musielak/Voit/Stadler ZPO 17. Aufl. § 130a Rn. 6; MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a Rn. 14) .

    Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25; OLG Braunschweig 8. April 2019 - 11 U 146/18 - Rn. 38; MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a Rn. 14) .

  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren:

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12) .
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    Hiervon ausgehend gebietet es die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel - wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz - hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (dazu BGH 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - Rn. 10) .
  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 9/97

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anwaltliche

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    (b) Dem steht nicht entgegen, dass nach älteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax erfordert, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird (hierzu BVerfG 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch BGH 21. März 2017 - X ZB 7/15 - Rn. 15 und BAG 20. August 1997 - 2 AZR 9/97 - zu II 2 der Gründe) .
  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
    (b) Dem steht nicht entgegen, dass nach älteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax erfordert, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird (hierzu BVerfG 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch BGH 21. März 2017 - X ZB 7/15 - Rn. 15 und BAG 20. August 1997 - 2 AZR 9/97 - zu II 2 der Gründe) .
  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 384/13

    Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen

  • BVerfG, 14.11.2018 - 1 BvR 433/16

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung von

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 17 Sa 12/19

    Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische

  • BGH, 15.05.2019 - XII ZB 573/18

    Einreichung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument bei Gericht;

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • BGH, 07.09.2022 - XII ZB 215/22

    Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe

    Nicht genügend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334).

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 14 f. mwN).

    Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 19 mwN; BSG NJW 2022, 1334 Rn. 10).

    Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 16 mwN; BSG NJW 2022, 1334 Rn. 9).

    Denn dies schließt nicht aus, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (vgl. BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 17 ff.).

    Zudem war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift bereits Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht, wonach das Wort "Rechtsanwalt" als Abschluss des Schriftsatzes nicht genügt (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476).

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung

    Eine "einfache" Signatur eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 2 UF 8/22, NJW 2022, 1260 Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 Rn. 26; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 14; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741; Siegmund, NJW 2017, 3134, 3137).

    Die Einfügung einer eingescannten Unterschrift ist nicht erforderlich, allerdings bei Lesbarkeit des bürgerlichen Namens eine andere mögliche Form der einfachen Signatur (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 4; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741).

    Sofern sich der volle Name des Verteidigers oder Rechtsanwalts dem Schriftsatz an anderer Stelle entnehmen lässt, etwa einem Briefkopf, und Verwechselungen ausgeschlossen sind, genügt für eine einfache Signierung die Wiedergabe des Familiennamens (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15).

    Des üblichen und auch hier erfolgten Zusatzes "Rechtsanwalt" bedarf es von Gesetzes wegen nicht (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15).

    Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser - also nicht etwa ein Kanzleimitarbeiter - der tatsächliche Versender sein (vgl. BAG, Beschlüsse vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 16; vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351 Rn. 13 ff.; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 7, 10; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 4 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 Rn. 26, 29; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741).

  • BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23

    Schriftsatz eines Sozietätskollegen signiert: Kein Zusatz "für" erforderlich!

    (1) Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (BT-Drucks. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, wistra 2022, 389 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16).
  • BGH, 30.11.2023 - III ZB 4/23

    Elektronisches Dokument; einfache Signatur

    Vielmehr genügt für die einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Textes (BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAGE 172, 186 Rn. 15 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23

    Nichtgewährung der Weidereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter

    Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 19 mwN; BSG NJW 2022, 1334 Rn. 10).

    Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 16 mwN; BSG NJW 2022, 1334 Rn. 9).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH NJW 2022, 3512 Rn 12; siehe auch: BAG NJW 2020, 3476 Rn 17 ff.).

    Das Fehlen der einfachen Signatur ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deswegen ausnahmsweise unschädlich, weil ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststehen würde, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn 19).

    Auch lässt sich dem nicht entnehmen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch ist mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn 20).

    Zudem war im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung bereits Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs veröffentlicht, wonach das Wort "Rechtsanwalt" als Abschluss des Schriftsatzes nicht genügt (BAG NJW 2020, 3476 und BGH NJW 2022, 3512).

  • BSG, 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - sicherer

    Allerdings ist ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl BAG Beschluss vom 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - BAGE 171, 28 = juris RdNr 14; BAG Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - NJW 2020, 3476 RdNr 20; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris RdNr 4 ff; s hierzu auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 65a RdNr 9a; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd 3, § 65a SGG RdNr 173, 179 ff, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022) .

    (1) Das elektronische Dokument vom 14.7.2021, das die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält, ist am Ende mit der maschinengeschriebenen Angabe "S, Rechtsanwalt" versehen und damit einfach signiert (vgl BAG Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - NJW 2020, 3476 RdNr 15 ff mwN; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris RdNr 3; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd 3, § 65a SGG RdNr 168, 170, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022) .

    Zwar kann grundsätzlich auch eine eingescannte Unterschrift als einfache Signatur anzusehen sein (vgl BAG Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - NJW 2020, 3476 RdNr 15; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd 3, § 65a SGG RdNr 170, Stand der Einzelkommentierung 3.2.2022) .

    Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA (maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar) ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl BAG Beschluss vom 14.9.2020 - aaO RdNr 16).

    Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl BAG Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 - aaO RdNr 19) .

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2022 - 3 W 111/22

    Die Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der

    Dies kann - wie hier - der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, Rn. 15, juris; BeckOK ZPO/von Selle, a.a.O., § 130a Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2023 - 26 W 1/23

    Keine Vollstreckung einer Verpflichtung zum Rückschnitt einer Bepflanzung nach §

    Diesbezügliche Zweifel könnten deswegen bestehen, weil der Antragsschriftsatz vom 14. April 2022 (Bl. 97 f. d. A.) keine einfache elektronische Signatur aufweist, da am Ende des Schriftsatzes lediglich das Wort "Rechtsanwalt" aufgeführt ist, jedoch nicht der Name des Prozessbevollmächtigten der Gläubiger (vgl. zu dieser Problematik etwa BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, NZA 2020, 3476, 3476 f.; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, NJW 2022, 3512, 3512 f.).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2021 - 17 W 13/21

    Rechtsfolgen fehlender Signatur unter Beschwerdeschrift

    Die (einfache) Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, 3477; Bacher, NJW 2015, 2753; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 130a Rn. 9).

    Die Gesetzesbegründung verweist etwa für die Wiedergabe der Unterschrift der verantwortenden Person auf die Anforderungen für die Telekopie gemäß § 130 Nr. 6 ZPO (BT-Drs. 17/12634, Seite 25), sodass es naheliegt, auch im Übrigen auf die zur Form von Schriftsätzen in Papierform ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, 3477).

    bb) Entscheidend ist mithin im Fall der einfachen Signatur elektronischer Dokumente, ob der Zweck der abschließenden Namensnennung ((1)) auf vergleichbare Weise erfüllt wird, weil aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, wessen Signatur das Dokument hätte tragen sollen (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, 3477).

  • BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

    Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Prozesserklärung unwirksam und führt zur Unzulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels (vgl. zur Unzulässigkeit einer Klage wegen Verstoßes gegen § 46c ArbGG BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 24 ff.; zu § 130a ZPO BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 8 ff., BAGE 172, 186; BT-Drs. 17/12634 S. 37 unter Verweisung auf die Ausführungen zu § 130d ZPO auf S. 27) .

    Die einfache ebenso wie die qualifizierte Signatur sollen die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BT-Drs. 17/12634 S. 25; BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 19, BAGE 172, 186) .

    Es geht darum, die Authentizität und Integrität der Daten zu gewährleisten (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 16, aaO; 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 18, BAGE 171, 28) .

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2022 - 14 MN 117/22

    Abstandsgebot; Corona-Pandemie; einfache Signatur; Maskenpflicht; sicherer

  • LAG Hessen, 23.03.2022 - 6 Sa 1248/20

    Eingescannte Unterschrift auf Berufungsbegründungsschriftsatz nicht ausreichend;

  • LAG Hessen, 09.02.2022 - 6 Sa 1249/20

    Eingescannte Unterschrift bei Berufungsbegründung nicht ausreichend;

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22

    Antragsbefugnis; Corona-Pandemie; Maskenpflicht; Signatur

  • LAG Baden-Württemberg, 10.05.2021 - 1 Sa 12/21

    Ausschluss der ordentlichen Kündigung - AGB-Kontrolle - Weiterbildung zum

  • BAG, 13.07.2022 - 5 AZR 498/21

    Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B

    Erstattung von Kosten für die Behandlung eines Tumors

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 12 S 2373/22

    Ausweisung eines pädophilen Ausländers

  • BAG, 26.04.2023 - 10 AZR 137/22

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Auskunftsanspruch - Darlegungs-

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 158/22

    Bestimmender Schriftsatz - Unterschriftserfordernis

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 474/21

    Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast

  • BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 210/22

    AVR Caritas - Bereitschaftsdienst - Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 135/22

    Auskunftsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 13 ME 23/23

    BeA; Beschwerde; besonderes elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur;

  • OVG Hamburg, 12.08.2022 - 6 Bs 57/22

    Eine einfache Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert die Wiedergabe

  • BSG, 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 R
  • BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 508/21

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- und Verdachtskündigung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - 19 B 2003/21

    Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach

  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21

    Deliktische Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Diebstahls eines

  • BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 347/21

    Annahmeverzugsvergütung - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

  • OLG Koblenz, 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer

  • OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 96/21

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 3 U 96/21 v. 22.02.2022

  • ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21

    Syndikusrechtsanwalt - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) -

  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 30 U 32/22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist

  • VG Hamburg, 11.05.2021 - 2 E 1831/21

    Zur Exmatrikulation durch eine private Hochschule und zum elektronischen

  • VG Halle, 28.09.2021 - 4 A 143/20

    Eritrea: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder drohender

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 159/22

    Bestimmender Schriftsatz - Unterschriftserfordernis

  • LG Hamburg, 15.01.2021 - 322 T 92/20

    Erforderlichkeit einer einfachen Signatur bei Benutzung einer qualifizierten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2024 - 10 A 299/24
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2023 - 8 A 813/23

    Elektronisches Dokument; Einfache; Signatur Formwirksamkeit; Wiedereinsetzung;

  • LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21

    BeA; elektronisches Dokument; Syndikus; Verband

  • OLG München, 16.05.2023 - 9 U 1801/21

    Muss ein Tragwerksplaner den Prüfbericht des Prüfingenieurs prüfen?

  • ArbG Stuttgart, 12.12.2023 - 25 Ca 749/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs -

  • OLG Köln, 22.06.2023 - 17 U 42/22

    Elektronische Dokumente sind zwingend im PDF-Format einzureichen!

  • BGH, 12.09.2023 - KVZ 64/21

    Rechtsrelevante Frage nach der Kausalität zwischen verhaltensbezogener

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2023 - L 20 AS 694/23

    Sicherer Übermittlungsweg - qualifizierte elektronische Signatur - gerichtlicher

  • VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23

    Qualifizierte elektronische Signatur; einfache Signatur; sicherer

  • OLG Hamm, 27.05.2022 - 5 RVs 53/22

    Zulässige Übermittlungswege nach § 32a Abs. 3 StPO ; Übermittlung eines

  • OLG Braunschweig, 09.06.2023 - 1 ORbs 22/23

    Einfache Signatur; elektronischer Rechtsverkehr; Einzelanwalt; Anforderungen an

  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 3 A 542/20

    Formunwirksamkeit beim Fehlen einer (einfachen) elektronischen Signatur bei

  • BSG, 12.10.2022 - B 1 KR 46/22 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren für ein

  • BSG, 11.04.2022 - B 4 AS 8/21 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - Zustimmung des Revisionsgegners

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2023 - 22 U 140/23

    Rechtsanwalt mit Zusatz "Dysfunktionen" ersetzt einfache Signatur nicht!

  • OLG Hamm, 29.06.2023 - 4 UF 154/22

    Qualifizierte Signatur; einfache Signatur; sicherer Übermittlungsweg

  • FG Düsseldorf, 23.11.2022 - 7 K 504/22

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Übermittlung der Klageschrift als

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2022 - L 14 KR 247/21

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - vertragsärztliches

  • LG Meiningen, 06.04.2021 - 1 S 109/20

    Signatur einer mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

  • LAG Niedersachsen, 20.01.2023 - 10 Sa 642/22

    Glaubhaftmachung einer technischen Störung i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGG ;

  • AG Emmendingen, 21.03.2022 - 16 M 144/22

    Räumungsschutzantrag bei Verstoß gegen § 130a ZPO unzulässig

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