Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.08.2019

Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18   

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https://dejure.org/2019,32384
BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2019 - V ZR 149/18 (https://dejure.org/2019,32384)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 1004 BGB, § ... 14 Nr. 3, 4 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 903 Satz 1 BGB, § 910 BGB, § 1011 BGB, § 20 ff. WEG, § 903 BGB, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG, §§ 20 ff. WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 15 Abs. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 903 S. 1
    Rechtswidrige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

  • Wolters Kluwer

    Recht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung der Störungen durch Dritte auf eigene Kosten ; Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer durch Beschluss der Wohungseigentümer; Duldung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beseitigung von rechtswidrigen baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums

  • rewis.io

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bei verjährtem Rückbauanspruch in Zwei-Peronen-WEG, § 22 WEG?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung der Störungen durch Dritte auf eigene Kosten; Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer durch Beschluss der Wohungseigentümer; Duldung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum kann nur Verband verlangen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Folgen der Verjährung eines Beseitigungsanspruches

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 21 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Verjährter Beseitigungsanspruch; Duldungsanspruch

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauliche Veränderung: Entfernung des Störenden durch den Gestörten? (IMR 2019, 463)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 42
  • MDR 2019, 1439
  • NZM 2019, 788
  • ZMR 2020, 43
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Hamburg, 05.08.2015 - 318 S 55/14

    Wohnungseigentumssache: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer auf dem

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Nach ganz überwiegender Ansicht soll ein einzelner Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt sein, den Rückbau vorzunehmen (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 118; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 203; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430).

    Dies wird teils auf eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229), teils aber auch damit begründet, dass solche Maßnahmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden müssten (Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430).

    b) Daraus wird abgeleitet, dass dem Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs ein auf die Selbstbeseitigung gerichteter Duldungsanspruch zustehe (vgl. etwa LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Schmid, ZWE 2014, 445, 446; BeckOK WEG/Elzer [1.5.2019], § 22 Rn. 306).

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Infolgedessen muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseitigung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht - unter Umständen nach vorheriger Ankündigung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 10) - ohne weiteres Gebrauch machen; eine gerichtliche Klärung kann er ggf. durch einen Feststellungsantrag herbeiführen.

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 181/13

    Inanspruchnahme eines Grundstücks durch den Nachbarn: Gestattungswiderruf und

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

    Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Schließlich können die Klageanträge nicht in einen Beschlussersetzungsantrag umgedeutet werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZMR 2018, 853 Rn. 6).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 49/16

    Wohnungseigentum: Nicht hinzunehmender Nachteil bei Ausstrahlung einer baulichen

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Die Wohnungseigentümer können auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, NZM 2017, 328 Rn. 9) oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Wird ein aus Sicht eines Wohnungseigentümers erforderlicher Beschluss nicht gefasst, ist daher die Beschlussersetzungsklage die richtige Klageart; dass die Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17

    Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Zwar wird insoweit diskutiert, ob Zahlungsklagen ohne vorherige Beschlussersetzungsklage erhoben werden dürfen (offen gelassen im Senatsurteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, WuM 2019, 269 Rn. 22 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 13 S 98/17

    Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in ZWE 2018, 356 veröffentlicht ist, sind die Kläger nicht aktivlegitimiert.
  • BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17

    Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und

    Auszug aus BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
    Bestünde eine auf den geltend gemachten Duldungsanspruch bezogene geborene Ausübungsbefugnis des Verbands (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG), hätte dies allerdings zur Folge, dass die Prozessführungsbefugnis der Kläger fehlte (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97

    Auslegung eines Wegerechts

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

  • BGH, 28.09.2007 - V ZR 276/06

    Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften innerhalb einer

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 328/17

    Bestehen einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

  • LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 20/12

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Rückbauanspruch gegen den

  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Dass die Beschlussfassung im Einzelfall angesichts der eindeutigen Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein mag, ändert daran nichts; dies kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 16; Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 6).
  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen

    Denn auch nach Eintritt der Verjährung bestünde ein Koordinierungsbedarf im Hinblick auf das auf § 903 Satz 1 BGB beruhende und durch den Verband auszuübende Selbstbeseitigungsrecht der Wohnungseigentümer (näher dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 13).
  • LG Frankfurt/Main, 14.01.2021 - 13 S 26/20

    Dürfen Wohnungseigentümer ungeprüft unzulässige bauliche Veränderungen billigen?

    Wollen die Eigentümer von einem Rückbau einer von einem Eigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums absehen, kann dies zwar von ihrem Ermessensspielraum erfasst sein (BGH, Urt. v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 = NZM 2019, 788), erforderlich ist dann aber, dass die Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende konkrete Alternativen zum Rückbau in eine Abwägungsentscheidung einbeziehen und dahingehende Maßnahmen in die Wege leiten.

    Allerdings gilt dies nicht unbedingt; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen (BGH, Urt. v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 = NZM 2019, 788 Rn. 17).

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21

    Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter

    Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung - anders als hier - gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss (vgl. zur Herbeiführung einer geordneten Abrechnung Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146 Rn. 15 ff.; zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23

    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann nur der Verband die

    Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss; in diese Fallgruppe gehört auch die von den Parteien im Revisionsverfahren zitierte Senatsentscheidung zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts (Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Durch das Urteil vom 5. Juli 2019 (V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 15) ist eine Klärung ebenfalls nicht erfolgt, weil es einen anderen Sachverhalt betrifft.

    Wird ein aus Sicht eines Wohnungseigentümers erforderlicher Beschluss nicht gefasst, ist daher die Beschlussersetzungsklage (§ 21 Abs. 8 WEG) die richtige Klageart; dass die Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 16).

  • VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067

    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende

    Jedoch gehen die Zivilgerichte und die zivilrechtliche Literatur davon aus, dass § 903 Satz 1 BGB nur die Rechtsmacht des Eigentümers beschreibt, aber keine Anspruchsgrundlage darstellt (vgl. BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11; s.a. Lakkis in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand: 1.3.2022, § 903 Rn. 3; Althammer in Staudinger, BGB, 2020, § 903 Rn. 6 u. 12) und folgerichtig auch keinen Duldungsanspruch gegen den Störer begründet.

    Vielmehr kann der Eigentümer zivilrechtlich von seinem in § 903 Satz 1 BGB verliehenen Recht - wenngleich unter Umständen nach vorheriger Ankündigung - ohne weiteres, also auch ohne Titel, Gebrauch machen (BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11; folgend BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 4 CE 18.2597 - juris Rn. 11).

    § 903 Satz 1 BGB hindert nur einen möglichen Abwehranspruch des Störers gegen die sein Eigentum beeinträchtigende Selbstabhilfehandlung (Eigenbeseitigung); prozessual folgt daraus, dass allenfalls ein Feststellungsstreit zu führen ist, der Störer aber weder zur Duldung verpflichtet werden muss noch kann (BGH, U.v. 5.7.2019 - V ZR 149/18 - juris Rn. 11).

  • LG Saarbrücken, 11.11.2022 - 13 S 51/21

    Selbstbeseitigungsrecht des Grundstückseigentümers bei einem rechtswidrigen

    Infolgedessen kann und muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseitigung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht - unter Umständen nach vorheriger Ankündigung - ohne weiteres Gebrauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 -, juris Rn. 11).

    c) Der unbegründete Leistungsantrag ist hier jedoch in einen Feststellungsantrag des Inhalts umzudeuten, dass die Berechtigung der Kläger zur Selbstbeseitigung festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 -, juris Rn. 12).

  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2021 - 13 T 71/21

    Ungültige Beschlüsse dürfen nicht aufrechterhalten werden!

    Soweit dies bereits abgeschlossene Sachverhalte betrifft, ist allerdings ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum der Gemeinschaft anerkannt, so dass es im Einzelfall auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, im Hinblick auf eine Kosten-Nutzen-Analyse von der Rückgängigmachung von Beschlussfolgen abzusehen (näher auch zum Streitstand LG München I ZMR 2020, 687; vgl. ferner BGH NZM 2019, 788; Kammer NZM 2021, 203 zur Rechtslage bei unzulässigen baulichen Veränderungen).
  • AG Hamburg-Blankenese, 18.03.2020 - 539 C 29/19

    Haftung von Mitwohnungseigentümer aus sukzessiver Mittäterschaft

    Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht erfolgreich auf das BGH-Urteil zur Zweiergemeinschaft (NZM 2019, 788 = MDR 2019, 1439) berufen.
  • LG Dortmund, 18.08.2023 - 17 S 49/23

    Pflicht, Veränderung zurückzubauen, geht nicht auf Sonderrechtsnachfolger über

  • AG Hamburg, 18.11.2020 - 40a C 146/19

    Beseitigung durch Störer verjährt: Störung kann auf eigene Kosten beseitigt

  • AG Frankenthal, 13.07.2022 - 3a C 82/22

    Nicht genehmigter Mauerdurchbruch muss beseitigt werden

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Rechtsprechung
   BGH, 06.08.2019 - X ZR 165/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,22981
BGH, 06.08.2019 - X ZR 165/18 (https://dejure.org/2019,22981)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2019 - X ZR 165/18 (https://dejure.org/2019,22981)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2019 - X ZR 165/18 (https://dejure.org/2019,22981)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung wegen großer Verspätung gewährter Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche; Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund einer großen Verspätung; Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung in Luftverkehrsrecht

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Welche Ausgleichszahlungen sind auf einen Schadensersatzanspruch wegen Flugverspätung anzurechnen?

  • rewis.io

    Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Anrechnung auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund derselben großen Verspätung

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    Anrechnung wegen großer Verspätung gewährter Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche; Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund einer großen Verspätung; Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung in Luftverkehrsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung: Anrechnung auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund derselben großen Verspätung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO: Keine doppelte Entschädigung für Fluggäste

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Übernachtungskosten durch Flugverspätung - Haben Reisende Anspruch auf Ersatz für Folgekosten, wird die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft damit verrechnet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung nicht auf jeden Schadensersatz anzurechnen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung - Ausgleichszahlungen decken Schadensersatzansprüche mit ab

  • datev.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsleistungen nicht auf jeden Schadensersatz anzurechnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und Schadenersatz nach dem BGB wechselseitige Anrechnung

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anrechnung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht

Besprechungen u.ä.

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis zwischen deutschem Schadensersatzanspruch und europäischem Ausgleichsanspruch bei Flugverspätungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 42
  • MDR 2019, 1437
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 165/18
    a) Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Verfahren für klärungsbedürftig gehalten, ob eine Anrechnung dem Zweck der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung entspricht, und deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 111/12); das Verfahren hat sich jedoch anderweitig erledigt.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 165/18
    a) Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des durch die Flugverspätung erlittenen Zeitverlusts (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson), sondern soll dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 39 - Sousa Rodríguez u.a./Air France; Nelson, aaO Rn. 46).
  • BGH, 30.09.2014 - X ZR 126/13

    Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 165/18
    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).
  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 165/18
    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 165/18
    a) Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des durch die Flugverspätung erlittenen Zeitverlusts (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012, C-581/10 und C-629/10, NJW 2013, 671 Rn. 74 - Nelson), sondern soll dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 39 - Sousa Rodríguez u.a./Air France; Nelson, aaO Rn. 46).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. August 2019 - X ZR 165/18, juris Rn. 9; vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14 mwN; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 17 mwN; Senatsurteil vom 10. Dezember 1985 - VI ZR 31/85, NJW 1986, 983, juris Rn. 14).
  • BGH, 13.04.2021 - VI ZR 274/20

    Urteil zur Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei Diesel-Fällen

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (st. Rspr., s. etwa Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 65; BGH, Urteile vom 6. August 2019 - X ZR 165/18, juris Rn. 8 f.; vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten

    Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr., BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 65, BGHZ 225, 316; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 165/18 Rn. 8 f.; Urteil vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07 Rn. 20, NJW 2008, 3359; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06 Rn. 18, BGHZ 173, 83; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 290/18

    VW-Diesel-Skandal: Deliktische Haftung "Abgasskandal" (hier: Deliktszinsen gem. §

    Die Anrechnung muss dabei dem Zweck des Ersatzanspruchs entsprechen, sie muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 165/18 - Rz. 9, juris, hier wegen der Anrechnung von Zahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf vertragliche Schadensersatzansprüche, m. w. N.).
  • OLG Köln, 06.03.2020 - 1 U 78/19

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; unerlaubte Abschalteinrichtung;

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553, zitiert juris Rn. 14; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, zitiert juris Rn. 18; vom 6. August 2019 - X ZR 165/18, MDR 2019, 1437, zitiert juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • OLG Köln, 28.08.2020 - 1 U 19/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 mit einem Motor der Baureihe

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553, zitiert juris Rn. 14; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, zitiert juris Rn. 18; vom 6. August 2019 - X ZR 165/18, MDR 2019, 1437, zitiert juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 U 62/20

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verspätung einer Luftbeförderung Eintrittspflicht

    Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Erwägungsgrund 36 und Art. 14 Abs. 5 der Pauschalreise-RL (Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates), dass die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO auch in Bezug auf Ansprüche auf den Ersatz immaterieller Schäden stattfindet (siehe so BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 128/18, juris Rn. 17, NJW 2020, 40; Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 165/18, juris Rn. 15, VuR 2020, 182; siehe auch EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10, Sousa Rodríguez u.a., juris Rn. 46, NJW 2011, 3776; Staudinger/Keiler-Bollweg, a.a.O.; differenzierend dagegen BeckOGK-Steinrötter, a.a.O.; BeckOK-Maruhn, Ed. 01.01.2021, Art. 12 Fluggastrechte-VO Rn. 10; zweifelnd ebenso noch BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ZR 111/12, juris Rn. 34 f., RRa 2013, 233, dieses Vorabentscheidungsverfahren wurde ohne Entscheidung des EuGH erledigt).
  • OLG Köln, 27.03.2020 - 1 U 83/19

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; unerlaubte Abschalteinrichtung;

    Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553, zitiert juris Rn. 14; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, zitiert juris Rn. 18; vom 6. August 2019 - X ZR 165/18, MDR 2019, 1437, zitiert juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
    Allerdings sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. bei denen dem Geschädigten die Anrechnung zumutbar ist und die den Schädiger nicht unangemessen entlastet (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 65; vom 6. August 2019 - X ZR 165/18, juris Rn. 9; vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 14 und vom 10. Dezember 1985 - VI ZR 31/85, NJW 1986, 983, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 17 mwN).
  • LG Düsseldorf, 21.02.2022 - 22 S 445/21
    In Betracht kommen hier Ansprüche auf Rückzahlung des Flugpreises gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO oder nach nationalem Recht aus dem Beförderungsvertrag, Ansprüche auf Schadensersatz gem. (§ 280 BGB i.V.m.) Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO wegen der Kosten eines gebuchten Ersatzflugs (vgl. EuGH, Urteil v. 13.10.2011 - C-83/10 - Aurora Sousa Rodríguez/Air France, NJW 2011, S. 3776; Urteil v. 31.1.2013 - C-12/11 - McDonagh/Ryanair, NJW 2013, S. 921; Urteil vom 22.04.2021 - C-826/19 WZ/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 8112 Rz. 69 f.; BGH, Urteil vom 25.3.2010 - Xa ZR 96/09, NJW-RR 2010, S. 1641, 1642 f.; Urteil vom 4.9.2018 - X ZR 111/17, NJW 2019, S. 300, 302 Rz. 25), Ansprüche auf Schadensersatz wegen frustrierter Aufwendungen für am Zielort gebuchte Reiseleistungen wie Mietwagen, Hotel etc. (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2019 - X ZR 165/18, RdTW 2019, S. 471 Rz. 7), Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn aufgrund eines am Zielort verpassten Geschäftstermins, Ansprüche wegen Gepäckverlust oder Gepäckverspätungsschäden gem. Art. 17 Abs. 2, Art. 19 Montrealer Übereinkommen (MÜ) gegen die Fluggesellschaft als ausführender Luftfrachtführer gem. Art. 39 ff. MÜ etc. Sofern deren Schadensgrund die Verspätung/Annullierung/Nichtbeförderung/Reisemangel/sonstiges Ereignis ist, werden auch solche nach dem Wortlaut von der Klausel gegebenenfalls erfasst.
  • LG Hamburg, 11.06.2020 - 316 O 8/20

    Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Ingolstadt, 20.10.2021 - 33 O 2694/20

    Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem

  • LG Frankfurt/Main, 02.04.2020 - 24 S 183/19

    Ausgleichsansprüche wegen annullierten Rückfluges/Verspätung Ersatzflug

  • AG Köln, 19.12.2019 - 137 C 469/18

    Erstattungsanspruch Fluggast bei geringwertiger Ersatzbeförderung

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