Weitere Entscheidung unten: EuGH, 07.11.2019

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,351
BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16 (https://dejure.org/2020,351)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16 (https://dejure.org/2020,351)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 (https://dejure.org/2020,351)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,351) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs.... 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 153 Abs. 1 StPO; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO; § 223 Abs. 1 StGB; § 239 Abs. 1 StGB; § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB; § 339 StGB; § 7 PsychKG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Ärzte und Pfleger wegen der Fixierung einer Patientin (Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nur in Ausnahmefällen; staatliche Schutzpflicht; gravierender ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen Fixierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch ungerechtfertigte Einstellung von Strafverfahren im Zusammenhang mit der Fixierung einer Krankenhauspatientin - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter durch Einstellung des Strafverfahrens gegen Ärzte im Zusammenhang mit der Fixierung eines Krankenhauspatienten; Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit durch Fixierung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch ungerechtfertigte Einstellung von Strafverfahren im Zusammenhang mit der Fixierung einer Krankenhauspatientin - Gegenstandswertfestsetzung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch ungerechtfertigte Einstellung von Strafverfahren im Zusammenhang mit der Fixierung einer Krankenhauspatientin - Gegenstandswertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter durch Einstellung des Strafverfahrens gegen Ärzte im Zusammenhang mit der Fixierung eines Krankenhauspatienten; Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit durch Fixierung

  • rechtsportal.de

    Bestehen eines Anspruchs auf effektive Strafverfolgung bei Begehung von erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person durch Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben i.R.d. Fixierung und Unterbringung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch ungerechtfertigte Einstellung von Strafverfahren im Zusammenhang mit der Fixierung einer Krankenhauspatientin - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen Fixierung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Klageerzwingungsverfahren - Dann/wann besteht ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rechtswidrig fixierte Patientin - und das eingestellte Ermittlungsverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Strafverfolgung: Ermittlung wegen Fixierung ans Bett zu Unrecht eingestellt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen Fixierung

Sonstiges

  • freiheitsgrundrechte.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Richtigstellung: Fehlerhafte Pressemitteilung des BVerfG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 675
  • NStZ-RR 2020, 148
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    In solchen Fällen stellt die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10) und ist damit ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, Rn. 249; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 -, Rn. 93).

    In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (etwa im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen Ergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 12).

    Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§§ 172 ff. StPO), setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18 -, Rn. 15).

    Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12

    Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 12).

    Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§§ 172 ff. StPO), setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    Mit einer - nicht lediglich kurzfristigen - Fixierung wird in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingegriffen (vgl. BVerfGE 149, 293 ).

    Dessen fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 149, 293 ).

    Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung stellen - wie der Senat entschieden hat - eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar, soweit es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Maßnahme handelt, die absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (vgl. BVerfGE 149, 293 ).

  • OLG Schleswig, 06.03.2017 - 1 Ws 509/16

    Die Opportunitätsentscheidung der Staatsanwaltschaft auf Grundlage des § 153 Abs.

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    Der Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 6. Juli 2016 - 598 Js 6159/13 -, der Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein vom 23. November 2016 - 005 Zs 1107/14 A - sowie die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 Ws 509/16 (283/16) - und 6. März 2017 - 1 Ws 509/16 (283/16), 1 Ws 90/17 (72/17) - verletzen die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Dr. K..., D... und Dr. S... eingestellt worden ist.

    Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 Ws 509/16 (283/16) - wird hinsichtlich der Beschuldigten Dr. K..., D... und Dr. S... aufgehoben und die Sache insoweit an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2017 - 1 Ws 509/16 (283/16), 1 Ws 90/17 (72/17) - wird dadurch in dem unter vorstehender Ziffer 2 genannten Umfang gegenstandslos.

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, Rn. 5).

    In solchen Fällen stellt die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10) und ist damit ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, Rn. 249; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 -, Rn. 93).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, Rn. 5).

    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145 ; 92, 26 ; 97, 169 ; 109, 190 ).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38).

    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145 ; 92, 26 ; 97, 169 ; 109, 190 ).

  • BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16
    aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38).

    Hieraus können sich zwar auch subjektive öffentliche Rechte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38).

  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 201/09

    Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung rechtskräftig

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 1457/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von zentralem

  • BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13

    Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

  • BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines strafrechtlichen

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BGH, 15.08.2018 - 2 StR 474/17

    Freiheitsberaubung (Einsperren); Rechtsbeugung (Prüfungsmaßstab; Anwendbarkeit

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 2530/16

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach

  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 25.10.2019 - 2 BvR 498/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvR 710/01

    Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Antrags - Glaubensgründe - Pietätsgründe

  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Zwar kann nach der Kammerrechtsprechung aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch gegen den Staat auf effektive Strafverfolgung dort folgen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 53).

    Die inhaltliche Korrektur eines Strafurteils, namentlich eine Verurteilung anstelle eines Freispruchs, ist hiervon nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 56 f.).

    Nach der Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats kann ein grundrechtlich radizierter Anspruch auf Strafverfolgung Dritter bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person dort bestehen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.).

    Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine inhaltliche Korrektur eines Strafurteils im Rahmen einer Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; vgl. auch Rn. 135; a.A. Hörnle, GA 2022, S. 184 ).

  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 39/21

    Rechtsbeugung durch Notveräußerung von Tieren (elementarer Rechtsverstoß;

    Dies wird von der bisherigen Rechtsprechung teilweise dahingehend verstanden, dass ein bewusst überzeugungswidriger Regelverstoß vorliegen muss, es also nicht genügt, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit einer rechtlich nicht mehr vertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16, NJW 2020, 675 Rn. 60 mwN).
  • BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20

    Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten

    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35).

    Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 41).

  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 27-IV-21
    aa) Aus der Verfassung ergibt sich ein individuelles Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 54-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Dies kann der Fall sein bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 ff.).

    1 Abs. 1 Satz 2 GG her (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 f.).

    Zwar begründet das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei Delikten von Amtsträgern damit, dass ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen könne und in diesen Fällen bereits der Anschein vermieden werden müsse, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 11; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 39).

    Es betont aber stets, dass sich die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane beziehe, deren Ziel es sein müsse, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 - juris Rn. 14; Beschluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht setzt vielmehr für alle Fallgruppen eine bestimmte Rechtsgutsverletzung (Leben, körperliche Integrität, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person) voraus und unterscheidet anschließend danach, ob es sich um eine erhebliche Straftat (unter Privaten) handelt, die dieser Rechtsgüter verletzen, ob die Opfer einer Straftat bezüglich der entsprechenden Rechtsgüter in einem besonderen Gewaltverhältnis stehen oder ob es sich um ein Amtsträgerdelikt handelt, welches diese Rechtsgüter schützt (zu Letzterem vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 45).

  • BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

    Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42).
  • BVerfG, 11.02.2022 - 2 BvR 723/20

    Recht auf effektive Strafverfolgung (Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags;

    Es spricht zudem viel dafür, dass das Oberlandesgericht mit dieser rein formalen Betrachtung Bedeutung und Tragweite des Rechts auf effektive Strafverfolgung und den damit verbundenen Prüfungsumfang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 54 f.) verkannt hat.
  • VerfGH Saarland, 07.05.2021 - Lv 5/19

    Verfassungsbeschwerde eine jüdischen Bürgers gegen die Einstellung eines

    1 Abs. 1 S. 2 GG ab, namentlich bei schweren Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Person (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 2 BvR 1763/16 NJW 2020, 675 - Zwangsfixierung; Beschl.v. 06.10.2014 2 BvR 1568/12 NJW 2015, 150 - Gorch Fock; Beschl.v. 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10 BeckRS 2014, 59593 Tödlicher Schusswaffeneinsatz).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 98-IV-19

    Zu Fixierungsmaßnahmen (hier nach dem SächsPsychKG)

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die aufgrund ihrer Eingriffsintensität von einer vorherigen allgemeinen richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und den Richtervorbehalt erneut auslöst (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, BVerfGE 149, 293 [319]; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 44).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 54-IV-20
    der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020 (2 BvR 1763/16), gerichtet gegen die Einstellung der Ermittlungsverfahren 301 Js 11001/19 und 100 Js 44516/19; eine effektive Strafverfolgung sei gegenüber der Staatsanwaltschaft Dresden anzuordnen.

    Insbesondere setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz damit auseinander, dass die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter kennt, sondern ein solches Recht auf effektive Strafverfolgung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 69-IV-22

    Darlegen der Möglichkeit einer Verletzung eines Anspruchs auf effektive

    Ein Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht, sondern ergibt sich aus der Verfassung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 27-IV21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 54-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.).

    In Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf kann dies bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person in Betracht kommen (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 27-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - juris Rn. 35 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 - juris Rn. 9 f.).

  • OLG Zweibrücken, 12.01.2021 - 1 Ws 76/20

    Unterbringung: Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung notwendiger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2019 - C-419/18, C-483/18, C-483/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37126
EuGH, 07.11.2019 - C-419/18, C-483/18, C-483/19 (https://dejure.org/2019,37126)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - C-419/18, C-483/18, C-483/19 (https://dejure.org/2019,37126)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - C-419/18, C-483/18, C-483/19 (https://dejure.org/2019,37126)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,37126) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profi Credit Polska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 - Verbraucherkreditverträge - Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 - Verbraucherkreditverträge - Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 675
  • EuZW 2020, 207
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie genügen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).

    Was Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 betrifft, so muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Vorschrift festgestellt hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle Konsequenzen, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall stellt nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte Klauseln missbräuchlich sind und in einem Kreditvertrag die obligatorischen Informationen angegeben sind, eine Verfahrensregel dar, die nicht einen Einzelnen, sondern die Gerichte trifft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte müssen somit bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/48 keine Harmonisierung in Bezug auf die Verwendung des Wechsels zur Sicherung der Begleichung der aus einem Verbraucherkredit entstandenen Schuld herbeigeführt hat, so dass ihr Art. 22 unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 34 bis 37).

    Zur ersten Fallgestaltung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Gericht, wenn es über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, dazu verpflichtet ist, möglicherweise missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur zweiten Fallgestaltung, und insbesondere im Hinblick auf die Erläuterungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-483/18, das angibt, nicht über den Vertrag zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits zu verfügen, aber Kenntnis vom Inhalt anderer gewöhnlich von dem Gewerbetreibenden verwendeter Verträge zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 zwar gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln gilt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, was insbesondere Standardverträge erfasst, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Gericht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung "über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt", nur weil es Kenntnis von bestimmten von dem Gewerbetreibenden verwendeten Vertragsmustern hat, ohne aber die Vertragsurkunde, in der der zwischen den Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geschlossene Vertrag festgehalten ist, in seinem Besitz zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 47).

    Ohne eine wirksame Überprüfung der allfälligen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in dem betreffenden Vertrag enthalten sind, kann nämlich die Einhaltung der von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte nicht garantiert werden (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Jedenfalls ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

    Stellt das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihm vorliegen oder von denen es infolge zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, fest, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und gelangt es zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist dieses Gericht im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Jedenfalls ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden können, dazu verpflichtet sind, von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, und erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung oder Rechtsprechung, die einer solchen Prüfung entgegenstünde, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, 34 und 35, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gilt diese für Klauseln in zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 9. September 2004, Kommission/Spanien, C-70/03, EU:C:2004:505, Rn. 31, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 50, sowie Beschluss vom 14. September 2016, Dumitras, C-534/15, EU:C:2016:700, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    In diesem Kontext ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es den vorlegenden Gerichten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 obliegt, missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden können, dazu verpflichtet sind, von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, und erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung oder Rechtsprechung, die einer solchen Prüfung entgegenstünde, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32, 34 und 35, vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht, um festzustellen, ob eine Klausel als missbräuchlich eingestuft werden kann, prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164" Rn. 69, sowie Beschluss vom 22. Februar 2018, Lupean, C-119/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:103" Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-119/17

    Lupean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht, um festzustellen, ob eine Klausel als missbräuchlich eingestuft werden kann, prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164" Rn. 69, sowie Beschluss vom 22. Februar 2018, Lupean, C-119/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:103" Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

  • EuGH, 14.09.2016 - C-534/15

    Dumitras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

  • EuGH, 09.09.2004 - C-70/03

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (bb) Die Senatsrechtsprechung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Schmidt, NJW 2016, 1201, 1203; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Oktober 2023, § 535 Rn. 403.3) auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach welcher ein nationales Gericht im - vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 95 S. 29; im Folgenden: Klauselrichtlinie) von Amts wegen verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu berücksichtigen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, NJW 2007, 135 Rn. 38 - Mostaza Claro; vom 4. Juni 2009 - C-243/08, NJW 2009, 2367 Rn. 32 - Pannon; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 43 - Banco Español de Crédito; vom 21. Februar 2013 - C-472/11, NJW 2013, 987 Rn. 22 f. - Banif Plus Bank; vom 7. November 2019 - C-419/18 und C-483/18, WM 2019, 2239 Rn. 63 - Profi Credit Polska; vom 11. März 2020 - C-511/17, WM 2020, 684 Rn. 26 - Lintner).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen muss, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

    Sollte zweitens das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die ihm vorliegen oder von denen es infolge von zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, nach der Feststellung, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auf eine von Amts wegen vorgenommene Beurteilung hin zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 70).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Die Richtlinie 93/13 gilt nämlich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteile vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2020, A [Untervermietung einer Sozialwohnung], C-738/19, EU:C:2020:687, Rn. 34).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Im Übrigen gilt die Richtlinie 93/13 gemäß ihren Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 für Klauseln in den zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt die Richtlinie 93/13 zwar für Klauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, was insbesondere Standardverträge erfasst, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gericht, dem nur eine Kopie des vom Gewerbetreibenden verwendeten Rahmenvertrages vorliegt, nicht aber das Schriftstück, das den zwischen den Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geschlossenen Vertrag enthält, im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung "über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 64).

    Folglich hindern der Dispositionsgrundsatz und der Grundsatz ne ultra petita ein nationales Gericht nicht daran, von der Klägerin zu verlangen, dass sie den Inhalt des Dokuments oder der Dokumente vorlegt, die ihrer Klage zugrunde liegen, da eine solche Aufforderung nur darauf abzielt, den Beweisrahmen des Verfahrens zu sichern (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 68).

    Können die nationalen Gerichte die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden, müssen sie von Amts wegen prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, die dafür notwendigen Untersuchungsmaßnahmen durchführen und erforderlichenfalls jede einer solchen Prüfung entgegenstehende nationale Bestimmung oder Rechtsprechung unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte in einem Verbrauchervertrag enthaltene Klauseln missbräuchlich sind, eine Verfahrensregel darstellt, die von den Gerichten zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller

    Folglich müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 73 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

    Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    44 Vgl. z. B. Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24), vom 9. Juli 2015, Bucura (C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 43), und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska (C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

    47 Vgl. Urteil vom 7. November 2019 (C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, insbesondere Rn. 64, 66 bis 68 und 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

  • EuGH, 04.05.2023 - C-200/21

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions - Vorlage zur

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht