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   BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20   

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https://dejure.org/2021,5371
BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20 (https://dejure.org/2021,5371)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2021 - 4 StR 225/20 (https://dejure.org/2021,5371)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 (https://dejure.org/2021,5371)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 315d Abs. 2 StGB; § 315d Abs. 5 StGB
    BGHR; verbotene Kraftfahrzeugrennen (Auslegung des gesamten Tatbestandes des sog. Einzelrasens; Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit; grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten; Absicht, eine höchstmögliche ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315d Abs 1 Nr 3 StGB, § 315d Abs 2 StGB, § 315d Abs 5 StGB

  • verkehrslexikon.de

    Zut Auslegung der Begehungsalternative eines verbotenen Kraftfahrzeugreennens mit nur einem Kraftfahrzeug

  • verkehrslexikon.de

    Verbotenes Kfz-Rennen - Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • IWW

    § 301 StPO, § ... 400 Abs. 1 StPO, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 315d Abs. 5 StGB, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 315d Abs. 2 StGB, § 315d StGB, § 3 Abs. 1 StVO, § 315c Abs. 1 Nr. 2a und b StGB, § 3 Abs. 3 StVO, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB, § 315d Abs. 5, Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung eines Jugendlichen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs; Revision gegen die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes zum Vorteil des Angeklagten

  • rewis.io

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Auslegung der Begehungsalternative des schnellen Fahrens mit nur einem Kraftfahrzeug

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Zur Auslegung des schnellen Fahrens mit nur einem Kraftfahrzeug

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 315d Abs. 5, 2 und 1 Nr. 3
    Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315d; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
    Verurteilung eines Jugendlichen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs; Revision gegen die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes zum Vorteil des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem neu geschaffenen Straftatbestand des "Alleinrennens" (§ 315d Absatz 1 Nr. 3 StGB)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbotene Autorennen

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Strafbarkeit des (Einzel-)Rasens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 27
  • NJW 2021, 1173
  • NStZ 2021, 540
  • NZV 2021, 318
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20
    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BTDrucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König, aaO, § 315d Rn. 29; Ernemann, aaO, § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

    Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 45/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Flucht vor einer Zivilstreife kann unter

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20
    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BTDrucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20
    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BTDrucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).
  • BGH, 15.09.2016 - 4 StR 90/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (Begriff des Überholens:

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20
    Das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit ist daher ähnlich wie die Begriffe der Vorfahrt und des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2a und b StGB (vgl. zum Überholen BGH, Beschluss vom 15. September 2016 ? 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249 Rn. 8; zum sogenannten erweiterten Vorfahrtsbegriff BGH, Beschluss vom 5. Februar 1958 ? 4 StR 704/57, BGHSt 11, 219; vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 315c Rn. 15 f. mwN) maßgeblich durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafnorm zu bestimmen.
  • BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14

    Revision des Nebenklägers (Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung);

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20
    Denn es liegt nahe, dass die sich lediglich als Annex aus der Nebenklagerevision ergebende Prüfung auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in ihrer Reichweite nicht über den durch die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO auf Nebenklagerevision hin eröffneten Kontrollumfang hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 ? 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5).
  • BGH, 05.02.1958 - 4 StR 704/57

    Öffentlicher Straßenverkehr - Zusammentreffen zweier Fahrlinien - Vorfahrtfall -

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20
    Das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit ist daher ähnlich wie die Begriffe der Vorfahrt und des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2a und b StGB (vgl. zum Überholen BGH, Beschluss vom 15. September 2016 ? 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249 Rn. 8; zum sogenannten erweiterten Vorfahrtsbegriff BGH, Beschluss vom 5. Februar 1958 ? 4 StR 704/57, BGHSt 11, 219; vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 315c Rn. 15 f. mwN) maßgeblich durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafnorm zu bestimmen.
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20
    b) Die Bedenken, die in der Rechtsprechung vereinzelt unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erhoben worden sind (vgl. AG Villingen-Schwenningen, DAR 2020, 218), teilt der Senat nicht.
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Der Bundesgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 17. Februar 2021 (- 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173), der nach dem amtsgerichtlichen Vorlagebeschluss ergangen ist, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.

    Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 -, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).

    a) Mit dem Erfordernis der nicht angepassten Geschwindigkeit habe sich der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 3 Abs. 1 StVO angelehnt, ohne indes gesetzestechnisch auf diese Norm zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    Hinsichtlich der einschränkenden Tatbestandsmerkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" sei auf die zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Judikatur zurückzugreifen, da der Ausschussbericht (vgl. BTDrucks 18/12964, S. 5) an die Umschreibung strafbaren Verhaltens in dieser Vorschrift anknüpfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    Rücksichtsloses Verhalten sieht der Bundesgerichtshof in einem Handeln aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen ließen, müsse die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten - wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse - maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    bb) Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter habe Ausdruck verleihen wollen, sei für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seiner Vorstellung auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; kritisch dazu: Zieschang, JR 2021, S. 278 ; Stam, NStZ 2021, S. 540 ).

    Während die abstrakte Gefährlichkeit für das Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bei Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB maßgeblich aus dem Wettbewerb unter den Teilnehmern resultiere, ergebe sie sich in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus dem unbedingten Willen des Täters, sein Fahrzeug bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit zu beschleunigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ).

    cc) Ferner ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die Absicht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; kritisch dazu: Hoven, NJW 2021, S. 1173 ; Hecker, JuS 2021, S. 700 ; Obermann, NZV 2021, S. 344 ; Krenberger, NZV 2021, S. 318 ).

    Daraus folge, dass Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst würden, sofern festgestellt werden könne, dass es dem Täter darauf angekommen sei, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ).

    Die Motivation eines Täters ist im Strafrecht ohnehin von der Frage des Vorsatzes zu trennen (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 66; ebenso BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 und oben Rn. 81).

    Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11 und oben Rn. 80), hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab.

    Dies zeigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach welcher eine unangepasste Geschwindigkeit bereits bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit und bei jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; vgl. oben Rn. 77).

    Hingegen ist die höchstmögliche Geschwindigkeit - welche objektiv nicht erreicht sein muss - in der Vorstellung des Täters die maximal unter den konkreten situativen Gegebenheiten mögliche Geschwindigkeit, die sich - ebenfalls in der Vorstellung des Täters - auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 und oben Rn. 80).

    bb) Da die grobe Verkehrswidrigkeit eine besondere Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder begleitende anderweitige Verkehrsverstöße erfordert, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 und oben Rn. 78), grenzt sie sich von der erstrebten höchstmöglichen Geschwindigkeit bereits deshalb ab, weil ein besonders massiver Geschwindigkeitsverstoß keine maximal mögliche Geschwindigkeit erfordert.

    Danach liegt Rücksichtslosigkeit vor, wenn der Täter aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 und oben Rn. 78).

    Hingegen ist die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der ihr zugrundeliegenden Motivation zu trennen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; oben Rn. 81, 114).

  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des

    Die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt darin, dass es zwischen den konkurrierenden Kraftfahrzeugführern zu einem Kräftemessen im Sinne eines Übertreffenwollens gerade in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt (vgl. König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 10; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 4; Kusche, NZV 2017, 414, 415; Jansen, NZV 2017, 214, 216; Eisele, KripoZ 2018, 32, 34; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 15; OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 Rb 9/19 - 3 SsOwi 91/18 Rn. 15 mwN).

    Denn auch dieses fehlgeschlagene Fahrmanöver und der sich anschließende Kontrollverlust waren Bestandteile der Rennteilnahme (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/10145 S. 9; 38 39 40 41 BT-Drucks. 18/12964 S. 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 20).

    Für das Verhältnis zwischen Verstößen gegen § 315c StGB und § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dies bereits anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 Rn. 30; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 21).

  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

    Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt als Tathandlung ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 13 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), das in subjektiver Hinsicht im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, ist für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15) und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 24).

    Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

    Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten G. erkannten Freiheitsstrafe, die infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 StGB) bereits voll verbüßt war, rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2017 - 3 StR 179/17; vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14; vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01, NStZ 2002, 367), ist dem Senat trotz § 301 StPO eine Korrektur verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 41/21, NJW 2022, 1263, 1264 f.; nicht tragend Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 10; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 400 Rn. 34).
  • BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20

    Verurteilung des Angeklagten im Fall einer tödlich endenden Polizeiflucht durch

    Es meint jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit und erfasst daher nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 13; König in LKStGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 24; Zieschang NZV 2020, 489, 490 jew. mwN).

    Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 14, König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 25; Preuß NZV 2018, 537, 539; Kusche NZV 2017, 414, 417 jew. mwN).

    Hierzu ist weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 15 mwN).

    Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (verbotene Einzelrennen; Begriff der groben

    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vom 13. April 2021 ? 4 StR 109/20 Rn. 5).

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17).

  • OLG Zweibrücken, 14.10.2022 - 1 OLG 2 Ss 27/22

    Anforderungen an subjektiven Tatbestand bei Strafbarkeit eines illegalen

    Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Geschwindigkeit zu steigern (BGH, Beschlüsse vom 17.02.2021 - 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 16 f.; vom 24.03.2021 - 4 StR 142/20, juris Rn. 18 f.; vom 29.04.2021 - 4 StR 165/20, NStZ 2021, 615 Rn. 8 f.).

    a) Das objektive Tatbestandselement der unangepassten Geschwindigkeit meint jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit und erfasst sowohl Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO als auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (BGH, Beschlüsse vom 17.02.2021 - 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 13; vom 24.03.2021 - 4 StR 142/20, juris Rn. 16, jeweils mwN).

  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 377/21

    Tödlicher Unfall auf der A9 bei Ingolstadt muss zum Teil neu verhandelt werden

    Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 Rn. 5 und 20; BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 207 StRR 245/20, BeckRS 2020, 17421 Rn. 32), sein vorangegangenes Fahrverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 267/96 Rn. 6), Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 74) Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein.
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    a) Die Frage, ob das Revisionsgericht bei einem unbegründeten Rechtsmittel der Nebenklage berechtigt ist, den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend § 301 StPO auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen, wird von der Rechtsprechung nicht einhellig beantwortet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 16. Februar 2001 - 2 StR 501/00, juris Rn. 4, vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 117/14, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 644/19, juris Rn. 13 f.; andererseits - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 23. April 2002 - 3 StR 106/02, juris Rn. 2; Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, juris Rn. 18; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, juris Rn. 10; ebenso Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 400 Rn. 7; MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl., § 400 Rn. 28; KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 5; Senge in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 657, 660 ff.).

    Systematisch drängt sich daher auf, dass sich diese an dem durch die Regelungen des § 400 Abs. 1 StPO eröffneten Kontrollumfang orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173, 1174; Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, juris Rn. 18).

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Unter einer unangepassten Geschwindigkeit in diesem Sinne ist jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit zu verstehen und erfasst nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (vgl. BGH Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 13; BGH Beschl. v. 24.03.2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 11344 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (vgl. BGH Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 14).

    Diesem Absichtselement als überschießender Innentendenz soll nach Intention des Gesetzgebers die Aufgabe zukommen, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Fahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das insoweit strafbare Verhalten von alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; hierzu: BGH Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 15; BGH Urt. v. 24.06.2021 - 4 StR 79/20, SVR 2021, 471[472]).

    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2021 - 4 StR 142/20, BeckRS 2021, 11344 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 15 m.w.N.).

    Im Ausgangspunkt ist dabei zu berücksichtigen, dass der von der Kammer angenommene Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315 Abs. 2 StGB und ein Schädigungsvorsatz unterschiedliche Bezugspunkte haben und mithin voneinander abweichen können (vgl. LG Arnsberg Urt. v. 20.01.2020 - 2 Ks 15/19, BeckRS 2020, 11984 Rn. 306; BGH Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 8, 20; BeckOK StGB/Kulhanek, 53. Ed. 1.5.2022, StGB § 315d Rn. 50 m.w.N.).

    Dies begründete - für den Angeklagten erkennbar - das nicht kontrollierbare Risiko, nicht nur mit Fußgängern und Fahrradfahrern, sondern - wie geschehen - auch mit der vorhandenen Bebauung zu kollidieren und mithin trotz im Fahrzeug vorhandener Schutzsysteme erhebliche eigene Verletzungen zu erleiden (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, BeckRS 2021, 4585 Rn. 8; BGH Urt. v. 18.06.2020 - 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 51).

  • KG, 18.01.2022 - 3 Ss 59/21

    360-Grad-Kehren beim Hochzeitskorso - "Donuts" sind kein Kraftfahrzeugrennen

  • BGH, 15.12.2022 - 1 StR 295/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Blanketttatbestand: erforderliche

  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 248/22

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines

  • LG Augsburg, 16.11.2023 - 1 KLs 600 Js 128210/22

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Einlassung des

  • BGH, 13.04.2021 - 4 StR 109/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (objektive und subjektive Anforderungen an ein sog.

  • BGH, 09.12.2021 - 4 StR 277/21

    Beschränkung der Verfolgung; verbotene Kraftfahrzeugrennen (Beweiswürdigung);

  • OLG Dresden, 16.08.2023 - 13 U 2371/22

    Lamborghini-Fahrt - wer haftet für Unfallschäden?

  • KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22

    Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen für eine Verurteilung wegen

  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 132/23

    Handeln mit dem erforderlichen bedingten Gefährdungsvorsatz i.R.e. Verurteilung

  • OLG Oldenburg, 14.11.2022 - 1 Ss 199/22

    Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen durch Flucht

  • AG Frankfurt/Main, 18.10.2021 - 975 Ds 3230 Js 217464/21

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit der Polizei

  • LG Flensburg, 27.05.2021 - V Qs 17/21

    Voraussetzungen einer rechtsstaatswidrigen Provokation durch Polizisten im

  • LG Detmold, 09.05.2022 - 23 KLs 4/22
  • AG Hamburg-Bergedorf, 29.11.2022 - 419a Ds 17/22

    Verbotenes Rennen, Begriff des Rennens, Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten

  • KG, 12.06.2023 - 3 ORs 30/23

    "Einzelrennen" nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bei kurzer tatsächlich gefahrener

  • KG, 18.01.2022 - 121 Ss 138/21

    "Donuts" (360-Grad-Kehren) als unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen; Entziehung der

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