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   BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19   

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https://dejure.org/2019,35712
BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19 (https://dejure.org/2019,35712)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - 1 StR 208/19 (https://dejure.org/2019,35712)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (https://dejure.org/2019,35712)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 14c Abs 2 S 2 Alt 2 UStG, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c StGB, § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 14c UStG, § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 14c Abs. 2, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung; Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller ...

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerhinterziehung bei Scheinlieferbeziehung - keine Einziehung des Werts von Taterträgen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung: Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe nicht angemeldeter Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung; Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung im Umsatzsteuerkarussell - und die Einziehung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerhinterziehung bei Scheinlieferbeziehung - keine Einziehung des Werts von Taterträgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einer Hinterziehung von Umsatzsteuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 79
  • StV 2020, 229 (Ls.)
  • BB 2019, 2981
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 Rn. 42 und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 6).

    "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 10 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 Rn. 42 und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 6).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 05.06.2019 - 5 StR 670/18

    Erlangtes Etwas als Gegenstand der Einziehung von Taterträgen (tatsächliche

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Die Einziehung ist gegen mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner anzuordnen, wenn diese zumindest vorübergehend (Mit-)Verfügungsgewalt über das Erlangte hatten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 18; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 244/18

    Einziehung (aus der Tat Erlangtes: kein Erlangen der hinterzogenen Einfuhrsteuern

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 10 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Die Einziehung ist gegen mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner anzuordnen, wenn diese zumindest vorübergehend (Mit-)Verfügungsgewalt über das Erlangte hatten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7 und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 18; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19
    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Erforderlich ist insoweit, dass sich die ersparten Aufwendungen oder die Steuervorteile unmittelbar im Vermögen des Einziehungsadressaten niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2019 - 1 StR 620/18, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 05.06.2019 - 1 StR 208/19, juris Rn. 10; vom 21.08.2019 - 1 StR 225/19, juris Rn. 23).
  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21

    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen:

    Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 8; Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 Rn. 42 und vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 6).

    a) "Durch' die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 9 und vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 Rn. 10 und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61).

    b) Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19).

    In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, ist dies nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12).

    Ein tatsächlicher Vermögensvorteil tritt deshalb in den von § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG erfassten Fällen gerade nicht bereits mit dem unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer oder dem Unterlassen einer Erklärung des Umsatzsteuerbetrags (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) beim Täter ein (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 11 und vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12 jeweils mwN).

  • BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen,

    Maßgeblich bleibt immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 10; vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 15 f.; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 271/19 Rn. 13 f.), dieser mithin in diesem Sinne über die Steuerersparnis verfügt.

    Ein abzuschöpfender Vermögensvorteil tritt nur im Vermögen desjenigen ein, der auf der Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuerabzüge geltend macht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12).

  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).
  • BGH, 12.01.2022 - 1 StR 436/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (keine steuerbaren Umsätze durch den Handel mit

    Mit § 14c Abs. 2 UStG, der Art. 203 MwStSystRL umsetzt, soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem (vermeintlichen) Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c S 1 Erlangtes 1 Rn. 12; BFH, Urteil vom 16. März 2017 - V R 27/16, BFHE 257, 462 Rn. 11; je mwN).
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19

    Einziehung (kein erlangter Vermögensvorteil durch Steuerhinterziehung durch

    In Fällen, in denen sich die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung ergibt, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichtfestsetzung der Steuer insoweit nicht zu einem Vermögensvorteil, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen dann nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 11).

    Die Regelung in § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG, die das Entstehen der Steuerschuld nicht an einen tatsächlichen Waren oder Leistungsumsatz knüpft, sondern allein an den mangels Leistungsaustauschs unberechtigten Steuerausweis, hat eine Sonderstellung im Steuersystem, weil sie - anders als andere Besteuerungstatbestände - nicht primär der Erhebung von Steuern dient, sondern vielmehr dem Zweck, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch Missbrauch der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs vorzubeugen und das Steueraufkommen zu sichern (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 02.05.2023 - 1 StR 77/23

    Einziehung (keine erlangten ersparten Aufwendung bei Steuerhinterziehung durch

    Jedoch muss sich der Steuervorteil im Vermögen des Täters auch widerspiegeln; denn nur dann hat er durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen wirtschaftlich etwas erlangt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 mwN).

    In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer - wie vorliegend - nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, ist dies mit Blick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 f.; vom 25. März 2022 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 7 ff. und vom 8. März 2023 - 1 StR 22/23 Rn. 7).

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

    Zudem ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte über einen dem Haftungsbetrag entsprechenden Vermögenszuwachs verfügte (vgl. für die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern sowie Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 10 mwN; vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 23 und vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 16; Urteile vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 11 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    nach ihrem freien Belieben über die weitere Verwendung entschieden und eine jedenfalls vorübergehende Mitverfügungsgewalt damit gegeben war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05. Juni 2019 - 5 StR 670/18 -, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 05. Juni 2019 - 1 StR 208/19 -, juris, Rn. 17).
  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 28/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Annahme eines Hangs; übermäßiger

    Da die Angeklagten nach den dazu vom Landgericht getroffenen Feststellungen an der durch Raub und räuberische Erpressung erlangten Beute zumindest vorübergehend Mitgewahrsam erlangten, haften sie insoweit indes nur als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, NJW 2020, 79 Rn. 17); die gesamtschuldnerische Haftung ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, Rn. 16; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18, Rn. 3).
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 22/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.12.2021 - 12 Ns 502 Js 1046/19

    Verurteilung wegen Bankrotts - Beiseiteschaffen durch Forderungseinzug über das

  • BGH, 22.09.2020 - 6 StR 234/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (tatsächliche

  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 129/20

    Haftung als Gesamtschuldner bei Anordnung der Einziehung von Taterträgen

  • LG Hamburg, 18.09.2020 - 618 KLs 1/20

    Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung: Einziehung des

  • LG Hamburg, 13.01.2020 - 720 Ns 1/19

    Einziehung des Wertersatzes: Erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung;

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